Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.06.2014, Az. XI B 45/13

11. Senat | REWIS RS 2014, 4663

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Gegenstand

Keine Bindung des Finanzgerichts an die Einstellung eines Strafverfahrens


Leitsatz

NV: Das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung. Ein Finanzgericht darf aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen und Würdigungen davon ausgehen, die Geschäftsführer einer GmbH hätten an der Hinterziehung der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat mitgewirkt oder zumindest davon Kenntnis gehabt, auch wenn die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Strafverfahren gegen die Geschäftsführer nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat.

Tatbestand

1

I. [[X.].]ie Klägerin und [[X.].]eschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den Jahren 2001 und 2002 (Streitjahre) u.a. den Handel mit hochpreisigen PK[[X.].]. [[X.].]ie Klägerin führte u.a. folgende Lieferungen aus:

2

1. [[X.].]ie Klägerin rechnete im [X.] Lieferungen in Höhe von 1.678.601 [[X.].]M und im [X.] in Höhe von 193.433 € gegenüber der Firma [[X.].] ab. [[X.].] wurde in der [[X.].] ([[X.].]) als Steuerpflichtige geführt. [[X.].]er Klägerin lag ein Handelsregisterauszug der [[X.].] und eine [[X.].]usweiskopie des Geschäftsführers der [[X.].], [[X.].] und eines [[X.].] vor, der zugleich Prokurist eines anderen [[X.].] Unternehmens ([[X.].]) war. [[X.].]er Sitz der [[X.].] befand sich am [[X.].]ohnsitz des [[X.].]. [[X.].]ie Klägerin zeichnete die im [X.] gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der [[X.].] buchmäßig auf und erteilte der [[X.].] [[X.].]echnungen ohne gesonderten Steuerausweis. [[X.].]ie [[X.].]echnungen enthielten keinen Hinweis auf die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.

3

[[X.].] hat in [[X.].] keine innergemeinschaftlichen Erwerbe erklärt. Im [[X.].]pril 2002 gab [[X.].] gegenüber den [[X.].] Steuerbehörden an, dass die über [[X.].] getätigten Fahrzeugerwerbe "in der [[X.].] [[X.].]egion …" erfolgt seien. Er, [[X.].], habe lediglich eine Provision in Höhe von 500.000 [[X.].]ischen Lire erhalten.

4

Schriftliche Unterlagen zu den Fahrzeugbestellungen liegen nicht vor. [[X.].]ie Fahrzeuge wurden jeweils bei der Klägerin abgeholt und in bar oder per Scheck bezahlt. [[X.].]ls [[X.].]bholer traten [[X.].] sowie die Herren [[X.].]L, [[X.].] und [[X.].] auf, die jeweils Übernahmebestätigungen und eine Versicherung, dass die Fahrzeuge nach [[X.].] "exportiert" werden, unterschrieben haben sollen. Für [[X.].] ist eine Vollmacht der [[X.].] vorhanden. [[X.].]ie Unterschrift des [[X.].] auf der [[X.].]usweiskopie weist keine Ähnlichkeit mit den Unterschriften auf den Übernahmebestätigungen auf. Für [[X.].]L legte die Klägerin im Laufe des Verfahrens eine [[X.].]usweiskopie vom 3. Juli 2004 vor. Für [[X.].] reichte die Klägerin eine [[X.].]usweiskopie ein, auf der die [[X.].]nschrift nicht erkennbar ist. Für [[X.].] sind keine weiteren [[X.].]ngaben vorhanden.

5

2. [[X.].]ie Klägerin rechnete am 12. November 2001 gegenüber der [[X.].] mit Sitz in [[X.].] eine Lieferung eines PK[[X.].] in Höhe von 54.467,10 € ab. Eine [[X.].]urchschrift der [[X.].]echnung liegt nicht vor. [[X.].]ie Klägerin verfügt über einen Handelsregisterauszug der [[X.].], nach dem Frau [[X.].] vertretungsberechtigt war, sowie eine [[X.].]usweiskopie der [[X.].]. [[X.].]ufgetreten für [[X.].] ist eine Frau MS, die per Fax mitteilte, an welche [[X.].]nschrift die [[X.].]echnung erteilt werden soll. [[X.].] liegen nicht vor. [[X.].]uf einer Übernahmebestätigung wird der "Export" nach [[X.].] bescheinigt. [[X.].]er diese unterzeichnet hat, ist nicht bekannt.

