Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.04.2014, Az. XI B 89/13

11. Senat | REWIS RS 2014, 6409

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Gegenstand

(Reihengeschäft; innergemeinschaftliche Lieferung; Divergenz; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO)


Leitsatz

NV: Nimmt ein FG bei einem Reihengeschäft bezüglich der Frage, welcher Lieferung die Beförderung oder Versendung zuzurechnen ist, eine Gesamtwürdigung anhand aller Umstände des Einzelfalls vor, ist die Revision nicht wegen Divergenz zuzulassen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine [[X.].]mbH & Co. K[[X.].], betrieb im [X.] (Streitjahr) ein Autohaus. Sie lieferte im Streitjahr zwei [[X.].]KW der Marke [[X.].] ([[X.].]) an die [[X.].] mit Sitz in [[X.].], [[X.].] ([[X.].]).

2

Aufgrund einer Bestellung der [[X.].] vom 20. Juli 2007, über die die Klägerin am 25. Juli 2007 der [[X.].] eine Rechnung erteilt hatte, übergab die Klägerin am 8. August 2007 einen [[X.].] [[X.].]assat Sportline ([[X.].]KW I) an die [[X.].]irma [[X.].], die die [[X.].] am 3. August 2007 zur Abholung des [[X.].]KW I bei der Klägerin bevollmächtigt hatte. Bereits am 2. August 2007 hatte die [[X.].] der Klägerin eine "Ausfuhrbestätigung" erteilt und darin versichert, den [[X.].]KW I nach [[X.].] in [[X.].] zu übernehmen und "ordnungsgemäß aus [[X.].] auszuführen". In dem [[X.].]rachtbrief der [[X.].] vom 8. August 2007 ist dagegen als "donneur d´ordre" (Auftraggeber) und "[[X.].]" (Empfänger) eine [[X.].] [[X.].]irma ([[X.].]) und als Abladeort eine Adresse in der [[X.].]ranzösischen Republik ([[X.].]rankreich) angegeben. Im [[X.].]eld "expéditeur" (Absender) finden sich ein [[X.].]irmenstempel der Klägerin und eine Unterschrift.

3

Außerdem übergab die Klägerin aufgrund einer Bestellung der [[X.].] und Rechnung vom 19. November 2007 am 19. November 2007 einen [[X.].]KW [[X.].] [[X.].]assat Comfortline ([[X.].]KW II). Eine Empfangsbestätigung eines konkreten Abholers, dass dieser den [[X.].]KW II übernommen habe, fehlt; allerdings versicherte [[X.].] in einer Ausfuhrbestätigung vom 15. November 2007, sie werde den [[X.].]KW II aus der Bundesrepublik [[X.].] ([[X.].]) "ausführen" und an ihren [[X.].]irmensitz in [[X.].] in [[X.].] "übernehmen". [[X.].] hatte außerdem dem [[X.].]n Staatsbürger [X.] mit Wohnsitz in [[X.].]rankreich am 19. November 2007 eine Vollmacht zur Abholung des [[X.].]KW II erteilt. In der Vollmacht wird von [[X.].] nochmals bestätigt, dass der [[X.].]KW II [[X.].] "verlässt".

4

Die Klägerin behandelte beide Umsätze als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das [[X.].]inanzamt --[[X.].]A--) folgte dem nach Durchführung einer Außenprüfung in dem auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung gestützten Umsatzsteuerbescheid für das [X.] vom 10. Dezember 2008 nicht, sondern vertrat die Auffassung, dass die Lieferung vom 8. August 2007 aufgrund Rechnung vom 25. Juli 2007 (Lieferung I) im Rahmen eines sog. [X.] ausgeführt worden sei, wobei die Lieferung der Klägerin an [[X.].] als ruhende Lieferung im Inland umsatzsteuerpflichtig sei. In Bezug auf die Lieferung vom 19. November 2007 ([X.]) sei der [X.] nicht geführt, weil sich der Bestimmungsort der Lie-ferung nicht aus den Belegen ergebe. [[X.].]utglaubensschutz sei deshalb ebenfalls nicht zu gewähren. Der Einspruch blieb erfolglos.

