Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2024, Az. XI ZB 33/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 2008

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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden des [X.] und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und 3 wird der Musterentscheid des [X.] vom 18. Juni 2021 hinsichtlich der zu den [X.] 1a, 2 und 3 getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Das [X.] 1a wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Vorlagebeschluss des [X.] vom 25. März 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Juni 2019 ist hinsichtlich der [X.]e 2 und 3 gegenstandslos.

Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden und die [X.] zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des [X.] sowie die außergerichtlichen Kosten des [X.] und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer tragen die [X.], die Beigetretenen und die Beigeladenen wie folgt:

Musterkläger zu 1:

1,06%

Musterklägerin zu 2:

1,06%

Beigetretener zu 1:

0,30%

Beigetretener zu 2:

0,26%

Beigetretene zu 3:

0,80%

Beigetretener zu 4:

0,26%

Beigetretener zu 5a:

0,82%

Beigetretene zu 5b

0,82%

Beigetretener zu 6:

0,34%

Beigetretene zu 7:

0,18%

Beigetretener zu 8:

0,97%

Beigetretener zu 9a:

1,28%

Beigetretene zu 9b:

1,28%

Beigetretener zu 10:

0,30%

Beigetretener zu 11a:

0,90%

Beigetretene zu 11b:

0,90%

Beigetretener zu 12a:

0,48%

Beigetretene zu 12b:

0,48%

Beigetretene zu 13a:

0,33%

Beigetretener zu 13b:

0,33%

Beigetretene zu 14:

0,65%

Beigetretener zu 15:

0,36%

Beigetretene zu 16a:

0,08%

Beigetretene zu 16b:

0,08%

Beigetretener zu 17a:

0,43%

Beigetretene zu 17b:

0,43%

Beigetretener zu 18:

0,92%

Beigetretener zu 19a:

0,08%

Beigetretene zu 19b:

0,08%

Beigetretener zu 20:

0,34%

Beigetretener zu 21a:

0,18%

Beigetretene zu 21b:

0,18%

Beigetretener zu 22:

0,40%

Beigetretener zu 23a:

0,35%

Beigetretene zu 23b:

0,35%

Beigetretener zu 24:

0,68%

Beigetretener zu 25:

1,27%

Beigetretener zu 26a:

0,20%

Beigetretene zu 26b:

0,20%

Beigetretener zu 27:

0,64%

Beigetretener zu 28:

0,58%

Beigetretene zu 29:

0,63%

Beigetretene zu 30:

0,97%

Beigetretener zu 31a:

0,84%

Beigetretene zu 31b:

0,84%

Beigetretene zu 32:

0,97%

Beigetretener zu 33a:

0,39%

Beigetretene zu 33b:

0,39%

Beigetretene zu 33c:

0,39%

Beigetretene zu 34:

0,48%

Beigetretene zu 35:

0,97%

Beigetretene zu 36:

0,20%

Beigetretener zu 37:

3,52%

Beigetretener zu 38:

0,57%

Beigetretener zu 39:

0,58%

Beigetretene zu 40:

1,92%

Beigetretener zu 41:

0,42%

Beigetretener zu 42a:

0,10%

Beigetretene zu 42b:

0,10%

Beigetretener zu 43a:

0,17%

Beigetretene zu 43b:

0,17%

Beigetretener zu 44a:

0,17%

Beigetretene zu 44b:                                                    

0,17%

Beigetretene zu 45:

0,20%

Beigetretene zu 46:

0,48%

Beigetretener zu 47:

0,60%

Beigetretener zu 48a:

0,10%

Beigetretene zu 48b:

0,10%

Beigetretener zu 49:

0,63%

Beigetretene zu 50:

0,30%

Beigetretene zu 51:

0,48%

Beigetretener zu 52:

0,80%

Beigetretener zu 53a:

0,31%

Beigetretene zu 53b:

0,31%

Beigetretener zu 54:

1,82%

Beigetretener zu 55:

1,32%

Beigetretener zu 56:

0,97%

Beigetretener zu 57:

0,27%

Beigetretener zu 58:

0,48%

Beigetretener zu 59:

0,18%

Beigetretener zu 60:

1,16%

Beigetretene zu 61:

1,42%

Beigetretener zu 62:

0,35%

Beigetretener zu 63:

1,16%

Beigetretene zu 64:

0,87%

Beigetretener zu 65a:

2,14%

Beigetretene zu 65b:

2,14%

Beigetretener zu 65c:

2,14%

Beigetretene zu 65d:

2,14%

Beigetretene zu 66:

1,16%

Beigetretene zu 67a:

0,31%

Beigetretener zu 67b:

0,31%

Beigetretener zu 68:

0,37%

Beigeladener zu 1:

1,26%

Beigeladene zu 2:

1,26%

Beigeladener zu 3:

0,62%

Beigeladene zu 4:

0,46%

Beigeladene zu 5:

1,16%

Beigeladene zu 6:

1,76%

Beigeladene zu 7:

0,14%

Beigeladener zu 8:

0,97%

Beigeladener zu 9:

0,80%

Beigeladene zu 10:

0,80%

Beigeladene zu 11:

0,55%

Beigeladene zu 12:

0,74%

Beigeladener zu 13:

0,20%

Beigeladene zu 14:

0,20%

Beigeladener zu 15:

0,20%

Beigeladene zu 16:

0,20%

Beigeladener zu 17:

0,20%

Beigeladene zu 18:

0,33%

Beigeladener zu 19:

0,30%

Beigeladene zu 20:

0,30%

Beigeladene zu 21:

0,33%

Beigeladener zu 22:

 0,35%

Beigeladene zu 23:

0,35%

Beigeladene zu 24:

0,58%

Beigeladener zu 25:

1,38%

Beigeladener zu 26:

0,15%

Beigeladene zu 27:

0,66%

Beigeladene zu 28:

0,07%

Beigeladener zu 29:

0,25%

Beigeladene zu 30:

0,25%

Beigeladener zu 31:

1,12%

Beigeladener zu 32:

1,12%

Beigeladener zu 33:

0,21%

Beigeladener zu 34:

0,15%

Beigeladener zu 35:

0,89%

Beigeladener zu 36:

0,24%

Beigeladener zu 37:

0,40%

Beigeladene zu 38:

0,30%

Beigeladener zu 39:

0,59%

Beigeladener zu 40:

0,73%

Beigeladene zu 41:

0,33%

Beigeladene zu 42:

0,05%

Beigeladener zu 43:

0,05%

Beigeladener zu 44:

0,33%

Beigeladener zu 45:

0,30%

Beigeladene zu 46:

0,64%

Beigeladener zu 47:

0,66%

Beigeladene zu 48:

0,96%

Beigeladene zu 49:

0,59%

Beigeladener zu 50:

1,60%

Beigeladene zu 51:

1,60%

Beigeladene zu 52:

0,45%

Beigeladene zu 53:

0,58%

Beigeladener zu 54:

0,11%

Beigeladene zu 55:

0,41%

Beigeladener zu 56:

0,31%

Beigeladene zu 57:

0,26%

Beigeladener zu 58:

0,26%

Beigeladene zu 59:

2,94%

Beigeladener zu 60:

2,94%

Beigeladener zu 61:

0,20%

Beigeladener zu 62:

0,25%

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die [X.], die Beigetretenen und die Beigeladenen jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.600.045,20 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für die Prozessbevollmächtigten der [X.] auf 2.600.045,20 € und für den Prozessbevollmächtigten der [X.] und der Beigetretenen auf 1.607.230,20 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] ([X.]) darüber, ob die am 1. November 2012, 1. November 2013, 20. Januar 2015 und 15. Oktober 2015 aufgestellten Verkaufsprospekte "N.       P.       " und "n.      P.     " zu dem angebotenen Erwerb von Edelhölzern fehlerhaft und die [X.] hierfür verantwortlich sind.