6

Nach Ermittlungen der [[X.].] Strafverfolgungsbehörde ist [[X.].] eine "Scheinfirma", die zum Zwecke des [[X.].] eingeschaltet worden sei.

7

3. [[X.].]ie Klägerin berechnete im [X.] an die [[X.].] die Lieferung von drei PK[[X.].] [[X.].] zum Gesamtpreis von 145.400 €. [[X.].]ie Klägerin wies gegenüber [[X.].] keine Umsatzsteuer aus; einen Hinweis auf die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen enthalten die [[X.].]echnungen nicht. [[X.].]ie Klägerin verfügt außerdem über einen Handelsregisterauszug der [[X.].] sowie eine [[X.].]usweiskopie des Geschäftsführers der [[X.].], SG. [[X.].]ie Klägerin übermittelte die [[X.].]estellungen bzw. [[X.].]uftragsbestätigungen per Telefax an eine nicht bekannte Nummer und erhielt diese mit einem Firmenstempel der [[X.].] und einer Unterschrift zurück; die Telefaxnummer wurde dabei unterdrückt. [[X.].]ie PK[[X.].] wurden per Spedition nach [[X.].] versendet. [[X.].]uf den [[X.].]M[[X.].]-Versendungsbelegen ist dagegen als Empfängerin die Z mit Sitz in [[X.].] angegeben.

8

[[X.].]ie [[X.].], die über eine [[X.].] Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügte und in [[X.].] als Steuerpflichtige geführt wurde, erklärte in [[X.].] keine innergemeinschaftlichen Erwerbe.

9

4. [[X.].]ie Klägerin berechnete im [X.] Fahrzeuglieferungen an die [[X.].] zu einem Gesamtpreis von 195.000 €. [[X.].]echnungsdurchschriften befinden sich nicht bei den [[X.].]kten. [[X.].]ie von der Klägerin aufgezeichnete [[X.].] Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wurde nicht der [[X.].], sondern der [[X.].] Firma [[X.].] zugeteilt. [[X.].]ie auf den [[X.].]echnungen an [[X.].] verwendete [[X.].]nschrift war in der [[X.].] von November 2001 bis Mai 2002 die [[X.].]nschrift der [[X.].]. [[X.].]ie Klägerin verfügt über keine Unterlagen zu [[X.].]. [[X.].] sind auch nicht mehr vorhanden. [[X.].]ie Fahrzeuge wurden abgeholt. [[X.].]ie Identität der [[X.].]bholer ist unbekannt, die Unterschriften auf den [[X.].]bnehmerversicherungen, in denen der beabsichtigte Transport "nach [[X.].]" bescheinigt wurde, unleserlich.

5. [[X.].]ie Klägerin berechnete im [X.]  15 PK[[X.].]-Lieferungen zu einem Gesamtpreis von 1.192.450 € an die [[X.].] wurde in [[X.].] als Steuerpflichtige geführt und verfügte über eine [[X.].] Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. [[X.].]ie [[X.].] Steuerbehörden haben mitgeteilt, dass [[X.].] ausschließlich zu dem Zweck gegründet worden sei, um als erste [[X.].] Erwerberin zu "fungieren" und die Umsatzsteuer auf die innergemeinschaftlichen Erwerbe in [[X.].] zu hinterziehen.

