Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2023, Az. XI ZB 30/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4258

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Gegenstand

Kapitalanleger-Musterverfahren: Angaben im Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen zu einem Bewertungsgutachten betreffend einen Schiffsfonds; Bestimmtheit und Reichweite von Feststellungszielen


Leitsatz

1. Zu den Angaben, die in einem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen zu einem Bewertungsgutachten zu machen sind.

2. Zu der Bestimmtheit und Reichweite von Feststellungszielen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 sowie der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 wird der Musterentscheid des [X.] vom 23. Dezember 2020 hinsichtlich der zu den [X.] 1a, 1b, 1f, 1g, 1t, 2a, 2b, 3a, 3b, 4a, 4b und 5 getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die [X.] 1a, 1b, 1f und 1g werden als unbegründet zurückgewiesen. Das [X.] 1t wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Vorlagebeschluss des [X.] vom 7. April 2015 ist hinsichtlich der [X.] 2a, 2b, 3a, 3b, 4a, 4b und 5 gegenstandslos.

Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden der [X.] zu 3 und 7 zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des [X.] sowie die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer tragen der [X.], die Beigetretenen und die Beigeladenen wie folgt:

- Musterkläger:

0,40% 

- Beigetretener zu 1:

0,42% 

- Beigetretene zu 2:

0,25% 

- Beigetretene zu 3:

0,18% 

- Beigetretener zu 4:

0,41% 

- Beigetretener zu 5:

0,14% 

- Beigetretener zu 6:

0,14% 

- Beigetretener zu 7:

0,10% 

- Beigetretener zu 8:

0,40% 

- Beigetretener zu 9:

0,40% 

- Beigetretene zu 10:

0,13% 

- Beigetretener zu 11:

0,18% 

- Beigetretene zu 12:

0,40% 

- Beigetretener zu 13:

0,63% 

- Beigetretener zu 14:

0,34% 

- Beigetretener zu 15:

0,13% 

- Beigetretene zu 16:

0,17% 

- Beigetretene zu 17:

0,42% 

- Beigetretener zu 18:

0,17% 

- Beigetretener zu 19:

0,83% 

- Beigetretener zu 20:

0,10% 

- Beigetretener zu 21:

0,18% 

- Beigetretener zu 22:

0,10% 

- Beigetretener zu 23:

0,18% 

- Beigetretener zu 24:

1,24% 

- Beigetretener zu 25:

0,10% 

- Beigetretener zu 26:

0,25% 

- Beigetretener zu 27:

2,46% 

- Beigetretener zu 28:

0,26% 

- Beigetretener zu 29:

0,33% 

- Beigetretener zu 30:

0,40% 

- Beigetretener zu 31:

0,25% 

- Beigetretene zu 32:

0,33% 

- Beigetretener zu 33:

0,42% 

- Beigetretene zu 34:

0,40% 

- Beigetretener zu 35:

Gesamtschuldner mit zu 34

- [X.] zu 1:

0,10% 

- Beigeladene zu 2:

1,18% 

- [X.] zu 3:

0,18% 

- [X.] zu 4:

0,25% 

- [X.] zu 5:

0,17% 

- [X.] zu 6:

0,18% 

- [X.] zu 7:

0,83% 

- [X.] zu 8:

0,22% 

- [X.] zu 9:

0,57% 

- Beigeladene zu 10:

0,10% 

- Beigeladene zu 11:

0,13% 

- [X.] zu 12:

0,79% 

- [X.] zu 13:

0,34% 

- [X.] zu 14:

0,13% 

- [X.] zu 15:

0,17% 

- Beigeladene zu 16:

0,13% 

- [X.] zu 17:

0,14% 

- Beigeladene zu 18:

0,10% 

- [X.] zu 19:

1,98% 

- [X.] zu 20:

0,17% 

- [X.] zu 21:

0,33% 

- [X.] zu 22:

0,10% 

- [X.] zu 23:

0,26% 

- [X.] zu 24:

0,10% 

- Beigeladene zu 25:

0,10% 

- [X.] zu 26:

0,18% 

- [X.] zu 27:

0,26% 

- [X.] zu 28:

0,22% 

- [X.] zu 29:

0,34% 

- [X.] zu 30:

0,17% 

- [X.] zu 31:

0,40% 

- Beigeladene zu 32:

0,09% 

- [X.] zu 33:

0,33% 

- Beigeladene zu 34:

0,14% 

- [X.] zu 35:

Gesamtschuldner mit zu 34

- [X.] zu 36:

0,29% 

- [X.] zu 37:

0,42% 

- Beigeladene zu 38:

0,13% 

- Beigeladene zu 39:

1,58% 

- [X.] zu 40:

0,21% 

- [X.] zu 41:

3,19% 

- Beigeladene zu 42:

1,03% 

- [X.] zu 43:

1,03% 

- Beigeladene zu 44:

0,42% 

- [X.] zu 45:

0,09% 

- Beigeladene zu 46:

0,26% 

- Beigeladene zu 47:

0,09% 

- Beigeladene zu 48:

0,26% 

- Beigeladene zu 49:

0,18% 

- [X.] zu 50:

0,41% 

- [X.] zu 51:

0,18% 

- [X.] zu 52:

0,22% 

- [X.] zu 53:

0,10% 

- Beigeladene zu 54:

0,10% 

- Beigeladene zu 55:

0,21% 

- [X.] zu 56:

0,42% 

- Beigeladene zu 57:

0,83% 

- [X.] zu 58:

0,26% 

- [X.] zu 59:

0,10% 

- [X.] zu 60:

0,18% 

- [X.] zu 61:

0,10% 

- [X.] zu 62:

0,21% 

- [X.] zu 63:

0,33% 

- [X.] zu 64:

0,10% 

- Beigeladene zu 65:

0,18% 

- Beigeladene zu 66:

0,18% 

- [X.] zu 67:

0,40% 

- [X.] zu 68:

0,33% 

- [X.] zu 69:

0,56% 

- [X.] zu 70:

0,42% 

- Beigeladene zu 71:

0,25% 

- [X.] zu 72:

1,64% 

- [X.] zu 73:

0,25% 

- Beigeladene zu 74:

0,22% 

- [X.] zu 75:

0,25% 

- [X.] zu 76:

0,10% 

- [X.] zu 77:

2,33% 

- [X.] zu 78:

1,64% 

- [X.] zu 79:

0,40% 

- [X.] zu 80:

0,26% 

- [X.] zu 81:

0,09% 

- [X.] zu 82:

0,40% 

- Beigeladene zu 83:

0,17% 

- [X.] zu 84:

0,25% 

- [X.] zu 85:

0,80% 

- [X.] zu 86:

0,10% 

- Beigeladene zu 87:

0,83% 

- [X.] zu 88:

0,14% 

- [X.] zu 89:

0,49% 

- [X.] zu 90:

0,42% 

- [X.] zu 91:

0,79% 

- [X.] zu 92:

0,67% 

- [X.] zu 93:

0,40% 

- Beigeladene zu 94:

0,18% 

- [X.] zu 95:

0,14% 

- Beigeladene zu 96:

0,14% 

- Beigeladene zu 97:

0,10% 

- [X.] zu 98:

0,13% 

- [X.] zu 99:

0,14% 

- [X.] zu 100:

0,26% 

- [X.] zu 101:

0,14% 

- [X.] zu 102:

0,83% 

- [X.] zu 103:

0,18% 

- [X.] zu 104:

0,79% 

- Beigeladene zu 105:

0,49% 

- [X.] zu 106:

0,42% 

- Beigeladene zu 107:

0,09% 

- [X.] zu 108:

0,09% 

- Beigeladene zu 109:

1,20% 

- Beigeladene zu 110:

0,09% 

- Beigeladene zu 111:

1,95% 

- Beigeladene zu 112:

0,34% 

- [X.] zu 113:

0,26% 

- [X.] zu 114:

0,14% 

- Beigeladene zu 115:

0,33% 

- [X.] zu 116:

Gesamtschuldner mit zu 115

- [X.] zu 117:

0,30% 

- Beigeladene zu 118:

0,25% 

- [X.] zu 119:

0,17% 

- [X.] zu 120:

0,18% 

- [X.] zu 121:

0,18% 

- [X.] zu 122:

0,10% 

- [X.] zu 123:

0,32% 

- [X.] zu 124:

0,33% 

- Beigeladene zu 125:

0,10% 

- Beigeladene zu 126:

0,40% 

- [X.] zu 127:

Gesamtschuldner mit zu 126

- [X.] zu 128:

0,17% 

- [X.] zu 129:

0,09% 

- [X.] zu 130:

0,14% 

- [X.] zu 131:

0,10% 

- Beigeladene zu 132:

0,09% 

- [X.] zu 133:

0,13% 

- [X.] zu 134:

0,26% 

- [X.] zu 135:

0,13% 

- [X.] zu 136:

0,10% 

- [X.] zu 137:

0,83% 

- [X.] zu 138:

0,17% 

- Beigeladene zu 139:

1,03% 

- [X.] zu 140:

Gesamtschuldner mit zu 139

- [X.] zu 141:

0,22% 

- [X.] zu 142:

0,09% 

- [X.] zu 143:

0,21% 

- [X.] zu 144:

0,26% 

- [X.] zu 145:

0,42% 

- [X.] zu 146:

0,25% 

- [X.] zu 147:

0,18% 

- [X.] zu 148:

0,42% 

- [X.] zu 149:

0,42% 

- Beigeladene zu 150:

1,64% 

- [X.] zu 151:

3,27% 

- Beigeladene zu 152:

1,64% 

- Beigeladene zu 153:

1,64% 

- Beigeladene zu 154:

0,09% 

- [X.] zu 155:

0,09% 

- [X.] zu 156:

0,10% 

- [X.] zu 157:

0,15% 

- Beigeladene zu 158:

0,18% 

- [X.] zu 159:

0,10% 

- [X.] zu 160:

0,42% 

- [X.] zu 161:

0,49% 

- [X.] zu 162:

0,40% 

- [X.] zu 163:

0,09% 

- [X.] zu 164:

0,18% 

- [X.] zu 165:

0,26% 

- [X.] zu 166:

0,83% 

- [X.] zu 167:

0,94% 

- Beigeladene zu 168:

2,46% 

- [X.] zu 169:

0,40% 

- [X.] zu 170:

0,22% 

- Beigeladene zu 171:

0,17% 

- [X.] zu 172:

0,17% 

- [X.] zu 173:

1,64% 

- Beigeladene zu 174:

0,18% 

- [X.] zu 175:

0,25% 

- [X.] zu 176:

0,79% 

- [X.] zu 177:

0,48% 

- Beigeladene zu 178:

0,18% 

- [X.] zu 179:

0,14% 

- [X.] zu 180:

0,41% 

- [X.] zu 181:

0,40% 

- Beigeladene zu 182:

0,83% 

- [X.] zu 183:

Gesamtschuldner mit zu 182

- [X.] zu 184:

0,59% 

- Beigeladene zu 185:

0,40% 

- [X.] zu 186:

0,26% 

- [X.] zu 187:

0,83% 

- [X.] zu 188:

1,64% 

- [X.] zu 189:

0,40% 

- [X.] zu 190:

0,42% 

- Beigeladene zu 191:

3,27% 

- [X.] zu 192:

0,42% 

- [X.] zu 193:

0,42% 

- Beigeladene zu 194:

0,42% 

- Beigeladene zu 195:

0,18% 

- [X.] zu 196:

0,63% 

- [X.] zu 197:

0,10% 

- [X.] zu 198:

0,14% 

- [X.] zu 199:              

0,17% 

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der [X.], die Beigetretenen und die Beigeladenen jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12.472.422 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 sowie für den Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 auf 12.472.422 € und für den Prozessbevollmächtigten des [X.]s und der Beigetretenen auf 1.616.190 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] ([X.]) darüber, ob der bei der Emission des Fonds "H.  S.               " am 21. September 2007 aufgestellte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob hierfür die [X.] zu 1 bis 3 aufgrund sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie die im Jahr 2013 im Wege der Abspaltung (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) aus der [X.] zu 2 hervorgegangene [X.] zu 4 gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Anspruch genommen werden können.

2

[X.] sah die mittelbare Beteiligung sämtlicher Anleger als Treugeber zu gleichen Teilen an vier Kommanditgesellschaften (im Folgenden: [X.]) vor, die jeweils den Erwerb und den Betrieb eines Massengutschiffes der [X.] ([X.]) zum Gegenstand hatten. Im Einzelnen handelte es sich um zwei Schiffe des [X.] bzw. 1996 ([X.].     " und [X.].    ") mit einer Tragfähigkeit von jeweils 75.100 tdw (tons dead weight) und um weitere zwei Schiffe des [X.] ([X.]" und [X.]     ") mit einer Tragfähigkeit von jeweils 72.171 tdw.

3

Die [X.] zu 1 bis 3 waren [X.]nen der [X.]. Die [X.] zu 1 war zudem Anbieterin der Beteiligung und Emissionshaus. Die [X.] zu 2 fungierte als Treuhänderin. Die [X.] zu 3 war [X.]erin der jeweiligen Komplementärgesellschaft der [X.] und Vertragsreederin. Der [X.] zu 5 war Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der [X.] zu 1. Der [X.] zu 6 war Prokurist der [X.] zu 1. Der [X.] zu 7 war Kommanditist der [X.] zu 3.

4

Im Prospekt ist auf Seite 6 zu den Fondsschiffen angegeben:

"Die [X.] [X.].     " und [X.].    " wurden zu einem Kaufpreis in Höhe von jeweils US-$ 40.800.000 sowie jeweils einer [X.] in Höhe von US-$ 2.200.000 erworben. Das [X.]" und [X.]     " wurden zu einem Kaufpreis in Höhe von jeweils US-$ 43.000.000 gekauft. Ein öffentlich bestellter Schiffsgutachter schätzt den Wert der Schiffe unter der Annahme einer uneingeschränkten Nutzung über einen Zeitraum von mindestens 14 Jahren auf US-$ 55.000.000."

5

Im Prospekt wird auf den Seiten 75 und 76 unter der Überschrift "Wesentliche Verträge der Schiffsgesellschaften" und der Zwischenüberschrift "Kaufverträge" dargelegt, dass die Schiffe [X.].     " und [X.].    " von der jeweiligen Emittentin im Juli 2007 von der [X.] erworben wurden. Zu den beiden anderen Schiffen ist angegeben:

"[X.]"

