Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.11.2020, Az. III ZR 61/20

3. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 988

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Gegenstand

Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren: Anforderungen an eine Verfahrensrüge; Entstehung des vollständigen Entschädigungsanspruchs bei Rügeerhebung nach dem normierten Zeitpunkt


Leitsatz

1. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt keine besonderen Anforderungen an die Form oder den Mindestinhalt einer Verzögerungsrüge, sondern verlangt lediglich, dass die "Dauer des Verfahrens gerügt" wird. Daraus folgt, dass auch eine nicht ausdrücklich als "Verzögerungsrüge" bezeichnete Äußerung eines Verfahrensbeteiligten im Wege der Auslegung als Verzögerungsrüge anzusehen ist, wenn sich ihr nur entnehmen lässt, dass der Beteiligte die Dauer des Verfahrens beanstandet oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein.

2. Ein Anlass zur Besorgnis im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG ist gegeben, wenn ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Ausgangsverfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt. Auf ein rein subjektives Empfinden des Verfahrensbeteiligten kommt es hierbei nicht an. Vielmehr müssen objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, zu einer unangemessenen Verfahrensdauer zu führen, ohne dass ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13, NJW 2014, 2443).

3. Wird die Verzögerungsrüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normierten Zeitpunkt erhoben, ist dies für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich unschädlich, wenn sie bis zum Abschluss der jeweiligen Instanz, in der die Verzögerung eingetreten ist, eingelegt worden ist und kein rechtsmissbräuchliches "Dulden und Liquidieren" vorliegt (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 10. April 2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967; Abgrenzung zu BFH, 6. April 2016, X K 1/15, BFHE 253, 205).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] - 14. Zivilsenat - vom 13. März 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines zivilrechtlichen Berufungsverfahrens (Ausgangsverfahren) in Anspruch.

2

Die Klägerin führte im Jahr 2015 einen [X.] vor dem [X.], das ihr mit Urteil vom 2. September 2015 einen Betrag von 55.000 € nebst Zinsen zusprach. Dagegen legte der damalige Beklagte Berufung beim [X.] ein, die er mit Schriftsatz vom 9. November 2015 mit dem Ziel einer vollständigen Klageabweisung begründete. Die Klägerin erwiderte unter dem 14. Dezember 2015 auf das Berufungsvorbringen. Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 bat sie unter Hinweis auf das Datum der [X.] um einen Sachstandsbericht. Daraufhin teilte das Berufungsgericht ihr mit richterlicher Verfügung vom 2. März 2016 mit, dass wegen zeitlich vorrangig zu bearbeitender Eilverfahren und älterer Verfahren mit einer Förderung der Sache vor dem vierten Quartal 2017 nicht gerechnet werden könne. Der Senat sei jedoch bemüht, die Bearbeitung schon vorher in Angriff zu nehmen.

3

Unter dem 22. Dezember 2016 übersandte die Klägerin die Kopie einer Anklageschrift gegen den damaligen Beklagten und bat um eine möglichst zeitnahe Terminierung. Da auch nach Ablauf des vierten Quartals 2017 eine Förderung des Verfahrens durch das Berufungsgericht nicht feststellbar war, wies die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 unter Bezugnahme auf die am 29. August 2017 erfolgte endgültige Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beklagten nach Zahlung einer Geldauflage auf die Entscheidungsreife des Berufungsverfahrens und dessen "enorme Verfahrensdauer" hin. Dabei verband sie die Spiegelstrichauflistung des bisherigen [X.] mit der erneuten Bitte um eine zeitnahe Terminierung.

4

Mit Verfügung vom 6. August 2018, die sich mit einer weiteren Sachstandsanfrage der Klägerin unter dem 9. August 2018 überschnitt, erteilte das Berufungsgericht den Parteien den Hinweis, dass der Senat beabsichtige, die Berufung des Beklagten (des Ausgangsverfahrens) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die dem Berufungskläger eingeräumte Stellungnahmefrist bis zum 24. August 2018 ließ dieser ungenutzt verstreichen.