[[X.].]ie Klägerin wies in den [[X.].]echnungen an [[X.].] keine Umsatzsteuer aus; einen Hinweis auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 [[X.].]uchst. [[X.].]. § 6a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) enthielten die [[X.].]echnungen nicht. [[X.].]ie Klägerin verfügt über einen Handelsregisterauszug der [[X.].] und eine [[X.].]usweiskopie des Geschäftsführers [[X.].][[X.].]. [[X.].] sind nicht mehr vorhanden. Sämtliche Fahrzeuge wurden bei der Klägerin abgeholt, und zwar von [[X.].], [[X.].] sowie den Herren [[X.].]M, [[X.].] und [[X.].]G. [[X.].]ie Klägerin verfügt über eine [[X.].]usweiskopie des [[X.].], deren Unterschrift keine Ähnlichkeit mit den Unterschriften auf den [[X.].]bholbestätigungen aufweist. [[X.].]uf den [[X.].]usweiskopien des [[X.].]M und des [[X.].] ist deren [[X.].]ohnsitz nicht ersichtlich. [[X.].]ie [[X.].]nschrift des [[X.].]G ist auf dessen [[X.].]usweiskopie unleserlich. [[X.].]ie für [[X.].]M, [[X.].], [[X.].]G und [[X.].] ausgestellten Vollmachten der [[X.].] beziehen sich auf andere Fahrzeuge als die jeweilige Übernahmebestätigung; das in der Vollmacht des [[X.].]M genannte Fahrzeug wurde von der Klägerin an die [X.] mit Sitz in [[X.].] geliefert.

Sämtliche unter 1. bis 5. genannten PK[[X.].] wurden innerhalb weniger [[X.].]ochen bzw. Monate in [[X.].] zugelassen.

[[X.].]ie Klägerin behandelte in ihren Umsatzsteuererklärungen für das [X.] vom 26. Februar 2003 und für das [X.] vom 26. Februar 2004 die genannten Lieferungen als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. [[X.].]er [[X.].]eklagte und [[X.].]eschwerdegegner (das Finanzamt) folgte dem nach [[X.].]urchführung mehrerer [[X.].]ußenprüfungen nicht, sondern sah sämtliche Umsätze in den [X.] für die Streitjahre, zuletzt vom 9. November 2006, als steuerpflichtig an. [[X.].]er Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Ein gegen die Geschäftsführer der Klägerin eingeleitetes Strafverfahren wurde am 14. September 2010 nach § 170 [[X.].]bs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.

Im [[X.].]ahmen des Klageverfahrens übergab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dem Finanzgericht ([X.]) u.a. ein Merkblatt "[[X.].]utoselbstimport aus der EU" des [X.] Verbraucherzentrums [[X.].].

[[X.].]as [X.] wies die Klage ab und ließ die [[X.].]evision nicht zu. Es vertrat die [[X.].]uffassung, sämtliche Umsätze der Klägerin seien im Inland steuerbar und steuerpflichtig. [[X.].]ie Klägerin habe die Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 [[X.].]uchst. b, 6a UStG jeweils nicht nachgewiesen. [[X.].]er [[X.].]uch- und [[X.].]elegnachweis sei nicht geführt. Es stehe auch nicht objektiv zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 [[X.].]uchst. b, 6a UStG erfüllt seien. [[X.].]llein der Umstand, dass sämtliche PK[[X.].] in [[X.].] zugelassen worden seien, genüge --entgegen der [[X.].]uffassung des [X.] [[X.].]heinland-Pfalz in seinem Urteil vom 28. Juni 2012  6 K 2615/09 (juris)-- nicht. Hinsichtlich der Lieferungen an [[X.].] führte das [X.] auf Seite 20 des Urteils weiter aus, es sei außerdem davon überzeugt, dass die Klägerin an der von der Hinterziehung der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb im [[X.].]estimmungsmitgliedstaat mitgewirkt oder zumindest davon Kenntnis gehabt habe. [[X.].]uf Seite 21 bezog das [X.] in diese [[X.].]ürdigung das von der Klägerin vorgelegte Merkblatt mit ein.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, die [[X.].]evision sei zur Sicherung einer einheitlichen [[X.].]echtsprechung, zur Fortbildung des [[X.].]echts und wegen Verfahrensfehlern zuzulassen.

