Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2022, Az. XI ZB 3/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6712

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Gegenstand

Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Ausschluss der Haftung eines Gründungsgesellschafters als Prospektverantwortlicher unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung


Leitsatz

Zu Rechtsbeschwerden von Musterbeklagten und Anschlussrechtsbeschwerden gegen Musterbeklagte, die von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung erfasst werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen wird der Musterentscheid des [X.] vom 13. März 2020, berichtigt durch Beschluss vom 26. Juni 2020, in Bezug auf die [X.] zu 1, 2, 3 und 6 in den Ziffern 1 bis 6 aufgehoben.

Auf die [X.] des [X.]s und der Beigetretenen wird der Musterentscheid des [X.] vom 13. März 2020, berichtigt durch Beschluss vom 26. Juni 2020, in Bezug auf die [X.] zu 1, 2, 3 und 6 aufgehoben, soweit die [X.] 2a [X.], [X.] und [X.], 2c, 2d, 2g, 2l, 2p und 2s zurückgewiesen worden sind.

Das [X.] 1a wird zurückgewiesen. Der Vorlagebeschluss des [X.] vom 8. März 2017, in der Fassung des am 15. Juli 2019 im [X.] veröffentlichten Beschlusses des [X.], ist in Bezug auf die [X.] zu 1, 2, 3 und 6 hinsichtlich der [X.] 1b und c, 2a [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], 2c, 2d, 2g, 2l, 2n und 2p gegenstandslos. Der Beschluss des [X.] vom 13. März 2019 ist in Bezug auf die [X.] zu 1, 2, 3 und 6 hinsichtlich der [X.] 2s und 2t gegenstandslos.

Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden und die [X.] zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des [X.] sowie die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen tragen der [X.], die Beigetretenen und die Beigeladenen wie folgt:

Musterkläger

9,87% 

Beigetretene:      

        

zu 1   

0,21% 

zu 2   

0,31% 

zu 3   

Gesamtschuldner mit zu 2

zu 4   

0,10% 

zu 5   

0,10% 

zu 6   

0,10% 

zu 7   

0,21% 

zu 8   

0,31% 

zu 9   

0,16% 

zu 10 

0,21% 

zu 11 

Gesamtschuldner mit zu 10

zu 12 

0,31% 

zu 13 

0,10% 

zu 14 

0,10% 

zu 15 

0,51% 

zu 16 

0,12% 

zu 17 

0,51% 

zu 18 

0,21% 

zu 19 

0,21% 

zu 20 

0,10% 

zu 21 

0,16% 

zu 22 

0,10% 

zu 23 

0,16% 

zu 24 

0,21% 

zu 25 

0,10% 

zu 26 

0,10% 

zu 27 

0,10% 

zu 28 

0,10% 

zu 29 

0,10% 

zu 30 

0,10% 

zu 31 

0,51% 

zu 32 

0,17% 

zu 33 

0,13% 

zu 34 

0,13% 

zu 35 

0,21% 

zu 36 

0,16% 

zu 37 

0,20% 

zu 38 

0,31% 

zu 39 

0,10% 

zu 40 

0,10% 

zu 41 

0,18% 

zu 42 

0,10% 

zu 43 

0,21% 

zu 44 

0,10% 

zu 45 

0,26% 

zu 46 

0,26% 

zu 47 

0,21% 

zu 48 

0,52% 

zu 49 

0,52% 

zu 50 

0,31% 

zu 51 

0,33% 

zu 52 

0,36% 

zu 53 

0,21% 

zu 54 

0,05% 

Beigeladene:

        

zu 1   

0,10% 

zu 2   

0,30% 

zu 3   

0,40% 

zu 4   

0,10% 

zu 5   

0,20% 

zu 6   

0,10% 

zu 7   

0,10% 

zu 8   

0,51% 

zu 9   

1,07% 

zu 10 

0,10% 

zu 11 

1,11% 

zu 12 

0,10% 

zu 13 

0,20% 

zu 14 

0,30% 

zu 15 

0,10% 

zu 16 

0,20% 

zu 17 

0,20% 

zu 18 

0,24% 

zu 19 

0,49% 

zu 20 

0,51% 

zu 21 

0,51% 

zu 22 

0,76% 

zu 23 

0,10% 

zu 24 

0,10% 

zu 25 

0,48% 

zu 26 

0,30% 

zu 27 

0,15% 

zu 28 

0,81% 

zu 29 

0,35% 

zu 30 

0,44% 

zu 31 

0,10% 

zu 32 

0,10% 

zu 33 

0,20% 

zu 34 

0,99% 

zu 35 

0,93% 

zu 36 

0,72% 

zu 37 

0,19% 

zu 38 

0,15% 

zu 39 

0,30% 

zu 40 

0,25% 

zu 41 

0,46% 

zu 42 

0,30% 

zu 43 

0,30% 

zu 44 

1,02% 

zu 45 

0,20% 

zu 46 

0,21% 

zu 47 

0,10% 

zu 48 

0,21% 

zu 49 

0,52% 

zu 50 

1,04% 

zu 51 

0,10% 

zu 52 

0,21% 

zu 53 

0,21% 

zu 54 

0,21% 

zu 55 

0,10% 

zu 56 

0,25% 

zu 57 

0,25% 

zu 58 

0,10% 

zu 59 

0,38% 

zu 60 

0,10% 

zu 61 

Gesamtschuldner mit zu 60

zu 62 

0,51% 

zu 63 

0,30% 

zu 64 

0,10% 

zu 65 

0,10% 

zu 66 

0,18% 

zu 67 

0,31% 

zu 68 

0,30% 

zu 69 

0,26% 

zu 70 

0,99% 

zu 71 

0,21% 

zu 72 

0,10% 

zu 73 

0,10% 

zu 74 

0,10% 

zu 75 

0,16% 

zu 76 

0,21% 

zu 77 

Gesamtschuldner mit zu 78

zu 78 

0,22% 

zu 79 

0,21% 

zu 80 

0,51% 

zu 81 

0,10% 

zu 82 

0,16% 

zu 83 

0,52% 

zu 84 

0,21% 

zu 85 

0,21% 

zu 86 

0,10% 

zu 87 

0,51% 

zu 88 

0,10% 

zu 89 

0,20% 

zu 90 

2,54% 

zu 91 

0,05% 

zu 92 

0,21% 

zu 93 

0,10% 

zu 94 

0,16% 

zu 95 

0,16% 

zu 96 

0,52% 

zu 97 

0,16% 

zu 98 

1,04% 

zu 99 

0,10% 

zu 100

0,21% 

zu 101

0,21% 

zu 102

0,10% 

zu 103

0,31% 

zu 104

0,26% 

zu 105

0,16% 

zu 106

0,51% 

zu 107

0,10% 

zu 108

0,10% 

zu 109

1,04% 

zu 110

0,21% 

zu 111

0,16% 

zu 112

0,16% 

zu 113

0,31% 

zu 114

0,10% 

zu 115

0,16% 

zu 116

0,51% 

zu 117

0,14% 

zu 118

0,14% 

zu 119

0,10% 

zu 120

0,41% 

zu 121

0,26% 

zu 122

0,10% 

zu 123

0,31% 

zu 124

0,10% 

zu 125

0,10% 

zu 126

0,26% 

zu 127

0,10% 

zu 128

0,21% 

zu 129

0,36% 

zu 130

2,01% 

zu 131

0,49% 

zu 132

1,97% 

zu 133

5,92% 

zu 134

0,10% 

zu 135

0,26% 

zu 136

0,19% 

zu 137

0,10% 

zu 138

0,21% 

zu 139

0,16% 

zu 140

0,10% 

zu 141

0,10% 

zu 142

0,52% 

zu 143

0,41% 

zu 144

0,10% 

zu 145

0,10% 

zu 146

0,21% 

zu 147

0,10% 

zu 148

0,10% 

zu 149

0,31% 

zu 150

0,10% 

zu 151

0,10% 

zu 152

0,21% 

zu 153

0,26% 

zu 154

0,10% 

zu 155

0,51% 

zu 156