5

Das [[X.].]inanzgericht ([[X.].][[X.].]) wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Es entschied, der Beleg- und [X.] für beide Lieferungen sei nicht geführt. Die Lieferung I sei aufgrund der Auftragserteilung von [[X.].] an [[X.].] als ruhende Lieferung im Inland umsatzsteuerpflichtig. Zu der [X.] habe das [[X.].]A ebenfalls festgestellt, dass [[X.].] den [[X.].]KW II an einen [[X.].]n Abnehmer weitergeliefert habe. Es stehe nicht zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen des § 6a des Umsatzsteuergesetzes (USt[[X.].]) objektiv vorlägen; zwar seien beide [[X.].]KW nach [[X.].]rankreich gelangt, aber es sei unklar, ob dies aufgrund der Lieferungen der Klägerin an [[X.].] geschehen sei. Vertrauensschutz sei der Klägerin schon deshalb nicht zu gewähren, weil sie ihren Nachweispflichten nicht nachgekommen sei.

6

Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin hinsichtlich der Lieferung I sämtliche in § 115 Abs. 2 der [[X.].]inanzgerichtsordnung ([[X.].][[X.].]O) genannten Zulassungsgründe geltend und rügt in Bezug auf die [X.] als Verfahrensfehler, das Urteil des [[X.].][[X.].] sei "widersprüchlich, inkonsistent und ... willkürlich".

Entscheidungsgründe

7

II. [X.] ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt.

8

1. Soweit die Klägerin geltend macht, die Rechtssache habe in Bezug auf die Lieferung I grundsätzliche Bedeutung, liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor.

9

a) [X.]rundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. [X.]-Beschlüsse vom 23. Januar 2013 [X.]84/12, [X.]/NV 2013, 771; vom 8. Januar 2014 XI B 120/13, [X.]/NV 2014, 686). [X.]ragen, die sich nur stellen können, wenn man von einem anderen als dem vom [X.] festgestellten Sachverhalt ausgeht, können in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 2. Dezember 2010 XI B 23/10, [X.]/NV 2011, 614; vom 11. November 2013 XI B 99/12, [X.]/NV 2014, 366).

b) Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam, "ob die zufällige Kenntnisnahme des Verkäufers - nach Übergabe der [X.] an einem [X.]egenstand -, dass er Teil eines innergemeinschaftlichen [X.] ist, zu einer neuen umsatzsteuer[recht]lichen Beurteilung führen kann".

Diese Rechtsfrage ist im Streitfall nicht klärbar; denn das [X.] ist auf S. 8 seines Urteils davon ausgegangen, dass der [X.]rachtbrief, aus dem sich ergebe, dass [X.] den [X.]KW I für [X.] abgeholt habe, vom 8. August 2007 stammt. Dass die Klägerin erst nach "Übergabe der [X.]" (gemeint wohl: Verschaffung der Verfügungsmacht) von der Einbeziehung in ein Reihengeschäft erfahren habe, hat das [X.] nicht festgestellt. Deshalb ist das [X.] auch auf den S. 8 und 11 des Urteils weiter davon ausgegangen, dass die Klägerin eine "ruhende" Lieferung ausgeführt habe, d.h. die Versendung nicht der Lieferung der Klägerin an [X.] zuzuordnen sei, und hat auf S. 12 des Urteils ausgeführt, dass der Klägerin kein Vertrauensschutz zu gewähren sei.

2. Die hinsichtlich der Lieferung I gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] oder des [X.]erichtshofs der [X.] (Eu[X.]H) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.

a) Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, in welcher konkreten Rechtsfrage das [X.] in der angefochtenen Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers von der Rechtsprechung anderer [X.]erichte abgewichen ist. Ein Beschwerdeführer muss rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in den von ihm angeführten Divergenzentscheidungen so genau bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 XI B 46/12, [X.]/NV 2013, 273; vom 5. Juni 2013 XI B 116/12, [X.]/NV 2013, 1640, jeweils m.w.N.). Des Weiteren ist darzulegen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 18. September 2013 [X.]257/12, [X.]/NV 2014, 3; vom 24. September 2013 XI B 75/12, [X.]/NV 2014, 164, jeweils m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.

