Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.07.2015, Az. 2 B 39/15

2. Senat | REWIS RS 2015, 8816

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Gegenstand

Darlegungserfordernis für die Zulassung der Revision


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 1. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.158,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger trat 1974 in den Dienst des [X.], 2011 wurde er als Vermessungshauptsekretär in den Ruhestand versetzt. Der Kläger erhält aus der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse ([X.]) seit Oktober 2011 eine monatliche Rente aus der Alterssicherung für Landwirte in Höhe von 324 €. Dieser Rente liegen in der [X.] von 1975 bis 2000 geleistete Pflichtbeiträge zugrunde. [X.]ei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge wurden dem Kläger im Hinblick auf den Rentenbezug Versorgungsbezüge in Höhe von 298 € ruhend gestellt. Der Widerspruch des [X.] blieb ebenso erfolglos wie seine Klage in beiden Vorinstanzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Einzelnen ausgeführt, dass die gesetzliche Ruhensregelung nicht gegen Art. 14, Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoße und auch die im Fall des [X.] maßgebliche Überleitungsregelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei.

3

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zuzulassen.

4

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.] setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91 > und vom 2. Februar 2011 - 6 [X.] 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Dies ist vom [X.]eschwerdeführer in der [X.]egründung der [X.]eschwerde darzulegen (§ 133 Abs. 3 [X.]).

5

Die [X.]eschwerde wirft die Frage nach der Vereinbarkeit der Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]ay[X.]eamtVG mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG, dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG, dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsgebot bzw. rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes gem. Art. 20 Abs. 3 GG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie nach der Vereinbarkeit der Übergangsregelung des Art. 101 Abs. 5 Satz 1 [X.]ay[X.]eamtVG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf. Allerdings enthält die [X.]eschwerdebegründung keinerlei Ausführungen zu den angeführten Verfassungsbestimmungen und der in Frageform geltend gemachten verfassungsrechtlichen Problematik - geschweige denn eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts zu den angeblich verletzten Verfassungsnormen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 133 Rn. 59) - und setzt sich auch nicht mit den Ausführungen des [X.]erufungsgerichts hierzu auseinander. Die [X.]eschwerde greift vielmehr lediglich die in dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden [X.] auf und kleidet diese in Frageform. Das genügt nicht dem [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 [X.] für die Zulassung der Revision ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 10. November 1992 - 2 [X.] 137.92 - [X.]uchholz 310 § 133 [X.] Nr. 6 S. 7 f., vom 16. Februar 2005 - 2 [X.] 76.04 - [X.]uchholz 239.1 § 67 [X.]eamtVG Nr. 3 Satz 1und vom 12. Dezember 2012 - 2 [X.] 90.11 - Dok[X.]er 2013, 175 Rn. 10).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

2 B 39/15

01.07.2015

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 1. April 2015, Az: 3 BV 13.49, Urteil

§ 133 Abs 3 S 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.07.2015, Az. 2 B 39/15 (REWIS RS 2015, 8816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8816

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3 KM 152/17

AN 17 S 19.02134

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