5

Da eine mit Schriftsatz der Klägerin vom 9. Oktober 2018 vorgetragene dringende Bitte um kurzfristigen Abschluss des Verfahrens fruchtlos blieb, rügte die Klägerin unter dem 28. März 2019 mit ausführlicher Begründung die dreieinhalbjährige Dauer des Berufungsverfahrens gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.] und behielt sich einen Entschädigungsanspruch nach § 198 [X.] ausdrücklich vor. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 wies das [X.] schließlich die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Berufungsverfahren jedenfalls seit Oktober 2017 unangemessen verzögert worden sei und ihr deshalb eine Entschädigung für immaterielle Nachteile in Höhe von mindestens 2.300 € (nebst Zinsen) zustehe.

7

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Die geltend gemachte Entschädigungsforderung scheitere daran, dass die Verzögerungsrüge vom 28. März 2019 keine Rückwirkung bis Oktober 2017 entfalten könne (Hinweis auf [X.], 205).

8

Das [X.] hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 2.200 € (nebst Zinsen) verurteilt und die Revision zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit sie zur Zahlung eines Betrages von mehr als 800 € (nebst Zinsen) verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Nachteile gemäß § 198 Abs. 1 und 2 [X.] in Höhe von 2.200 €, da das Berufungsverfahren in dem [X.]raum von Oktober 2017 bis Dezember 2019 um 22 Monate unangemessen verzögert worden sei, ohne dass eine Kompensation in anderen Verfahrensabschnitten erfolgt sei. Das Verfahren, dessen Umfang überschaubar gewesen sei und das keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen habe, hätte spätestens im Oktober 2017 weiter gefördert werden müssen. Zu diesem [X.]punkt habe die [X.] bereits seit 21 Monaten vorgelegen. Zudem sei das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO gewesen. Das Verfahren sei erst wieder durch die Hinweisverfügung vom 6. August 2018 gefördert worden. Da der Beklagte trotz Fristsetzung keine Stellungnahme abgegeben habe, hätte das Verfahren spätestens nach rund drei Monaten wieder bearbeitet werden müssen. Der die Berufung zurückweisende Beschluss des Berufungsgerichts datiere indes erst vom 2. Dezember 2019. Es ergebe sich somit eine unangemessene Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 [X.] von insgesamt 22 Monaten (Oktober 2017 bis Juli 2018 und Dezember 2018 bis November 2019).

Auf der Grundlage der im Ausgangsverfahren unter dem 28. März 2019 wirksam erhobenen [X.] (§ 198 Abs. 3 Satz 1, 2 [X.]) könne die Klägerin Entschädigung auch für [X.]en verlangen, die vor der [X.] lägen und bis Oktober 2017 zurückreichten. Nach ihrem Wortlaut bezeichneten weder § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.] einen [X.]punkt der (wirksamen) [X.] als Entschädigungsvoraussetzung. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei es vielmehr grundsätzlich unerheblich, wann die [X.] nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 [X.] bestimmten [X.]punkt eingelegt werde. Indem Geduld nicht bestraft werde, solle das gesetzgeberische Ziel, keinen Anreiz für verfrühte [X.]n zu schaffen, verwirklicht werden (Hinweis auf Senatsurteil vom 10. April 2014 - [X.], NJW 2014, 1967 Rn. 31). Soweit der [X.] eine "Rückwirkung" der [X.] nur für einen [X.]raum von im Regelfall sechs Monaten annehme (Hinweis auf [X.], 205 Rn. 46), sei dem nicht zu folgen. Ein unzulässiges "Dulden und Liquidieren" könne auch ohne ausdrückliche [X.] über einen längeren [X.]raum hinaus zu verneinen sein. So liege der Fall hier. Denn die Klägerin habe nicht nur Sachstandsanfragen kontinuierlich an das Berufungsgericht gerichtet, sondern auch mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 unter ausdrücklichem Hinweis auf die enorme Dauer des Berufungsverfahrens um eine zeitnahe Terminierung gebeten.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.

Das [X.] hat der Klägerin zu Recht eine Entschädigung in Höhe von 2.200 € gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] zugesprochen, soweit das Ausgangsverfahren bereits seit Oktober 2017 unangemessen verzögert war. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Entstehung des Geldentschädigungsanspruchs nicht an den (späteren) [X.]punkt der Erhebung der [X.] (§ 198 Abs. 3 [X.]) gekoppelt. Wird die [X.] nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] normierten [X.]punkt erhoben, ist dies für die Entstehung des [X.] grundsätzlich unschädlich, wenn sie bis zum Abschluss der jeweiligen Instanz, in der die Verzögerung eingetreten ist, eingelegt worden ist und kein rechtsmissbräuchliches "Dulden und Liquidieren" vorliegt.