2

Der in [X.] wohnhafte [X.] zu 1 und der [X.] zu 2 waren Vorstandsmitglieder der [X.] und ab August 2013 Geschäftsführer der durch formwechselnde Umwandlung der [X.] entstandenen [X.] (im Folgenden: einheitlich [X.]). Der [X.] zu 3 war alleiniger Vorstand der N.       Edelholz Sachwertanlagen AG, die im Januar 2015 in die [X.]            Sachwert Edelholz AG umfirmierte (im Folgenden: einheitlich [X.] Sachwert).

3

Gegenstand der am 1. November 2012 und am 1. November 2013 aufgestellten Verkaufsprospekte "N.       P.     " sowie der am 20. Januar 2015 und am 15. Oktober 2015 aufgestellten Verkaufsprospekte "n.       P.      " war der Kauf von Edelhölzern, die in [X.] aufgeforstet und nach einer Laufzeit zwischen acht und vierundzwanzig Jahren weiterverkauft werden sollten, um daraus Erlöse zu erzielen. Als Verkäuferin des Edelholzes und [X.]partnerin der Anleger war die [X.] Sachwert bestimmt. Als Sicherheit für die Anleger sollte ein in das [X.] öffentliche [X.] einzutragendes Pfandrecht an dem erworbenen Edelholz dienen, das die [X.] als Sicherungsgeber, vertreten durch die in [X.] ansässige Bevollmächtigte [X.]        , den Anlegern einräumen sollte.

4

Die Verkaufsprospekte, in denen die [X.] Sachwert als Prospektverantwortliche und die [X.] als [X.] aufgeführt sind, enthalten - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - folgende Angaben:

5

Unter der Überschrift "2. Ihre Risiken" geben die Verkaufsprospekte vom 1. November 2012 und 1. November 2013 auf Seite 9 an:

"Nichterfüllung unserer Verpflichtungen

Der „größte anzunehmende Unfall“ für Sie ist, dass wir den Vertrag nicht pflichtgemäß erfüllen, also das vertraglich bestimmte Edelholz nicht liefern und für Sie an einen Abnehmer verkaufen. In einem solchen Falle - denkbar ist dieser insbesondere bei hypothetischer Insolvenz unseres Unternehmens - müssten Sie auf Ihre Sicherheit in Form des Besonderen Pfandrechts zurückgreifen. [X.] würde das für Sie Ihr vertraglicher Bevollmächtigter, die [X.]    , besorgen, wenn Sie es nicht in [X.] tun wollen. Ihre vertraglich gesicherten Rückflüsse entsprechen dem unteren Rand des prognostizierten [X.]. Es ist prinzipiell nicht auszuschließen, dass auf Grund unvorhergesehener Umstände Ihre Rückflüsse noch niedriger ausfallen. Dass aber Ihr Gesamt-Rückfluss aus der Verwertung Ihres Pfandes nicht einmal Ihren Anlage-Betrag erreicht, Sie also einen Vermögensverlust erleiden, kann man weitestgehend ausschließen. Näheres zum vorstehenden Risiko finden Sie in Punkt 6.3, Seite 16."

6

Auf Seite 16 ist unter Ziffer 6.3 dargestellt, dass sich die zukünftige Preisentwicklung für Edelholz aus den makroökonomischen Regeln des Verhältnisses zwischen Angebot und Nachfrage sowie des prinzipiellen Ausgleichs von Inflation und Sachwertpreisen ergebe. Weiter wird ausgeführt:

"Da das Angebot von Edelholz tendenziell sinkt, die Nachfrage dagegen steigt (siehe Punkt 6.2) sowie die zukünftige Inflation nicht vorauszusehen ist, rechnen wir mit einem durchschnittlichen jährlichen Anstieg der Edelholz-Preise in einer Bandbreite von 3% bis 5,5%. Die sich daraus ergebenden prognostizierten [X.] weist die im Anhang befindliche Preis-Prognose aus. Dass das angenommene Preissteigerungs-Band realistisch und eher konservativ ist, zeigt die Preisentwicklung in der Vergangenheit, die ebenfalls ungefähr in dieser Bandbreite erfolgte, obwohl in der Vergangenheit die Angebots-Verknappung noch nicht zum Tragen gekommen ist."

7

Auf Seite 17 ist unter der Überschrift "7. Ihre Sicherheit" ausgeführt:

"Sie erhalten vertraglich eine dingliche Sicherheit in Form des erstrangigen Besonderen Pfandrechts an dem zukünftig planmäßig geernteten [X.] von konkret bestimmten [X.]n. Analog zu Grundschulden/Hypotheken wird das Besondere Pfandrecht in ein öffentliches Register eingetragen, womit das Pfandrecht seine rechtlich vorrangige Stellung erhält. Es sichert Ihnen als erstem (und einzigem) eingetragenen Pfandgläubiger einen vorrangigen Anspruch auf das verpfändete Edelholz, falls wir unsere vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen.

[…]

Gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz der Republik [X.] über die Besonderen Pfandrechte vom 22.11.1996.

Damit Sie sich nicht mit Ihrem Pfandrecht befassen müssen, besorgt das als Ihr Bevollmächtigter die [X.]      (V.      , [X.]). Sie gewährleistet den vertragsgerechten Bestand des Pfandrechts und erledigt für Sie die Verwertung Ihres Pfandes im hypothetischen Fall, dass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen (siehe Punkt 2, Seite 9)."