0,42% 

zu 157

0,10% 

zu 158

0,10% 

zu 159

0,31% 

zu 160

0,10% 

zu 161

0,10% 

zu 162

0,10% 

zu 163

Gesamtschuldner mit zu 162

zu 164

0,31% 

zu 165

0,56% 

zu 166

0,15% 

zu 167

0,26% 

zu 168

0,51% 

zu 169

0,21% 

zu 170

0,10% 

zu 171

0,21% 

zu 172

1,04% 

zu 173

0,16% 

zu 174

0,21% 

zu 175

0,10% 

zu 176

0,21% 

zu 177

0,16% 

zu 178

0,80% 

zu 179

0,10% 

zu 180

0,52% 

zu 181

1,04% 

zu 182

0,10% 

zu 183

0,10% 

zu 184

0,10% 

zu 185

0,16% 

zu 186

0,10% 

zu 187

0,10% 

zu 188

0,26% 

zu 189

0,10% 

zu 190

0,15% 

zu 191

0,31% 

zu 192

0,16% 

zu 193

0,05% 

zu 194

0,21% 

zu 195

0,10% 

zu 196

0,10% 

zu 197

0,10% 

zu 198

0,41% 

zu 199

0,31% 

zu 200

0,16% 

zu 201

0,10% 

zu 202

0,10% 

zu 203

0,41% 

zu 204

0,10% 

zu 205

0,16% 

zu 206

0,21% 

zu 207

0,26% 

zu 208

0,10% 

zu 209

0,10% 

zu 210

0,21% 

zu 211

0,10% 

zu 212

0,21% 

zu 213

0,21% 

zu 214

2,59% 

zu 215

Gesamtschuldner mit zu 214

zu 216

0,10% 

zu 217

0,10% 

zu 218

0,16% 

zu 219

0,10% 

zu 220

0,10% 

zu 221

0,21% 

zu 222

0,04% 

zu 223

0,10% 

zu 224

0,10% 

zu 225

0,16% 

zu 226

0,10% 

zu 227

0,16% 

zu 228

0,10% 

zu 229

0,09% 

zu 230

0,10% 

zu 231

0,10% 

zu 232

1,04% 

zu 233

0,21% 

zu 234

0,12% 

zu 235

0,21% 

zu 236

1,04% 

zu 237

0,51% 

zu 238

0,21% 

zu 239

0,11% 

zu 240

0,21% 

zu 241

0,38% 

zu 242

0,12% 

zu 243

0,10% 

zu 244

0,21% 

zu 245

0,10% 

zu 246

Gesamtschuldner mit zu 245

zu 247

0,65% 

zu 248

0,35% 

zu 249

0,26% 

zu 250

0,52% 

zu 251

0,30% 

zu 252

0,24% 

zu 253

0,26% 

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der [X.], die Beigetretenen und die Beigeladenen jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 10.150.000 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen auf bis zu 9.950.000 € und für die Prozessbevollmächtigten des [X.]s und der Beigetretenen auf bis zu 2.100.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] ([X.]) im Wesentlichen darüber, ob der am 1. Februar 2008 aufgestellte Prospekt zu der Beteiligung an dem Fonds "C.                    " fehlerhaft ist und ob die Gründungsgesellschafterinnen hierfür aufgrund sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden können.

2

Die Beteiligungsgesellschaft [X.] (im Folgenden: [X.]) sollte sich als Kommanditistin an fünf Einschiffgesellschaften beteiligen. Diese sollten jeweils ein Neubauschiff zu jeweils 4.255 TEU ([X.] bzw. 20-Fuß-Standard-Container), also Schiffe der [X.], erwerben.