1. Die Dauer des Ausgangsverfahrens war unangemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Nach den unbeanstandeten Feststellungen des [X.]s hat das Berufungsgericht das entscheidungsreife Verfahren von Oktober 2017 bis Juli 2018 (zehn Monate) und von Dezember 2018 bis November 2019 (12 Monate) ohne sachlichen Grund nicht gefördert ("Liegenlassen der Akten"). Auch unter Berücksichtigung des den Gerichten zuzubilligenden weiten Gestaltungsspielraums ist diese Verfahrensweise (objektiv) nicht mehr verständlich und verletzt den Anspruch der Klägerin auf Rechtsschutz in angemessener [X.] (st. Rspr. des Senats; vgl. nur Urteil vom 13. April 2017 - [X.], NJW 2017, 2478 Rn. 16 m. zahlr. wN).

2. Indem die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 unter Hinweis auf die enorme Dauer des Berufungsverfahrens um eine zeitnahe Terminierung gebeten hat, hat sie eine wirksame [X.] erhoben und damit die gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.] zwingend erforderliche materiell-rechtliche Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch erfüllt. Der Revision ist nicht darin zu folgen, dass es für die Bemessung der Entschädigung allein auf die [X.] nach Erhebung der förmlichen [X.] vom 28. März 2019 ankomme. Vielmehr erfasst die wirksam erhobene [X.] sämtliche verzögerten Verfahrensabschnitte von Oktober 2017 bis Juli 2018 und von Dezember 2018 bis November 2019.

a) Auch wenn die Klägerin die Dauer des Verfahrens erstmals unter dem 28. März 2019 "gem. § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.] gerügt" hat, ist bereits ihr Schriftsatz vom 22. Mai 2018 als [X.] im Sinne des § 198 [X.] auszulegen. Diese bislang unterbliebene Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2015 - [X.], [X.], 1125 Rn. 15 mwN).

aa) Nach § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.] erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann eine Entschädigung, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht eine [X.] erhoben hat. Dabei handelt es sich um eine haftungsbegründende Obliegenheit (Senatsurteil vom 17. Juli 2014 - [X.], NJW 2014, 2588 Rn. 14 mwN). Die Vorschrift stellt keine besonderen Anforderungen an die Form oder den Mindestinhalt einer [X.], sondern verlangt lediglich, dass die "Dauer des Verfahrens gerügt" wird. Daraus folgt, dass auch eine nicht ausdrücklich als "[X.]" bezeichnete Äußerung eines Verfahrensbeteiligten im Wege der Auslegung als [X.] anzusehen ist, wenn sich ihr nur entnehmen lässt, dass der Beteiligte die Dauer des Verfahrens beanstandet oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein ([X.], NJW 2016, 2018 Rn. 31; [X.], 126 Rn. 27; [X.]/[X.], [X.], § 839 Rn. 1279 [Stand: 1. Oktober 2020]; s. auch Begründung zum Entwurf der [X.]regierung eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren [[X.]], BT-Drucks. 17/3802 S. 21). Die erforderliche Auslegung hat sich am Gesamtinhalt des aus den eingereichten Schriftsätzen erkennbaren [X.] auszurichten ([X.] aaO Rn. 32).

bb) Danach ist der Schriftsatz vom 22. Mai 2018 nicht nur als Sachstandsanfrage mit Terminierungsbitte, sondern als [X.] anzusehen. Denn darin wies die Klägerin sowohl auf die Entscheidungsreife als auch auf die "enorme Verfahrensdauer vor dem [X.]" hin und mahnte eine zeitnahe Terminierung an. Der bisherige Verfahrensgang wurde anhand einer Spiegelstrichauflistung nachgezeichnet, aus der sich ergab, dass die letzte Verfahrenshandlung des Gerichts vom 3. März 2016 datierte und in der Mitteilung bestand, eine Terminierung werde nicht vor dem vierten Quartal 2017 erfolgen. Es kommt hinzu, dass die Klägerin bereits unter dem 29. Februar 2016 und 22. Dezember 2016 Anfragen hinsichtlich des [X.] eingereicht hatte. Der Schriftsatz vom 22. Mai 2018 war die unmittelbare Reaktion darauf, dass trotz Verstreichens des vierten Quartals 2017 eine Verfahrensförderung durch das Berufungsgericht weiterhin nicht erkennbar war. Es kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass mit diesem Schriftsatz zugleich die Dauer des Berufungsverfahrens beanstandet und dieses Monitum dem betroffenen Gericht auch deutlich wurde. Damit waren die Voraussetzungen einer [X.] erfüllt.

