Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2004, Az. NotZ 23/03

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2004, 3964

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[X.] 23/03vom22. März 2004in dem [X.]:[X.]:ja [X.] § 50 Abs. 1 Nr. 6a)Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen [X.] begründete Vermutung des Vermögensverfalls kann nicht schondadurch als widerlegt angesehen werden, daß die Gläubigerversammlung"die vorläufige Fortführung des Notariats" beschließt und den Insolvenz-verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und vorzulegen.b)Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen [X.] des Notars bleiben auch dann Umstände, die nach [X.] der Amtsenthebung eingetreten sind, unberücksichtigt, wenndie Vollziehung der Amtsenthebung vom Gericht bis zu seiner Entschei-dung ausgesetzt worden ist (Fortführung von [X.], 230, [X.], [X.]eschluß vom 22. März 2004 - [X.] 23/03 - [X.] -Der [X.], [X.], hat durch den [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] [X.] Dr. [X.] am 22. März 2004beschlossen:Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragsgegners wird der [X.] des [X.] vom 22. August 2003 aufgehoben.Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den [X.] Antragsgegners vom 20. März 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Au-ßergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 50.000 e-setzt.Gründe:[X.] 1942 geborene Antragsteller ist seit 1991 Notar in [X.] in [X.]. Seine Amtsführung ist nach dem Prüfungsbericht vom26. Februar 2003 nicht zu beanstanden.- 3 -Durch [X.]eschluß des Amtsgerichts [X.] vom 29. November 2002wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2002 über das Vermögen des [X.] wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. [X.] vom 4. Dezember 2002 eröffnete der Antragsgegner dem [X.], daß er beabsichtige, ihn wegen Vermögensverfalls des [X.]. Am 20. Februar 2003 fand eine Gläubigerversammlung statt, auf [X.] vorläufige Fortführung des "Unternehmens" beschlossen und der [X.] beauftragt wurde, einen Insolvenzplan zu erstellen. Am 20. [X.] enthob der Antragsgegner den Antragsteller seines Amtes.Gegen diesen [X.]escheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtlicheEntscheidung gestellt. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurde der [X.] nach mehrfacher Korrektur erstellt, von den Gläubigern angenommenund vom Gericht bestätigt. Alle Planentwürfe enthielten ebenso wie der [X.] durch [X.]eschluß vom 9. Juli 2003 bestätigte Insolvenzplan die [X.]e-dingung, daß dem Antragsteller eine Fortführung seiner Amtsgeschäfte [X.] aufgrund einer Entscheidung im Verfahren zur Erlangung [X.] oder durch eine Entscheidung der zuständigen [X.]ehörde [X.] ist.Das [X.] hat den [X.]escheid des Antragsgegners vom20. März 2003 aufgehoben und die Vollziehung der Amtsenthebung bis zumrechtskräftigen Abschluß des Verfahrens ausgesetzt. Mit der sofortigen [X.]e-schwerde begehrt der Antragsgegner die Zurückweisung des Antrags auf ge-richtliche Entscheidung.- 4 -- 5 -II.Die gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässige [X.] [X.]eschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Amtsenthebung des [X.] war gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.] rechtmäßig. Die durch die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens begründete Vermutung des Vermögensverfallsbestand im Zeitpunkt der Amtsenthebung am 20. März 2003 [X.] ist dem [X.] darin zuzustimmen, daßdie Ergebnisse der Gläubigerversammlung vom 20. Februar 2003 bei der [X.] Entscheidung trotz des Abschlusses des [X.]s zuberücksichtigen sind.a) Durch das Schreiben des Antragsgegners vom 4. Dezember 2002 ist,was auch der Antragsteller nicht anders sieht, das Amtsenthebungsverfahren([X.]) eingeleitet worden. Von dem ihm nach § 50 Abs. 3 Satz 3[X.] eingeräumten Antragsrecht hat der Antragsteller keinen Gebrauch [X.]