Einem [[X.].]ntrag auf [X.], mit dem die Klägerin u.a. begehrte, den Tatbestand dahingehend zu berichtigen, dass die von der Klägerin vorgelegte [[X.].]roschüre erstmals im [X.] herausgegeben worden sei, gab das [X.] mit [[X.].]eschluss vom 21. Mai 2013 insoweit statt, als es den Tatbestand dahingehend ergänzte, dass die [[X.].]roschüre des [X.] Verbraucherzentrums [[X.].] den Stand Oktober 2006 hat. [[X.].]afür, dass die [[X.].]roschüre erstmals im [X.] herausgegeben worden sei, gebe es jedoch keine [[X.].]nhaltspunkte.

Entscheidungsgründe

II. Die [X.]eschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise nicht hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

a) Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) wegen Divergenz setzt voraus, dass das [X.] bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als ein anderes Gericht (vgl. z.[X.]. [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 [X.]O Rz 69; Lange in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 115 [X.]O Rz 172 ff.). Das [X.] muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. [X.]eschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 11. November 2013 XI [X.] 99/12, [X.], 366; vom 8. Januar 2014 XI [X.] 120/13, [X.], 686). [X.]efindet sich das [X.] aber in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, kommt es auf eine (mögliche) Abweichung von dem Urteil eines anderen [X.] nicht mehr an ([X.] vom 16. Juli 2013 X [X.] 15/13, [X.], 1609; vom 19. August 2013 X [X.] 44/13, [X.], 1672, m.w.[X.]). Eine Divergenz kann nur in [X.]ezug auf ein Urteil geltend gemacht werden, das im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht durch neuere höchstrichterliche Rechtsprechung überholt ist ([X.] vom 23. September 2011 IX [X.] 91/11, [X.], 58).

b) Gemessen daran liegen die zahlreichen von der Klägerin gerügten Abweichungen nicht vor.

aa) Soweit die Klägerin unter [X.].I. der [X.]eschwerdebegründung geltend macht, das [X.] sei von dem Urteil des [X.] Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 2012  6 K 2615/09 (juris) abgewichen, ist dies zwar ausweislich der Urteilsgründe (Seite 16) zutreffend; das [X.] befindet sich damit aber in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Durch das [X.]-Urteil vom 25. April 2013 V R 10/11 ([X.], 1453, Rz 45) ist nämlich geklärt, dass sich aus der Zulassung eines Fahrzeugs nur das Gelangen in den [X.]estimmungsmitgliedstaat ergibt, nicht aber auch, wer Abnehmer der Lieferung war, für die die Steuerfreiheit beansprucht wird. Davon ist auch das [X.] ausgegangen, indem es auf Seite 16 des Urteils ausgeführt hat, die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat besage über den [X.] und die Lieferkette nichts.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Abweichung von den [X.] vom 14. Dezember 2011 XI R 32/09 ([X.], 1004, Rz 27), vom 17. Februar 2011 V R 28/10 ([X.], 331, [X.]NV 2011, 1448) sowie den Urteilen des Niedersächsischen [X.] vom 23. April 2009  16 K 261/05 (juris) und des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 20. Juli 2011  14 K 4282/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 2203) rügt, liegt diese aus denselben Gründen ebenfalls nicht vor.

Auch der von der Klägerin beiläufig angeführte § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der seit 1. Oktober 2013 geltenden Fassung verlangt übrigens --anders als die Klägerin meint-- einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber, an der es im Streitfall nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] fehlt.

bb) Soweit die Klägerin unter [X.] der [X.]eschwerdebegründung geltend macht, das [X.] habe seiner Entscheidung folgenden Rechtssatz zugrunde gelegt: "Der Nachweis der Identität des wahren Abnehmers ist eine unabdingbare Voraussetzung der Steuerfreiheit. Handelt ein Unternehmer als Strohmann nur zum Schein im eigenen Namen, so ist dessen Hintermann Abnehmer ...", ist eine Abweichung bereits nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O dargelegt: Die von der Klägerin auf Seite 9 der [X.]eschwerdebegründung zitierten Passagen des Urteils enthalten allesamt keine Rechtssätze, sondern das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung des [X.]. Für die Annahme einer Divergenz reichen aber weder eine unzutreffende Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung noch eine (angeblich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die [X.]esonderheiten des Einzelfalls noch schlichte Subsumtionsfehler des [X.] aus (vgl. [X.] vom 6. Dezember 2012 XI [X.] 89/11, [X.], 778; vom 20. März 2013 IX [X.] 154/12, [X.], 1239).

