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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 122/05 vom 15. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. [X.] am 15. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juni 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 21.267,97 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Beklagte kann gegen den [X.] aus § 143 [X.] nicht mit Insolvenzforderungen aus § 144 [X.] aufrech-nen. Dieser Ausschluss folgt aus dem Zweck der Anfechtung ([X.], Urt. v. 18. Dezember 2003 - [X.] ZR 9/03, [X.], 248, 249; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 96 Rn. 10). Von einer weiteren Begründung wird [X.] - 3 - sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutra-gen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Dr. [X.] [X.] [X.] Prof. Dr. Gehrlein Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.09.2004 - 14 O 602/03 - [X.], Entscheidung vom 10.06.2005 - 7 U 197/04 -
Meta
15.11.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. IX ZR 122/05 (REWIS RS 2007, 840)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 840
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