Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. RiZ (R) 1/08

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2009, 3656

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.](R) 1/08 vom 7. Mai 2009 Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________ DRiG § 22 Abs. 2 Nr. 1 Mängel der charakterlichen Eignung können die Entlassung eines [X.]s auf Probe auch bei ausreichender oder hervorragender Leistung und fachlicher Eignung begründen, wenn sie so gravierend sind, dass sie den hohen persönli-chen Anforderungen nicht gerecht werden, die an die Ausübung des [X.]-amts zu stellen sind. [X.] - [X.] des [X.] - Urteil vom 7. Mai 2009 - [X.](R) 1/08 [X.] für [X.] beim [X.] in dem Prüfungsverfahren - Antragstellerin und Revisionsklägerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen - Antragsgegner und Revisionsbeklagte - wegen Entlassung aus dem [X.]verhältnis auf Probe - 2 - Der [X.]gerichtshof - [X.] des [X.] - hat ohne mündliche [X.] am 7. Mai 2009 durch die Vorsitzende [X.]in am [X.]gerichts-hof [X.], die [X.] am [X.]gerichtshof [X.] und Prof. Dr. [X.] sowie die [X.]innen am [X.]gerichtshof [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des [X.] - [X.] für [X.] - vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die am geborene Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 zur [X.]in auf Probe im Dienst des [X.] ernannt. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Seit dem 2. Oktober 2005 ist sie verheiratet; sie hat keine Kinder. 1 Die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 dem [X.]zugewiesen. Dort war sie in der Abteilung für Mietsachen tätig; in dem ihr zugewiesenen Referat bearbeitete sie insbesondere Verfahren der Wohnungs- und Baugesellschaft [X.], des größten Vermieters in

. Die zunächst einjährige Zuweisung an das [X.]wurde auf Wunsch der Antragstellerin mehrfach verlängert. Ihr letzter Antrag auf Ver-längerung und Ernennung als [X.]in auf Lebenszeit am [X.]vom März 2005 wurde abgelehnt; die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 1. April 2005 der Staatsanwaltschaft zugewiesen. 2 Mindestens seit [X.] 2004 bestand zwischen der Antragstellerin und dem Justiziar der [X.], [X.]
, mit dem sie seit 22. Oktober 2005 ver-heiratet ist, eine enge persönliche Beziehung. Im Dezember 2004 bezogen [X.] eine gemeinsame Wohnung. Die Antragstellerin zeigte dies weder ihrem Dienstvorgesetzten an noch teilte sie es in der Folgezeit den Verfahrensbeteilig-ten in Verfahren mit, an denen die [X.] als Partei beteiligt war. Sie bearbeitete weiterhin Verfahren, in denen die [X.] von Herrn K. in seiner Eigenschaft als deren Justiziar vertreten wurde. 3 Nach ihrem Vorbringen im [X.] 2004 vereinbarte die Antragstellerin mit ihrem heutigen Ehemann, dass dieser für die in ihrem Referat anhängigen Verfahren keine Schriftsätze mehr fertigen und in mündlichen Verhandlungen nicht mehr auftreten solle. Diese Vereinbarung wurde allerdings nicht [X.] - 4 - gängig eingehalten. Von Juni 2004 bis Januar 2005 entschied die Antragstelle-rin in mindestens 17 Verfahren, in denen die [X.] als Partei durch ihren heuti-gen Ehemann vertreten wurde. Die Beziehung der Antragstellerin zu ihrem heutigen Ehemann wurde im Zusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde und einem nachfolgen-den Befangenheitsantrag einer von der [X.] verklagten Mieterin bekannt; diese teilte am 18. Januar 2005 dem Präsidenten des [X.]mit, dass die Antragstellerin und der Justiziar der [X.] eine gemeinsame Wohnung be-wohnten. 5 Im Februar 2005 wurde zwischen dem Präsidenten des Amtsgerichts und der Antragstellerin vereinbart, dass diese bis zum Ende ihrer Zuweisung keine weiteren Verfahren mit Beteiligung der [X.] bearbeiten solle. 6 Das [X.] erlangte am 18. Februar 2005 Kenntnis von dem Verhältnis der Antragstellerin zu ihrem heutigen [X.] und der Nichtanzeige von [X.]