Überdies ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung voraussetzt, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des leistenden Unternehmers die Person des Abnehmers ("Erwerbers") dieser Lieferung bekannt ist und für die [X.]estimmung des Leistungsempfängers sog. Scheingeschäfte (§ 41 der Abgabenordnung) ohne [X.]edeutung sind (vgl. [X.]-Urteile vom 17. Februar 2011 V R 30/10, [X.], 341, [X.], 769, Rz 15 und 17; in [X.], 331, [X.]NV 2011, 1448, Rz 17 und 19, jeweils m.w.[X.]). Das [X.] konnte sich vorliegend nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens --aufgrund tatsächlicher Ungereimtheiten und [X.] nicht davon überzeugen, dass die von der Klägerin angegebenen Personen jeweils die tatsächlichen Abnehmer seien, so dass es bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehle.

cc) Der Vortrag unter [X.] der [X.]eschwerdebegründung, aus den Ausführungen des [X.] auf Seite 19 und 20 des Urteils ergebe sich, dass das [X.] den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt habe, "dass von einem fehlerhaften [X.]uch- und [X.] auf die Kenntnis der Steuerhinterziehung durch den Erwerber geschlossen werden kann und diese Kenntnis einer Verschleierung der Identität des Abnehmers den Rechtsfolgen im Sinne der Entscheidung des [Gerichtshofs der [X.] --[X.]-- vom] 7. Dezember 2010 [X.]/09" --R-- ([X.]. 2010, [X.], [X.] –[X.] 2011, 15) "gleichsteht", hat das [X.] auch diesen abstrakten Rechtssatz schon gar nicht aufgestellt.

(1) Zunächst hat das [X.] --bezüglich der unter [X.] genannten Lieferungen an [X.]-- auf Seite 19 des Urteils aus der fehlenden Aufzeichnung von Kontaktdaten gar nicht auf eine "Kenntnis der Steuerhinterziehung" geschlossen, sondern --u.a.-- daraus abgeleitet, dass Zweifel bestehen, dass [X.] der [X.]esteller der unter [X.] genannten Fahrzeuge gewesen sei und es nicht unwahrscheinlich sei, dass die [X.]estellung der Fahrzeuge nicht von [X.] erfolgt sei.

(2) Ebenso wenig hat das [X.] diesen Rechtssatz auf Seite 20 des Urteils aufgestellt, sondern aus den von ihm dort genannten "zahlreichen Unstimmigkeiten und Widersprüchen" in [X.]ezug auf die unter I.5. genannten Lieferungen an [X.] den Schluss gezogen, dass die Klägerin zumindest Kenntnis von der Hinterziehung der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb im [X.]estimmungsmitgliedstaat gehabt habe.

(3) Die Klägerin wirft dem [X.] mit ihrem Vorbringen im [X.] eine unzutreffende Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung, fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die [X.]esonderheiten des Einzelfalls und Subsumtionsfehler vor, was --wie unter [X.] bb [X.] für die Zulassung einer Revision wegen Divergenz nicht ausreicht.

(4) Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang auf Seite 14 der [X.]eschwerdebegründung vorbringt, es sei "für einen Fall wie dem vorliegenden noch nicht entschieden, dass bei Erfüllung der objektiven Voraussetzungen (Nachweis des körperlichen Gelangens der Fahrzeuge durch zeitnahe amtliche Zulassungen und Auftreten des Abnehmers im Außenverhältnis ersichtlich als Leistungsempfänger), der Lieferant aber ggf. hätte erkennen können, dass der Abnehmer seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen ebenfalls nicht zu gewähren ist", liegt eine solche Situation im Streitfall schon tatsächlich nicht vor: Erstens hat die Klägerin nach der tatsächlichen Würdigung des [X.] die objektiven Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt und zweitens hat das [X.] angenommen, dass die Klägerin zumindest Kenntnis von der Steuerhinterziehung hatte.

