Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2001, Az. RiZ (R) 1/00

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2001, 2197

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[X.] DES VOLKESU[X.]TEIL[X.]iZ ([X.]) 1/00vom20. Juni 2001in dem [X.], Berufungskläger und[X.]evisionskläger,- Prozeßbevollmächtigter und [X.]: [X.]echtsanwaltgegenAntragsgegner, [X.] und [X.]evisionsbeklagter,wegen Entlassung aus dem [X.]verhältnis auf Probe- 2 -Der [X.] - [X.] des [X.] - hat ohne mündliche [X.] am 20. Juni 2001 durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]-gerichtshof Prof. Dr. Erdmann, die [X.] am [X.] [X.],[X.] und [X.] und die [X.]in am [X.] [X.] [X.]evision des Antragstellers gegen das [X.]eil des [X.] - [X.]shof für [X.] - vom [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des [X.]evisionsverfahrens.Von [X.]echts [X.]:Der 19 geborene Antragsteller wendet sich gegen seine Entlassungaus dem [X.]verhältnis auf Probe.Das [X.] ernannte den Antragsteller mit Wirkung [X.] September 1993 unter Berufung in das [X.]verhältnis auf Probe zum[X.] im Landesdienst. Es ordnete ihn vom 3. September 1993bis zum 31. August 1994 an das [X.]ab. Mit Wirkung vom- 3 -1. Juni 1994 wurde die Abordnung vorzeitig beendet und der Antragsteller wur-de dem [X.]zugewiesen.Der Präsident des [X.]gab am 11. Juli 1994 eineProbezeitbeurteilung mit dem Ergebnis "nicht geeignet" ab. Diese wurde [X.] am 13. Juli 1994 durch den Vizepräsidenten des [X.]eröffnet. In der Beurteilung ist nach einer zunächst positiven Einschät-zung über [X.]echtskenntnisse des Antragstellers, seine Verhandlungsführungund die Abfassung gerichtlicher Entscheidungen [X.] durchaus positiven Feststellungen über die fachlichen und prak-tischen Fähigkeiten des [X.]s waren allerdings zeitweise durch [X.] im persönlichen Bereich, die meines Erachtens insbesondere beilängeren Streßsituationen auftreten, eingeschränkt. Bei [X.] ent-steht dann das subjektive [X.]fühl, über die Maßen beobachtet und ohnenachvollziehbaren Grund überprüft zu werden, was wiederum zu einemgespannten, von Mißtrauen geprägten Verhalten gegenüber seinemdienstlichen und zum Teil auch privaten Umfeld führt. Dies wiederumverursacht u.a. - nach eigenen Worten - zeitweise Perioden von Schlaf-losigkeit und daraus resultierenden Konzentrationsmangel und Beein-trächtigung der Schaffenskraft, aber auch nicht zu übersehende [X.] in der Zusammenarbeit innerhalb der Kammer. Diese nicht im fachli-chen, sondern im persönlichen Bereich des [X.]s liegenden und [X.] nur nach äußeren Hinweisen zu treffenden Fest-stellungen ergeben den Schluß, daß [X.] derzeit für die Übernahmein das [X.]verhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet ist."Mit Bescheid vom 15. Juli 1994 - ausgehändigt am selben Tage - entließdas [X.] den Antragsteller gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1Deutsches [X.]gesetz (D[X.]iG) mit Ablauf des 31. August 1994 aus dem[X.]verhältnis auf [X.] 4 -Mit Schreiben vom 18. Juli 1994 legte der Antragsteller gegen die [X.] Widerspruch ein. Er erklärte das Widerspruchsverfahren jedoch fürerledigt, nachdem er im [X.] [X.]spräche über eine [X.] Auflösung des [X.]verhältnisses auf Probe geführt und selbstam 11. August 1994 seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis nach § 21Abs. 2 Nr. 4 D[X.]iG beantragt hatte. Auf dieses [X.]such erfolgte die [X.] einem Schreiben des [X.]s vom 22. August 1994 er-neut (ebenfalls mit Wirkung vom 31. August 1994).Ein danach vom Antragsteller gegen den Sofortvollzug der Entlassungs-verfügung vom 15. Juli 1994 angestrengtes Verfahren vor dem [X.]für [X.] bei dem [X.]