8

Die Verkaufsprospekte vom 20. Januar 2015 und 15. Oktober 2015 enthalten zu den Risiken der Anleger auf Seite 7 die folgenden Hinweise:

"Nichterfüllung unserer Verpflichtungen

Der „größte denkbare Unfall“ für Sie ist, dass wir den Vertrag nicht pflichtgemäß erfüllen wegen Insolvenz. Dabei geht es um die Insolvenz unserer gesamten Unternehmensgruppe, denn unsere [X.], die [X.], steht Ihnen gegenüber ein (sie unterschreibt den [X.] als Sicherungsgeber). In einem solchen hypothetischen Insolvenzfall würde aber Ihr vertraglicher Bevollmächtigter, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [X.]        , für Sie auf Ihre dingliche Sicherheit in Gestalt des Besonderen Pfandrechts zurückgreifen, um Sie schadlos zu halten. Man kann daher weitestgehend ausschließen, dass Sie einen Vermögensverlust erleiden, es sei denn, es gebe extreme makroökonomische Ereignisse."

9

Unter der Überschrift "6. Ihre Sicherheit" wird auf Seite 14 ausgeführt:

"Sie erhalten vertraglich eine erstrangige insolvenzfeste dingliche Sicherheit in Form eines Besonderen Pfandrechts an dem zukünftig planmäßig geernteten [X.] von einer konkret bestimmten [X.]. Gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz der Republik [X.] über die Besonderen Pfandrechte vom 22.11.1996.

Analog zu Grundschulden/Hypotheken wird das Besondere Pfandrecht in ein öffentliches Register eingetragen, womit das Pfandrecht seine rechtlich vorrangige Stellung erhält. Es sichert Ihnen als erstem (und einzigem) eingetragenen Pfandgläubiger einen vorrangigen Anspruch auf das verpfändete Edelholz, falls wir unsere vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen.

[…]

Damit Sie sich nicht mit Ihrem Pfandrecht befassen müssen, besorgt das als Ihr vertraglicher Bevollmächtigter die [X.]       (V.      , [X.]). Sie gewährleistet den vertragsgerechten Bestand des Pfandrechts und erledigt für Sie die Verwertung Ihres Pfandes im hypothetischen Fall, dass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen (siehe Punkt 2, Seite 7)."

Durch Beschlüsse des [X.] vom 5. Oktober 2016 und vom 10. Januar 2017 wurde über das Vermögen der [X.] und das Vermögen der [X.]          Sachwert Edelholz AG das Insolvenzverfahren eröffnet.

Seit dem [X.] haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die [X.] zu 1 bis 3 erhoben. Das [X.] hat daraufhin mit Beschluss vom 25. März 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Juni 2019 dem [X.] zum Zweck der Herbeiführung eines [X.]s vorgelegt. Mit den [X.] wird - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - geltend gemacht, der jeweilige Verkaufsprospekt der [X.] (im Folgenden: [X.]-Gruppe) sei in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und/oder unvollständig, da er keinen Hinweis auf ein bestehendes Totalverlustrisiko enthalte ([X.] 1a) und die Werthaltigkeit der dinglichen Sicherheit fehlerhaft dargestellt sei, weil der Hinweis fehle, dass das [X.] Pfandrecht nach Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über das Besondere Pfandrecht vom 8. November 1996 alle fünf Jahre im Register erneuert werden müsse und es andernfalls hinfällig werde ([X.] 1b). Ferner wird die Feststellung begehrt, dass die [X.] wegen ihrer Funktion als Organ der [X.] der Rundholzkäufer der [X.]-Gruppe für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verkaufsprospekte verantwortlich ([X.] 2) und für sie die in den [X.] 1a und b genannten [X.] erkennbar gewesen seien ([X.] 3).

Das [X.] hat mit [X.] vom 18. Juni 2021 festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der [X.]-Gruppe zu Rundholzkaufverträgen"N.       P.     " in der Fassung vom 1. November 2012, 1. November 2013, 20. Januar 2015 und 15. Oktober 2015 in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und unvollständig sei, da er auf ein bestehendes Totalverlustrisiko nicht hinweise ([X.] 1a), dass die [X.] zu 1 bis 3 wegen ihrer Funktion als Organ der [X.] der Rundholzkäufer der [X.]-Gruppe für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgenannten Prospekte verantwortlich seien ([X.] 2) und der vorgenannte Prospektmangel für die [X.] zu 1 bis 3 erkennbar gewesen sei ([X.] 3); die weiteren [X.] hat es zurückgewiesen.

Gegen den [X.] haben die [X.] zu 1 bis 3 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Zurückweisung der [X.] 1a, 2 und 3 begehren. Dem Rechtsbeschwerdeverfahren sind auf Seiten der [X.] Beigeladene beigetreten; die Beigetretene zu [X.] hat ihren Beitritt zurückgenommen. Die [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]2, [X.]7 bis [X.]2b, [X.]7, [X.], [X.], [X.], B67a und B67b haben fristgerecht Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie das [X.] 1b weiterverfolgen. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 den [X.] zu 1 auf Seiten der [X.] zum [X.] bestimmt.

[X.]

Die zulässigen [X.] des [X.]s und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Wesentlichen Erfolg; die [X.] sind unbegründet.

Das [X.] hat rechtsfehlerhaft festgestellt, die Verkaufsprospekte wiesen den mit dem [X.] 1a geltend gemachten Fehler auf. Insoweit führen die [X.] zur Zurückweisung des [X.]s 1a als unbegründet. Im Hinblick darauf, dass die [X.] wegen des mit [X.] 1b geltend gemachten [X.] ohne Erfolg bleiben, kommt es nicht mehr darauf an, ob und auf welcher Grundlage die [X.] zu 1 bis 3 für solche Fehler haften würden. Der Vorlagebeschluss ist somit hinsichtlich der [X.] 2 und 3 gegenstandslos geworden. [X.], die auf eine Zurückweisung der [X.] 2 und 3 als unbegründet gerichtet sind, sind insoweit zurückzuweisen.

I.

Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte sei auch für den in [X.] ansässigen [X.] zu 1 gegeben. Dies folge daraus, dass die [X.] und die Beigeladenen mit den in den ausgesetzten Verfahren erhobenen Ansprüchen aus Prospekthaftung im engeren Sinne Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach Art. 7 Nr. 2 VO ([X.]) Nr. 1215/2012 geltend machten und die Verbreitung der Verkaufsprospekte in der [X.] erfolgt sei.