. Mit Schreiben vom 20. September 2005 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Zuweisung an die Staatsanwaltschaft aus dienstlichen Gründen verlängert und eine Entscheidung über ihre Bewährung in der Probezeit innerhalb angemessener Frist nach Ablauf der regulären Probezeit getroffen werde. In einem [X.] am 21. September 2005 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Entlassung wegen mangelnder charakterlicher Eignung geprüft werde. Sie teilte im Rahmen dieses Gesprächs unter anderem mit, sie habe hinsichtlich der möglichen Interessenkollision ein Problembewusstsein gehabt, jedoch wohl nicht richtig reagiert. Sie habe mit Kollegen der Zivilabteilung des Amtsgerichts über die Sache gesprochen. Diese seien durchaus bereit gewesen, die [X.]-Verfahren aus ihrem Referat zu übernehmen. Im Gegenzug hätte sie dann aber 7 - 5 - andere Verfahren übernehmen müssen. Hierzu sei sie nicht bereit gewesen, da die [X.]-Verfahren kaum arbeitsintensiv gewesen seien. Hätte sie "normale" Mietrechtsfälle bearbeiten müssen, wäre die Arbeit für sie nicht zu bewältigen gewesen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 wurde die Antragstellerin zu der beabsichtigten Entlassung aus dem [X.]verhältnis auf Probe angehört. 8 Der Hauptstaatsanwaltsrat stimmte der beabsichtigten Entlassung am 14. Dezember 2005 zu. 9 Die Hauptschwerbehindertenvertretung nahm zu der beabsichtigten [X.] am 20. Dezember 2005 Stellung und führte aus, sie stimme einer [X.] aus dem [X.]verhältnis auf Probe zu, "wenn sich die Vorwürfe ge-gen Frau M. – bestätigen. Wäre dies der Fall, ist aus Sicht der Haupt-schwerbehindertenvertretung die charakterliche Eignung für ein [X.]verhält-nis auf Lebenszeit nicht gegeben." Das [X.] vernahm am 3. Februar 2006 mehrere Bedienstete des [X.]als Zeugen und ermittelte bei der [X.]ldebehörde der [X.]den Umzugstag der Antrag-stellerin und ihres Ehemanns. Die Protokolle der neun Zeugenvernehmungen wurden dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zur Gewährung recht-lichen Gehörs am 15. März 2006 mitgeteilt. 10 Mit Bescheid des [X.] vom 9. Mai 2006 wurde die Entlassung der Antragstellerin aus dem [X.]verhältnis auf Probe zum 30. September 2006 ausgesprochen. 11 Die Entlassung wurde auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützt und damit [X.], die Antragstellerin weise charakterliche Mängel auf, die ihre Ungeeig-netheit für das [X.]amt zur Folge hätten. Sie habe während ihrer [X.] - 6 - lichen Tätigkeit beim [X.] aus eigennützigen Motiven, um die von ihr bevorzugte Tätigkeit in der Abteilung für Mietsachen fortführen zu [X.], über einen längeren Zeitraum und in einer Vielzahl von Fällen eine ihr be-kannte, evident bestehende Befangenheitssituation gegenüber den [X.] Stellen und den Parteien der von ihr bearbeiteten Verfahren nicht angezeigt. Hierdurch habe sie gezeigt, dass ihr das für ihr [X.] hohe [X.] in eine unparteiliche und gerechte Aufgabenerfül-lung nicht entgegengebracht werden könne. Auch bei der Staatsanwaltschaft sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und [X.] nicht gegeben gewesen. Die Antragstellerin legte gegen den Bescheid vom 9. Mai 2006 am 8. [X.] 2006 Widerspruch ein; dieser wurde mit Schriftsatz vom 10. Juli 2006 [X.]. Die Antragstellerin wandte insbesondere ein, die Entlassungsverfü-gung sei auf einen unvollständigen Sachverhalt gestützt. Sie sei allein mit einer angeblich fehlenden charakterlichen Eignung begründet worden. Die Beurtei-lung der Eignung setze aber eine Gesamtschau voraus; hierbei könnten charak-terliche Eignungsmängel hinter besonders guter Leistung und Befähigung zu-rücktreten. Dies sei bei ihr gegeben, wie sich aus den Probezeit-Beurteilungen des Präsidenten des Amtsgerichts und des leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft ergebe. 