3

Bei der [X.] zu 3 handelt es sich um die [X.]. Die [X.] zu 1, 2 und 6 waren Gründungskommanditistinnen der [X.]. Die [X.] zu 1 war zudem [X.], die [X.] zu 2 war Vertragsr[X.]derin und die [X.] zu 6 war Treuhandkommanditistin.

4

Das [X.] hat mit Beschluss vom 8. März 2017 dem [X.] zum Zweck der Herbeiführung eines [X.] vorgelegt. Das Musterverfahren ist mit Beschluss des [X.] vom 13. März 2019, im [X.] veröffentlicht am 27. März 2019, um die [X.] 2s bis 2v erweitert worden. Mit einem am 15. Juli 2019 im [X.] veröffentlichten [X.] hat das [X.] das [X.] 2a durch mehrere [X.] untergliedert, andere [X.] konkretisiert und neue [X.] unter der Ziffer 3 eingeführt.

5

Mit den [X.]n wird - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - geltend gemacht, dass "die Beklagten" - im Vorlagebeschluss waren im Rubrum die jetzigen [X.] zu 1, 2 und 6 aufgeführt - als Gründungsgesellschafter der [X.] aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich seien ([X.] 1a). "Die Beklagten" hätten bei der [X.] des Prospekts als Gründungsgesellschafter der [X.] nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt ([X.] 1b) und seien verpflichtet gewesen, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im Prospekt aufzuklären und hafteten deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten ([X.] 1c).

6

Der Prospekt stelle nicht dar, dass die Durchschnittscharterraten für Containerschiffe auch vor [X.] stets extrem volatil gewesen seien ([X.] 2a [X.]) und dass diese volatilen Charterraten einen direkten Einfluss auf die [X.] von Containerschiffen hätten und diese ebenfalls sehr volatil schwankten ([X.] 2a [X.]). Auch die extremen Auswirkungen von Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe des [X.] ([X.] 2a [X.]), die rechnerische Unkalkulierbarkeit der Charterraten für die Fondslaufzeit von 18 Jahren ([X.] 2a [X.]) und der Kaskadeneffekt als risikoerhöhender Umstand ([X.] 2a [X.]) würden nicht dargestellt.

7

Der Prospekt setze die prognostizierten Erträge unvertretbar hoch an ([X.] 2c), weise nicht darauf hin, dass aufgrund der erwarteten Fertigstellung des erweiterten [X.] im Jahr 2015 etwaige Wettbewerbsvorteile der Fondsschiffe entfielen, und verharmlose diesbezügliche Risiken ([X.] 2d) und unterstelle zu hohe Verkaufspreise der Fondsschiffe ([X.] 2g). Auf personelle Verflechtungen und wirtschaftliche Interessen der [X.] werde nicht hinreichend hingewiesen ([X.] 2l). Die in Ansatz gebrachten Betriebskostensteigerungen von 3% pro Jahr seien unvertretbar niedrig kalkuliert ([X.] 2n), über das Risiko einer Inanspruchnahme der [X.] durch Dritte werde nicht aufgeklärt ([X.] 2p) und die Aussagen auf Seite 39 ff. des Prospekts zur Entwicklung der Weltwirtschaft und des Welthandels seien veraltet gewesen ([X.] 2s). Zudem werde auf Seite 42 über die Bestellaktivitäten bewusst getäuscht ([X.] 2t).

