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Wert der Beschwer des zur Auskunft und Belegvorlage Verpflichteten
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.05.2015, Aktenzeichen 527 F 3550/13, wird verworfen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 500,00 € festgesetzt.
I. Die Beteiligten haben am 14.12.2001 die Ehe geschlossen. Seit dem 21.8.2012 sind sie rechtskräftig geschieden. Im vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin einen Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs geltend.
Das Amtsgericht München hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss vom 18.5.2015 verpflichtet, seine Auskunft zum Endvermögen, Anfangsvermögen und zu seinem Vermögen zum Trennungszeitpunkt, überreicht mit Schriftsatz an das Gericht vom 23.6.2010 eidesstattlich zu versichern mit der Maßgabe, dass die zu versichernde Auskunft zu aktualisieren ist, insbesondere um den am 21.12.2000 erworbenen Anteil an einem Filmfonds und die Werte der Immobilien.
Gegen den Teilbeschluss vom 18.5.2015 richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600.- € übersteigt. Wendet sich ein zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verpflichteter gegen diese Verpflichtung, gelten dieselben Grundsätze wie für die Bewertung einer Verpflichtung zur Auskunfterteilung (BGH NJW-RR 2013,257):
Wendet sich der zur Auskunft und Belegvorlage Verpflichtete gegen die Entscheidung, ist der Wert des Beschwerdegegenstands nur nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Auskunftsverpflichteten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs zu bemessen (Bundesgerichtshof Großer Senat für Zivilsachen vom 24.11.1994, GSZ 1/94, FamRZ 1995, 349; ständige Rechtsprechung, vgl. BGH vom 22.3.2010, II ZR 75/09; BGH vom 29.9.2010, XII ZB 49/09). Die Kosten eines zur Erfüllung der Auskunftspflicht in Anspruch genommenen Steuerberaters sind bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes nur dann zu berücksichtigen, wenn der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunft nicht in der Lage war (Bundesgerichtshof vom 23.5.2012, Az. XII ZB 594/11).
Der Antragsgegner geht irrtümlich davon aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands als Bruchteil der Zugewinnausgleichsforderung festzusetzen sei. Diese Auffassung widerspricht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Soweit der Antragsgegner einwendet, dass eine Stellungnahme bzw. gutachtliche Bewertung des Filmfonds erforderlich sei, entspricht dies einer Äußerung seitens des Amtsgerichts im Termin vom 10.12.2014 hinsichtlich des Victory-Medien Fonds 16. Für den Wert des Beschwerdegegenstands hat der evtl. für die Bewertung des Filmfonds notwendigen Aufwand aber keine Bedeutung. Der Antragsgegner schuldet im Rahmen seiner Auskunft keine Wertangabe für den Filmfonds, sondern nur Angaben zu den wertbildenden Merkmalen (Palandt-Brudermüller, 74. Auflage, Rz. 9 zu § 1379 BGB). Der Antragsgegner wurde in dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich zu einer Wertangabe hinsichtlich des Filmfonds verpflichtet, sondern nur zu einer Aktualisierung der Auskunft. Er ist somit nur im Rahmen des § 1379 BGB zur Angabe der wertbildenden-Merkmale verpflichtet, die sich aus den dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen zu dem Fonds ergeben werden. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Angaben die Hilfe eines Steuerberaters erfordern.
Soweit der Antragsgegner ausdrücklich verpflichtet wurde, seine Auskunft um die Werte der Immobilien zu aktualisieren, sollte sich angesichts der bereits vorliegenden Gutachten kein besonderer Kostenaufwand ergeben.
Somit ist nicht ersichtlich, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einen Aufwand erfordert, der 500.- € übersteigt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ist nach § 40 FamGKG entsprechend dem Wert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 25.8.2015 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen und eine Rücknahme empfohlen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 68 Abs. 3 Satz 1,112,113 Abs. 1 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
12.10.2015
Entscheidung
Sachgebiet: UF
Zitiervorschlag: OLG München, Entscheidung vom 12.10.2015, Az. 26 UF 754/15 (REWIS RS 2015, 4107)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4107
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, XII ZB 560/15, 26.10.2016.
OLG München, 26 UF 754/15, 12.10.2015.
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XII ZB 560/15 (Bundesgerichtshof)
Zugewinnausgleichsverfahren: Wert der Beschwer bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach erteilter Auskunft
XII ZB 560/15 (Bundesgerichtshof)
Beschwer des zur Auskunft und Belegvorlage Verpflichteten
XII ZB 486/12 (Bundesgerichtshof)
Zugewinnausgleichsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung
XII ZB 486/12 (Bundesgerichtshof)