13 Die Antragstellerin räume ein, dass sie sich an den Präsidenten des Amtsgerichts hätte wenden müssen. Sie habe aber versucht, durch eine Verän-derung im Zuständigkeitsbereich ihres jetzigen Ehemanns den Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Es sei verständlich, dass sie sich nicht an das [X.] gewandt habe, denn sie habe befürchten müssen, in eine andere Abteilung versetzt zu werden oder die Verfahren mit Beteiligung der [X.] nicht mehr bearbeiten zu dürfen. Sie habe das Problem mit Kollegen 14 - 7 - besprochen; deren Ratschläge seien nicht geeignet gewesen, ihr die verständli-che Angst zu nehmen, das Mietrechts-Dezernat zu verlieren. Im Übrigen habe eine Befangenheitssituation objektiv nicht vorgelegen. Mit Bescheid des [X.] vom [X.] wurde der Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen; zugleich wurde die sofortige Vollziehung des [X.]s angeordnet. Zur Be-gründung führte der Widerspruchsbescheid unter anderem aus, die Entlassung aus dem [X.]verhältnis auf Probe wegen fehlender charakterlicher Eignung sei auch bei mangelfreier oder hervorragender fachlicher Leistung zulässig. Die Erprobung des [X.]s beziehe sich auf sämtliche [X.]rkmale der Eignung, Be-fähigung und Leistung; eine unzulängliche Bewährung hinsichtlich eines dieser [X.]rkmale könne nicht durch anderweitige Vorzüge ausgeglichen werden. Das Verhalten der [X.]in habe grundlegende charakterliche Mängel offenbart; diese seien so gravierend, dass nicht zu erwarten sei, dass die Antragstellerin den hohen persönlichen, charakterlichen und berufsethischen Anforderungen an das [X.]amt gerecht werde. 15 Es liege auf der Hand, dass infolge der Liebesbeziehung der Antragstel-lerin zu dem Justiziar der [X.] eine objektive Befangenheitssituation gegeben gewesen sei. Die Antragstellerin habe dies auch erkannt, wie sich aus der - unzureichenden und nicht vollständig umgesetzten - internen Vereinbarung mit ihrem damaligen Lebensgefährten und der Einholung von kollegialen Ratschlägen ergebe. Sie habe eine Unterrichtung des Präsidenten des [X.] sowie des Präsidiums in der Erkenntnis unterlassen, dass sie in diesem Fall die von ihr bevorzugten Mietsachen nicht weiter würde bearbeiten können. Dieses eigennützige Ziel habe sie über die Interessen der Prozessbeteiligten und ihres Dienstherrn gestellt. Sie habe damit dem Ansehen der Justiz erheb-lich geschadet. 16 - 8 - Am 4. September 2006 erhob die Antragstellerin beim [X.] - [X.] für [X.] - Klage gegen die Entlassungsverfügung vom 9. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2006. Am 26. September 2006 stellte sie den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wieder herzustellen. Mit ihrer Klage vertrat sie weiter die [X.], der Antragsgegner habe den Begriff der Eignung in § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG verkannt und sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die von ihm ver-wendete Formulierung: "(die Antragstellerin) ist zu entlassen", zeige, dass der Antragsgegner rechtsfehlerhaft von einer gebundenen Entscheidung [X.] sei. Die Beziehung zu ihrem heutigen Ehemann habe erst ab [X.] 2004 bestanden; sie habe nicht zwingend die Besorgnis der Befangenheit [X.]. Sie habe die Umstände, auf welche der Antragsgegner die [X.] gestützt habe, nicht aus eigennützigen Motiven nicht aufge-zeigt; ihr Interesse an einem Verbleib beim [X.] habe vielmehr an den dort besseren Arbeitsbedingungen für Schwerbehinderte gelegen. 17 Der Antragsgegner beantragte Abweisung der Klage und bezog sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe der Entlassungsverfügung und des Widerspruchsbescheids. 