Die Verkaufsprospekte seien fehlerhaft, weil sie jeweils nicht hinreichend über das mit der Investition in die Edelhölzer verbundene Totalverlustrisiko aufklären würden ([X.] 1a). Die Verkaufsprospekte mit den auf dem jeweiligen Titelblatt verwendeten Aussagen "Die sichere Sachwertanlage in europäisches Edelholz" und "[X.] [X.] & MEHREN mit [X.] Edelholz" würden einem durchschnittlichen Anleger den Eindruck vermitteln, es handele sich um eine besonders sichere Anlage. Ein ausdrücklicher Hinweis auf ein Totalverlustrisiko sei in den Verkaufsprospekten nicht enthalten. Soweit die Insolvenz der gesamten Unternehmensgruppe als größter anzunehmender bzw. denkbarer Unfall für die Anleger beschrieben werde, genüge dies nicht. Vielmehr würde die Vorstellung geweckt, dass allenfalls das Risiko eines Teilverlusts in Betracht komme. Das tatsächlich bestehende Totalverlustrisiko werde dagegen in unzulässiger Weise verharmlost und beschönigt. In den Verkaufsprospekten vom 1. November 2012 und vom 1. November 2013 sei formuliert worden, man könne "weitestgehend ausschließen", dass der Gesamtrückfluss aus der Verwertung des Pfandes nicht einmal den Anlagebetrag erreiche, also der Anleger einen Vermögensverlust erleide. In den Verkaufsprospekten vom 20. Januar 2015 und vom 15. Oktober 2015 werde ausgeführt, dass ein Vermögensverlust mit Ausnahme extremer makroökonomischer Ereignisse "weitestgehend auszuschließen" sei, weil auf das Pfandrecht als dingliche Sicherheit zurückgegriffen werden könne, um die Anleger "schadlos" zu halten.

Eine Aufklärung über das Totalverlustrisiko sei auch nicht entbehrlich. Zwar stehe der getätigten Anlage mit dem gekauften Holz ein Sachwert gegenüber, dessen Verwertung durch das Besondere Pfandrecht gesichert sei. Das Holz sei aber in seiner Wertbeständigkeit nicht mit Immobilien vergleichbar, da es zunächst mit erheblichen finanziellen Mitteln aufgeforstet, bewirtschaftet, gepflegt und bewacht werden müsse, bevor es zur Ernte komme. Während der [X.] bis zur Ernte bestünden forstwirtschaftliche und sonstige Risiken wie etwa mangelnde Eignung der Flächen, Unwetter, Wildverbiss, Schädlingsbefall, Vandalismus oder Brandgefahren. Das Pfandrecht werde zudem erst sechs Monate nach Zahlung des Kaufpreises im öffentlichen [X.] eingetragen; eine Absicherung der Anleger vor der Eintragung sei nicht ersichtlich. Schließlich sei die Verwertung des Pfandes mit praktischen Risiken und Erschwernissen einer Rechtsdurchsetzung in [X.] verbunden, die zur Wertlosigkeit des Pfandrechts führen könnten.

Dagegen sei die Darstellung über die Werthaltigkeit der dinglichen Sicherheit nicht fehlerhaft ([X.] 1b). Eines ausdrücklichen Hinweises, dass nach [X.]m Recht das Pfandrecht alle fünf Jahre im Register erneuert werden müsse und anderenfalls hinfällig werde, habe es nicht bedurft. In den Verkaufsprospekten werde ausreichend deutlich gemacht, dass das Pfandrecht während der vertraglich vorgesehenen Laufzeit mehrfach neu eingeschrieben und verlängert werden müsse. Unter dem Punkt "Ihre Sicherheit" sei dargestellt, dass die Bevollmächtigte [X.]       den vertragsgerechten Bestand des Pfandrechts gewährleiste, dieser mithin von ihrem Zutun abhänge. Die im Anhang der Verkaufsprospekte abgedruckten Musterverträge über die Anlage in europäisches Edelholz würden darauf Bezug nehmen, dass das Pfandrecht mehrfach neu einzuschreiben sei, um bis zur vollständigen Erfüllung des [X.] bestehen zu bleiben. Weiterhin gehe aus dem den Verkaufsprospekten beigefügten "[X.] Pfandgläubigern (Vertretungsvertrag)" vom 28. November 2008 hervor, dass die [X.]        die Verpflichtung übernommen habe, jeweils rechtzeitig die [X.] zur Verlängerung des Pfandrechts zu stellen. Keine wesentliche Bedeutung für die Anlageentscheidung habe die Frage, nach welchem konkreten [X.]ablauf jeweils eine Verlängerung des Pfandrechts erforderlich werde. Denn der Anleger müsse sich nicht mit dem Pfandrecht befassen, da die [X.]         zur Stellung der [X.] bevollmächtigt gewesen sei.

Die [X.] seien für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verkaufsprospekte verantwortlich ([X.] 2). In ihrer Stellung als Vorstände und Geschäftsführer hätten die [X.] die Geschicke der die Verkaufsprospekte herausgebenden Gesellschaften geleitet und Einfluss auf die Gestaltung der Verkaufsprospekte gehabt. Die [X.] seien für die [X.] erkennbar gewesen ([X.] 3). Mit der Darstellung des in [X.] zu verwertenden Pfandrechts und der fehlenden Sicherung bis zur Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Register würden sich die ein Totalverlustrisiko begründenden Umstände bereits unmittelbar aus den Verkaufsprospekten ergeben. Dass das Pfandrecht im Fall der Insolvenz keine ausreichende Sicherheit darstelle, wenn sich die forstwirtschaftlichen und sonstigen Risiken bei der Aufforstung verwirklichen würden, sei für die [X.] bereits aus naheliegenden allgemeinen Erwägungen erkennbar gewesen.

II.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. [X.] der [X.] sind zulässig.

a) [X.] sind jeweils rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). [X.] formulieren auch jeweils einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

b) Zutreffend hat das [X.] die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte bejaht. Die in jeder Lage des Verfahrens und damit auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende ([X.], Beschlüsse vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, [X.]Z 184, 269 Rn. 8 und vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22, [X.], 1564 Rn. 21 mwN) internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist gegeben.

Nach Art. 4 Abs. 1 VO ([X.]) Nr. 1215/2012 richtet sich der allgemeine Gerichtsstand einer Person zwar nach ihrem Wohnsitz, so dass sie grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen ist. Der in [X.] ansässige [X.] zu 1 kann aber vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats - hier vor [X.] Gerichten - verklagt werden, weil die [X.], die Beigetretenen und die Beigeladenen mit den in den ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüchen auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach Art. 7 Nr. 2 VO ([X.]) Nr. 1215/2012 geltend machen.

Ein Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 VO ([X.]) Nr. 1215/2012 an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist gegeben, wenn Gegenstand des Verfahrens eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung ist, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist autonom auszulegen und zwar in der Hinsicht, dass er sich auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 VO ([X.]) Nr. 1215/2012 anknüpft (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 2015 - [X.]/13, NJW 2015, 1581 Rn. 44 - [X.]; [X.], Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 63/19, [X.], 887 Rn. 15), d.h. nicht auf eine rechtliche Verpflichtung gestützt ist, die eine Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangen ist ([X.], Urteil vom 24. November 2020 - [X.], NJW 2021, 144 Rn. 23 - Wikingerhof).