Mit Datum vom 23. Juli 2007 hat die [X.] mit der [X.]" [X.], [X.] einen Kaufvertrag über den Kauf des [X.]" geschlossen. Das Schiff soll am 15. Januar 2008 an die Käufergesellschaft übergeben werden, der Kaufpreis ist spätestens drei Tage nach Übergabe fällig.

[…]"

"[X.]     "

Mit Datum vom 23. Juli 2007 hat die [X.] mit der [X.]     " [X.], [X.] einen Kaufvertrag über den Kauf des [X.]" geschlossen. Das Schiff soll am 15. Januar 2008 an die Käufergesellschaft übergeben werden, der Kaufpreis ist spätestens drei Tage nach Übergabe fällig.

[…]"

6

[X.]erin sowohl der [X.] als auch der [X.]S.       Inc. war die Reederei [X.] Die Kommanditisten der [X.] zu 3, nämlich der [X.] zu 7 und die Herren H.    J.      B.   , [X.]     und [X.]  , waren zugleich [X.]er der Reederei [X.], wobei die beiden Erstgenannten außerdem Direktoren der [X.] und der [X.] waren. Die drei Letztgenannten waren ferner [X.]er und Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der [X.] zu 3. Diese gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse sind im Abschnitt "[X.]. Vertragspartner" des Prospekts ([X.] bis 96) dargestellt. Unter dem Kapitel "Risiken der Beteiligung" ist unter der Überschrift "Verflechtungen" ausgeführt:

"Bei den vorliegenden kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen besteht grundsätzlich das Risiko von Interessenkonflikten dergestalt, dass die handelnden Personen nicht unbedingt die Interessen der Schiffsgesellschaften in den Vordergrund stellen, sondern eigene Interessen oder Interessen von anderen Beteiligten verfolgen. (Einzelheiten zu bestehenden Verflechtungen siehe Kapitel "[X.]. Vertragspartner", Seite 87 ff.)"

7

Vor der Prospektveröffentlichung erstellte der vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Schiffen [X.]        im Auftrag der [X.] zu 1 jeweils zwei Bewertungsgutachten für die Fondsschiffe nach dem Vergleichswertverfahren, ohne die Fondsschiffe zuvor besichtigt zu haben.

8

Auf den Seiten 31 und 32 des Prospekts heißt es im Abschnitt "[X.]. Die Schiffe und ihre Beschäftigung" unter der Überschrift "Schiffsgutachten":

"Der vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Schiffen [X.]        ist in seinen Bewertungsgutachten jeweils vom 29. August 2007 zur Auffassung gekommen, dass unter der Annahme einer uneingeschränkten Nutzung des jeweiligen Schiffes über einen Zeitraum von mindestens vierzehn Jahren, unter Berücksichtigung der zur Zeit guten Verwendungsmöglichkeiten des jeweiligen Schiffes auf dem weltweiten [X.] und unter Berücksichtigung von Verkaufserlösen vergleichbarer Objekte, der momentane Wert des jeweiligen charterfreien Schiffs US-$ 55 Mio. beträgt. In den Gutachten vom 28. Juli 2007 wurden die Schiffswerte auf jeweils US-$ 46,5 Mio. geschätzt. Weitere Bewertungsgutachten wurden nicht erstellt."

9

Direkt im [X.] befindet sich folgender Hinweis:

"Der Bewertungsgutachter hat das Beteiligungsangebot nicht mit konzipiert und insbesondere hat er auch nicht den vorliegenden Verkaufsprospekt herausgegeben oder geprüft. Er übernimmt daher keine weitergehenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungsangebot, insbesondere keine Haftung für das Zutreffen der Annahmen des Anbieters oder den Eintritt eines wirtschaftlichen Erfolges des Beteiligungsangebots."

Auf Seite 5 des Prospekts ist im Kapitel "Einleitung" ausgeführt, dass die [X.] zu 1 "als Anbieter die Verantwortung für den Inhalt dieses Verkaufsprospektes übernimmt ([X.])". Zudem wird dort dargelegt:

"Hinsichtlich der diesem Verkaufsprospekt zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen wurde große Sorgfalt angewandt. Die dem Verkaufsprospekt zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen beruhen auf dem derzeitigen Stand der Planung und auf der Grundlage der erwähnten Verträge sowie auf den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung. Die den Prospektaussagen zugrunde liegenden Annahmen wurden durch die [X.] getroffen. Eine Haftung für den Eintritt der im Verkaufsprospekt enthaltenen Ertrags- und Liquiditätsprognosen wird nicht übernommen. […]"

Auf Seite 11 im Kapitel "Risiken der Beteiligung" ist im letzten Absatz der "Einleitung" angegeben:

"Dieser Prospekt enthält diverse Angaben und Aussagen Dritter, deren Richtigkeit von der [X.]n zwar angenommen wird, die aber nicht Gegenstand einer abschließenden Überprüfung oder Plausibilisierung war. Dies gilt insbesondere für die Wiedergabe der Markt- und Wertgutachten sowie der Ratingberichte. Es besteht die Möglichkeit, dass diese Gutachten und Berichte persönliche Einschätzungen und Wertungen beinhalten und dass die dort genannten Aussagen oder Angaben von falschen Grundannahmen ausgehen oder falsche Schlüsse ziehen oder falsche Daten wiedergeben."

In demselben Kapitel ist auf Seite 13 ausgeführt:

"Übergabe/Behördliche Genehmigungen

[…] [X.] der noch nicht übernommenen Schiffe [X.]" und [X.]     " tragen ein Ablieferungsrisiko. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um eine verspätete oder nicht erfolgende Ablieferung des Schiffes durch die Verkäufergesellschaft. […]

Ausfälle von Pooleinnahmen, die durch eine verspätete Ablieferung der noch nicht übernommenen Schiffe bedingt sind, werden im Rahmen der Prognoserechnungen nicht berücksichtigt. […]

Es besteht zudem das Risiko einer Lieferung mit verdeckten Mängeln, deren Beseitigung evtl. zu Mehrkosten führt, die dann von der jeweiligen Schiffsgesellschaft zu tragen wären.

[…]

Behördliche Genehmigungen für den Betrieb eines Seeschiffes werden nicht vor der Ablieferung erteilt. Sollten Genehmigungen nach Übernahme des [X.]" sowie des [X.]     " nicht erteilt werden, könnte dies zu einer Verzögerung bzw. im theoretisch schlimmsten Fall zu einer Untersagung der Aufnahme des [X.] führen.