18 Das [X.] für [X.] hat den Antrag der Antragstellerin auf [X.] der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage mit Be-schluss vom 20. Dezember 2006 - 66 DG 8/06 - abgelehnt. Die hiergegen ein-gelegte Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht Dresden - [X.]shof für [X.] - mit Beschluss vom 6. Juni 2007 - [X.] 1/07 - als unbegründet zurückgewiesen. 19 - 9 - Mit dem angefochtenen Urteil vom 27. November 2007 hat das [X.] - [X.] für [X.] - die Anfechtungsklage der Antragstelle-rin abgewiesen. 20 Zur Begründung hat das [X.] unter anderem ausgeführt, die auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützte Entlassung der Antragstellerin zum 30. Sep-tember 2006, also zum Ablauf des [X.] sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei zu Recht auf die in der Probezeit erkennbar ge-wordenen charakterlichen Mängel gestützt worden, die sie als dauerhaft unge-eignet für das Amt einer [X.]in oder Staatsanwältin erscheinen ließen. Die Entscheidung, ob ein [X.] auf Probe für das [X.]amt geeignet ist, sei ein Akt wertender Erkenntnis, der dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum eröffne, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt sei, ob allgemein-gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt [X.]. Hierfür seien vorliegend keine Anhaltspunkte vorhanden. Mangelnde cha-rakterliche Eignung könne grundsätzlich für sich allein eine Entlassung rechtfer-tigen. Die Entlassung der Antragstellerin überschreite weder die Grenzen des [X.] noch widerspreche sie dem Zweck der Ermächtigung. Die vom Antragsgegner angeführten Umstände seien geeignet, das Urteil man-gelnder charakterlicher Eignung zu begründen. Die eigennützige Handlungs-weise der Antragstellerin sei in höchstem Maße geeignet gewesen, das [X.] der Rechtssuchenden in die Unabhängigkeit der Justiz zu beeinträchti-gen. 21 Eine enge persönliche Beziehung, erst recht eine Liebesbeziehung des zur Entscheidung berufenen [X.]s zu einem Verfahrensbeteiligten sei ein Umstand, der objektiv geeignet sei, Zweifel an der Unbefangenheit des [X.]s zu begründen. Es komme entgegen dem (erstmaligen) Vorbringen der Antrag-stellerin in der Hauptverhandlung nicht darauf an, ob das Zusammenziehen mit 22 - 10 - ihrem heutigen Ehemann zunächst nur zum Zweck einer Wohngemeinschaft erfolgt sei; Außenstehenden sei es regelmäßig nicht möglich, solche Motive oder Hintergründe zu prüfen. Auch das neue Vorbringen, die Liebesbeziehung sei nicht bereits im [X.] 2004 entstanden, rechtfertige daher die Klage nicht. Es komme auf die Sachlage aus objektiver Sicht an; die Entscheidung, ob die Besorgnis der Befangenheit begründet sei, obliege nicht dem betroffenen [X.]. Die Antragstellerin sei nicht berechtigt gewesen, ihr Interesse an einem Verbleib in der Mietrechtsabteilung des [X.] sowie an ihrer [X.] gerecht werdenden Arbeitsbedingungen eigenmächtig durchzuset-zen. 23 [X.] sei die Rechtsansicht der Antragstellerin, ein Proberichter könne eine unzureichende Bewährung hinsichtlich des [X.]rkmals der Eignung durch andere Vorzüge ausgleichen. Es reiche auch nicht aus, wenn ein [X.] auf Probe nur für einzelne Verwendungen oder Teilbereiche geeignet sei. Die Formulierung "ist zu entlassen" im angefochtenen [X.] zeige entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, dass der Antragsgegner kein Ermessen habe ausüben wollen; vielmehr seien in dem Bescheid die einzelnen für das zusammenfassende Werturteil heranzuziehenden Gesichtspunkte aus-drücklich genannt; der Feststellung der Nichteignung liege kein Wertungsfehler zugrunde. 