Eine solche Verpflichtung ist der [X.] zu 1 gegenüber den [X.]n, den Beigetretenen und den Beigeladenen nicht eingegangen. [X.]partner der von den ihnen geschlossenen Verträge "über die Sachwertanlage in europäisches Edelholz" und "über Europäisches Edelholz" waren vielmehr die N.       Edelholz Sachwertanlagen AG und die [X.]         Sachwert Edelholz AG. Die mit den [X.] geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Prospekte, die Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit für die [X.] sowie deren Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospekte betreffen Schadensersatzansprüche gegen die [X.] wegen öffentlicher Kapitalmarktinformation, die nicht vom Inhalt beiderseitiger vertraglicher Rechte und Pflichten abhängen, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen sind (vgl. [X.], Urteile vom 10. Februar 2021 - [X.], [X.], 1551 Rn. 11 und vom 20. Juli 2021 - VI ZR 63/19, [X.], 887 Rn. 20).

Der besondere Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 VO ([X.]) Nr. 1215/2012 knüpft an den Ort an, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 VO ([X.]) Nr. 1215/2012 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass ein Beklagter nach Wahl des [X.] vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann ([X.], Urteil vom 12. Mai 2021 - [X.]/19, [X.] 2021, 842 Rn. 26 - [X.]). Der Handlungsort, der "Ort des ursächlichen Geschehens", liegt dort, wo die Handlung ganz oder teilweise ausgeführt wurde oder deren Ausführung unmittelbar bevorsteht ([X.] ZPO/[X.], [X.]., Stand: 1. Dezember 2023, Art. 7 [X.] Ia-VO Rn. 84). Dies ist hier [X.], da die Verkaufsprospekte von der N.      Edelholz Sachwertanlagen AG und der [X.]            Sachwert Edelholz AG herausgegeben wurden, die beide ihren Sitz in [X.]       hatten. Die Verkaufsprospekte waren - was auch ihre Abfassung in [X.] Sprache zeigt - ersichtlich dazu gedacht, in [X.] ansässige Kaufinteressenten über die angebotene Vermögensanlage in Edelhölzer zu informieren.

c) Ohne Erfolg machen die [X.] geltend, dass die in dem Vorlagebeschluss aufgenommenen [X.] 1a und 2 nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher als unzulässig zurückzuweisen seien.

Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 [X.]) tritt im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Die dort aufgenommenen [X.] müssen die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen. Demnach darf ein [X.] nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 [X.]), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2021 - [X.], [X.], 672 Rn. 96, vom 30. März 2021 - [X.], [X.], 1221 Rn. 37 und vom 23. Mai 2023 - XI ZB 30/20, [X.], 1403 Rn. 52, jeweils mwN). Zur Konkretisierung eines [X.]s, das der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.]Z 216, 37 Rn. 57), kann auch der im Vorlagebeschluss wiedergegebene Parteivortrag führen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 aaO mwN).

Entgegen der Auffassung der [X.] ist die Formulierung des [X.]s 1a, der jeweilige Verkaufsprospekt der [X.]-Gruppe zu Rundholzkaufverträgen "N.      P.     " sei fehlerhaft, nicht deswegen unklar, weil die [X.]-Gruppe aus einer Vielzahl von Gesellschaften besteht, die nicht alle in dem in den Verkaufsprospekten dargestellten Erwerb der Edelhölzer einbezogen waren. Der Begriff "[X.]-Gruppe" ist durch die im [X.] erfolgte Bezugnahme auf die konkreten Fassungen der Verkaufsprospekte hinreichend eingegrenzt. Die [X.] behaupten nicht, dass es neben den von der [X.] Sachwert in dem [X.]raum vom 1. November 2012 bis zum 15. Oktober 2015 herausgegebenen Verkaufsprospekten "N.     P.      namensgleiche Verkaufsprospekte einer anderen Gesellschaft der [X.]-Gruppe gegeben habe. Aufgrund dessen bezieht sich auch das [X.] 2 hinsichtlich der Verantwortlichkeit der [X.] zu 1 bis 3 für die Verkaufsprospekte auf die Organstellung der [X.] zu 1 und 2 als Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer der [X.] sowie des [X.] zu 3 als Vorstand der [X.] Sachwert.

2. [X.] sind auch im Wesentlichen begründet. Das [X.] ist rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass der mit dem [X.] 1a geltend gemachte [X.] vorliegt. Da auch im Übrigen kein geltend gemachter [X.] gegeben ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der [X.] 2 und 3 gegenstandslos geworden. Soweit die [X.] darüber hinaus auf eine Zurückweisung der [X.] 2 und 3 als unbegründet gerichtet sind, sind sie zurückzuweisen.

a) Für die Beurteilung der am 1. November 2012, 1. November 2013, 20. Januar 2015 und 15. Oktober 2015 aufgestellten Verkaufsprospekte ist von folgenden Maßgaben auszugehen:

aa) Auf den am 15. Oktober 2015 erstellten Prospekt findet gemäß § 32 Abs. 10 Satz 1 VermAnlG das Vermögensanlagengesetz in der damals geltenden Fassung Anwendung. Denn bei den in dem Prospekt angebotenen Rundholzkaufverträgen handelt es sich um eine sonstige Vermögensanlage i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG in der seit dem 10. Juli 2015 geltenden Fassung. Das [X.] vermittelt den Kunden für die Überlassung von Geld - hier die Zahlung des "Kaufpreises" für Edelholz - einen vermögenswerten, auf Barausgleich gerichteten Anspruch, nämlich den Anspruch auf die Zahlung des Erlöses aus dem Verkauf der Edelhölzer. Die Überlassung des Geldes erfolgt auch "zeitweise", weil die Zahlung des Erlöses aus dem Verkauf der Edelhölzer mit Erreichen der vereinbarten Laufzeit fällig wird (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/von [X.], [X.], 4. Aufl., § 1 VermAnlG Rn. 87; [X.]/[X.], [X.], 1733, 1735; vgl. auch BT-Drucks. 18/3994, S. 39).

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG in der vom 10. Juli 2015 bis zum 3. Januar 2018 geltenden Fassung muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 VermAnlG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV muss der Prospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den [X.]zweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen [X.] an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (st. Rspr., Senatsbeschluss vom 26. Juli 2022 - [X.], [X.], 2137 Rn. 57 mwN). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 VermVerkProspV sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Vermögensanlagen einschließlich der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem gesonderten Abschnitt, der nur diese Angaben enthält, darzustellen. Dabei ist das den Anleger treffende maximale Risiko an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt in vollem Umfang zu beschreiben (§ 2 Abs. 2 Satz 7 VermVerkProspV). Für die Darstellung eines Risikos ist es erforderlich, dass der Prospekt erläutert, welches Ereignis zur Verwirklichung eines bestimmten Risikos führen kann (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2023 - [X.], [X.], 1418 Rn. 37 mwN).