. auf vorläufigen [X.]echtsschutz ([X.]/95) blieb ohne Erfolg. Seine Klage im Hauptsacheverfahren ([X.]) nahmder Antragsteller am 17. Juni 1997 zurück.Am 23. Dezember 1997 erhob der Antragsteller erneut Klage gegen sei-ne Entlassung. Er hielt die [X.] vom 15. Juli 1994 für [X.], weil keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt und ihm die [X.] worden sei. Entgegen §§ 45 ff. Thür[X.]iG sei auch der [X.]nicht beteiligt worden. Die [X.] vom 22. August 1994 sei [X.], weil dieses Schreiben entgegen der [X.]schäftsordnung der Landes-regierung unter dem Briefkopf des Staatssekretärs erfolgt sei.Das [X.] für [X.] hob mit [X.]eil vom 9. August 1999 [X.] vom 22. August 1994 auf, weil bereits die zeitlich vor-greifliche [X.] vom 15. Juli 1994 rechtmäßig sei. Die Klagegegen diese Verfügung wies es zurück. Es führte aus, das [X.] -ren enthalte keine formellen Mängel. Der Antragsteller sei ordnungsgemäß an-gehört worden; eine Anhörung des [X.] sei nicht veranlaßt gewesen.Die Entlassung sei auch materiell rechtmäßig. Das [X.]habe als oberste Dienstbehörde aufgrund des persönlichen Eindrucks des [X.] im [X.]spräch vom 14. April 1994 und der Proberichterbeurteilung zu[X.]echt ernstliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers [X.] [X.]amt gehabt.[X.]gen dieses [X.]eil legte der Antragsteller fristgerecht Berufung beim[X.]shof für [X.] beim [X.] ein. In [X.] wiederholte er im wesentlichen seinen Vortrag. [X.] rügte er, das [X.] habe die fehlende Anhörung des [X.] nicht umfassend geprüft.Der [X.]shof für [X.] wies die Berufung des [X.] mündlicher Verhandlung durch [X.]eil vom 22. März 2000 zurück. [X.] ist unter anderem ausgeführt:Das [X.] habe zutreffend erkannt, daß das Verfahren, das [X.] vom 15. Juli 1994 vorausgegangen sei, keine formellenFehler aufgewiesen habe. Der Antragsteller sei vor der Entlassung ordnungs-gemäß angehört worden. Die vom Staatssekretär "in Vertretung" des [X.] unterzeichnete [X.] sei wirksam und sei dem [X.] rechtzeitig ausgehändigt worden. Die Nichtbeteiligung des [X.]stehe der Wirksamkeit der [X.] nicht entgegen. Die [X.] sei auch sachlich gerechtfertigt. Für die Entlassung eines [X.]s [X.] reichten ernstliche Zweifel an der fachlichen oder persönlichen [X.] 6 -aus, wie sie sich aus dem Personalgespräch und der dienstlichen Beurteilungergäben.[X.]gen dieses [X.]eil richtet sich die - zugelassene - [X.]evision des [X.]. Er rügt die Verletzung rechtlichen [X.]hörs im Zusammenhang mitdem Personalgespräch vom 14. April 1994, macht die [X.]echtswidrigkeit [X.] aus formellen und materiellen Gründen geltend und rügtVerfahrensfehler des [X.]shofs für [X.].Der Antragsteller beantragt,1. das angefochtene [X.]eil aufzuheben,2. die [X.]en vom 15. Juli 1994 und vom 22.August 1994 aufzuheben,hilfsweise die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuweisen.Der Antragsgegner hält das Verfahren des [X.]shofs für fehler-frei, die [X.] vom 15. Juli 1994 für formell und materiellrechtmäßig und beantragt,die [X.]evision zurückzuweisen.Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die [X.]evi-sionsbegründung vom 14. April 2000 sowie die weiteren, vom Antragstellereingereichten Schriftsätze und auf die [X.]evisionserwiderung des [X.] vom 16. Mai 2000 Bezug [X.] 7 -Entscheidungsgründe:Die [X.]evision ist nicht begründet.