. Den insoweit im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand hat das [X.] zurückgewiesen.Das hiergegen statthafte Rechtsmittel der sofortigen [X.]eschwerde (§ 111 Abs. 4Satz 2 [X.], § 42 Abs. 4, § 40 Abs. 4 [X.], § 22 Abs. 2 Satz 3 [X.]; vgl.Senat, [X.], 232, 233 und [X.]eschluß vom 11. Dezember 1978 - [X.] 3/78 -D[X.] 1979, 373, 374) hat der Antragsteller nicht ergriffen.b) [X.] hat zur Folge, daß es dem [X.] verwehrt ist, die nach Eröffnung der Amtsenthebungsgründe folgendeAmtsenthebung mit der [X.]egründung anzufechten, die Amtsenthebungsgründe- 6 -lägen nicht vor. Die dem Notar eröffnete Möglichkeit, die Feststellung, ob inden Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 [X.] die Voraussetzungen der Amts-enthebung vorliegen, in einem gesonderten Verfahren vorweg überprüfen zulassen, führt nicht zu einer Verdoppelung des Rechtsschutzes. Die dort festge-stellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden Streit um die Recht-mäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlich bindend ([X.], 65, 72;78, 229, 230 f; 78, 232, 233; 149, 230, 232; [X.]eschluß vom 8. Juli 2002 - [X.]1/02 - NJW 2002, 2791, 2792). Entsprechendes gilt für den hier vorliegendenFall, in dem eine gerichtliche Prüfung des [X.] infolge [X.], daß der Notar von dem ihm nach § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] einge-räumten Antragsrecht keinen oder nicht fristgerecht Gebrauch gemacht hat,unterblieben ist. Das Unterlassen oder Versäumen des rechtzeitigen Antragssteht der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung des [X.] gleich (Senat [X.], 232, 233 f; 149, 230, 232).Dessen ungeachtet sind nach der Rechtsprechung des Senats Umstän-de, die seit Abschluß des Feststellungsverfahrens bis zum Ausspruch derAmtsenthebung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 [X.] eintreten, in die Prüfung, obein [X.] vorliegt, mit einzubeziehen (Senat [X.], 230,233 ff). Da die Gläubigerversammlung am 20. Februar 2003, also noch vor [X.] der (endgültigen) Amtsenthebungsverfügung vom 20. März 2003, stattfand,können deren Ergebnisse berücksichtigt werden.2.Entgegen der Auffassung des [X.]s haben die [X.] vom 20. Februar 2003, in denen der [X.] von den Gläubigern mit der Erstellung eines Insolvenzplans beauftragt- 7 -und gleichzeitig die vorläufige Fortführung des Notariats beschlossen wurde,die Vermutung des Vermögensverfalls nicht entkräftet.a) Der Vermögensverfall im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.], der alsinsolvenzähnlicher Tatbestand im Gegensatz zu § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] dieGefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in sich schließt, setzt überden Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in [X.] nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des§ 50 Abs. 1 Nr. 8, [X.]. [X.]) voraus, daß der Notar außerstande ist, seinenlaufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, [X.]eschluß vom [X.] - [X.] 15/03 - [X.] S. 5 m.w.N.; speziell zu den Auswirkungender Eröffnung des Insolvenzverfahrens: [X.], [X.], [X.]e-schluß vom 13. März 2000 - [X.] ([X.]) 28/99 - [X.]RAK-Mitt. 2000, 144). [X.] wird bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen des Notars vermutet (zur Einführung der Vermutung in § 50 Abs. 1 Nr. 5- jetzt: Nr. 6 - [X.] durch das [X.] vom5. Oktober 1994, [X.]G[X.]l. [X.] und der übereinstimmenden Intention bei § 7Nr. 9 und § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] vgl. [X.]T-Drucks. 