bb) Für die am 1. November 2012, 1. November 2013 und 20. Januar 2015 erstellten Prospekte gilt in der Sache nichts anderes. Zwar unterfallen sie nicht dem Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes, weil das [X.] vor der Änderung des § 1 Abs. 2 VermAnlG durch das Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015 ([X.] I S. 1114) von dieser Vorschrift nicht erfasst worden ist. Eine Anwendung des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung scheidet gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG von vornherein aus, weil die Verkaufsprospekte nicht vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] muss einem Anleger aber auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung durch einen herausgegebenen Verkaufsprospekt für seine Anlageentscheidung ein zutreffendes Bild über die Kapitalanlage vermittelt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 - II [X.], [X.], 115 Rn. 16 und vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, [X.], 2075 Rn. 46). Er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Kapitalanlage verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten ([X.], Beschluss vom 25. Oktober 2022 - II ZR 22/22, [X.], 28 Rn. 16). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den [X.]zweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden ([X.], Beschluss vom 29. Juli 2014 aaO). Für die Darstellung eines Risikos ist es erforderlich, dass der Prospekt erläutert, welches Ereignis zur Verwirklichung eines bestimmten Risikos führen kann (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2023 - [X.], [X.], 1418 Rn. 37). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem verständigen Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senatsbeschluss vom 22. März 2022 - XI ZB 24/20, [X.], 1007 Rn. 38; [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2022 aaO). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit grundsätzlich der [X.]punkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, [X.], 1047 Rn. 65 und vom 13. Juni 2023 aaO Rn. 34).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das [X.] in Bezug auf das [X.] 1a rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Verkaufsprospekte, die der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 - XI ZB 20/21, [X.]Z 237, 346 Rn. 55 mwN), insofern unrichtig, irreführend und unvollständig seien, weil sie auf ein bestehendes Totalverlustrisiko nicht hinwiesen. Dies trifft nicht zu. Die Verkaufsprospekte enthalten vielmehr eine hinreichend deutliche Darstellung des Totalverlustrisikos.

aa) Entgegen der Auffassung des [X.]s enthalten die Verkaufsprospekte einen Hinweis auf ein Totalverlustrisiko. Zutreffend ist allerdings, dass in den Verkaufsprospekten die Begriffe "Totalverlust" oder "Totalverlustrisiko" nicht verwendet werden. Unter der Überschrift "2. Ihre Risiken" wird der Anleger jedoch unmissverständlich darüber aufgeklärt, dass in der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Anbieterin [X.] Sachwert der "größte anzunehmende Unfall" für den Anleger liegen würde. Aus der in den [X.] vom 1. November 2012 und vom 1. November 2013 enthaltenen Beschreibung, dass in diesem Fall das vertraglich bestimmte Edelholz nicht geliefert und nicht für den Anleger verkauft werde, wird der Anleger eindeutig über das mit der Anlage verbundene Totalverlustrisiko informiert. Im Übrigen wird in den Verkaufsprospekten unter der Überschrift "3.3. [X.]ablauf" zu "Schritt 4" sowie in Ziffer 2 "Verkauf" des beigefügten [X.] mehrmals darauf hingewiesen, dass der Anleger allein aus dem Verkauf oder der Lieferung des betreffenden Edelholzes zur eigenen Verwertung seine Rückflüsse erziele. Damit wird dem Anleger deutlich vor Augen geführt, dass er einen Totalverlust erleiden kann, wenn das von ihm erworbene Edelholz weder verwertet noch geliefert wird. In den Verkaufsprospekten wird zudem darauf hingewiesen, dass die Insolvenz der Anbieterin die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zur Folge haben kann. Daraus wird ersichtlich, dass der Anleger im Insolvenzfall einen Erlös aus der Verwertung der Edelhölzer nicht erwarten kann und mit einem Totalverlust rechnen muss.

bb) Der Hinweis auf das Totalverlustrisiko wird nicht durch die Darstellung über die Möglichkeit, das als Sicherheit vorgesehene Besondere Pfandrecht im Fall der Insolvenz zu verwerten, abgeschwächt.

(1) Durch die Formulierung, man könne "weitestgehend ausschließen", "dass Ihr Gesamt-Rückfluss aus der Verwertung Ihres Pfandes nicht einmal Ihren Anlage-Betrag erreicht, Sie also einen Vermögensverlust erleiden", wird der Hinweis auf die Folgen der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nicht entwertet (vgl. auch [X.], Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, [X.], 1252 Rn. 31 zum Zusatz "im Extremfall"). Der - wie oben dargelegt - in den [X.] vermittelte Gesamteindruck der Möglichkeit eines Totalverlusts wird entgegen der Auffassung des [X.]s durch diesen Passus nicht auf eine nicht fassbare geringe Wahrscheinlichkeit zurückgeführt. Vielmehr wird dadurch der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zutreffende Umstand zum Ausdruck gebracht, dass die Insolvenz einer Fondsgesellschaft und der damit einhergehende mögliche Totalverlust des Anlagekapitals nicht auszuschließen sind. Einem sorgfältigen und kritischen Leser der Verkaufsprospekte ist damit hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass er das von ihm investierte Kapital vollständig verlieren kann, wenn ihm das erworbene Edelholz weder geliefert noch zu seinen Gunsten verwertet wird. Bei dem Zusatz "weitestgehend ausgeschlossen" handelt es sich ersichtlich um eine in die Zukunft gerichtete Prognose, nicht aber um einen vollständigen Ausschluss des Totalverlustrisikos.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Fassungen der Verkaufsprospekte vom 20. Januar 2015 und vom 15. Oktober 2015, die [X.]      würde im Insolvenzfall auf das Besondere Pfandrecht zurückgreifen, um die Anleger "schadlos zu halten". Hiermit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Pfandrecht verwertet wird, um den durch die nicht erfolgte Lieferung des Edelholzes entstehenden Verlust der Anleger auszugleichen. Ob und in welcher Höhe durch die Verwertung des Pfandrechts Erlöse erzielt werden, lassen die Verkaufsprospekte offen. Entgegen der Annahme des [X.]s wird damit nicht der Eindruck hervorgerufen, ein vollständiger Schadensausgleich sei sichergestellt. Zudem ist einem Anleger klar, dass die Aussagen im Prospekt nur Geltung haben können, wenn das Pfandrecht tatsächlich besteht.

Mit dem Zusatz, "es sei denn, es gebe extreme makroökonomische Ereignisse", stellen die vorgenannten Prospekte dar, dass die Anleger in diesem Fall mit Vermögensverlusten trotz Absicherung durch das Besondere Pfandrecht rechnen müssen und die zuvor geäußerte Einschätzung, man könne "weitestgehend ausschließen", dass die Anleger einen Vermögensverlust erleiden, nicht zutrifft. Entgegen der Auffassung der [X.] und der [X.] wird damit das Totalverlustrisiko nicht nur auf das Eintreten makroökonomischer Ereignisse wie [X.] und Kriege beschränkt. Andere Risiken werden mit diesem Zusatz ersichtlich nicht ausgeschlossen.

(2) Soweit die [X.] mit der Rechtsbeschwerdeerwiderung einwenden, das Besondere Pfandrecht sei nicht werthaltig, greift dies nicht durch.

