Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.06.2014, Az. XI B 133/13

11. Senat | REWIS RS 2014, 4922

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Gegenstand

Ankündigung weiteren Sachvortrags nach Schluss der mündlichen Verhandlung - Rüge des Übergehens eines Sachantrags


Leitsatz

NV: Kündigt ein Beteiligter nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Zustellung des Urteils dem FG schriftsätzlich lediglich an, er werde "im Hinblick auf die durchgeführte Beweiserhebung zu den erfolgten Vernehmungen mit separatem Schreiben in Kürze weiter vortragen", besteht für das FG weder Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, noch diese Entscheidung im Urteil ausdrücklich zu begründen .

Tatbestand

1

I. [X.]ie [X.]eteiligten streiten im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision nur noch darüber, ob der [X.]eklagte und [X.]eschwerdegegner (das Finanzamt --F[X.]--) zu Recht den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung der Firma [X.] über die Lieferung eines PKW (PKW Nr. 123) versagt hat.

2

[X.]ie Klägerin und [X.]eschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb im Streitjahr (2006) einen Handel mit Kraftfahrzeugen.

3

Mit Schreiben vom 11. September 2006 bestätigte die [X.] Firma [X.] unter dessen nicht mehr existierender "[X.]uto [X.] GmbH" schriftlich den Kauf des PKW Nr. 123 zu einem Kaufpreis von 61.500 €. Unter der Firma "[X.]uto [X.] GmbH" hatte [X.] den PKW Nr. 123 auf einer Internetplattform zum Kauf angeboten. [X.] übermittelte am selben Tag dem [X.] per Telefax einen Handelsregisterauszug und die [X.]estätigung ihrer Steuernummer. [X.]ußerdem übermittelte [X.] dem [X.] eine Passkopie des [X.]bholers.

4

[X.]m 12. September 2006 übersandte die Klägerin der [X.] einen Kaufvertrag über den Kauf des PKW Nr. 123 zu dem bereits ausgehandelten Kaufpreis, in dem sie als Verkäuferin auftrat. [X.]m 13. September 2006 übermittelte [X.] diesen Kaufvertrag an [X.]. Ebenfalls am 12. September 2006 erteilte die Klägerin der Firma [X.] eine Rechnung über die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung des PKW Nr. 123 für 61.500 €.

5

[X.]m 14. September 2006 informierte [X.] den [X.] über die an die Klägerin geleistete [X.]nzahlung.

6

[X.]m 18. September 2006 erteilte die Firma [X.] der Klägerin eine Rechnung über die Lieferung des PKW Nr. 123 zum Preis von 56.500 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer. Eine [X.]nzahlung in Höhe von 7.040 € sollte am 19. September 2006 per Überweisung erfolgen; der Restbetrag (58.500 €) sollte bar bei Übergabe am 21. September 2006 gezahlt werden.

7

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr vom 12. März 2008 nahm die Klägerin aus der Rechnung der Firma [X.] vom 18. September 2006 über die Lieferung des PKW Nr. 123 den Vorsteuerabzug vor.

8

In dem auf § 164 [X.]bs. 2 der [X.]bgabenordnung gestützten [X.] vom 24. September 2009 versagte das F[X.] u.a. den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Lieferung des PKW Nr. 123. Hintergrund war ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen [X.] sowie die Inhaberin der Firma [X.], [X.]. [X.] hatte gegenüber der Steuerfahndung im September 2008 angegeben, er sei u.a. hinsichtlich der Lieferung der über die Firma [X.] abgewickelten Fahrzeuge als Unternehmer zu bezeichnen. [X.]ie Lieferkette sei von ihm, [X.], bis zum Endabnehmer beherrscht worden. [X.]ie Endabnehmer hätten ein Vertrauensverhältnis zu ihm, [X.], gehabt. [X.]as F[X.] zog hieraus den Schluss, dass die Klägerin mit ihrem Wissen nur zum Schein in die Lieferkette einbezogen worden sei, um das Risiko von [X.] auf [X.]ritte zu verlagern. In [X.]ezug auf die Lieferung des PKW Nr. 123 stehe fest, dass [X.] das Fahrzeug bereits an [X.] zum Preis von 61.500 € verkauft gehabt habe, bevor die Klägerin eingeschaltet worden sei. [X.]ie Klägerin habe ausschließlich als Rechnungsschreiberin gedient. Hierfür habe sie eine Provision erhalten.

9

[X.]er Einspruch der Klägerin hatte insoweit keinen Erfolg.

Im Laufe des Klageverfahrens, in dem die Klägerin beantragte, den [X.] vom 24. September 2009 in Gestalt des Einspruchsbescheids (ersatzlos) aufzuheben, machte die Klägerin geltend, sie sei nicht in eine "[X.]" des [X.] eingebunden gewesen. [X.]ies belege auch die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Geschäftsführer der Klägerin, [X.], gegen Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 5.000 €.

