Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2023, Az. XII ZB 2/22

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3287

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde im Unterhaltsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstandes bei Haupt- und Widerantrag


Leitsatz

1. Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die aus einem Antrag im Sinne von § 113 Abs. 5 Nr. 2 FamFG und einem Widerantrag resultierende Beschwer zusammenzurechnen, soweit die Anträge mehrere, wirtschaftlich selbständige Ansprüche zum Gegenstand haben, ein Beteiligter bezüglich beider Anträge unterliegt und er die Entscheidung in diesem Umfang mit der Beschwerde angreift (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292 und Senatsbeschluss vom 22. Januar 1992 - XII ZR 149/91, juris).

2. Handelt es sich nicht um wirtschaftlich selbständige Ansprüche, ist der Anspruch mit dem höheren (Einzel-)Wert maßgeblich (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18, NJW 2019, 2175).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 26. November 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde des Antragsgegners gegen Nummern 1 und 2 des Teilbeschlusses des [X.] vom 22. März 2021 verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: bis 500 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerinnen nehmen den Antragsgegner auf Auskunftserteilung und [X.] in einem Stufenverfahren über Kindesunterhalt (Antragstellerin zu 1) und Unterhalt nach § 1615 l BGB (Antragstellerin zu 2) in Anspruch. [X.] macht der Antragsgegner Auskunfts- und Belegansprüche gegen die Antragstellerin zu 2 geltend.

2

Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragstellerinnen (im Folgenden: Hauptantrag) weitgehend und dem [X.] des Antragsgegners nur teilweise stattgegeben. Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Abweisung des [X.] weiterverfolgt und sich gegen die teilweise Abweisung seines [X.] gewandt hat. Das [X.] hat die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung und [X.] aus dem Hauptantrag richtet, mangels Erreichens des [X.] verworfen. Hinsichtlich des [X.] hat es der Beschwerde teilweise stattgegeben.

3

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die teilweise Verwerfung seiner Beschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 231 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 - [X.]/21 - FamRZ 2021, 1556 Rn. 4 mwN).

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

7

a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:

8

Die Beschwerde sei unzulässig, soweit der Antragsgegner seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und [X.] angreife. Denn insoweit sei der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche [X.] von mehr als 600 € nicht erreicht. Der für den Antragsgegner zur Auskunftserteilung und [X.] erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten betrage nämlich allenfalls 320 €. Nicht maßgeblich sei insoweit, dass sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde auch gegen die teilweise Abweisung seines [X.] gewandt habe. Denn dieser Verfahrensgegenstand sei gesondert zu bewerten. Das rechtliche Schicksal von Haupt- und [X.] sei nämlich voneinander unabhängig. Deshalb müssten hinsichtlich dieser Anträge die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde auch jeweils eigenständig gegeben sein.

9

b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des [X.] hinsichtlich des Haupt- und [X.] jeweils gesondert vorliegen muss.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer die Beschwer von Klage und Widerklage zusammenzurechnen, soweit sie mehrere, wirtschaftlich selbständige Ansprüche zum Gegenstand haben, eine Partei bezüglich beider Klagen unterliegt und sie das Urteil in diesem Umfang mit einem Rechtsmittel angreift (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1994 - [X.] - NJW 1994, 3292 und Senatsbeschluss vom 22. Januar 1992 - [X.] - juris Rn. 5; [X.] Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - [X.]/16 - NJW-RR 2017, 1407 Rn. 10 mwN und vom 16. Mai 2013 - [X.] 112/12 - juris Rn. 9 f. mwN). Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2022 - [X.] 418/21 - FamRZ 2022, 649 Rn. 11 mwN).

bb) Gemessen hieran ist die Beschwerde des Antragsgegners, anders als das Beschwerdegericht meint, auch hinsichtlich des [X.] zulässig. Das Amtsgericht hat diesem Antrag weitgehend stattgegeben und den [X.] des Antragsgegners teilweise abgewiesen. Gegen beides richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Deshalb ist für den Wert des [X.] die Höhe der Summe der Werte der Beschwer von Haupt- und [X.] maßgeblich, soweit deren Gegenstände nicht wirtschaftlich identisch sind. Diese Summe beliefe sich schon nach der vom Beschwerdegericht selbst zugrunde gelegten Wertbemessung auf 1.070 € (Hauptantrag: 320 €; [X.]: 750 €) und überstiege damit die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG von 600 €.

Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob Haupt- und [X.] deshalb teilweise wirtschaftlich identisch sind, weil die wechselseitigen Auskunfts- und Belegansprüche der Antragstellerin zu 2 und des Antragsgegners denselben Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB betreffen und der Antragsgegner seinen Anspruch allein zur Abwehr des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin zu 2 geltend macht (für wirtschaftliche Identität in diesen Fällen [X.] FamRZ 2013, 489, 490; [X.] in [X.]/[X.]/Fölsch [X.] 3. Aufl. § 39 Rn. 16 und § 51 Rn. 98; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] GKG 5. Aufl. § 39 [X.] Rn. 2; [X.]/Neumann [Stand: 1. April 2023] § 51 [X.] Rn. 68). Denn Folge einer wirtschaftlichen Identität der Gegenstände wäre, dass für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer (nur) der höhere Wert von Haupt- oder [X.] maßgeblich wäre (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 [X.]; [X.] Beschluss vom 11. April 2019 - [X.]/18 - NJW 2019, 2175 Rn. 3 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - [X.] - NJW-RR 2006, 378 Rn. 16). Dies wäre vorliegend der Wert des [X.], den das Beschwerdegericht mit 750 € bemessen hat. Da schon dieser die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG von 600 € übersteigt, kommt es nicht darauf an, ob zu diesem noch der Wert der Beschwer hinsichtlich des [X.], den das Beschwerdegericht mit 320 € bemessen hat, hinzuzusetzen ist.

3. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben und ist im Umfang der Anfechtung gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Insoweit ist die Sache nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

[X.]     

      

[X.]     

      

Günter

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 2/22

03.05.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 26. November 2021, Az: 26 UF 526/21

§ 61 Abs 1 FamFG, § 113 Abs 1 Nr 2 FamFG, § 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2023, Az. XII ZB 2/22 (REWIS RS 2023, 3287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3287

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XII ZB 51/21

I ZR 205/18

XII ZB 418/21

III ZB 37/16

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