b) Die [X.] ist gemäß § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] wirksam erhoben worden, so dass es auf die weitere [X.] vom 28. März 2019 nicht mehr ankommt.

Die Regelung des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] erschöpft sich darin, den [X.]punkt festzulegen, zu dem die [X.] frühestens erhoben werden kann und hat daher lediglich die Funktion einer Mindestfrist. Keine Regelung enthält das Gesetz zu der Frage, bis zu welchem [X.]punkt eine [X.] spätestens erhoben werden muss (Senatsurteile vom 10. April 2014 - [X.], NJW 2014, 1967 Rn. 31 und vom 21. Mai 2014 - [X.] 355/13, NJW 2014, 2443 Rn. 15 f; s. auch [X.]/[X.] aaO Rn. 1282; [X.] in Festschrift Vorwerk, 2019, [X.], 306; [X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren im Lichte der Vorgaben des [X.], 2017, [X.], 87). Nach dem Gesetzeswortlaut kann die [X.] frühestens ("erst") erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen [X.] abgeschlossen wird. Maßgeblich ist, wann ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Ausgangsverfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt (Senatsurteil vom 21. Mai 2014 aaO Rn. 16; BT-Drucks. 17/3802, [X.]). Auf ein rein subjektives Empfinden des Verfahrensbeteiligten kommt es hierbei nicht an. Vielmehr müssen objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, zu einer unangemessenen Verfahrensdauer zu führen, ohne dass ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf. Da sich der richtige [X.]punkt aus Sicht des Betroffenen, der regelmäßig keinen Einblick in die inneren Abläufe des Gerichts hat, nur schwer einschätzen lässt, geht es im [X.] nur darum, Missbrauchsfälle abzuwehren (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 1281; [X.] in [X.]beiß-Winkelmann/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 [X.] Rn. 188; [X.] aaO [X.] f; [X.], Die Dogmatik des Entschädigungsanspruches aus § 198 [X.], 2018, [X.]; [X.], [X.], 485, 490; [X.]. in Festschrift Vorwerk aaO S. 305).

Nach diesem Maßstab war spätestens bis zum Ablauf des dritten Quartals 2017 eine [X.]situation im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] eingetreten, so dass die im Mai 2018 erhobene [X.] nicht verfrüht und daher wirksam war. Das Berufungsverfahren war gegen Ende des dritten Quartals 2017 bereits rund zwei Jahre anhängig und seit Januar 2016 faktisch zum Stillstand gekommen. Entgegen der Mitteilung des Berufungsgerichts vom 2. März 2016, die eine Förderung des Verfahrens spätestens ab dem vierten Quartal 2017 in Aussicht stellte, waren weiterhin keine verfahrensfördernden Maßnahmen des Gerichts erkennbar (und auch nicht beabsichtigt). Ob die Besorgnis einer unangemessenen Verfahrensverzögerung bereits im Dezember 2016 veranlasst war, als die Klägerin unter Übersendung der Anklageschrift gegen den damaligen Beklagten um zeitnahe Terminierung bat, kann daher dahinstehen.

c) Entgegen der Auffassung der Revision besteht der Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] auch für den knapp achtmonatigen [X.]raum seit Oktober 2017 vor Erhebung der [X.] vom 22. Mai 2018. Wird die [X.] wirksam erhoben, so ist es grundsätzlich unerheblich, wann sie nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] bestimmten [X.]punkt eingelegt worden ist. Das Entschädigungsgericht hat dann die Angemessenheit der Verfahrensdauer insgesamt zu überprüfen und bei Vorliegen einer Überlänge den Betroffenen vollständig zu entschädigen. An[X.] kann der Fall liegen, wenn die [X.] rechtsmissbräuchlich verspätet eingelegt wurde (unzulässiges "Dulden und Liquidieren").