aa) Die Klägerin behauptet zwar in ihrer Beschwerdebegründung, das Urteil der Vorinstanz weiche von den Eu[X.]H-Urteilen vom 27. September 2007 [X.] --Teleos-- (Slg. 2007, [X.], [X.], 70, Rz 42, 48, 70), [X.]/05 --Twoh International-- (Slg. 2007, [X.], [X.], 83, Rz 23), [X.]/05 --Collée-- (Slg. 2007, [X.], [X.], 78), vom 16. Dezember 2010 [X.]/09 --Euro [X.] (Slg. 2010, [X.], [X.], 176, Rz 27, 31 ff. und 41 ff.) und vom 27. September 2012 [X.]/10 --VSTR-- ([X.], 832, Höchstrichterliche [X.]inanzrechtsprechung --H[X.]R-- 2012, 1212, Rz 32 und 37), von den [X.]-Urteilen vom 11. August 2011 V R 3/10 ([X.]E 235, 43, [X.]/NV 2011, 2208, Rz 17 und 27) und vom 28. Mai 2013 XI R 11/09 ([X.]E 242, 84, [X.]/NV 2013, 1524, Rz 77) sowie von dem Urteil des [X.] München vom 24. Januar 2013  14 K 3204/10 ([X.]/Entscheidungsdienst 2014, 223, [X.] 3) ab.

bb) Allerdings hat sie diesen Urteilen keine Rechtssätze der Vorinstanz so gegenübergestellt, dass eine Abweichung erkennbar wird. Ebenfalls ist nicht dargelegt, dass die Sachverhalte vergleichbar sind. Vielmehr wendet sich die Klägerin mit dem Vorwurf der angeblichen Abweichung gegen das Ergebnis der Tatsachenwürdigung durch das [X.] und dessen Subsumtion unter § 6a USt[X.]. [X.]ür die Annahme einer Divergenz reichen aber weder eine unzutreffende Tatsachenwürdigung noch eine (angeblich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch schlichte Subsumtionsfehler des [X.] aus (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 6. Dezember 2012 XI B 89/11, [X.]/NV 2013, 778; vom 20. März 2013 I[X.]154/12, [X.]/NV 2013, 1239).

cc) Soweit das [X.] von Rz 17 und 18 des [X.]-Urteils in [X.]E 235, 43, [X.]/NV 2011, 2208 (s.a. [X.]-Beschluss vom 3. November 2011 V B 53/11, [X.]/NV 2012, 281, Rz 2 f.) dadurch abgewichen sein könnte, dass es --unter Berufung auf das Eu[X.]H-Urteil --Euro [X.] (Slg. 2010, [X.], [X.], 176)-- auf S. 9 seines Urteils eine Würdigung der [X.]esamtumstände der vorliegenden Lieferung vorgenommen hat, ist die Auffassung des [X.] des [X.] durch das Eu[X.]H-Urteil --VSTR-- ([X.], 832, H[X.]R 2012, 1212) überholt (vgl. Senatsurteil in [X.]E 242, 84, [X.]/NV 2013, 1524, Rz 63 ff.).

3. Der für beide Lieferungen gerügte Verfahrensfehler, das [X.] habe den Sachverhalt nicht vollständig erfasst, gegen Denkgesetze verstoßen sowie "widersprüchlich, inkonsistent und ... willkürlich" entschieden, worin ein Verstoß gegen § 96 [X.]O liege, ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

a) Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]erichts-- richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann [X.] sein, wenn das [X.] Teile des [X.]esamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt oder seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachkommt.

aa) Insbesondere sind der Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der [X.]rozessbeteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei zu berücksichtigen (z.B. [X.]-Beschlüsse vom 23. [X.]ebruar 2012 VI B 138/11, [X.]/NV 2012, 970; vom 21. August 2013 III B 122/12, [X.]/NV 2013, 1798). Das [X.] verletzt seine [X.]flicht zur vollständigen und zutreffenden Berücksichtigung des Streitstoffs, wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder einen bestimmten Tatsachenvortrag erkennbar unberücksichtigt lässt, obwohl dieser auf der Basis seiner materiell-rechtlichen Auffassung entscheidungserheblich sein kann (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 19. Juni 2013 I[X.]1/13, [X.]/NV 2013, 1624; vom 30. Juli 2013 IV B 107/12, [X.]/NV 2013, 1928).