2. Den [X.] der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]O) hat die Klägerin bereits nicht hinreichend dargelegt.

a) Das Erfordernis einer Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts ist ein Unterfall des [X.]s der grundsätzlichen [X.]edeutung (vgl. z.[X.]. [X.] vom 12. August 2013 X [X.] 196/12, [X.], 1761; vom 1. April 2014 V [X.] 45/13, [X.], 1104, Rz 11).

Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (z.[X.]. [X.] vom 11. November 2008 XI [X.] 17/08, [X.]NV 2009, 429; Lange in [X.], § 115 [X.]O Rz 147). Dieser [X.] setzt eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus ([X.] vom 13. November 2012 II [X.] 123/11, [X.], 255, m.w.[X.]). Zur Darlegung des [X.]s muss der [X.]eschwerdeführer substantiiert ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die [X.]eantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist ([X.] vom 12. Oktober 2012 III [X.] 78/12, [X.], 39). Hierzu muss sich die [X.]eschwerde u.a. mit der Rechtsprechung des [X.] und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (vgl. [X.] vom 8. Februar 2012 IV [X.] 13/11, [X.], 963).

Rechtsfragen, die sich nur stellen können, wenn man von einem anderen als dem vom [X.] festgestellten Sachverhalt ausgeht, können im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil der [X.] grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (vgl. [X.] vom 23. Januar 2013 X [X.] 84/12, [X.], 771; vom 20. Februar 2014 XI [X.] 85/13, [X.], 828).

b) Soweit der Vortrag der Klägerin auf Seite 14 zweiter Absatz der [X.]eschwerdebegründung sich auf den [X.] der Fortbildung des Rechts bezieht, ist dieser [X.] schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil der von der Klägerin behauptete Sachverhalt nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] im Streitfall nicht gegeben ist.

c) Die Klägerin macht unter [X.]b der [X.]eschwerdebegründung weiter geltend, zu dem "hier einschlägigen Fall der Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO mangels objektiver [X.]eweise für eine aktive Mitwirkung an der Steuerhinterziehung des Abnehmers" sei "noch kein Urteil ergangen, das die Anwendbarkeit der [X.]-Rechtsprechung in der Rechtssache --R--" (in [X.]. 2010, [X.], [X.], 15) bestätige. Eine Entscheidung des [X.] diene deshalb der Rechtsfortbildung vor allem auch im Hinblick auf die Abgrenzung von Umsatzsteuerrecht und Strafrecht. Außerdem stelle sich die grundsätzliche Frage nach der Grenzziehung zwischen den Risikosphären des liefernden Steuerpflichtigen und der jeweiligen Steuergläubiger. Nach Ansicht des [X.] sei es gerechtfertigt, denjenigen, der sich aktiv an einer Straftat eines anderen beteilige, in Durchbrechung des vom Grundsatz der Territorialität getragenen [X.]estimmungslandprinzips in Anspruch zu nehmen. Es sei fraglich, ob nach dem [X.]-Urteil --R-- (in [X.]. 2010, [X.], [X.], 15) "eine derartige systemwidrige [X.]esteuerung auch gerechtfertigt ist, wenn dem Steuerpflichtigen eigenes Fehlverhalten im Hinblick auf den Steueranspruch des [X.]estimmungslandes nicht zur Last gelegt werden kann".

d) Dies genügt auch unter [X.]erücksichtigung der weiteren Ausführungen im Schreiben vom 25. Juli 2013 zur Darlegung in mehrfacher Hinsicht nicht:

aa) So fehlt jeglicher Vortrag dazu, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die [X.]eantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.

bb) Auch setzt sich die [X.]eschwerde nicht hinreichend mit der Folgerechtsprechung des [X.] und den Äußerungen im Schrifttum auseinander.