Pooleinnahmen

"Die vier Schiffsgesellschaften sind jeweils Mitglied im V.       -[X.]-Pool. [X.] tragen neben dem im Abschnitt "Vertragspartner" erwähnten [X.] auch das Risiko, dass die Schiffe nicht einsatzfähig sein könnten (so genanntes "Off-Hire"-Risiko/[X.]). In solchen Fällen, z.B. aufgrund höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse oder längerer technisch bedingter Ausfallzeiten, kann der Charterer zu einer Vertragserfüllung und damit zur Charterrate nicht verpflichtet sein und ist ggf. zur Kündigung des [X.] berechtigt. […]"

Der Prospekt enthält eine Prognose für die Jahre 2007 bis 2020 (Seite 43) und legt dabei zugrunde, dass die Schiffe in diesem Zeitraum genutzt und im [X.] verkauft werden. Auf Seite 42 ist unter "Allgemeines" angegeben:

"Die Prognoserechnung stellt die Situation der Schiffsgesellschaften konsolidiert dar, wie sie sich bei Eintritt der zahlreichen Annahmen ergeben würde. Es ist jedoch mit Abweichungen zu rechnen."

Auf Seite 43 wird ausgeführt:

"Als kalkulierte Nettoverkaufserlöse im [X.] wurden die Schrottwerte der einzelnen Schiffe berücksichtigt."

In der Folgezeit entwickelte sich die Vermögensanlage nachteilig; die [X.] gerieten in die Insolvenz. Seit dem [X.] haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die [X.] erhoben. Das [X.] hat mit Vorlagebeschluss vom 7. April 2015 dem [X.] zum Zwecke der Herbeiführung eines [X.]s vorgelegt. Das [X.] hat mit Beschluss vom 21. Februar 2020 das Musterverfahren unter anderem um das [X.] 1t erweitert.

Mit den [X.]en wird - sofern für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - geltend gemacht, im Prospekt sei nicht dargestellt, dass die [X.] zu 3 mit den Verkäuferinnen der Schiffe [X.] " und [X.]     " verflochten sei ([X.] 1a) und dass die [X.] zu 3 im Zusammenhang mit dem Verkauf der Schiffe [X.]" und [X.]      " an die [X.] erhebliche [X.] erhalten habe ([X.] 1b). Im Prospekt fehle bei der Darstellung des von dem Sachverständigen angenommenen momentanen Werts der Fondsschiffe ein Hinweis darauf, dass der Gutachter die Schiffe weisungsgemäß nicht besichtigt habe ([X.] 1f). Bei der Angabe, dass der Sachverständige seine Bewertungsgutachten unter der Annahme einer uneingeschränkten Nutzung der Schiffe über einen Zeitraum von mindestens 14 Jahren erstellt habe, fehle der Hinweis, dass diese Annahme bereits von seinen Auftraggebern vorgegeben worden sei und nichts darüber aussage, ob der Gutachter eine Nutzung der konkreten Schiffe über mindestens 14 Jahre auch tatsächlich für möglich halte ([X.] 1g). Die Gutachten zu den Fondsschiffen [X.].      ", [X.].    " und [X.]     " [richtig: "[X.]     "], auf die der Prospekt unter anderem auf Seite 31 f. Bezug nehme, seien nicht ordnungsgemäß erstellt worden ([X.] 1t).

Zudem wird geltend gemacht, dass die [X.] zu 1 ([X.]e 2a und 2b), die [X.] zu 2 ([X.]e 3a und 3b) und die [X.] zu 3 ([X.]e 4a und 4b) im Hinblick auf die geltend gemachten [X.] jeweils Haftungsschuldnerinnen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne seien und in diesem Sinne jeweils schuldhaft gehandelt hätten, und dass die [X.] zu 4 gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei, soweit im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an dem Fonds Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen die [X.] zu 2 bestünden ([X.] 5).

Mit [X.] vom 23. Dezember 2020 hat das [X.] in Bezug auf die [X.]e 1a und 1b festgestellt, der Prospekt sei insofern unvollständig, als es an der Darstellung fehle, "dass die Reederei [X.] durch den Verkauf der vier Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt hat, da die Verkäufergesellschaften […], deren 100% Mutter sie ist, die Schiffe [X.] zu einem Preis deutlich unter dem von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreis erworben hatten." Hinsichtlich der [X.]e 1f und 1g hat es festgestellt, der Prospekt sei insofern unvollständig, als bei der Darstellung des von dem Sachverständigen angenommenen momentanen Werts der Fondsschiffe nicht darauf hingewiesen worden sei, "dass der Gutachter die Schiffe weisungsgemäß nicht besichtigt hat und ihm bei Beauftragung mit der Gutachtenerstellung vorgegeben worden war, von einer uneingeschränkten Nutzbarkeit der Schiffe für weitere vierzehn Jahre auszugehen." Ferner hat das [X.] die mit dem [X.] 1t begehrte Feststellung getroffen. Schließlich hat es festgestellt, dass die [X.] zu 1 bis 3 passivlegitimiert im Sinne einer Prospekthaftung im weiteren Sinne seien, dass sie im Hinblick auf die unterbliebenen Ausführungen im Prospekt schuldhaft gehandelt hätten und dass die [X.] zu 4 Haftungsschuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei, soweit Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die [X.] zu 2 bestünden.

Der [X.] ist sämtlichen Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 23. Dezember 2020 zugestellt worden. Mit ihren am 29. Dezember 2020 bzw. am 12. Januar 2021 eingelegten Rechtsbeschwerden wenden sich die [X.] zu 1, 2, 4, 5 und 6 sowie die [X.] zu 3 und 7 gegen die vom [X.] getroffenen Feststellungen. Der [X.] und die fristgerecht dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite [X.] verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Mit Senatsbeschluss vom 17. März 2021 ist die [X.] zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt worden.

B.

Die zulässigen Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der [X.] zu 1, 2, 4, 5 und 6 haben insgesamt Erfolg; die Rechtsbeschwerden der [X.] zu 3 und 7 haben im Wesentlichen Erfolg.

Das [X.] hat rechtsfehlerhaft festgestellt, der Prospekt weise die mit den [X.]en 1a, 1b, 1f, 1g und 1t geltend gemachten Fehler auf. Insoweit führen die Rechtsbeschwerden zur Zurückweisung der [X.]e 1a, 1b, 1f und 1g als unbegründet und zur Zurückweisung des [X.]s 1t als unzulässig. Da keine [X.] vorliegen, kommt es nicht mehr darauf an, ob und auf welcher Grundlage die [X.] zu 1 bis 4 für solche Fehler haften würden. Der Vorlagebeschluss ist somit hinsichtlich der [X.]e zur Haftung der [X.] zu 1 bis 4 gegenstandslos geworden. Die Rechtsbeschwerden der [X.] zu 3 und 7, die auf eine Zurückweisung der [X.]e 4a, 4b und 5 als unbegründet gerichtet waren, sind insoweit zurückzuweisen.

I.

Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Die [X.]e 1a und 1b seien gemeinsam abzuhandeln, da sie inhaltlich und sachlich nicht zu trennen seien. Die Darstellung im Prospekt zu diesem Punkt sei lückenhaft und somit falsch. Zur Vermittlung eines zutreffenden Bildes von der prospektierten Anlage gehöre neben der Darstellung wesentlicher kapitalmäßiger und personeller Verflechtungen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die Aufklärung über Sonderzuwendungen, die den Gründungsgesellschaftern der Fondsgesellschaft außerhalb des [X.]svertrags eingeräumt würden. Zwar bestünden keine kapitalmäßigen Verflechtungen der [X.] zu 3 mit der Reederei [X.] Deren [X.]er seien allerdings dieselben vier Herren, die Kommanditisten der [X.] zu 3 seien. Die Verflechtung der Reederei [X.] mit den beiden Verkäufergesellschaften [X.]und [X.] sei auf Seite 94 offengelegt. Die "über die Personenidentität gegebene Verflechtung der Fondsgesellschaften bzw. ihrer Kommanditistin und wesentlichen Leistungserbringerin" [gemeint: der [X.] zu 3] mit der Reederei [X.] und deren Verflechtung mit den Verkäuferinnen der Fondsschiffe seien damit für den aufmerksamen Prospektleser sehr wohl ersichtlich. Nicht ersichtlich sei hingegen, dass die Reederei [X.] als 100-prozentige Muttergesellschaft der Verkäuferinnen durch die Veräußerung der Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt habe. Es sei jedenfalls von einem ganz erheblichen Gewinn auszugehen, da ganz offenkundig in den sechs Jahren, die seit Ankauf der vier Bulker durch die N.  bzw. [X.] verstrichen seien, erhebliche Abschreibungen auf den Anschaffungswert der durchgängig im Einsatz befindlichen Schiffe erfolgt sein müssten.

Wenngleich sich die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung auf die Gewährung von [X.]n an Gründungsgesellschafter beziehe, zu denen die Reederei [X.] nicht zähle, bestehe hier eine vergleichbare Sachlage, in welcher der Vorteil, den die Reederei [X.] aus dem Verkauf gezogen habe, denselben Personen zugute komme, die Kommanditisten der [X.] zu 3 und zugleich [X.]er und Geschäftsführer von deren Komplementärgesellschaft seien. Auch hier handele es sich um einen Fall der - wenn auch vielleicht nur mittelbaren - vorgezogenen Gewinnrealisierung, bei dem für die dadurch Begünstigten das Schicksal der Beteiligungsgesellschaften unerheblich sei. Dass der Erwerb der Fondsschiffe bei deren Veräußerung an die [X.] schon lange zurückgelegen habe, sei komplett unerheblich. Zum einen ändere dies an der Gewinnerzielung nichts. Zum anderen habe gerade der Umstand, dass die Fondsschiffe schon sechs Jahre von den Verkäuferinnen gehalten worden seien, aus Sicht aller Beteiligten eine Aufklärung über einen gewinnbringenden Verkauf besonders dringend erscheinen lassen müssen. Immerhin sei hier der absolut nicht alltägliche und nur der ganz ungewöhnlichen Marktentwicklung im Jahre 2007 geschuldete Fall eingetreten, dass bei Ankauf durch die Fondsgesellschaften die zwölf Jahre alten Schiffe, die somit etwa 50% ihrer üblichen Nutzungsdauer hinter sich gehabt hätten, nicht etwa durch Abnutzung im Wert gesunken, sondern vielmehr ganz deutlich gestiegen wären, womit die aktuelle Marktsituation der aktuellen Eigentümerin eine ganz außergewöhnliche Gewinnchance eröffnet habe.

Ein Mangel des Prospekts ([X.]e 1f und 1g) liege auch insoweit vor, als auf Seite 32 bei Erwähnung des Bewertungsgutachtens des Sachverständigen [X.]        nicht erkennbar werde, dass der Sachverständige die Schiffe tatsächlich nie gesehen habe. Jeder Anleger - jedenfalls ein Anleger ohne Erfahrungen am [X.] - gehe von einer Besichtigung des physischen Zustands der Fondsschiffe durch den Sachverständigen aus und rechne nicht damit, dass die Einschätzung der weiteren Nutzbarkeit der Fondsschiffe stattdessen auf ungeprüften Vorgaben der [X.] zu 1 beruhe. Es sei offenkundig, dass bei elf oder zwölf Jahre alten Schiffen wie den Fondsschiffen der Leser des Prospekts erwarte, dass sich der Sachverständige vom angemessenen Zustand der Schiffe überzeugt habe, was naturgemäß nicht ohne physische Besichtigung geschehen könne. Gerade auch für das hier angewandte Vergleichswertverfahren sei eine Untersuchung des [X.] erforderlich gewesen. Für derartig alte Schiffe wie die vier Fondsschiffe liege dies auf der Hand. Ohne Erkenntnisse zu Pflegezustand und allgemeiner Abnutzung der Schiffe - die gerade bei [X.] je nach Einsatz (etwa in sauberer oder schmutziger Fahrt) stark variieren könnten - könne kein Sachverständiger belastbare Vergleiche anstellen.

Mit der Aussage auf Seite 31 f. hätten die Prospektersteller damit Vertrauen in den - wie besonders hervorgehoben werde - "vereidigten Sachverständigen Dipl. Ing." [X.]        in Anspruch genommen, ohne dass dies gerechtfertigt wäre. Da die Passage "[X.]. Die Schiffe und ihre Beschäftigung" (Seite 31 ff.) zum Zustand der Schiffe ansonsten gar keine Aussage enthalte, werde sich ein Anleger hier umso mehr darauf verlassen (müssen und dürfen), dass dieser Punkt durch den Sachverständigen abgedeckt sei. Die schlichte Berechnung des Mittelwerts aus vier bekannten Verkaufspreisen von [X.]n und der Abdruck technischer Daten der Fondsschiffe könnten von jedermann durchgeführt werden. Von einem vereidigten Sachverständigen habe ein Anleger deutlich mehr, nämlich eine eigene Bewertung des Zustands der Schiffe, erwarten müssen.

Damit liege zugleich in der unkommentierten Aussage des Prospekts, der Sachverständige sei von der "Annahme der uneingeschränkten Nutzung des jeweiligen Schiffes über einen Zeitraum von vierzehn Jahren" ausgegangen, ein Mangel des Prospekts ([X.] 1g). Wie ausgeführt werde gerade wegen der Erwähnung des Sachverständigen der Anleger annehmen, dass dieser selbst festgestellt habe, dass die Schiffe auch noch für die gesamte avisierte Fondslaufzeit einsetzbar sein würden. Hieran ändere es auch nichts, dass insoweit sprachlich die Formulierung einer "Annahme" und nicht etwa "Feststellung" nicht ganz eindeutig sei. Im Hinblick auf die eindeutigen und gerechtfertigten Erwartungen der Anleger sei es jedoch an den [X.]n gewesen, eine eindeutige Formulierung zu finden, die die wahre Sachlage ohne weiteres verständlich gemacht hätte.

Der mit dem [X.] 1t geltend gemachte [X.] liege vor. Der [X.] sehe den Mangel der Gutachten darin, dass der Sachverständige die Fondsschiffe nicht besichtigt habe. Ob ein Sachverständiger eine Begutachtung eines Schiffes für erforderlich halte, sei zwar letztlich seinem Ermessen überlassen. Festgelegte Standards für die Erstellung solcher Wertgutachten gebe es nicht. Auch dem Senat sei aus zahlreichen Verfahren zu Schiffsfondsprospekten bekannt, dass derartige Gutachten regelmäßig ohne Besichtigung nach [X.] und regelmäßig anhand von Vergleichswerten erstellt würden. Dass das Gutachten des Sachverständigen in dem Sinne "falsch" wäre, dass unzutreffende Schiffswerte genannt würden, sei gerade nicht anzunehmen. Dies ändere aber nichts daran, dass nach Auffassung des Senats eine Besichtigung der Schiffe hier mit Rücksicht auf deren Alter zwingend erforderlich gewesen sei, womit das Gutachten nach den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts nicht ordnungsgemäß erstellt worden sei.