8

Mit Musterentscheid vom 13. März 2020, berichtigt durch Beschluss vom 26. Juni 2020, hat das [X.] zu einer Verantwortlichkeit der [X.] festgestellt, dass die [X.] zu 1, 2 und 6 grundsätzlich als Gründungsgesellschafter der [X.] zu 3 gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich seien ([X.] 1a), dass auf diese Haftung grundsätzlich die [X.] nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuwenden sei ([X.] 1b) und dass die [X.] zu 1, 2 und 6 aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafter der [X.] zu 3 grundsätzlich verpflichtet gewesen seien, die Anleger über unrichtige, unvollständige und irreführende Punkte im Emissionsprospekt betreffend die [X.] zu 3 aufzuklären ([X.] 1c). Eine Haftung der [X.] zu 3 gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB hat das [X.] verneint.

9

Hinsichtlich des Prospekts hat das [X.] festgestellt, dass dieser insoweit unrichtig, unvollständig und irreführend sei, als in der Passage zu "Charterraten für Containerschiffe" auf den Seiten 41 und 42 nicht darauf hingewiesen werde, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und -veröffentlichung für die [X.] und "2010+" am Markt mit einem weiteren Zulauf von [X.] im Umfang von ca. 16% im Jahr 2009 bzw. ca. 29% in den Jahren "2010+" zu rechnen gewesen sei ([X.] 2a [X.] und [X.]). Es hat zudem festgestellt, dass die in Ansatz gebrachten Betriebskostensteigerungen von 3% pro Jahr unvertretbar niedrig kalkuliert seien ([X.] 2n) und dass die Aussage auf Seite 42 des Prospekts zu sinkenden Bestellaktivitäten aufgrund einer Konsolidierung der [X.] ab Mitte 2005 insoweit irreführend sei, als nicht darauf hingewiesen werde, dass im Ergebnis im Jahr 2005 mehr neue [X.] geordert worden sei als 2004, und weiter nicht darauf hingewiesen werde, dass die Bestellungen ab dem ersten Quartal 2006 wieder angezogen und im dritten Quartal 2007 einen neuen Höchststand erreicht hätten ([X.] 2t).

Die [X.] zu 1, 2, 3 und 6 haben gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die zu ihrem Nachteil getroffenen Feststellungen wenden.

Der [X.] und die Beigetretenen begehren mit ihren [X.] die Feststellung der mit den [X.]n 2a [X.], [X.] und [X.], 2c, 2d, 2g, 2l, 2p und 2s gerügten [X.]. Die Anschlussrechtsbeschwerde des [X.]s richtet sich gegen die [X.] zu 1, 2, 3 und 6, während sich die Anschlussrechtsbeschwerde der Beigetretenen gegen die [X.] zu 1, 2 und 6 richtet.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2021 hat der Senat die [X.] zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.

[X.]

Die zulässigen Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen haben Erfolg.

Das [X.] hat rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die [X.] zu 1, 2 und 6 als Gründungsgesellschafterinnen gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB haften. Insoweit führen die Rechtsbeschwerden zur Zurückweisung des [X.]s 1a als unbegründet und dazu, dass der Vorlagebeschluss des [X.]s vom 8. März 2017, in der Fassung des am 15. Juli 2019 im [X.] veröffentlichten [X.]es des Hanseatischen [X.] (im Folgenden: Vorlagebeschluss), hinsichtlich der [X.] 1b und c, 2a [X.] und [X.] sowie 2n im Hinblick auf die [X.] zu 1, 2 und 6 für gegenstandslos zu erklären ist. Der [X.] des Hanseatischen [X.] vom 13. März 2019 (im Folgenden: erster [X.]) ist hinsichtlich des [X.]s 2t gegenstandslos.

Das [X.] hat im Rahmen des [X.]s 1a rechtskräftig entschieden, dass die [X.] zu 3 nicht gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB haftet. [X.] hat es jedoch übersehen, dass es dadurch im Hinblick auf die [X.] zu 3 nicht mehr auf die übrigen [X.] ankommt. Der Vorlagebeschluss und der erste [X.] sind daher auch im Hinblick auf die [X.] zu 3 hinsichtlich der [X.] 1b und 1c, 2a [X.] und [X.], 2n und 2t für gegenstandslos zu erklären; der Musterentscheid ist in den Ziffern 4 bis 6 auch hinsichtlich der [X.] zu 3 aufzuheben.