In [X.]ezug auf die Lieferung des PKW Nr. 123 lägen ihr eine Rechnung der [X.] und eine Zahlungsbestätigung vor, die von [X.] ausgestellt worden sei. Sie, die Klägerin, kenne die Firma [X.] bereits seit Ende 2005. [X.]m 11. September 2006 habe sich der Geschäftsführer der [X.], [X.], bei der Klägerin gemeldet und mitgeteilt, dass er auf der Suche nach einem PKW sei und auf einer Internetplattform auch schon ein passendes Fahrzeug gefunden habe. [X.]llerdings habe der [X.]nbieter, der sich später als [X.] herausgestellt habe, die Lieferung des PKW Nr. 123 in das Gebiet der [X.] zum Nettopreis abgelehnt. [X.]uf Initiative der [X.] habe E zu [X.] Kontakt aufgenommen, der als Mitarbeiter der Firma [X.] aufgetreten sei und im Namen der [X.] der Klägerin den PKW Nr. 123 als Inlandsgeschäft offeriert habe. [X.]araufhin sei zwischen [X.] und der Klägerin eine Kaufvereinbarung abgeschlossen und der Klägerin ein Händlerrabatt eingeräumt worden. So habe der Verkaufspreis von 61.500 € gegenüber [X.] gehalten werden können.

[X.] ist im Laufe des Klageverfahrens verstorben.

[X.]as Finanzgericht ([X.]) gab der Klage zwar in [X.]ezug auf drei andere Lieferungen statt, wies aber im hier maßgeblichen Streitpunkt die Klage nach Vernehmung der [X.] als Zeugin ab. Es führte aus, der PKW Nr. 123 sei tatsächlich nicht von [X.] an die Klägerin geliefert worden, sondern [X.] habe [X.] als Strohmann vorgeschoben. [X.]ie Klägerin hätte dies erkennen können und wissen müssen, dass die rechnungsmäßige Einschaltung der [X.] eine Umsatzsteuerhinterziehung zur Folge habe. [X.]ies ergebe sich aus den [X.]ngaben des verstorbenen [X.] gegenüber der Steuerfahndung sowie der [X.]ussage der [X.]. [X.]ie glaubhafte [X.]ussage der [X.], dass sie mit dem [X.]utohandel nichts zu tun gehabt habe und "alles von [X.] gemacht" worden sei, werde durch die [X.]ngaben des [X.] bestätigt. [X.] habe [X.] außerdem bereits am 11. September 2006 den Kauf des PKW Nr. 123 für 61.500 € bestätigt. [X.]as [X.] halte es deshalb nicht für glaubhaft, dass sich F für [X.] bei der Klägerin gemeldet habe. Jedenfalls sei der Vorgang so ungewöhnlich, dass sich der Klägerin habe aufdrängen müssen, dass sie nur rechnungsmäßig in die Fakturierungskette eingebunden worden sei, ohne selbst leistender Unternehmer zu sein. [X.]iese [X.]uffassung werde durch die [X.]bwicklung bestätigt, da [X.] sowohl den Kaufvertrag mit der Klägerin als auch die [X.]estätigung über die [X.]nzahlung an [X.] übermittelt habe. [X.]uffällig sei schließlich, dass die Klägerin am 12. September 2006 ein Fahrzeug verkauft habe, das sie nach der Eingangsrechnung erst am 18. September 2006 erworben habe und ihr erst noch später habe übergeben werden sollen.

Mit ihrer [X.]eschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin Verfahrensfehler i.S. des § 115 [X.]bs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O).

Entscheidungsgründe

II. [X.]ie Beschwerde ist unbegründet. [X.]ie gerügten Verfahrensfehler sind überwiegend schon nicht hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

1. Soweit die Klägerin rügt, das [X.] habe ihren Klageantrag unzutreffend ausgelegt und deshalb ihren weiteren Sachantrag, die steuerpflichtigen Umsätze ebenfalls zu reduzieren, teilweise übergangen, kann das Übergehen eines [X.] nur mit dem (fristgebundenen) Antrag nach § 109 [X.]O auf Ergänzung des Urteils --ggf. zusammen mit einem Antrag auf [X.] gemäß § 108 [X.]O (vgl. Beschluss des [X.] --BF[X.]-- vom 17. März 2008 IX B 252/07, [X.] geltend gemacht werden (vgl. [X.] vom 11. September 2008 IV B 67/07, juris, unter 2.b; vom 26. Juni 2013 X B 244/12, [X.], 1578, Rz 12 f.).