cc) Überdies legt die [X.]eschwerde nicht dar, dass ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, bei dem es auf die [X.]eantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage überhaupt ankommt. Dies ist hier nach den tatsächlichen Feststellungen nicht der Fall. In der Rechtssache --R-- hatte eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen tatsächlich stattgefunden und die Steuerbefreiung wurde "nur" deshalb versagt, weil der Lieferer bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hatte, um diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen (vgl. [X.]-Urteil --R-- in [X.]. 2010, [X.], [X.], 15, Rz 51 und Tenor; [X.]-Urteile vom 11. August 2011 V R 19/10, [X.]E 235, 50, [X.]St[X.]l II 2012, 156, Rz 22; [X.], [X.]E 235, 32, [X.]St[X.]l II 2012, 151, Rz 22; vom 14. Dezember 2011 XI R 33/10, [X.], 1009, Rz 26; Urteil des [X.]undesgerichtshofs vom 20. Oktober 2011  1 StR 41/09, [X.], 332, Rz 21). Im Streitfall ist das [X.] jedoch bereits auf Seite 16 des Urteils für alle Lieferungen, auch die unter I.5. genannten Lieferungen, davon ausgegangen, dass der [X.]uch- und [X.] nicht geführt sei und nicht objektiv zweifelsfrei feststehe, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt seien. Die Darstellung der Klägerin auf Seite 15 der [X.]eschwerdebegründung steht insoweit mit der tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das [X.] nicht in Einklang.

3. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Die [X.]ehauptung unter [X.].II., das [X.] habe gegen den Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung verstoßen und seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet, trifft nicht zu.

a) Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.] richtigerweise in die [X.]eweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann [X.] sein, wenn das [X.] Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt (vgl. z.[X.]. [X.] vom 9. April 2014 XI [X.] 89/13, [X.], 1228, m.w.[X.]).

aa) Insbesondere sind der Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei zu berücksichtigen (z.[X.]. [X.] vom 23. Februar 2012 VI [X.] 138/11, [X.], 970; vom 21. August 2013 III [X.] 122/12, [X.], 1798). Das [X.] verletzt seine Pflicht zur vollständigen und zutreffenden [X.]erücksichtigung des Streitstoffs, wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder einen bestimmten Tatsachenvortrag erkennbar unberücksichtigt lässt, obwohl dieser auf der [X.]asis seiner materiell-rechtlichen Auffassung entscheidungserheblich sein kann (vgl. [X.] vom 19. Juni 2013 IX [X.] 1/13, [X.], 1624; vom 30. Juli 2013 IV [X.] 107/12, [X.], 1928).

bb) [X.] eines derartigen Verfahrensmangels setzt die Darlegung voraus, dass das [X.] seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen des [X.]eteiligten nicht entspreche oder eine aus den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe (vgl. [X.] vom 13. Dezember 2012 X [X.] 209/11, [X.], 722; vom 6. März 2013 X [X.] 165/12, [X.], 954). Die [X.], die das [X.] nach Ansicht des [X.]eschwerdeführers nicht berücksichtigt haben soll, müssen genau bezeichnet und die sich daraus ergebenden wesentlichen Tatumstände benannt werden (vgl. [X.] vom 29. April 2004 V [X.] 43/03, [X.]NV 2004, 1303; vom 12. Oktober 2012 III [X.] 212/11, [X.], 78, jeweils m.w.[X.]).

cc) Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O liegt hingegen nicht bereits deshalb vor, weil das [X.] den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung fehlerhaft erscheint; insoweit könnte es sich um einen materiell-rechtlichen Fehler handeln, nicht indes um einen [X.] (vgl. [X.] vom 19. Januar 2006 VIII [X.] 113/05, [X.]NV 2006, 803; vom 27. September 2007 XI [X.] 194/06, [X.]NV 2008, 87; vom 16. Dezember 2013 III S 23/13 (PKH), [X.], 553). Selbst Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind in der Regel materiell-rechtliche Fehler und können nicht als Verfahrensmangel gerügt werden (vgl. [X.] vom 20. Juni 2012 X [X.] 1/12, [X.], 1616; vom 19. September 2013 III [X.] 47/13, [X.], 72).

b) Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, das [X.] habe den Akteninhalt dadurch unvollständig berücksichtigt, dass es lediglich erwähnt habe, dass das Strafverfahren gegen die Geschäftsführer der Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Indem das [X.] ausgeführt habe, zur Überzeugung des [X.] stehe fest, dass die Klägerin an der Hinterziehung der [X.] mitgewirkt habe oder zumindest Kenntnis von ihr gehabt habe, stehe das [X.] in offenem Widerspruch zu den staatsanwaltlichen Ermittlungserbnissen.