Im Übrigen sind die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.

Die [X.] des [X.]s und der Beigetretenen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

Sie führen nur zur Aufhebung des [X.] in Bezug auf die [X.] zu 1, 2, 3 und 6, soweit das [X.] die [X.] 2a [X.], [X.] und [X.], 2c, 2d, 2g, 2l, 2p und 2s als unbegründet zurückgewiesen hat. Da eine Haftung der [X.] zu 1, 2, 3 und 6 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB auch für die mit diesen [X.]n geltend gemachten [X.] nicht gegeben ist, sind der Vorlagebeschluss sowie der erste [X.] auch hinsichtlich dieser [X.] für gegenstandslos zu erklären.

Im Übrigen sind die [X.] zurückzuweisen.

1. Das [X.] hat zur Begründung des [X.] - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Im Hinblick auf das [X.] 1a entspreche es allgemeiner Auffassung, dass Gründungsgesellschafter einer Beteiligungsgesellschaft - hier also die [X.] 1, 2 und 6 - im Sinne der "uneigentlichen" bzw. der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" aus § 311 Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich passivlegitimiert seien. Die [X.] zu 3 als Beteiligungsgesellschaft sei hingegen nicht der richtige Adressat für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Vorliegens von [X.]n. Vielmehr würden insoweit die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gelten; gegen sie könne daher allenfalls ein Abfindungsanspruch bestehen.

Auf die sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne sei § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nach allgemeiner Auffassung anzuwenden ([X.] 1b). Aufgrund ihrer Stellung als Gründungskommanditistinnen seien die [X.] zu 1, 2 und 6 den Anlegern gegenüber grundsätzlich verpflichtet, über [X.] aufzuklären ([X.] 1c).

Bei der Darstellung der Charterraten hätte mehr zum Zulauf an neuen Containerschiffen gesagt werden müssen ([X.] 2a [X.] und [X.]). Das [X.] 2n sei begründet, weil die Erfahrungen, welche die Prospektersteller in den Jahren vor Auflegung des streitgegenständlichen Prospekts mit der Entwicklung der Betriebskosten von Containerschiffen gesammelt hätten, nur den Schluss zuließen, dass die Prognose einer Betriebskostensteigerung von 3% pro Jahr aus der Sicht des Frühjahrs 2008 unvertretbar niedrig gewesen sei. Das [X.] 2t sei insoweit begründet, als die Angabe zu ab Mitte 2005 sinkenden Bestellaktivitäten objektiv irreführend sei. Die Darstellung sei so selektiv, dass dem Anleger ein stark verfälschtes Bild der Entwicklung gegeben werde.

2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) [X.] der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen sind zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). [X.] formulieren auch einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

b) [X.] der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen sind im Wesentlichen auch begründet.

Es kann in Bezug auf die [X.] zu 1, 2, 3 und 6 dahingestellt bleiben, ob das [X.] zu Recht davon ausgegangen ist, dass die mit den [X.]n 2a [X.] und [X.], 2n und 2t geltend gemachten [X.] vorliegen. Denn die Rechtsbeschwerden haben aus einem anderen Grund Erfolg. Das [X.] 1a ist insoweit im Hinblick auf die [X.] zu 1, 2 und 6 als unbegründet zurückzuweisen, weil die [X.] zu 1, 2 und 6 nicht aufgrund der geltend gemachten Prospekthaftung im weiteren Sinne haften. Bezüglich der [X.] zu 3 hat das [X.] das [X.] 1a bereits selbst rechtskräftig als unbegründet zurückgewiesen. Somit sind hinsichtlich der genannten [X.] der Vorlagebeschluss und der erste [X.] hinsichtlich der genannten [X.] sowie hinsichtlich der [X.] 1b und 1c gegenstandslos.