Im Übrigen konzentrieren sich sowohl die Klageschrift vom 24. Juli 2012 nebst Anlagen als auch die Klagebegründung vom 31. Oktober 2012 auf die Frage des Vorsteuerabzugs aus mehreren Rechnungen, so dass im Streitfall auch nicht davon gesprochen werden kann, dass das [X.] einen wesentlichen Streitpunkt nicht erörtert habe und sein Urteil deshalb i.S. des § 119 Nr. 6 [X.]O teilweise nicht mit Gründen versehen sei (vgl. dazu [X.] vom 30. Juli 2013 IV B 107/12, [X.], 1928, m.w.N.).

2. Indem die Klägerin als Verfahrensfehler behauptet, es sei widersprüchlich, dass das [X.] bei der Rechnung der A zu PKW Nr. 123 --anders als bei den drei anderen im Klageverfahren streitigen Rechnungen-- angenommen hat, der Vortrag der Klägerin sei nicht glaubhaft, wird damit kein Verfahrensfehler gerügt. [X.]ie Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. z.B. [X.] vom 21. Januar 2013 III B 167/11, [X.], 754; vom 5. [X.]ezember 2013 XI B 1/13, [X.], 547, m.w.N.).

3. Soweit entsprechend dem Vortrag der Klägerin das Zustandekommen des Kontakts auf der Kundenseite der Klägerin sowie die weiteren Abläufe auf der [X.] in der mündlichen Verhandlung nicht detailliert erörtert worden sein sollten, läge darin kein Verfahrensfehler, insbesondere keine Überraschungsentscheidung. [X.]as Gericht ist nämlich grundsätzlich weder zur Gewährung rechtlichen Gehörs noch zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung zu einem [X.] oder zu einem [X.]inweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ([X.] vom 16. September 2008 X B 158/07, [X.], 2024; vom 1. [X.]ezember 2011 I B 80/11, [X.], 954). [X.]er fachkundig vertretene Beteiligte hat vielmehr von sich aus alle vertretbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte in Erwägung zu ziehen (vgl. [X.] vom 31. Oktober 2011 III B 7/11, [X.], 267; vom 31. Januar 2014 [X.], [X.], 860, m.w.N.).

4. Soweit die Klägerin weiter vorbringt, es sei ihr aufgrund des Umstands, dass die Ladung der Zeugin [X.] erst am 27. September 2013 erfolgt und damit die Ladungsfrist nicht gewahrt sei, nicht möglich gewesen, sämtliche Kontaktpersonen in [X.] ausfindig zu machen und schriftliche Aussagen in beglaubigter Form beizubringen, hat die --bereits im Verfahren vor dem [X.] fachkundig vertretene-- Klägerin nicht dargelegt, warum sie die Nichteinhaltung der Frist in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt bzw. eine Terminsverlegung zur Beibringung der schriftlichen Aussagen beantragt hat. [X.]ies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil es sich bei der Nichteinhaltung der Ladungsfrist ebenso um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt (vgl. [X.] vom 17. [X.]ezember 1998 VII B 239/97, [X.] 1999, 1093, unter [X.], m.w.N.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 91 [X.]O Rz 138) wie bei der Nichtvertagung (vgl. [X.] vom 20. März 1997 XI B 182/95, [X.] 1997, 777, unter 1.c, m.w.N.). Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2013 ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin --was sie zudem selbst nicht behauptet-- eine Vertagung beantragt oder die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gerügt hat.

5. Auch mit dem Vortrag, das [X.] habe der Klägerin aufgrund des Verlaufs der Beweisaufnahme Gelegenheit geben müssen, [X.] beizubringen, was im [X.]inblick auf den [X.] vom 30. Mai 2011 XI B 90/10 ([X.] 2011, 1479) einen Verfahrensfehler darstelle, ist kein Verfahrensfehler ordnungsgemäß dargelegt; denn wenn mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht wird, das [X.] habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, muss u.a. vorgetragen werden, warum ein Beschwerdeführer nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. [X.] vom 29. Januar 2010 III B 50/09, [X.] 2010, 919; vom 12. [X.]ezember 2012 XI B 70/11, [X.], 705). Außerdem muss dargelegt werden, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. etwa [X.] vom 18. März 2013 III B 143/12, [X.], 963). Ausweislich der Niederschrift hat die Klägerin auch nach Vernehmung der Zeugin [X.] weder Beweisanträge gestellt noch entsprechende [X.] erhoben.