24 Schließlich könne dem Antragsgegner auch kein widersprüchliches [X.] zur Last gelegt werden. Der [X.] habe nach Kenntniser-langung zunächst eine angemessene Prüfungsfrist zur Verfügung gestanden, durch welche der Ablauf des dritten [X.] überschritten wurde. Sodann sei die Entlassung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 22 Abs. 2 DRiG [X.] - 11 - folgt. Die zwischenzeitliche Zuweisung an die Staatsanwaltschaft sei daher nicht widersprüchlich gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze und angefochtenen Entscheidungen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen. 26 Gegen das am 7. Februar 2008 zugestellte Urteil hat die Antragstellerin am 11. März 2008 Revision beim [X.]gerichtshof - [X.] des [X.] - eingelegt und diese mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Mai 2008 begründet. Wegen ihres Vorbringens wird auf die [X.] vom 9. Mai 2008 Bezug genommen. 27 Die Antragstellerin beantragt, 28 unter Aufhebung des Urteils des [X.] - [X.] für [X.] - vom 27. November 2007 die Entlassungsverfügung des Antragsgegners und [X.] vom 9. Mai 2006 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2006 aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionserwiderung vom 10. Juni 2008 Bezug genommen. 29 Beide Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhand-lung verzichtet. 30 - 12 - Entscheidungsgründe: [X.] Die Revision ist zulässig (§ 45 Abs. 2 SächsRiG, § 79 Abs. 2, § 78 Zif-fer 4 c, § 80 DRiG). Gemäß § 80 Abs. 2 DRiG ist die Revision stets zuzulassen. 31 I[X.] Die Revision ist unbegründet. 32 1. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass der Haupt-schwerbehindertenvertreter ordnungsgemäß entsprechend § 128 Abs. 3, Abs. 2 [X.] beteiligt wurde. Die Schwerbehindertenvertretung ist gemäß § 95 Abs. 2 [X.] in allen Angelegenheiten, die einen schwerbehinderten [X.]nschen betreffen, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entschei-dung anzuhören. Dies ist hier geschehen; der [X.] wurde vom Sächsischen [X.] mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 unterrichtet; zugleich wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine ausdrückliche Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zu der beabsichtigten Maßnahme war nicht erforderlich. Schon deshalb ist es [X.], dass in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2005 ausgeführt war, einer Entlassung werde "für den Fall" zugestimmt, dass sich die Vorwürfe bes-tätigen sollten. Es kommt daher nicht darauf an, dass, wie der Antragsgegner vorgetragen hat, dem [X.] die Ergebnisse der späteren Zeugenvernehmungen mitgeteilt wurden und er seine Stellungnahme am 28. April 2006 fernmündlich bestätigte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die der Schwerbehindertenvertretung mitgeteilte und ihrer Stellungnahme zugrunde liegende Sachlage in [X.] nicht bestätigt habe, sind weder von der Revi-sion vorgetragen noch sonst ersichtlich. 33 - 13 - 2. Das [X.] für [X.] hat zutreffend erkannt, dass das Sächsi-sche [X.] die Entlassungsverfügung zu Recht auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützt hat. 34 a) Der Begriff der Eignung im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG ist in den angefochtenen Entscheidungen nicht verkannt worden. Es handelt sich um ei-nen unbestimmten Rechtsbegriff; die Feststellung ist ein Akt wertender Er-kenntnis, die nicht schematisch oder nach festen Maßstäben erfolgen kann. Zur Auslegung des Begriffs können auch die im Beamtenrecht entwickelten Grund-sätze zum Begriff der Bewährung eines Beamten herangezogen werden (vgl. [X.], DRiG 5. Aufl. § 22 Rn. 10). 