[X.]) Das [X.] 1a ist im Hinblick auf die [X.] zu 1, 2 und 6 unbegründet. Durch dieses sollte nur eine Verantwortlichkeit der [X.] zu 1, 2 und 6 als Gründungsgesellschafter nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne für das Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden.

Dies ergibt sich daraus, dass das [X.] 1a ausdrücklich von einer Verantwortlichkeit der Gründungsgesellschafter für den "veröffentlichten Emissionsprospekt" ausgeht und das [X.] 1b darauf abstellt, dass die Gründungsgesellschafter bei der "[X.]" des [X.] schuldhaft gehandelt haben sollen. Mit der im [X.] 1c angenommenen Aufklärungspflicht soll in diesem Zusammenhang nur ein weiterer anspruchsbegründender Umstand festgestellt und keine andere Fallkonstellation eröffnet werden.

Gestützt wird dies durch die Begründung des [X.], wonach die Antragsteller von den Antragsgegnerinnen [den jetzigen [X.] zu 1, 2 und 6] als Gründungskommanditistinnen die Rückabwicklung der [X.] begehrten. Grundlage des Vertriebs des [X.] sei der von der Antragsgegnerin zu 1 [der [X.] zu 1] herausgegebene Emissionsprospekt. Es gehe bei den Schadensersatzansprüchen um die Angaben aus dem Emissionsprospekt vom 1. Februar 2008.

Entgegen der Auffassung des [X.] ist die mit dem [X.] 1a geltend gemachte Feststellung nicht zu treffen, weil eine Haftung der [X.] zu 1, 2 und 6 als Gründungsgesellschafter aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird - was der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 54 ff. [zu § 127 Abs. 1 InvG in der Fassung vom 21. Dezember 2007], vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 22 ff., vom 11. Januar 2022 - [X.], [X.] 2022, 671 Rn. 17 ff., vom 26. April 2022 - [X.], [X.], 1169 Rn. 17 ff. und vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1679 Rn. 8 ff. [in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, juris]) - durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt.

Auf den am 1. Februar 2008 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g [X.] in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.

Nach § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g [X.] aF die Verantwortung übernommen haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF). Die [X.] zu 1, 2 und 6 sind Gründungsgesellschafterinnen der [X.] und somit [X.] im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 24, vom 26. April 2022 - [X.], [X.], 1277 Rn. 39 und vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1679 Rn. 12 [in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, juris]).

Sie hafteten mithin als [X.] für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF. Neben dieser ist eine Haftung der [X.] zu 1, 2 und 6 unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 26, vom 11. Januar 2022 - [X.], [X.] 2022, 671 Rn. 17 ff. und vom 26. April 2022 - [X.], [X.], 1169 Rn. 17 ff.). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von der Rechtsbeschwerd[X.]rwiderung zitierten Entscheidungen des [X.] und des I[X.] Zivilsenats des [X.]. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 15. März 2022 ([X.], [X.], 921 Rn. 25 ff.) und vom 26. April 2022 ([X.], [X.]O Rn. 22 ff.) verwiesen.

Das [X.] 1a ist daher bezüglich der [X.] zu 1, 2 und 6 als unbegründet zurückzuweisen.

[X.]) Da das [X.] 1a unbegründet ist, sind der Vorlagebeschluss und der erste [X.] in Bezug auf die [X.] zu 1, 2 und 6 hinsichtlich der [X.] 1b und c, 2a [X.] und [X.], 2n und 2t gegenstandslos.

(1) [X.] wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlage- oder [X.] hinsichtlich eines [X.]s, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses [X.]s aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 61, vom 6. Oktober 2020 - [X.], [X.], 2411 Rn. 54 und vom 26. April 2022 - [X.], [X.], 1277 Rn. 43).