6. [X.]ie Rüge, das [X.] habe verfahrensfehlerhaft den Geschäftsführer der Klägerin, [X.], nicht zum Ablauf der Lieferung befragt, ist aus denselben Gründen nicht dargelegt.

a) Zum einen war der Geschäftsführer der Klägerin nach dem Inhalt der Niederschrift bei der mündlichen Verhandlung anwesend und hätte jederzeit von sich aus im Wege des [X.] Angaben zum Ablauf machen können.

b) Außerdem ist nicht dargelegt, warum die fachkundig vertretene Klägerin, nachdem das [X.] im [X.] an die Vernehmung der [X.] ersichtlich eine Parteivernehmung nicht in Erwägung gezogen hat, dies nicht gerügt hat (vgl. dazu [X.] vom 23. September 2009 IV B 133/08, [X.] 2010, 52, unter 3.d).

c) Insbesondere hat das [X.] auch nicht, wie die Klägerin meint, unmittelbar nach der Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung für beendet erklärt, sondern den Schriftsatz der Klägerin vom 8. Oktober 2013 nebst Anlagen entgegen genommen, so dass für eine derartige Rüge auch noch ausreichend Gelegenheit bestand.

d) Soweit dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen sein könnte, dass sie der Auffassung ist, der Inhalt der Niederschrift vom 9. Oktober 2013 sei unzutreffend, hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] die Protokollierung einer entsprechenden Rüge verlangt und --im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung beantragt worden ist (vgl. [X.] vom 25. März 2013 IX B 180/12, [X.], 968; vom 5. Juni 2013 III B 47/12, [X.], 1438).

7. Gleiches gilt, soweit die Klägerin geltend macht, die Niederschrift sei in Bezug auf die Vernehmung der [X.] unvollständig und die Würdigung des [X.], die Zeugin [X.] sei glaubhaft, nicht nachvollziehbar.

Es trifft überdies nicht zu, dass --wie die Klägerin behauptet-- die Niederschrift weder Unterschrift noch [X.]atum trage. [X.]as [X.]atum der Niederschrift findet sich auf Seite 1, Zeile 6 von oben, rechts. [X.]as bei der Akte befindliche Original der Niederschrift ist auch gemäß § 94 [X.]O i.V.m. § 163 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung vom Vorsitzenden und der in der Sitzung nicht anwesenden Justizangestellten, die den Inhalt der Niederschrift vom Tonträger übertragen hat, unterschrieben ([X.]. 210 der [X.]-Akte).

Soweit die Klägerin die Würdigung der Aussage der Zeugin [X.] durch das [X.] rügt, hat sie keinen Verfahrensfehler dargetan (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen unter II.2.).

8. [X.]ie [X.]inweise der Klägerin darauf, dass sie vorgeschlagen habe, den Anwalt des [X.] oder den [X.] Staatsanwalt als Zeugen zu hören, und das [X.] habe weiter aufklären müssen, warum bei den [X.] und [X.] eine Abhilfe erfolgt sei, genügen den unter [X.] genannten Anforderungen an die [X.]arlegung der Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung durch das [X.] ebenfalls nicht. Auch hierzu wurden weder Beweisanträge gestellt noch die Nichterhebung der Beweise gerügt.

9. Schließlich greift die Rüge, die Klägerin habe nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 angekündigt, es solle noch weiterer Sachvortrag folgen, was das [X.] nicht beachtet habe, in der Sache nicht durch.

a) [X.]em Erfolg dieser Rüge steht zwar nicht entgegen, dass das [X.] die mündliche Verhandlung am 9. Oktober 2013 geschlossen hatte; denn das [X.] hatte nach dem Inhalt der Niederschrift den Beschluss verkündet, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des BF[X.] ist in einem solchen Fall ein [X.] verpflichtet, Schriftsätze der Beteiligten zu berücksichtigen, die zwar nach der Beschlussfassung über das Urteil, aber --wie hier-- vor dessen Zustellung eingehen.

b) Enthält der Schriftsatz aber weder konkretes Vorbringen zum Streitgegenstand noch --zumindest konkludent-- die Rüge fehlerhaften Verfahrens, ergeben sich für das Gericht keine Gesichtspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen könnten (vgl. [X.] vom 15. März 2000 IV B 79/99, [X.] 2000, 1212).

So liegt es hier: [X.]er Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 enthielt weder konkreten Sachvortrag noch eine Rüge fehlerhaften Verfahrens. Vielmehr teilte die Klägerin dem [X.] darin (lediglich) mit, dass sie "im [X.]inblick auf die durchgeführte Beweiserhebung zu den erfolgten Vernehmungen mit separatem Schreiben in Kürze weiter vortragen" werde.

Bei dieser Sachlage hatte das [X.] auch keine Veranlassung, über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Urteil ausdrücklich zu befinden.

10. [X.]er Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]albsatz 2 [X.]O).

11. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI B 133/13

12.06.2014

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 9. Oktober 2013, Az: 5 K 194/12, Urteil

§ 93 Abs 3 S 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 108 FGO, § 109 FGO, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.06.2014, Az. XI B 133/13 (REWIS RS 2014, 4922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4922

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