aa) Bereits aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.] ergibt sich, dass Entschädigung (nur) gewährt wird, "wenn" (nicht: "soweit") die [X.] im laufenden Ausgangsverfahren erhoben wird. § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] normiert - wie ausgeführt - lediglich den [X.]punkt, ab dem die [X.] frühestens erhoben werden kann. Einen [X.]punkt, bis zu dem die [X.] spätestens erhoben werden muss, bestimmt § 198 Abs. 3 [X.] nicht. Weder im Anspruchstatbestand des § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch bei der [X.]obliegenheit in § 198 Abs. 3 [X.] wird eine Wahrung des frühestmöglichen [X.]punkts als Voraussetzung für die Gewährung und Bemessung einer Entschädigung genannt. Damit bringt der Gesetzeswortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es im Allgemeinen unerheblich ist, wann die [X.] vor dem Ausgangsgericht wirksam erhoben worden ist, und einer nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] bestimmten [X.]punkt eingelegten [X.] keine anspruchsausschließende Wirkung zukommt (Senatsurteile vom 10. April 2014 - [X.], NJW 2014, 1967 Rn. 31 und vom 21. Mai 2014 - [X.] 355/13, NJW 2014, 2443 Rn. 16; BSG, Urteile vom 5. Mai 2015 - [X.] ÜG 8/14 R, juris Rn. 24 und vom 7. September 2017 - [X.] ÜG 3/16 R, juris Rn. 20 f; BVerwG, NJW 2016, 3464 Rn. 33; [X.]/[X.] aaO Rn. 1282; [X.], [X.], 23. Aufl., § 198 Rn. 54; [X.] aaO Rn. 194; s. auch BT-Drucks. 17/3802 S. 21, 41; an[X.] MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 198 [X.] Rn. 49: Beginn der entschädigungspflichtigen Verzögerungszeit frühestens mit Eingang der [X.]; zu den Grenzen des dargestellten Grundsatzes siehe unten [X.]; dort auch zur Rechtsprechung des [X.] zur Begrenzung der Rückwirkung der [X.]).

Aus dem Zusammenspiel von § 198 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 [X.] ergibt sich zudem, dass die [X.] bei dem mit der Sache befassten Gericht zu erheben ist und mit ihrer Erhebung nicht bis zum Abschluss des Gesamtverfahrens (in einer höheren Instanz) gewartet werden darf. Dieser systematische Zusammenhang belegt ebenfalls, dass die Anspruchsbegründung lediglich voraussetzt, die [X.] vor demjenigen Gericht zu erheben, bei dem das Verfahren, dessen Verzögerung droht, anhängig ist, und dass innerhalb dieses [X.]rahmens der [X.]punkt der Erhebung für die Entstehung des [X.] unerheblich ist ([X.] aaO [X.] f).

bb) Dass es für die Entstehung und Bemessung des [X.] grundsätzlich unschädlich ist, wenn die [X.] nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] bestimmten [X.]punkt eingelegt wird, lässt sich darüber hinaus anhand der Entstehungsgeschichte der Norm zweifelsfrei nachvollziehen. Der Referentenentwurf vom 15. März 2010 (abgedruckt bei [X.]beiß-Winkelmann/[X.] aaO Anhang 5 S. 410 ff) enthielt noch die Formulierung, dass ein Verfahrensbeteiligter Entschädigung nur erhalte, "soweit" er die Dauer des Gerichtsverfahrens gerügt hat (aaO S. 413). In der Begründung wurde ausgeführt, ein Entschädigungsanspruch sei für einen vor Erhebung der [X.] liegenden [X.]punkt ausgeschlossen, wenn diese erst nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 [X.] bestimmten [X.]punkt erhoben werde. Die nicht zum frühestmöglichen [X.]punkt erhobene [X.] sollte also zu einem (teilweisen) [X.] führen. Die mit Art. 23 Satz 2 und 3 [X.] übereinstimmende Übergangsregelung in Art. 16 Satz 3 und 4 [X.]-RefE knüpfte daran an und sah bei [X.], die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig und verzögert waren, eine Kürzung des [X.] für den vor der [X.] liegenden [X.]raum vor, wenn die [X.] verspätet, das heißt nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes, erhoben wurde (Senatsurteil vom 10. April 2014 aaO Rn. 33 f).