Insoweit wenden die [X.] ohne Erfolg ein, das Besondere Pfandrecht sei schon nicht werthaltig, weil die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Pfandrecht in [X.] hätte erfolgen müssen und dies für die in [X.] ansässigen Anleger wegen der Notwendigkeit, einen in [X.] ansässigen Rechtsanwalt einzuschalten, sehr aufwendig gewesen wäre. In den Verkaufsprospekten sind die für den Anleger wesentlichen Umstände über das Besondere Pfandrecht genau beschrieben. Dem Anleger ist nach der Lektüre der Verkaufsprospekte bewusst, dass das von ihm erworbene Edelholz in [X.] aufgeforstet und durch das sich nach [X.]m Recht richtende, in einem öffentlichen Register in [X.] einzutragende Pfandrecht abgesichert werden soll. Darüber hinaus ist in den Verkaufsprospekten klargestellt, dass die mit der Sicherung des Bestandes und der Verwertung des Besonderen Pfandrechts beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihren Sitz in [X.]in [X.] hat.

Der Umstand, dass das Pfandrecht gegebenenfalls in [X.] außergerichtlich und gerichtlich durchgesetzt werden muss, hat für die Werthaltigkeit der Sicherheit keine Bedeutung. Die Werthaltigkeit des Besonderen Pfandrechts bemisst sich vielmehr nach den gesetzlichen Vorgaben und einem funktionierenden Register- und Justizwesen. Es steht fest, dass das in den Verkaufsprospekten dargestellte Pfandrecht seine gesetzliche Grundlage in dem Gesetz der Republik [X.] über die Besonderen Pfandrechte vom 22. November 1996 hat, in einem öffentlichen Register eingetragen werden kann und eine Verwertung nach [X.]m Recht im Insolvenzfall möglich ist. Die [X.] stellen die Funktionsfähigkeit der [X.]n Gerichte nicht substantiiert in Frage. Soweit sie unter Hinweis auf das Gutachten des Insolvenzverwalters Prof. R.        vom 5. Oktober 2016 die "Aussage der Geschäftsleitung" anführen, [X.] verfüge in vielen Bereichen über keine leistungsfähige und am Gemeinwohl orientierte Verwaltung bzw. über kein funktionierendes Rechtssystem, genügt dies nicht den Anforderungen an einen ausreichend substantiierten Tatsachenvortrag. Die [X.] zu 1 und 2 haben die Darstellung der [X.] mit Schriftsatz vom 1. März 2021 bestritten und Bescheinigungen des Justizministeriums der Republik [X.] über die Registereintragung zu Gunsten des [X.] vorgelegt. Der besondere Aufwand bei der Durchsetzung des Pfandrechts in [X.], auf den die [X.] abstellen, liegt nach dem Inhalt der Verkaufsprospekte auf der Hand. Der Einwand, die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Pfandrecht in einem Prozess stelle für den Anleger keine wirtschaftliche Handlungsmöglichkeit dar, ist ohne Substanz. Einem Anleger ist allgemein bekannt, dass eine gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen - ob in [X.] oder in [X.] - mit Kosten verbunden ist. Dass außergewöhnlich hohe Rechtsverfolgungskosten in [X.] entstünden, behaupten die [X.] nicht.

Entgegen der Ansicht der [X.] hat die Insolvenz der Gesellschaften der [X.]-Gruppe nicht zur Folge, dass das Besondere Pfandrecht als Sicherheit entfällt. Das Schreiben des Insolvenzverwalters Prof. R.           an die [X.]         vom 14. Oktober 2016 mit dem Inhalt, dass der mit der insolventen [X.] geschlossene Vertrag automatisch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen sei und daher keine weiteren Pfandrechte zu bestellen oder zu verlängern seien, ist insoweit unerheblich. Das Besondere Pfandrecht wird nach Ziffer 3 der [X.] zu Gunsten der Anleger in das öffentliche [X.] eingetragen. Berechtigter Inhaber des eingetragenen Pfandrechts ist damit der Anleger und nicht die als Sicherungsgeber auftretende [X.]. Die Insolvenz von Gesellschaften der [X.]-Gruppe konnte sich daher nicht auf den Bestand der eingetragenen Pfandrechte auswirken. Im Fall der mit der Insolvenz verbundenen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen geht es zudem nicht mehr um die Bestellung oder Verlängerung des Pfandrechts, sondern um dessen Verwertung. Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt unabhängig von dem Sicherungsgeber. Der Anleger betreibt gemäß Ziffer 3.7 der [X.] auf seine Kosten die Verwertung und hat auf Verlangen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft diese Kosten vorzufinanzieren.

cc) Entgegen der Ansicht des [X.]s wird das Totalverlustrisiko in den Verkaufsprospekten auch im Übrigen nicht verharmlost.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem verständigen Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senatsbeschluss vom 22. März 2022 - XI ZB 24/20, [X.], 1007 Rn. 38). Es kann daher nicht isoliert darauf abgestellt werden, dass auf den Titelblättern mit der Formulierung "Die sichere Sachwertanlage in europäisches Edelholz" und dem Slogan "[X.] [X.] & MEHREN mit [X.] Edelholz" dem Anleger der Eindruck einer besonders sicheren Anlage vermittelt werde. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Anleger an anderer Stelle in den Verkaufsprospekten über das Totalverlustrisiko informiert wird. Dies ist - wie oben ausgeführt - der Fall.

dd) Entgegen der Auffassung der [X.] sind in den Verkaufsprospekten die forstwirtschaftlichen Risiken bei der Aufforstung der erworbenen Edelhölzer hinreichend deutlich dargestellt.

In den Verkaufsprospekten und den beigefügten [X.]n wird ausdrücklich beschrieben, dass der Anleger nicht bereits einen Bestand an Bäumen erwirbt, sondern dass mit dem von ihm investierten Kapital zunächst Bäume angepflanzt und aufgeforstet werden müssen. Die langen [X.]laufzeiten und die mit der Dauer der [X.]laufzeit dargestellten Renditeerwartungen zeigen deutlich, dass die Erlöse von der Menge des im [X.]punkt der [X.]fälligkeit geschlagenen Holzes abhängen. Daraus folgt, dass mit Erlösen aus der Verwertung des Besonderen Pfandrechts erst dann gerechnet werden kann, wenn nach einer gewissen [X.]laufzeit aufgewachsene Bäume eingeschlagen werden können. Die mit der Aufforstung der Edelhölzer verbundenen forstwirtschaftlichen Risiken wie etwa mangelnde Eignung der Flächen, Unwetter, Wildverbiss, Schädlingsbefall oder Brandgefahren sind allgemeiner Natur und Anlegern regelmäßig bekannt. Ein zum Allgemeinwissen gehörendes Risiko bedarf aber keiner besonderen Aufklärung (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 - [X.], [X.], 2303 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 21. September 2021 - [X.], [X.], 2229 Rn. 34; jeweils mwN).

