Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.08.2010, Az. VIII B 92/10

8. Senat | REWIS RS 2010, 4139

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Gegenstand

Rechtliches Gehör - Terminverlegung


Leitsatz

NV: Beantragt der im Prozess nicht vertretene Kläger am Tag vor der mündlichen Verhandlung wegen einer akuten Erkrankung die Verlegung des Termins, so obliegt es ihm, wenn er ein ärztliches Attest nicht rechtzeitig beibringen kann, die Gründe für seine Verhinderung so genau darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Kläger verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung liegt nicht vor. Zu Recht hat das Finanzgericht ([X.]) im Streitfall den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt.

2

Nach § 155 [X.]O i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aufgehoben oder verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 19. November 2009 [X.]/09, [X.], 454, m.w.N.). Die plötzliche Erkrankung des nicht vertretenen [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) kann einen erheblichen Grund für eine Terminsaufhebung oder -verlegung darstellen. Ob im Einzelfall eine Terminsaufhebung und -verlegung gerechtfertigt oder erforderlich ist, muss das [X.] anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines [X.] ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Wird ein [X.], wie im Streitfall, am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt und mit einer akuten Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] dem Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann ([X.]-Beschluss in [X.], 454, m.w.N.).

3

Daran fehlt es im Streitfall. Der [X.], den die Tochter des [X.] am Tag vor der mündlichen Verhandlung gestellt hat, enthält lediglich die Mitteilung, dass der Kläger krank geworden sei und dass ein ärztliches Attest nachgereicht werde. Auf Nachfrage hat die Tochter ergänzend mitgeteilt, die "fieberhafte Erkrankung" des [X.] lasse eine Anreise und Wahrnehmung des Termins nicht zu. Das ärztliche Attest könne nur nachgereicht werden. Der behandelnde Arzt habe einen Hausbesuch heute nicht mehr ermöglichen können. Bei dieser Sachlage hat das [X.] den [X.] zu Recht abgelehnt. Aufgrund der zu allgemeinen Angaben des [X.] konnte das [X.] nicht beurteilen, ob ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins gegeben war.

Meta

VIII B 92/10

11.08.2010

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 22. April 2010, Az: 7 K 3149/06 B, Urteil

§ 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO, § 155 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.08.2010, Az. VIII B 92/10 (REWIS RS 2010, 4139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4139

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Referenzen
Wird zitiert von

B 5 R 192/18 B

B 5 R 182/18 B

AnwZ (Brfg) 38/20

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