12/3803 [X.] f).b) Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist widerlegbar.Dazu ist es grundsätzlich erforderlich, daß der Notar seine Einkommens- [X.] umfassend darlegt, insbesondere eine Aufstellungsämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegt und nachweist, daß [X.] inzwischen erfüllt sind oder dartut, wie sie auf erfolgversprechende Weise inabsehbarer Zeit erfüllt werden sollen (vgl. [X.], [X.], [X.]e-schluß vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94 - [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.], in: [X.]/Vaasen, [X.]/[X.]eurkG, 2000, § 50 [X.] Rn. 33).- 8 -Von einer derartigen Widerlegung konnte zum Zeitpunkt der Amtsenthe-bung auch unter [X.]erücksichtigung des Ergebnisses der Gläubigerversammlungkeine Rede sein. Der Antragsteller war offensichtlich nicht in der Lage, die zumdamaligen Zeitpunkt anerkannten Forderungen in Höhe von ca. 720.000 erfüllen. Durch die [X.]eauftragung des Insolvenzverwalters zur Erstellung einesInsolvenzplans und die "vorläufige" Fortführung des als sanierungsfähig einge-schätzten Notariats wurde die Schaffung geordneter Verhältnisse nur vorbe-reitet, ohne daß es als gesichert gelten konnte, daß der noch zu erstellendeInsolvenzplan die [X.]illigung der Gläubiger und des Gerichts finden wird (vgl.§§ 244 ff, 248 ff [X.]). Ebensowenig war zum damaligen Zeitpunkt absehbar,daß es dem Antragsteller gelingen werde, diesen Insolvenzplan zu erfüllen.Hinzu kommt, daß der von der Gläubigerversammlung nicht zu [X.] der dem Insolvenzplanverfahren von Anfang an zugrunde gelegten [X.]e-dingung, wonach dem Antragsteller eine Fortführung seiner Notartätigkeit [X.] sein müsse, alles andere als sicher war. Daß der Antragsgegner, dem in-soweit kein Ermessensspielraum zur Verfügung stand, trotz des Abschlussesdes [X.]s von der - alsbaldigen - (endgültigen) [X.] nehmen werde, war nicht zu erwarten. Darauf, daß im gerichtlichenVerfahren das [X.] - wie geschehen - in Kenntnis der Recht-sprechung des Senats, daß Umstände nach dem Ausspruch der Amtsenthe-bung nicht berücksichtigungsfähig sind (s. dazu nachfolgend), die Vollziehungder Amtsenthebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache aussetzen würde,konnten Insolvenzverwalter und Gläubigerversammlung nicht [X.] 9 -3.Selbst wenn die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nach § 50Abs. 1 Nr. 6 [X.] nach dem 20. März 2003 entfallen sein sollten, kann diesdem [X.]egehren des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen.a) Der Insolvenzplan wurde im Laufe des erstinstanzlichen [X.], nach mehrfacher Änderung von den Gläubigern angenommen und [X.] bestätigt. Danach beschränken sich die Schulden des [X.] von 87 % auf ca. 85.000 ä-ßigen Raten abbezahlt werden sollen. Der Antragsteller hat im [X.]eschwerde-verfahren unter Vorlage einer vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertungfür den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 vorgebracht, daß [X.] die bei Aufstellung des Plans zugrundegelegten [X.] sogar übersteige. Er könne allein für 2003 einen zusätzlichen Über-schuß von ca. 15.000 ***einen [X.]etrag von 34.000 **hinaus hat er mit Schriftsatz vom 3. März 2004 eine beglaubigte Kopie [X.] des Amtsgerichts [X.] vom 13. Februar 2004 übermittelt, indem mitgeteilt wird, daß gegen die [X.]estätigung des bedingten Insolvenzplansvom 