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde zwar die Übergangsregelung inhaltlich nicht mehr verändert, hinsichtlich der Formulierung des zentralen [X.]tatbestandes des § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.] setzte sich jedoch die Auffassung durch, dass "Geduld" nicht "bestraft" werden sollte. [X.] wurde dies umgesetzt, indem die Formulierung "soweit er … gerügt hat" durch die Wendung "wenn … er gerügt hat" ersetzt wurde. Dadurch sollte die Abkoppelung der Entschädigungsbemessung vom "richtigen" [X.]zeitpunkt zum Ausdruck gebracht werden, wobei die damit verbundene Schmälerung der präventiven Steuerungsfunktion der [X.] als hinnehmbar erachtet wurde. Dementsprechend ist in der Begründung zum Gesetzentwurf der [X.]regierung ausgeführt, es sei grundsätzlich unschädlich, wenn die [X.] erst nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 [X.] bestimmten [X.]punkt eingelegt werde, weil die Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht bestraft werden solle (BT-Drucks. 17/3802 S. 21; [X.]beiß-Winkelmann in [X.]beiß-Winkelmann/[X.] aaO Einführung Rn. 224, 316; [X.] aaO Rn. 194). Der Gesetzgeber hat somit in § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.] - an[X.] als bei der Übergangsregelung in Art. 23 Satz 2 und 3 [X.] - bewusst auf eine Ausschluss- beziehungsweise Präklusionsbestimmung verzichtet, um keinen Anreiz für verfrühte, die Justiz unnötig belastende [X.]n zu schaffen (Senatsurteil vom 10. April 2014 aaO Rn. 31; [X.], [X.] 2015, 151, 155; [X.], [X.], 485, 490 und in Festschrift Vorwerk aaO S. 306).

[X.]) Nach alledem steht fest, dass bei einer wirksam gegenüber dem mit der Sache befassten Ausgangsgericht erhobenen [X.] auch der vor dem [X.]zeitpunkt liegende [X.]raum in die [X.] einzubeziehen ist. Daran vermag im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerin die [X.] erst rund acht Monate nach Eintritt der Überlänge des Verfahrens erhoben hat.

(1) Die Ausgestaltung der [X.] in § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.] als zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung verfolgt einen doppelten Zweck. Zum einen soll die [X.] dem [X.] die Gelegenheit geben, durch eine Beschleunigung des Verfahrens zu reagieren (Präventiv- beziehungsweise Warnfunktion; s. auch Senatsurteil vom 7. November 2019 - [X.] 17/19, [X.], 20 Rn. 21 zu den spezial- und generalpräventiven Elementen der Entschädigungsregelung). Zum anderen dient die [X.]obliegenheit zugleich der Missbrauchsabwehr (BT-Drucks. 17/3802 [X.]). Auch wenn das Gesetz für das Erheben einer [X.] keinen Endtermin bestimmt und einer zu einem späten [X.]punkt eingelegten [X.] grundsätzlich keine anspruchsbegrenzende oder -ausschließende Wirkung zukommt, darf mit der [X.]erhebung nicht beliebig lange zugewartet werden. Die Grenze des Rechtsmissbrauchs (§ 242 [X.]) ist erreicht, wenn sich das Verhalten des Betroffenen bei Würdigung der Gesamtumstände als unzulässiges "Dulden und Liquidieren" darstellt (BT-Drucks. 17/3802 [X.] f, 41). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die [X.] so spät erhoben wird (z.B. unmittelbar vor der Urteilsverkündung oder erst im [X.]), dass eine Reaktion des [X.]s gar nicht mehr möglich ist. Ein rechtsmissbräuchliches Taktieren kommt aber auch in Betracht, wenn ein weiteres Zuwarten mit der [X.] vom Standpunkt einer [X.], der an einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits gelegen ist, völlig unverständlich und in keiner Weise mehr nachvollziehbar erscheint. Eine [X.], die an einer Beschleunigung des Verfahrens ersichtlich kein Interesse hat, verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie die [X.] zu einem sehr späten [X.]punkt vor allem deshalb einlegt, um künftig entschädigt zu werden ([X.], [X.] aaO [X.] und in Festschrift Vorwerk aaO S. 308 f).

