Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.09.2014, Az. IX B 44/14

9. Senat | REWIS RS 2014, 2901

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Gegenstand

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen abgelehnter Terminsverlegung


Leitsatz

NV: Bescheinigt ein vom Kläger vorgelegtes ärztliches Attest, dass er --u.a. wegen einer schweren depressiven Störung und chronischer Suizidalität-- auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sei, einer Gerichtsverhandlung zu folgen, so begründet dies in hinreichender Weise den Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung .

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --[X.]-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O-- [X.]. § 116 Abs. 6 [X.]O).

2

1. Der von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor. Denn das [X.] hat trotz ärztlich bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit des --zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen-- [X.] dessen Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und diese durchgeführt (§ 119 Nr. 3 [X.]O).

3

a) Stellt ein Beteiligter kurz vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung einen Terminsänderungsantrag, ist er gehalten, die Gründe für seine Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob er verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (Beschluss des [X.] --BFH-- vom 10. August 2011 IX B 175/10, [X.] 2011, 1912, m.w.N.). Dem ist der Kläger hinreichend nachgekommen. In der mit dem Antrag vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 17. Februar 2014 ist ausgeführt, der Kläger sei --u.a. wegen einer schweren depressiven Störung und chronischer Suizidalität-- "auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage, einer Gerichtsverhandlung zu folgen".

4

Diese Formulierung musste das [X.] als ausreichende Begründung des [X.] anerkennen; ihr ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2014 nicht teilnehmen konnte. Teilt der behandelnde Arzt explizit mit, dass der Beteiligte einen Gerichtstermin an einem bestimmten Tag nicht wahrzunehmen in der Lage sei, bedarf es weiterer Informationen hierzu nicht mehr; für das abschließende Urteil der Verhandlungsfähigkeit ist der Arzt sachkompetenter als ein entsprechend informierter Richter ([X.] in [X.] 2011, 1912).

5

b) Im Zeitpunkt des begründeten [X.] war der Kläger nicht mehr durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten; denn die bestellte Prozessbevollmächtigte hatte mit [X.] vom 13. Februar 2014 dem [X.] mitgeteilt, dass sie die von ihr selbst bei Gericht eingereichte Vollmacht des [X.] "mit sofortiger Wirkung widerrufe". Dies hat das [X.] zutreffend als Niederlegung des Mandats seitens der Prozessbevollmächtigten gewertet.

6

Unbeschadet davon, dass schon die im [X.] vom 13. Februar 2014 gewählte Formulierung nahe legt, dass die Beendigung des Mandats von der Prozessbevollmächtigten des [X.] ausging und im Streitfall auch keine anderweitigen Hinweise auf eine --die Ablehnung einer Terminsänderung ggf. rechtfertigende-- Absicht der Prozessverschleppung vorliegt, hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung hinreichend deutlich gemacht, dass ihn kein Verschulden an der Niederlegung des Mandats treffe.

7

2. Auf den Verfahrensfehler ist das [X.]-Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

8

3. [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O (vgl. [X.] vom 23. September 2009 IX B 52/09, [X.] 2010, 220, unter 3.).

Meta

IX B 44/14

17.09.2014

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. Februar 2014, Az: 13 K 175/12, Urteil

§ 119 Nr 3 FGO, § 227 ZPO, Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 155 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.09.2014, Az. IX B 44/14 (REWIS RS 2014, 2901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2901

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