9. Juli 2003 kein Rechtsmittel eingelegt worden und das Insolvenzverfah-ren gemäß § 258 [X.] "abschlußreif" sei. Dem ist der Antragsgegner nicht ent-gegengetreten.Es spricht demnach vieles dafür, daß der Antragsteller die gegen ihngerichteten Forderungen in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine [X.] und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen läßt ([X.],[X.], [X.]eschluß vom 24. Oktober 1994 - [X.] ([X.]) 35/94 -[X.]RAK-Mitt. 1995, 29; [X.]eschluß vom 6. November 1998 - [X.] ([X.]) 25/98 -- 10 -[X.]RAK-Mitt. 1999, 36 zu § 14 Abs. 2 Nr. 8 - jetzt: Nr. 7 - [X.]), er in [X.] entschuldet sein wird (vgl. zu § 50 Abs. 1 Nr. 8, [X.]. [X.]: Senat,[X.]eschluß vom 20. März 2000 - [X.] 19/99 - NJW 2000, 2359 m.w.N.; vom20. November 2000 - [X.] 19/00 - D[X.] 2001, 571, 572 und vom 20. Novem-ber 2000 - [X.] 17/00 - [X.] 2001, 117, 118). Die Erfüllung laufender [X.] erscheint nach den Darlegungen gesichert.b) Diese Entwicklung kann der Senat indes nicht [X.]) [X.]ei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung finden Um-stände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung durch die Landesjustiz-verwaltung, aber vor Abschluß eines daran anschließenden gerichtlichen [X.] eintreten, keine [X.]erücksichtigung. Die Amtsenthebung des Notars [X.] den auf die Veränderung eines besonders verliehenen Status [X.]. [X.]ei gestaltenden Verwaltungsakten dieser Art gebieten esmaterielle Gründe der Rechtssicherheit, die Überprüfung der Rechtmäßigkeitauf den Anfechtungsantrag hin von späteren Veränderungen der Sachlage un-abhängig zu halten (Senat [X.], 230, 234 f m.w.N.; [X.]eschluß vom 8. Juli2002 - [X.] 1/02 - NJW 2002, 2791, 2792 für die Amtsenthebung nach § 50Abs. 1 Nr. 8 [X.]). Hieran hält der Senat fest.bb) Eine andere [X.]eurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der [X.] aufgrund der Aussetzung der Vollziehung durch das Oberlandesge-richt noch bzw. wieder seine Notartätigkeit ausübt.Die vom Senat angestellten Erwägungen, wonach grundsätzlich auf dieSach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Amtsenthebungsverfü-- 11 -gung abzustellen ist, gelten unabhängig davon, ob die mit Zustellung der [X.] wirksam gewordene Amtsenthebung bis zum Abschluß des gerichtli-chen Verfahrens wirksam bleibt oder aber - wie hier - das Gericht auf besonde-ren Antrag hin im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Amts-enthebungsverfügung ausgesetzt hat. Würde man dies anders sehen, [X.] hinreichenden sachlichen Grund derjenige besser gestellt, dem die [X.] eröffnet wurde, sein Amt bis zum rechtskräftigen Abschluß des gericht-lichen Verfahrens vorläufig weiter auszuüben, obwohl hierzu - wie es sich beider abschließenden Sachentscheidung erweist - nach der objektiven Rechtsla-ge kein hinreichender Anlaß bestand.c) Die verfassungsrechtlichen [X.]edenken des Antragstellers teilt der [X.] nicht. Die im Hinblick darauf, daß die Amtsenthebung einen der [X.] in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung [X.] darstellt, erforderliche streng rechtsstaatliche Ausgestaltung des [X.] ist vorhanden. Dieser Forderung trägt die gesetzliche Regelung geradeauch durch das [X.] des § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] Rechnung([X.]VerfGE 45, 422, 430). Dieser Möglichkeit hat sich der Antragsteller begeben.[X.] [X.][X.] Doyé[X.]

Meta

NotZ 23/03

22.03.2004

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2004, Az. NotZ 23/03 (REWIS RS 2004, 3964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3964

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