Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. IX ZR 122/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 272

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 122/07 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. [X.] am 13. Dezember 2007 beschlossen: 1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der [X.], die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juni 2007 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.878,80 • festgesetzt. 3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 31. Januar 2008. Gründe: Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; ferner hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1 Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer - wie im Streitfall - lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft, kann die [X.] nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 11. Januar 2007 2 - 3 - ([X.], 276) in der Insolvenz des Schuldners mangels Gläubigerbenachtei-ligung nicht angefochten werden. Die vorliegende Sache ist nicht zu einer Klä-rung der von dem Senat offen gelassenen Frage geeignet, ob und unter wel-chen Voraussetzungen die konkludente Vereinbarung einer erhöhten Kreditlinie in Betracht kommt, wenn die Bank eine an sich vertragswidrige Überziehung über einen längeren Zeitraum zulässt (Urt. v. 11. Januar 2007 aaO [X.]. 16). Von der Kontoeröffnung am 11. Februar 2004 bis zur Einlösung des letzten Schecks am 7. April 2004 ist lediglich ein Zeitraum von nicht einmal zwei Monaten ver-strichen. Zudem wurde das Konto nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischenzeitlich am 8. März 2004 im Haben geführt. Angesichts dieser zeitlichen Gegebenheiten fehlt es bereits an einer längeren Dauer der geduldeten Kontoüberziehung als einer jedenfalls maßgeblichen Voraussetzung für eine konkludent vereinbarte Kreditlinie. Dr. [X.] [X.] [X.] Prof. Dr. Gehrlein Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.11.2006 - 303 O 189/06 - [X.], Entscheidung vom 14.06.2007 - 10 U 107/06 -

Meta

IX ZR 122/07

13.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. IX ZR 122/07 (REWIS RS 2007, 272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 272

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.