35 An die Eignung eines [X.]s, dem das Recht eine besonders hervor-gehobene und verantwortungsvolle Stellung zuweist, sind strenge Maßstäbe anzulegen. Der [X.] muss sich in der Probezeit in allen Bereichen bewähren (vgl. auch [X.] NJW 1999, 2528, 2529 f.). Entgegen der Auffassung der [X.] können Mängel der charakterlichen Eignung die Entlassung eines [X.]s auf Probe auch bei ausreichender oder hervorragender Leistung und fachlicher Eignung begründen, wenn sie so gravierend sind, dass sie den hohen persönlichen Anforderungen nicht gerecht werden, die an die Ausübung des [X.]amts zu stellen sind. Die von der Antragstellerin hiergegen vorgetragene Ansicht, [X.]rkmale der Leistung und der fachlichen Befähigung seien gegen solche der charakterlichen Eignung "abzuwägen" oder könnten deren Fehlen in einer eher schematischen Weise "kompensieren", findet im Gesetz keine Stüt-ze. Ein [X.], der aufgrund charakterlicher Mängel in gravierender Weise sei-ner besonderen Vertrauensstellung nicht gerecht wird und hierdurch das [X.] der Rechtsuchenden in die unabhängige rechtsstaatliche Justiz und das Ansehen der Justiz schädigt, ist auch bei hervorragender fachlicher Leistung zum [X.]beruf nicht geeignet. 36 - 14 - b) Diese Maßstäbe hat weder der Antragsgegner in seiner Entscheidung über die Entlassung der Antragstellerin noch das [X.] für [X.] in seiner angefochtenen Entscheidung verkannt. Zutreffend hat das [X.] auch angenommen, dass die Antragstellerin sich durch ihr Verhalten als Miet-richterin beim [X.] als charakterlich ungeeignet für den [X.]-beruf erwiesen hat. Dieser Wertung lag entgegen der Ansicht der Antragstelle-rin kein unzutreffender oder lückenhafter Sachverhalt zugrunde. Soweit die [X.] rügt, das [X.] für [X.] habe rechtsfehlerhaft die von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - [X.] für Rich-ter - beantragten Beweiserhebungen nicht durchgeführt, kam es hierauf, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, nicht an. 37 Ob und gegebenenfalls wann ein materieller Grund für die Annahme der Befangenheit eines [X.]s gegeben ist und ob eine Befangenheit tatsächlich besteht, ist für die Verpflichtung eines [X.]s, objektive Umstände anzuzei-gen, welche die Besorgnis der Befangenheit aus Sicht der Parteien nahelegen können, grundsätzlich ohne Belang. Es kam daher vorliegend nicht darauf an, zu welchem genauen Zeitpunkt die enge persönliche Freundschaft der Antrag-stellerin zu dem Justiziar der [X.] sich zu einem Liebesverhältnis entwickelte. Ob gemeinsames Wohnen zweier Personen "nur" auf enger Freundschaft oder auf einer Liebesbeziehung beruht, kann von Außenstehenden naturgemäß re-gelmäßig nicht überprüft und beurteilt werden. Selbst wenn der Vortrag der [X.] insoweit zuträfe, waren objektiv Umstände gegeben, welche die Besorgnis der Befangenheit fortdauernd evident nahe legten und die Antragstel-lerin dazu verpflichteten, dies ihrem Dienstvorgesetzten sowie den Parteien der von ihr bearbeiteten Verfahren anzuzeigen. 38 Dies hat die Antragstellerin nach den [X.] Feststellungen des [X.]s sowie ihrem eigenen Vortrag auch nicht verkannt. Gerade 39 - 15 - ihre "interne" Vereinbarung mit ihrem späteren Ehemann sowie ihre Erkundi-gungen im Kollegenkreis zeigten, dass der Antragstellerin die sich aufdrängen-de Problematik bewusst war. Soweit die Antragstellerin sich darauf berufen hat, sie habe eine Zuweisung zur Staatsanwaltschaft vermeiden wollen, weil dort keine behindertengerechten Arbeitsbedingungen bestanden hätten, konnte dieses Motiv ihr Verhalten schon deshalb nicht rechtfertigen, weil es einer [X.] innerhalb des Amtsgerichts nicht entgegen gestanden hätte. Es war aber, nach ihrem eigenen Vorbringen in dem [X.] vom 21. September 2005, das Bestreben der Antragstellerin, wei-terhin die überwiegend unproblematischen und einfach zu erledigenden Verfah-ren mit Beteiligung der [X.] zu bearbeiten; sie befürchtete, sich bei einem Wechsel des Referats nicht als leistungsfähig zu erweisen. Dass das Dienstge-richt für [X.] hieraus den Schluss gezogen hat, dass die Antragstellerin [X.] aus allein eigennützigen Motiven ihre Dienstpflichten gravierend und [X.] verletzt hat, lag nahe und ist rechtlich nicht zu beanstanden. c) Entgegen der Ansicht der Revisionsführerin kam es auch auf den un-ter Beweis gestellten Inhalt von vertraulichen Gesprächen mit [X.]n