bb) [X.] eines derartigen Verfahrensmangels setzt die Darlegung voraus, dass das [X.] seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen des Beteiligten nicht entspreche oder eine aus den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 [X.]209/11, [X.]/NV 2013, 722; vom 6. März 2013 [X.]165/12, [X.]/NV 2013, 954).

cc) Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O liegt hingegen nicht bereits deshalb vor, weil das [X.] den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung fehlerhaft erscheint; insoweit könnte es sich um einen materiell-rechtlichen [X.]ehler handeln, nicht indes um einen [X.] (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 19. Januar 2006 VIII B 113/05, [X.]/NV 2006, 803; vom 27. September 2007 XI B 194/06, [X.]/NV 2008, 87; vom 16. Dezember 2013 III S 23/13 ([X.]KH), [X.]/NV 2014, 553). Selbst Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind in der Regel materiell-rechtliche [X.]ehler und können nicht als Verfahrensmangel gerügt werden (vgl. [X.]-Beschlüsse vom 20. Juni 2012 [X.]1/12, [X.]/NV 2012, 1616; vom 19. September 2013 III B 47/13, [X.]/NV 2014, 72).

b) Die Klägerin rügt für beide Lieferungen, es sei widersprüchlich, ein Verstoß gegen Denkgesetze, inkonsistent und willkürlich, dass das [X.] einerseits angenommen habe, die beiden [X.]KW seien nach [X.]rankreich (und damit in das übrige [X.]emeinschaftsgebiet) gelangt, aber die Steuerfreiheit gerade deshalb verneint habe, weil die [X.]ahrzeuge nach [X.]rankreich gelangt seien. Abgesehen davon, dass dies so nicht zutrifft, weil das [X.] im Übrigen die Voraussetzungen von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht für gegeben hielt, wendet sich die Klägerin damit lediglich gegen die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das [X.].

c) Soweit das Vorbringen der Klägerin, die Würdigung des [X.] sei "widersprüchlich", "inkonsistent" und "willkürlich" dahin gehend verstanden werden kann, dass damit nicht nur ein Verfahrensfehler, sondern gleichzeitig auch das Vorliegen einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung geltend gemacht wird, ist zwar nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O die Revision auch dann zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler des [X.] zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat (vgl. z.B. [X.]-Beschlüsse vom 16. Oktober 2013 I B 8/13, [X.]/NV 2014, 378; vom 21. Januar 2014 [X.]181/13, [X.]/NV 2014, 523).

Eine Tatsachenwürdigung ist jedoch nur dann willkürlich, wenn sie so schwerwiegende [X.]ehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen [X.]esichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Tatsachenwürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht (z.B. [X.]-Beschlüsse vom 14. März 2012 V B 10/11, [X.]/NV 2012, 1315; vom 10. Juli 2013 I[X.]25/13, [X.]/NV 2013, 1604). In der Beschwerdebegründung muss bei [X.]eltendmachung dieses Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist ([X.]-Beschlüsse vom 3. November 2005 V B 9/04, [X.]/NV 2006, 248; vom 18. April 2013 VIII B 135/12, [X.]/NV 2013, 1556).

Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht, die in [X.] die Würdigung der Klägerin an die Stelle der Würdigung des [X.] setzt. Außerdem beachtet die Klägerin nicht, dass bei --vom [X.] angenommenen-- Reihengeschäften die Beförderung oder Versendung nur einer der beiden Lieferungen zugerechnet werden kann (vgl. Eu[X.]H-Urteil vom 6. April 2006 [X.]/04 --EMA[X.] Handel [X.], Slg. 2006, [X.], [X.]/NV Beilage 2006, 294). Davon konnte sich das [X.] in Bezug auf die beiden Lieferungen der Klägerin an [X.] auf den S. 8 und 10 seines Urteils nicht überzeugen. Deshalb besteht auch der von der Klägerin gesehene Widerspruch in der Sache nicht.

4. Der Senat sieht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O von einer weiteren Begründung ab.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI B 89/13

09.04.2014

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 26. Juni 2013, Az: 3 K 3885/10, Urteil

§ 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005, § 6a UStG 2005, § 3 Abs 6 UStG 2005, § 3 Abs 7 UStG 2005, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, UStG VZ 2007, § 96 Abs 1 S 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.04.2014, Az. XI B 89/13 (REWIS RS 2014, 6409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6409

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