Da der Prospekt die festgestellten Fehler aufweise, seien auch die mit den [X.]en 2a, 2b, 3a, 3b, 4a, 4b und 5 geltend gemachten Feststellungen zu treffen.

II.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Rechtsbeschwerden der [X.] sind zulässig. Sie sind jeweils rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerden formulieren auch jeweils einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet. Das [X.] ist rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass die mit den [X.]en 1a, 1b, 1f, 1g und 1t geltend gemachten [X.] vorliegen.

Da die im [X.] getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine Stellung der [X.] zu 5 bis 7 als [X.] anzunehmen, und diese daher nicht der spezialgesetzlichen Prospekthaftung unterliegen dürften, sind die mit den genannten [X.]en geltend gemachten [X.] entscheidungserheblich und daher zu prüfen (vgl. zur Haftung von Gründungsgesellschaftern als [X.]n und zur Haftung aufgrund Abspaltung Senatsbeschlüsse vom 13. September 2022 - [X.] ZB 13/21, [X.], 2486 Rn. 22 ff. und vom 13. Dezember 2022 - [X.] ZB 21/20, juris Rn. 13 ff.).

Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG ist auf den vorliegenden Prospekt das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] aF) anzuwenden, da der Verkaufsprospekt vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht worden ist. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 [X.] aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 [X.] aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 [X.] aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden für alle zitierten Vorschriften: aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlage von Bedeutung sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen [X.] an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr., Senatsbeschluss vom 20. September 2022 - [X.] ZB 34/19, [X.], 2371 Rn. 63 mwN).

a) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das [X.] 1a, wonach der Prospekt nicht darstelle, dass die [X.] zu 3 mit den Verkäuferinnen der Schiffe [X.]" und [X.]     " verflochten sei, entgegen der Meinung des [X.]s einer eigenständigen Prüfung zugänglich und hiernach als unbegründet zurückzuweisen.

aa) In der Vermögensverkaufsprospektverordnung sind Vorschriften enthalten, die regeln, welche kapitalmäßigen und persönlichen Verflechtungen in einem Prospekt anzugeben sind. So bestimmt § 7 Abs. 2 [X.], dass der Prospekt Angaben über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an bestimmten Unternehmen enthalten muss. § 12 Abs. 2 und 4 [X.] regeln, dass in Bezug auf einige Personen anzugeben ist, dass sie auch für bestimmte Unternehmen tätig sind. Diese [X.] bestehen unabhängig davon, ob den betroffenen Personen [X.] zugeflossen sind, so dass das Unterlassen einer Angabe zu einer kapitalmäßigen oder persönlichen Verflechtung einen eigenständigen [X.] darstellen kann. Das [X.] 1a macht geltend, dass der Prospekt keine Aussage zu einer Verflechtung der [X.] zu 3 mit den Verkäufergesellschaften von zwei Schiffen treffe. Diese beanstandete Auslassung stellt einen eigenständigen Streitgegenstand des [X.] dar (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - [X.] ZB 17/15, [X.], 37 Rn. 32 ff.).

bb) Wie das [X.] selbst ausgeführt hat, ergeben sich aus dem Prospekt die Verflechtungen der [X.] zu 3 mit der [X.] und der [X.], also mit den Verkäuferinnen der Schiffe [X.]" und [X.]      ". Der verständige Anleger entnimmt der detaillierten Darstellung auf Seite 94 des Prospekts, welche persönlichen Verflechtungen zwischen der [X.] zu 3 und der Reederei [X.] gegeben sind und welche Beziehungen wiederum zwischen der Reederei [X.] und den genannten Verkäufergesellschaften bestehen. Der geltend gemachte [X.] liegt daher nicht vor.

cc) Die vom [X.] in Ziffer 1 des Tenors getroffene Feststellung umfasst vom Wortlaut her das [X.] 1a zwar nicht. Da das [X.] allerdings davon ausgegangen ist, dass die [X.]e 1a und 1b inhaltlich und sachlich nicht zu trennen seien, und es bei seinen Ausführungen zum Verschulden der [X.] zu 1 bis 3 darauf abgestellt hat, dass für diese ersichtlich gewesen sei, dass sie über die in persönlicher Hinsicht bestehenden Verflechtungen der [X.] zu 3 mit den Verkäufergesellschaften [X.]und [X.] und über die vereinnahmten [X.] hätten aufklären müssen, ist davon auszugehen, dass die in Ziffer 1 des Tenors getroffene Feststellung auch das [X.] 1a [X.] sollte und das [X.] dieses [X.] nicht zurückweisen wollte. Deshalb wird der [X.] insoweit aufgehoben und das [X.] 1a als unbegründet zurückgewiesen.

b) Das [X.] hat in Bezug auf das [X.] 1b rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Prospekt insofern unvollständig sei, als es an der Darstellung fehle, "dass die Reederei [X.] durch den Verkauf der vier Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt hat […]."

Mit dem [X.] 1b bemängelt der [X.], im Prospekt fehle ein Hinweis auf erhebliche [X.], welche die [X.] zu 3 im Zusammenhang mit dem Verkauf der Fondsschiffe [X.]" und [X.]     " erhalten habe. Die an den Verkäuferinnen dieser Schiffe weder unmittelbar noch mittelbar beteiligte [X.] zu 3 hat am Verkauf der Schiffe jedoch finanziell nicht partizipiert und damit keinen Gewinn erzielt. Dies ist vom [X.] noch zutreffend erkannt worden. Es hat jedoch übersehen, dass der geltend gemachte [X.] schon aus diesem Grund nicht vorliegt und das [X.] daher als unbegründet zurückzuweisen ist. Dass - wie vom [X.] angenommen - die Reederei [X.] durch den Verkauf der Fondsschiffe einen erheblichen Gewinn erzielt hat, ist nicht vom [X.] 1b umfasst. Eine derartige Feststellung durfte daher schon aus diesem Grund vom [X.] nicht getroffen werden, so dass offenbleiben kann, ob ein solcher Sondervorteil überhaupt gegeben war und der Prospekt dazu eine Aussage hätte enthalten müssen.

Der Senat ist durch § 20 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht gehindert zu überprüfen, ob sich das [X.] bei seiner Entscheidung innerhalb des durch das [X.] bestimmten Streitgegenstands des [X.] gehalten hat (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.] ZB 9/13, [X.], 65 Rn. 102 und vom 19. September 2017 - [X.] ZB 17/15, [X.], 37 Rn. 56, jeweils mwN). Das [X.] 1b nennt ausschließlich die [X.] zu 3 als Empfängerin von [X.]n im Zusammenhang mit dem Verkauf der Schiffe [X.]" und [X.]     ". Weder im [X.] noch im [X.] ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] 1b sich entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut auch auf die Reederei [X.] beziehen sollte.