3. Die statthaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]) [X.] der Beigetretenen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]2, [X.]7 bis [X.]2b, [X.]7, [X.], [X.], [X.], B67a und B67b bleiben ohne Erfolg.

a) Die [X.] sind zulässig.

Mit dem auf die Feststellung, dass die Verkaufsprospekte die Werthaltigkeit der dinglichen Sicherheit fehlerhaft darstellen, gerichteten [X.] 1b betreffen die [X.] allerdings einen anderen als den von der Rechtsbeschwerde des [X.] zu 1 erfassten Streitgegenstand. Der Streitgegenstand eines [X.] wird durch das in § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] gesetzlich definierte [X.] bestimmt, das der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.]) formuliert hat (Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - [X.], [X.]Z 216, 37 Rn. 32). Damit bildet jedes [X.] einen eigenständigen Streitgegenstand des [X.] ([X.] aaO Rn. 34).

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass mit einem unselbstständigen Anschlussrechtsmittel nur ein Antrag innerhalb des [X.] geltend gemacht werden kann, da es sich seinem Wesen nach um kein Rechtsmittel, sondern um einen angriffsweise wirkenden Antrag innerhalb des gegnerischen Rechtsmittels handelt. Ein unselbstständiges Anschlussrechtsmittel, das sich auf einen anderen als den vom [X.] erfassten prozessualen Anspruch bezieht, ist daher unstatthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2022 - XI ZB 32/19, [X.], 1277 Rn. 47 mwN). Es ist nur dann zulässig, wenn es einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Rechtsbeschwerde erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. [X.], Urteile vom 5. Mai 2011 - III [X.], NJW-RR 2011, 1106 Rn. 24, vom 10. Januar 2019 - III [X.], [X.], 304 Rn. 19 und vom 22. Juni 2023 - VII ZR 881/21, [X.]Z 237, 234 Rn. 36). Aufgrund dessen ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Anschlussrechtsbeschwerde im Verfahren nach dem [X.] unzulässig, wenn sich die Rechtsbeschwerde eines [X.] gegen ein [X.] richtet und der [X.] mit der Anschlussrechtsbeschwerde ein anderes [X.] verfolgt, das sich inhaltlich nur auf die übrigen, nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligten [X.] und nicht auf den Rechtsbeschwerdeführer bezieht (Senatsbeschluss vom 26. April 2022, aaO Rn. 48).

So liegt der Fall hier aber nicht. Die [X.] der Beigetretenen richten sich gegen die [X.] und Rechtsbeschwerdeführer. Zwischen den [X.] und den [X.] besteht ein unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang. Die [X.] 1a und 1b beziehen sich auf dieselben Verkaufsprospekte und haben beide eine mögliche Haftung der [X.] zu 1 bis 3 zum Gegenstand. Die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche betreffen dieselbe Kapitalanlage und knüpfen an denselben rechtlichen Maßstab für die im Einzelnen beanstandeten Formulierungen und Auslassungen in den Verkaufsprospekten an.

b) Die [X.] sind jedoch unbegründet.

Das [X.] hat das [X.] 1b zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die [X.] bemängeln, dass die Prospekte die Werthaltigkeit der dinglichen Sicherheit fehlerhaft darstellten, indem nicht darauf hingewiesen werde, dass das [X.] Pfandrecht nach Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über das Besondere Pfandrecht vom 8. November 1996 - was für den im [X.] Rechtskreis verwurzelten Anleger überraschend sei - alle fünf Jahre im Register erneuert werden müsse und es andernfalls hinfällig werde. Damit können sie keinen Erfolg haben.

Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat und von den [X.] auch nicht in Frage gestellt wird, finden sich in den Verkaufsprospekten neben dem Hinweis auf die gesetzliche Regelung über das Besondere Pfandrecht in den beigefügten [X.]n an mehreren Stellen Ausführungen dazu, dass das Pfandrecht bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Laufzeit mehrfach neu eingeschrieben werden müsse. Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Neueinschreibung alle fünf Jahre zu erfolgen habe und ansonsten hinfällig werde, ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Bereits aus dem mitgeteilten Umstand, dass das Pfandrecht während der [X.]laufzeit bestehen bleiben soll, "wozu es mehrfach neu einzuschreiben ist", ergibt sich hinreichend deutlich, dass das Pfandrecht nach einem gewissen [X.]ablauf erlischt. Die konkrete [X.]dauer musste in den Verkaufsprospekten nicht genannt werden. Ein Prospekt ist dann fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt einen für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand nicht ohne Weiteres entnehmen kann (Senatsbeschluss vom 22. März 2022 - XI ZB 24/20, [X.], 1007 Rn. 53). Wesentlich war in dem vorgenannten Sinne allein die Angabe, dass der Bestand des Pfandrechts bis zum Ende der [X.]laufzeit der wiederholten Neueinschreibung bedürfe und von dem Tätigwerden der insoweit bevollmächtigten [X.]         abhänge. Dass damit dem Anleger das Risiko bewusst war, bei der Neueinschreibung des Pfandrechts könne etwas "schieflaufen", stellen die [X.] nicht in Frage. Die [X.]dauer von fünf Jahren war hingegen kein wesentlicher Umstand. Denn der Anleger muss(te) sich nach der vertraglich vorgesehenen Bevollmächtigung der [X.], die jeweiligen Neueinschreibungen des Pfandrechts rechtzeitig zu beantragen, mit dem Pfandrecht nicht befassen. Eine aufklärungspflichtige besondere Risikoerhöhung ist mit der fehlenden Turnusangabe nicht verbunden.

4. Der Vorlagebeschluss ist hinsichtlich der [X.] 2 und 3 gegenstandslos. [X.] wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines [X.]s, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses [X.]s aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 - XI ZB 30/20, [X.], 1403 Rn. 56 mwN). Das ist hinsichtlich der genannten [X.] der Fall, weil die vorausgegangene Prüfung nicht zur Feststellung von [X.]n geführt hat und somit die Fragen zur Prospektverantwortlichkeit und für die Erkennbarkeit der [X.] keine Rolle mehr spielen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des [X.] folgt aus § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach haben die [X.], die Beigetretenen und alle übrigen Beigeladenen die gesamten Kosten des [X.] nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Das gilt auch für die Beigetretene [X.], die ihren Beitritt zurückgenommen hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.]Z 220, 100 Rn. 75).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 2.600.045,20 €.

Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der [X.] auf 2.600.045,20 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der [X.] und der Beigetretenen auf 1.607.230,20 € festzusetzen.

Ellenberger     

  

Grüneberg     

  

Derstadt

  

Sturm     

  

Ettl     

  

Meta

XI ZB 33/21

20.02.2024

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 6. Dezember 2023, Az: XI ZB 33/21, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2024, Az. XI ZB 33/21 (REWIS RS 2024, 2008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2008

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