(2) Soweit der [X.] den nur schwer fassbaren [X.]raum eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens" bei einer nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] normierten [X.]punkt erhobenen [X.] durch eine Vermutungsregel typisieren und im Regelfall die Rückwirkung einer [X.] auf einen [X.]raum von gut sechs Monaten begrenzen will ([X.], 205 Rn. 46; bestätigt durch Urteil vom 25. Oktober 2016 - [X.], juris Rn. 39), vermag der erkennende Senat sich dem nicht anzuschließen. Die typisierende Begrenzung der Rückwirkung der [X.] auf einen [X.]raum von nur (gut) sechs Monaten entbehrt einer rechtlichen Grundlage (ebenso BSG, Urteil vom 7. September 2017 - [X.] ÜG 3/16 R, juris Rn. 21). Sie wi[X.]pricht nicht nur dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung in § 198 Abs. 1 Satz 1 und § 198 Abs. 3 Satz 1 [X.], sondern konterkariert auch den Gesetzeszweck, Geduld nicht zu bestrafen und keine Anreize für verfrühte [X.]n zu schaffen. Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit scheitert eine Typisierung zudem an der Vielgestaltigkeit der Verfahren und prozessualen Situationen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2013 - [X.] 376/12, [X.], 87 Rn. 26).

(3) Auf der Grundlage dieser Maßgaben sind Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Entschädigungsklägerin nicht ersichtlich. Sie hat von Anfang an durch Sachstandsanfragen und Terminierungsbitten auf eine zügige Durchführung des Berufungsverfahrens gedrängt. Es kann ihr auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, auf die Ankündigung des Gerichts vom 2. März 2016, dem Verfahren spätestens im vierten Quartal 2017 Fortgang zu geben, vertraut und dem Gericht Gelegenheit gegeben zu haben, Eilverfahren und ältere Verfahren vorzuziehen. Die Klägerin hat dabei gerade die Geduld aufgebracht, die nach der Gesetzesbegründung zu § 198 Abs. 3 [X.] nicht "bestraft" werden soll. Aus demselben Grund ist es unschädlich, dass die Klägerin nicht bereits Ende 2017, sondern erst im Mai 2018 die Verzögerung des Verfahrens gerügt hat. Dass sie dem Berufungsgericht noch eine weitere Karenzzeit von wenigen Monaten gewährt hat, deutet nicht auf ein "Dulden und Liquidieren" hin, sondern stellt vielmehr ein nachvollziehbares Abwarten dar.

Der Senat kann deshalb offenlassen, welche Rechtsfolgen sich im Fall einer rechtsmissbräuchlich verspätet erhobenen [X.] ergeben (siehe dazu BT-Drucks. 17/3802 S. 21, 41 einerseits und [X.] in Festschrift Vorwerk aaO S. 309 f andererseits).

(4) Im Hinblick auf die Rechtsprechung des [X.]s zur begrenzten Rückwirkung der [X.] zwingt der vorliegende Fall nicht zur Einleitung des Vorlageverfahrens nach §§ 1, 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des [X.]. Der [X.] hat mit Urteil vom 29. November 2017 ([X.], [X.]E 259, 499 Rn. 44 f) seine Rechtsprechung zur typisierenden Vermutungsregel dahingehend modifiziert, dass es kein Zeichen eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens" ist, wenn eine [X.] - wie im Streitfall die Klägerin - auf die Ankündigung des Gerichts, das Verfahren zu einem bestimmten [X.]punkt voraussichtlich abzuschließen, vertraut und ihm damit die Möglichkeit gibt, das Verfahren den eigenen Planungen entsprechend zu betreiben. Es fehlt somit an einer entscheidungserheblichen Divergenz, da die abweichenden Auffassungen des erkennenden Senats und des [X.]s zur Rückwirkung der [X.] sich hier nicht auswirken.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Kessen     

      

Herr     

      

Meta

III ZR 61/20

26.11.2020

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 13. März 2020, Az: 14 EK 4/19

§ 198 Abs 3 S 1 GVG, § 198 Abs 3 S 2 Halbs 1 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.11.2020, Az. III ZR 61/20 (REWIS RS 2020, 988)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 235-237 WM 2022, 838 REWIS RS 2020, 988

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