Die vom [X.] getroffene Feststellung beruht darauf, dass das [X.] der Ansicht ist, dass die Rechtsprechung des [X.] zur Aufklärung über an Gründungsgesellschafter gewährte [X.] auch auf Fälle anzuwenden sei, in denen [X.] an eine mit einer [X.] personell verflochtene [X.] fließen. Das [X.] hat dabei jedoch übersehen, dass das [X.] nur auf [X.] an die [X.] zu 3 und damit an die [X.] abstellt und somit die vom [X.] angenommene Fallkonstellation nicht abdeckt. Es ist auch nicht Aufgabe des [X.]s, einem unbegründeten [X.] durch eine inhaltliche Abänderung zum Erfolg zu verhelfen, die - wie hier - im Verfahrensrecht keine Stütze findet. So wie das [X.] die Möglichkeit einer Ersetzung eines zu unbestimmt gefassten [X.] nicht vorsieht (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2021 - [X.] ZB 27/19, [X.], 240 Rn. 25), lässt es auch keinen Raum für inhaltliche Modifikationen, die dem [X.] eine andere Zielrichtung geben. Das Musterverfahren bezweckt, die in den [X.]en unterbreiteten Fragen mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in [X.] nach § 8 Abs. 1 [X.] ausgesetzten Verfahren zu klären (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]; Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - [X.] ZB 17/15, [X.], 37 Rn. 32). Dementsprechend sind nach der Bekanntmachung des [X.] anhängige oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die [X.]e noch anhängig werdende Verfahren entsprechend § 8 Abs. 1 [X.] auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem im Vorlagebeschluss bezeichneten [X.] abhängig ist. [X.] in Bezug auf etwaige [X.] der Reederei [X.] hätten demnach nur dann vom [X.] geprüft und gegebenenfalls festgestellt werden dürfen, wenn ein Beteiligter ein entsprechendes (weiteres) [X.] formuliert und das [X.] es auf der Grundlage des § 15 [X.] zum Gegenstand des [X.] gemacht hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2021, aaO; [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 292).

c) Entgegen der Meinung des [X.]s kann ein [X.] auch nicht damit begründet werden, dass im Prospekt ein Hinweis darauf fehle, dass der Gutachter die Schiffe weisungsgemäß nicht besichtigt habe und dass ihm bei Beauftragung mit der Gutachtenerstellung vorgegeben worden sei, von einer uneingeschränkten Nutzbarkeit der Schiffe für weitere 14 Jahre auszugehen (Feststellung des [X.]s zu den [X.]en 1f und 1g).

aa) Der Prospekt muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Annahme einer uneingeschränkten Nutzung der Schiffe über mindestens 14 Jahre dem Sachverständigen von seinen Auftraggebern vorgegeben worden sei und nichts darüber aussage, ob der Gutachter eine Nutzung der konkreten Schiffe über mindestens 14 Jahre auch tatsächlich für möglich halte ([X.] 1g). Der Prospekt ruft bei einem Anleger nicht die Erwartung hervor, dass der Sachverständige selbst festgestellt habe, dass die Schiffe auch noch für die gesamte avisierte Fondslaufzeit einsetzbar sein würden, und lässt zudem erkennen, dass die Annahme von der Anbieterin stammt.

Schon der Wortlaut der Angaben auf Seite 6 und 32 des Prospekts, wonach der Sachverständige den Wert der Schiffe "unter der Annahme" einer uneingeschränkten Nutzung über einen Zeitraum von mindestens 14 Jahren auf US-$ 55.000.000 schätze, macht klar, dass der vom Sachverständigen geschätzte Wert nur Geltung beansprucht, wenn man als künftige Entwicklung eine uneingeschränkte Nutzung der Schiffe über einen Zeitraum von 14 Jahren zugrunde legt. Dass es dabei nicht um eine tatsächliche Feststellung gehen kann, ergibt sich neben dem eindeutigen Wortlaut auch daraus, dass es sich bei der Nutzung über einen Zeitraum von 14 Jahren um einen zukünftigen Umstand handelt, der sich einer Tatsachenfeststellung naturgemäß entzieht. Bewertungsannahmen sind im Wesentlichen zukunftsorientiert und somit unsicher (vgl. Danesitz in [X.]/[X.], [X.]’sches Handbuch Immobiliensteuerrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 109). Dass dies auch für die Annahme bezüglich der Nutzung gilt, lässt sich dem Prospekt an mehreren Stellen entnehmen. Dort wird deutlich, dass auch andere als rein technische Gründe eine Nutzung einschränken oder gar unmöglich machen können. So wird bezüglich der Schiffe [X.]" und [X.]     " klar ausgeführt, dass diese Schiffe zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht an die [X.] geliefert worden sind. Eine Nutzung der Schiffe konnte daher schon daran scheitern, dass diese den [X.] gar nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung standen. Hingewiesen wurde zudem darauf, dass Genehmigungen erforderlich sind. Daraus wird deutlich, dass auch behördliche Hindernisse einer Nutzung im Weg stehen können. Ausdrücklich benannt werden in den [X.] ferner höhere Gewalt und kriegerische Ereignisse. Im Hinblick auf die Technik werden ebenso Umstände aufgeführt, deren Eintreten - für einen Anleger ersichtlich - von einem Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden kann. So werden allgemein technische Ausfallzeiten angesprochen und dargelegt, dass die Schiffe zur Dockung müssen. Bezüglich der Ablieferung der Schiffe [X.]" und [X.]      " wird konkret das Risiko benannt, dass sich nach Ablieferung verdeckte Mängel herausstellen könnten.

Dass die Annahme von der Anbieterin der Beteiligung stammt, lässt sich daran erkennen, dass die Prognose ebenfalls von einer Nutzung der Schiffe über einen Zeitraum von 14 Jahren ausgeht, nämlich in den Jahren 2007 bis 2020. Im [X.] sollen die Schiffe zum "[X.]" veräußert werden. Dass die der Prognose zugrunde gelegten Annahmen von der Anbieterin herrühren, ergibt sich aus dem Kapitel "Einleitung" auf Seite 5 des Prospekts. Vor diesem Hintergrund orientiert sich die Bewertungsannahme des Sachverständigen ersichtlich an dem Fondskonzept der Anbieterin und erweckt damit beim Anleger nicht den Eindruck, als stammte sie vom Gutachter.

bb) In den Prospekt war auch kein Hinweis darauf aufzunehmen, dass der Sachverständige die Schiffe nicht besichtigt hat ([X.] 1f).

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 [X.] muss der Prospekt nur den Namen der Person oder [X.], die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis angeben. Wie der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen ist, braucht nach dieser Vorschrift nicht erläutert zu werden.

Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine weitergehende Auskunftspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV begründen könnten. Das [X.] geht im Wesentlichen deshalb von einer Hinweispflicht aus, weil es die im Prospekt dargestellte Bewertungsannahme fehlerhaft als eine von dem Gutachter getroffene Feststellung zur technischen Nutzbarkeit interpretiert, die beim Anleger bestimmte Erwartungen zur Vorgehensweise des Gutachters wecken soll. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Anleger kann deshalb auch nicht davon ausgehen, dass der Punkt "Zustand der Schiffe" durch den Sachverständigen abgedeckt ist. Dass der Prospekt dann, wenn eine natürliche Person das Gutachten erstellt hat, neben dem Namen dieser Person noch deren Berufsbezeichnung und akademischen Grad anführt, dient dazu, dem Anleger eine bessere Einordnung dieser Person zu ermöglichen, und reicht für sich genommen nicht aus, um - wie das [X.] - von einer "besonderen Hervorhebung" dieses Sachverständigen auszugehen, die beim Anleger ein besonderes Vertrauen begründen könnte.

d) Der [X.] erweist sich schließlich auch insoweit als rechtsfehlerhaft, als das [X.] das [X.] 1t als begründet angesehen hat. Die Rechtsbeschwerden weisen zutreffend darauf hin, dass das [X.] 1t, wonach das Gutachten nicht ordnungsgemäß erstellt worden sei, bereits nicht hinreichend bestimmt und deswegen als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 [X.]) und der [X.] (§ 15 Abs. 1 [X.]) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Die dort aufgenommenen [X.]e müssen die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen. Demnach darf ein [X.] nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 [X.]), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2021 - [X.] ZB 18/17, [X.], 672 Rn. 96, vom 23. Februar 2021 - [X.] ZB 29/19, [X.], 1047 Rn. 68 und vom 30. März 2021 - [X.] ZB 3/18, [X.], 1221 Rn. 37, jeweils mwN). Zur Konkretisierung eines [X.]s kann auch der im [X.] oder [X.] wiedergegebene Parteivortrag führen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2020 - [X.], [X.], 285 Rn. 67). Ob für die Konkretisierung des [X.]s auf den dem [X.] zugrunde liegenden Antrag nach § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] zurückgegriffen werden kann, hat der II. Zivilsenat offengelassen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2020, juris Rn. 243 [insoweit nicht in [X.], 285 abgedruckt]). Die Frage kann auch hier offenbleiben.

Die Formulierung des [X.]s 1t, die Gutachten zu den Schiffen [X.].     ", [X.].    " und [X.]     ", auf die der Prospekt u.a. auf Seite 31 f. Bezug nehme, seien "nicht ordnungsgemäß erstellt", wird den obigen Anforderungen bereits deshalb nicht gerecht, weil es den Fehler bei der Erstellung des Gutachtens nicht benennt. Das [X.] hat das [X.] 1t in den Gründen des [X.]s zwar dahingehend konkretisiert, dass die nicht ordnungsgemäße Erstellung des Gutachtens darin liegen soll, dass der Gutachter keine Besichtigung der Fondsschiffe vorgenommen hat. Weder dem [X.] noch dem [X.] lässt sich diese Konkretisierung jedoch entnehmen. Soweit in dem [X.] auf Seite 31 f. des Prospekts verwiesen wird, ergibt sich daraus nur, zu welchem Ergebnis der Gutachter gelangt ist. Angaben zu der Vorgehensweise des Gutachters finden sich dort nicht, so dass durch die Bezugnahme auf den Prospekt nicht eingegrenzt werden kann, welcher methodische Fehler dem Gutachter mit dem [X.] vorgeworfen werden soll.

Auch durch die Ausführungen im [X.] wird nicht klar, ob sich der Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Erstellung auf Gesichtspunkte beziehen soll, die schon in anderen [X.]en benannt wurden, oder ob damit ein neuer Aspekt beleuchtet werden soll. Eine Konkretisierung durch den Vortrag im [X.] scheidet vorliegend ebenfalls aus. In dem [X.] des [X.]s im Schriftsatz vom 18. November 2015 wird als Begründung zu dem [X.] 1t ausgeführt, dass der Gutachter die Schiffe nicht besichtigt habe und er auf dieser Grundlage den Wert der Schiffe nicht hätte begutachten dürfen. Dies macht zwar deutlich, dass mit dem [X.] eigentlich gerügt werden sollte, dass der vom Gutachter geschätzte und im Prospekt aufgeführte Wert der Schiffe unvertretbar sei, weil der Gutachter keine Besichtigung der Schiffe vorgenommen habe. Es ist allerdings fraglich, ob mit dem [X.] die fehlende Besichtigung abschließend als einziger Grund für die Unvertretbarkeit der Wertangabe geltend gemacht werden sollte. Denn diese wird auch aus anderen Fehlern hergeleitet, welche in mehreren [X.]en benannt werden, die insoweit das Fehlen eines Hinweises im Prospekt [X.]. Es kann daher auch sein, dass sich der [X.] durch die weite Fassung des [X.]s 1t die Möglichkeit offen halten wollte, alle in den anderen [X.]en aufgeführten oder gar alle im Laufe des [X.] noch auftretenden Kritikpunkte an dem Gutachten auch in das [X.] 1t einfließen zu lassen.

Im Übrigen hätte das [X.] die Feststellung zu dem [X.] 1t auch in der Sache nicht treffen dürfen. Denn selbst wenn das [X.] auf die fehlende Besichtigung der Fondsschiffe beschränkt wäre, hat das [X.] bei seiner Konkretisierung übersehen, dass der [X.] vom 18. November 2015 diesen Fehler in Bezug auf die Wertangabe setzte und diese wegen des Fehlers für unvertretbar hielt. Für die Feststellung kam es daher entgegen der Ansicht des [X.]s darauf an, ob die fehlende Besichtigung sich auf das Ergebnis des Gutachtens ausgewirkt hat und dieses unvertretbar werden ließ. Dies konnte das [X.] aber gerade nicht feststellen. Es hat ausgeführt, dass ihm bekannt ist, dass eine Vielzahl von Schiffsgutachten "nach [X.]" und somit ohne Besichtigung anhand von Vergleichswerten auf dem [X.] erfolgt. Es sei gerade nicht anzunehmen, dass das Gutachten in dem Sinne falsch sei, dass der Sachverständige von unzutreffenden Schiffswerten ausgegangen sei.

e) Der Vorlagebeschluss ist hinsichtlich der [X.]e 2a, 2b, 3a, 3b, 4a, 4b und 5 gegenstandslos. [X.] wird der dem Musterverfahren zugrunde liegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines [X.]s, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses [X.]s aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entf[X.] ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - [X.] ZB 28/19, [X.], 2411 Rn. 54 mwN). Das ist hinsichtlich der genannten [X.]e der Fall, weil die vorausgegangene Prüfung nicht zur Feststellung von [X.]n geführt hat und somit die Fragen zur Haftung keine Rolle mehr spielen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des [X.] folgt aus § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Danach haben der [X.] und alle Beigeladenen die gesamten Kosten des [X.] nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 12.472.422 €.

Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b [X.]. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, 4, 5 und 6 sowie der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer zu 3 und 7 jeweils auf 12.472.422 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des [X.]s und der [X.] auf 1.616.190 € festzusetzen.

[X.]     

      

Matthias     

      

Dauber

      

Sturm     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZB 30/20

23.05.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 17. März 2021, Az: XI ZB 30/20, Beschluss

§ 9 Abs 2 Nr 7 VermVerkProspV vom 16.12.2004, § 2 Abs 1 S 1 KapMuG, § 6 Abs 1 KapMuG, § 15 Abs 1 KapMuG, § 22 Abs 1 KapMuG, § 308 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2023, Az. XI ZB 30/20 (REWIS RS 2023, 4258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4258

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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