Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.05.2010, Az. IX B 201/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 6827

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Darlegung eines Zulassungsgrundes - Ablehnung eines Antrags auf Terminsänderung


Leitsatz

1. NV: Mit gegen die Rechtsauffassung des FG gerichteten Angriffen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden .

2. NV: Wird ein Verlegungsantrag am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer "akuten Erkrankung" begründet, obliegt es dem Beteiligten, die Gründe für seine Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsunfähig und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die sinngemäß behauptete Divergenz ist nicht, wie erforderlich, durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht worden. Darüber hinaus haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht schlüssig vorgetragen, inwieweit die angestrebte Entscheidung des [X.] ([X.]) geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die von ihnen bezeichnete Rechtsfrage zum Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verhindern. Es ist auch nicht dargelegt, dass im Streitfall ein Rechtsfehler des Finanzgerichts ([X.]) zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat. In der Sache wenden sich die Kläger vielmehr gegen die (vermeintliche) materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung; dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

3

2. Aus den unter 1. genannten Gründen ist die Revision auch nicht wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative [X.]O) zuzulassen.

4

3. Soweit die Kläger die Frage der steuerrechtlichen Behandlung "erzwungener" Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O grundsätzlich bedeutsam halten, haben sie die Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt insoweit an Ausführungen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des [X.] hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat.

5

4. Der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3 [X.]O) wegen Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt vor.

6

Nach § 155 [X.]O i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.]-Beschluss vom 19. November 2009 [X.]/09, [X.]/NV 2010, 454, m.w.N.).

7

Im Streitfall war die Ablehnung der begehrten Terminsverlegung nicht verfahrensfehlerhaft. Zwar kann die plötzliche Erkrankung eines rechtskundigen, sich selbst und seine Ehefrau kraft [X.] vertretenden [X.], welche seinem Erscheinen zum Verhandlungstermin entgegensteht, einen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung darstellen. Ob im Einzelfall eine Terminsaufhebung und -verlegung gerechtfertigt ist, muss das [X.] anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines [X.] ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Wird ein [X.], wie im Streitfall, am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann ([X.]-Beschluss in [X.]/NV 2010, 454, m.w.N.).

8

Diesen Maßstäben hat der Kläger nicht genügt; er hat --nach den nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen und damit gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen [X.] mit seinem am Tag vor der mündlichen Verhandlung (d.h. am Mittwoch, den 2. September 2009) gestellten [X.] weder ein Attest vorgelegt, das seine Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreibt und bescheinigt, sondern lediglich ausgeführt, "akut erkrankt" zu sein. Der Kläger hat auch in dem am gleichen Tag mit dem Vorsitzenden des Senats geführten Telefongespräch keine solchen Gründe vorgebracht, sondern lediglich behauptet, sich am Wochenende (d.h. am Samstag/Sonntag, den 29./30. August 2009) bei Gartenarbeiten das Knie verletzt zu haben. Diese Ausführungen des [X.] sagen über die Schwere der Krankheit, insbesondere über seine Verhandlungs- und Reisefähigkeit nichts aus. Wie der Kläger im Beschwerdeverfahren überdies eingeräumt hat, hat der Vorsitzende des Senats einer Terminsänderung im Zuge des mit dem Kläger geführten Telefonats auch nicht zugestimmt.

Meta

IX B 201/09

10.05.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Köln, 3. September 2009, Az: 10 K 1412/06, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 227 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.05.2010, Az. IX B 201/09 (REWIS RS 2010, 6827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6827


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX B 201/09

Bundesfinanzhof, IX B 201/09, 10.05.2010.


Az. 2 BvR 1452/10

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1452/10, 13.10.2010.


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