des [X.] nicht an. Auch nach ihrem eigenen Vortrag war der [X.] bewusst, dass es auf die Ansicht vertraulich befragter Kolleginnen nicht ankam, sondern dass sie die bestehende Befangenheitsproblematik dem Präsidium des Amtgerichts sowie ihrem Dienstvorgesetzten hätte vortragen müssen. Wenn sie dies nicht tat, weil sie befürchtete, man werde die Ge-schäftsverteilung ändern und ihr die Bearbeitung der ihr genehmen Mietsachen entziehen, zeigt dies, dass sie ihre persönlichen Interessen über diejenigen der rechtsuchenen Parteien und ihres Dienstherren zu stellen bereit war. Ob ihr die Zeugin [X.]. , wie von der Antragstellerin behauptet, vom Antragsgegner unter Verweis auf die Zeugenvernehmung der [X.]in [X.]. durch das [X.] bestritten wird, auf Nachfrage mitteilte, sie selbst 40 - 16 - halte eine Befassung des Präsidiums des Amtsgerichts derzeit für nicht erfor-derlich, war für die Entscheidung ohne durchgreifenden Belang. d) Schließlich kommt es, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, auch nicht darauf an, ob das [X.] für [X.] die von der Antragstellerin an-gefochtenen Probezeitbeurteilungen und den Prüfvermerk des Staatsministeri-ums der Justiz, die durch das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2008 - 3 K 35/07 - aufgehoben worden sind, hätte verwerten dürfen. Auf die Frage, ob Leistung und Befähigung der Antragstellerin in den Beurteilungen zutreffend bewertet worden sind und ob die zusammenfassenden Beurteilungen auf diese Elemente "jeweils selbst tragend" gestützt werden konnten, kommt es vorliegend nicht an, da der hier festgestellte gravierende charakterliche [X.] aus den genannten Gründen auch durch andere Gesichtspunkte nicht kompensiert werden kann. 41 e) Die Formulierung der Entlassungsverfügung, wonach die Antragstelle-rin "zu entlassen (war)", begründet entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht die Besorgnis, der Antragsgegner habe die Entlassung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 DRiG für eine gebundene Entscheidung gehalten. Dabei mag es dahin-stehen, in welchem Umfang dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum bleibt, wenn über die Entlassung aus dem [X.]verhältnis auf Probe zum Ende des [X.], also zum letztmöglichen Zeitpunkt, zu entscheiden und das Fehlen der charakterlichen Eignung festgestellt ist. Hier stellte die ge-nannte Formulierung jedenfalls ersichtlich nur eine zusammenfassende Bewer-tung der für und gegen die Entlassung sprechenden Umstände dar, die der [X.] in der Entlassungsverfügung ausdrücklich erörtert hat. 42 Eine Abmahnung der Antragstellerin musste vor ihrer Entlassung nicht erfolgen. Die Antragstellerin ist aufgrund charakterlicher Eignungsmängel ent-43 - 17 - lassen worden, die einer Abmahnung und insbesondere einer nachfolgenden Überprüfung durch den Dienstherrn grundsätzlich nicht zugänglich sind. [X.] gegen die [X.] und Neutralitätspflicht werden, wie der Antragsgegner zutreffend dargelegt hat, regelmäßig eher zufällig bekannt und entziehen sich einer fortlaufenden Kontrolle. Aufgrund des lang dauernden und gravierenden Verstoßes der Antragstellerin ihrer richterlichen Pflichten war nicht zu erwarten, dass die charakterlichen Mängel durch Abmahnung hätten beseitigt werden können. II[X.] [X.] beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. 44 - 18 - Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren ent-sprechend § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 21.032,12 • festgesetzt. 45 [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 27.11.2007 - 66 DG 7/06 -

Meta

RiZ (R) 1/08

07.05.2009

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. RiZ (R) 1/08 (REWIS RS 2009, 3656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3656

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