Unabhängig davon, ob die Klägerin mit diesem Vortrag bereits die Darlegungserfordernisse nicht erfüllt hat, weil sie die [X.] nicht genau bezeichnet hat, liegt darin schon deshalb kein Verfahrensfehler des [X.], weil das [X.] die Einstellung des Strafverfahrens --wie sich aus der Erwähnung im Urteil ergibt-- zur Kenntnis genommen und lediglich anders gewürdigt hat als die Klägerin. Eine [X.]indungswirkung des Strafverfahrens für das [X.]esteuerungsverfahren besteht insoweit nicht (vgl. [X.] vom 2. Februar 2001 IV [X.] 162/99, [X.]NV 2001, 890, zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO; [X.]-Urteil vom 18. April 2013 V R 19/12, [X.]E 241, 446, [X.]St[X.]l II 2013, 842, zu strafgerichtlichen Urteilen; zur eigenständigen Prüfungskompetenz der Steuerhinterziehung durch die Gerichte bei der Überprüfung von Steuerbescheiden s. auch [X.]-Urteil vom 13. Februar 2014 [X.]-18/13 --Maks Pen--, Mehrwertsteuerrecht 2014, 197, m. Anm. Grube, Rz 38). Zuletzt wäre auch hier --wie unter II.2.d [X.] ein etwaiger Verfahrensfehler des [X.] nicht entscheidungserheblich, weil das [X.] die Steuerbefreiung bereits aus anderen Gründen versagt hat. Hat ein [X.] sein Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, ist hinsichtlich jeder [X.]egründung ein [X.] in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O geforderten Form geltend zu machen (vgl. z.[X.]. [X.] vom 18. März 2014 V [X.] 18/13, nicht veröffentlicht, m.w.[X.]), woran es in [X.]ezug auf die [X.]egründung auf Seite 16 des Urteils, die auch die unter I.5. genannten Lieferungen umfasst, fehlt.

c) Aus denselben Gründen greift auch die Rüge der Klägerin nicht durch, das [X.] habe zu Unrecht das Merkblatt "[X.]" des [X.] berücksichtigt. Auch dies ist aufgrund der Ausführungen auf Seite 16 des Urteils auf [X.]asis der Rechtsauffassung des [X.] nicht entscheidungserheblich.

Im Übrigen steht die [X.]ehauptung, die [X.]roschüre sei erstmals im [X.] (und damit nach den Streitjahren) aufgelegt worden, mit den tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht in Einklang. Das [X.] hat auf Seite 21 seines Urteils --in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 21. Mai 2013-- lediglich festgestellt, dass die von der Klägerin vorgelegte [X.]roschüre den Stand Oktober 2006 hat. Für die [X.]ehauptung der Klägerin, dass die Herausgabe erstmals im [X.] erfolgt sei, hat das [X.] --ausweislich der Ausführungen auf Seite 3 des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 21. Mai 2013 unter [X.] keine Anhaltspunkte feststellen können.

4. Der Senat sieht von einer weiteren [X.]egründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI B 45/13

24.06.2014

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend FG Münster, 21. März 2013, Az: 5 K 1696/10 U, Urteil

§ 4 Nr 1 Buchst b UStG 1999, § 6a UStG 1999, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 370 Abs 1 AO, § 370 Abs 6 AO, § 170 Abs 2 StPO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.06.2014, Az. XI B 45/13 (REWIS RS 2014, 4663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4663

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1 StR 41/09

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