(2) Das ist hier in Bezug auf die [X.] zu 1, 2 und 6 für die [X.] 1b und c, 2a [X.] und [X.], 2n und 2t der Fall. Der Vorlagebeschluss ist dahin auszulegen, dass die [X.] ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung dieser [X.] unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 54 und vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 28). Da eine solche Haftung in Bezug auf die [X.] zu 1, 2 und 6 aus Rechtsgründen nicht gegeben ist, kommt es auf Feststellungen zu [X.]n, zum Verschulden und zur Pflichtverletzung nicht mehr an.

[X.]) Bezüglich der [X.] zu 3 hat das [X.] das [X.] 1a als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wenden sich weder die Rechtsbeschwerden noch die [X.], so dass diese Zurückweisung rechtskräftig geworden ist.

Das [X.] hat jedoch übersehen, dass es in Bezug auf die [X.] zu 3 auf die geltend gemachten Feststellungen zu [X.]n, zum Verschulden und zur Pflichtverletzung nicht mehr ankommt, wenn die [X.] zu 3 nicht nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB haftet. Auch hinsichtlich der [X.] zu 3 sind daher der Vorlagebeschluss und der erste [X.] in Bezug auf die [X.] 1b und c, 2a [X.] und [X.], 2n und 2t für gegenstandslos zu erklären.

c) Die [X.] des [X.]s und der Beigetretenen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

Die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 3 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 ZPO zulässigen [X.] führen nur dazu, dass die [X.] 2a [X.], [X.] und [X.], 2c, 2d, 2g, 2l, 2p und 2s im Hinblick auf die [X.] zu 1, 2, 3 und 6 nicht als unbegründet zurückgewiesen werden, sondern dass der Vorlagebeschluss und der erste [X.] auch insoweit gegenstandslos sind.

Da - wie bereits dargestellt - eine Haftung der [X.] zu 1, 2, 3 und 6 nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne aus Rechtsgründen nicht gegeben ist, kommt es auf Feststellungen zu den mit den [X.] noch geltend gemachten [X.]n nicht an.

I[X.]

Der [X.] Zivilsenat ist nach A. I. [X.] Zivilsenat 1.c) des [X.] des [X.] für das Geschäftsjahr 2020 ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten über [X.] nach §§ 13, 13a [X.]. Die Zuständigkeit für spezialgesetzliche [X.] besteht seit dem Jahr 1996. Der Senat ist damit auch zuständig, über das Konkurrenzverhältnis zwischen gesetzlicher Prospekthaftung nach § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] aF und bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung zu entscheiden. Denn ob letztere im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung anwendbar ist, ist keine Frage der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung, sondern eine Frage nach der Reichweite der Rechtsfolgen der gesetzlichen Prospekthaftung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 774 mit zust. [X.]. [X.]; [X.], [X.] 2021, 1063, 1071; [X.], EWiR 2022, 133, 134 f.; Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1679 Rn. 31 ff. [in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, juris]).

IV.

Die Entscheidung über die Kosten des [X.] folgt aus § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Danach haben der [X.], die Beigetretenen und alle übrigen Beigeladenen die gesamten Kosten des [X.] nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.

V.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den [X.]n des [X.] betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 [X.] zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 80). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis zu 10.150.000 €.

Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b [X.]. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der nach § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 118 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 81).

Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführerinnen auf bis zu 9.950.000 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des [X.]s und der Beigetretenen auf bis zu 2.100.000 € festzusetzen.

[X.]     

      

Matthias     

      

Dauber

      

Ettl     

      

Allgayer     

      

Meta

XI ZB 3/20

20.09.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 17. Februar 2021, Az: XI ZB 3/20, Beschluss

§ 8g VerkaufsprospektG vom 28.10.2004, § 13 VerkaufsprospektG vom 28.10.2004, § 44 BörsG vom 01.07.2002, §§ 44ff BörsG vom 01.07.2002, § 241 Abs 2 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 311 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2022, Az. XI ZB 3/20 (REWIS RS 2022, 6712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6712 WM 2022, 2381 REWIS RS 2022, 6712

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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