[X.] Antragsteller wendet sich mit seinem [X.]evisionsantrag gegen beide[X.]en. [X.]genstand des [X.]evisionsverfahrens ist jedoch nachAufhebung der Verfügung vom 22. August 1994 durch das erstinstanzliche Ur-teil des [X.]s für [X.] nur noch die [X.] [X.] Juli 1994, die schon alleiniger [X.]genstand des Berufungsverfahrens war.II.Die auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 D[X.]iG gestützte Entlassung des [X.] dem [X.]verhältnis auf Probe wegen fehlender persönlicher Eignung istrechtlich nicht zu [X.] Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Entge-gen der Auffassung des Antragstellers weist das Verfahren bis zu seiner [X.] keinen [X.]echtsfehler auf.a) Der Antragsteller wurde am 1. September 1993 zum [X.] auf [X.]. Seine Entlassung wurde zum 31. August 1994, dem Ablauf deszwölften Monats nach seiner Ernennung ausgesprochen. Die vom Staats-sekretär "in Vertretung" des Ministers unterzeichnete [X.] ist- 8 -wirksam und wurde dem Antragsteller unter Beachtung der Frist von sechsWochen vor dem Entlassungstag (§ 22 Abs. 5 D[X.]iG) ausgehändigt.b) Aufgrund der vom [X.]shof für [X.] durchgeführten Be-weisaufnahme steht fest, daß der Antragsteller vor der Aushändigung der [X.]sverfügung auch ordnungsgemäß angehört worden ist. Nachdem [X.] der Zivilkammer des [X.] von persönlichenAuffälligkeiten und daraus entstandenen Problemen in der Zusammenarbeit mitdem Antragsteller berichtet hatten, wurde der Antragsteller am 14. April 1994zu einem Personalgespräch in das [X.] geladen. [X.] konnte der Antragsteller gegenüber den ihn anhö-renden Ministerialbeamten [X.]. und [X.]die Angaben der [X.] zu den Problemen nicht entkräften; im Verlauf des [X.]sprächszeigten sich sogar ähnliche Verhaltensauffälligkeiten wie die zuvor beschrie-benen. Das [X.] beendete daraufhin die Abordnungdes Antragstellers an das [X.]vorzeitig zum 1. Juni 1994.Darüber hinaus kündigte der Zeuge [X.]. dem Antragsteller am 9. Juni 1994telefonisch die Entlassung aus dem [X.]verhältnis auf Probe an. Bei [X.] Vizepräsidenten des [X.]vorgenommen Eröffnung seinerProbezeitbeurteilung am 13. Juli 1994 vermerkte der Antragsteller handschrift-lich auf dem Aushändigungsvermerk, er sei mit seiner dienstlichen Beurteilungund mit seiner Entlassung aus dem [X.]verhältnis nicht einverstanden.Diese tatrichterlichen Feststellungen, die für den Senat bindend sind,belegen, daß der Antragsteller rechtzeitig die für seine Entlassung maßgebli-chen Umstände kannte und ausreichend [X.]legenheit hatte, sich zu den [X.] zu äußern. Soweit der Antragsteller nunmehr in der [X.]evisionsinstanz mitder Behauptung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen [X.]hörs- 9 -geltend macht, das Berufungsgericht habe maßgeblichen Sachvortrag zur [X.] nicht berücksichtigt, der belege, daß die [X.] ihn überraschend gewesen sei, weil in dem [X.] über die mögli-che Entlassung nicht gesprochen und ihm der [X.] erst am [X.] Aushändigung der Probezeitbeurteilung bekannt gemacht worden sei, [X.] sich sein Vorbringen in einer von den Feststellungen des Berufungsge-richts abweichenden eigenen Bewertung. Damit kann er im [X.]evisionsverfahrennicht gehört werden.c) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des [X.]shofs,die fehlende Beteiligung des [X.] stehe der Wirksamkeit der [X.]sverfügung vom 15. Juli 1994 nicht entgegen. Zwar war das Thüringer[X.]gesetz vom 26. Mai 1994 - das die Beteiligung des [X.] [X.] - zum Entlassungszeitpunkt bereits in [X.]. Jedoch konstituierte sich [X.] erst am 19. Dezember 1994. Daß die Beteiligung des [X.]später nicht erfolgt ist, was nach der ständigen [X.]echtsprechung des Dienst-gerichts des [X.] ausgereicht hätte ([X.], [X.]eil vom 13. Januar 1999- [X.]iZ ([X.]) 5/98 [X.]. [X.]. S. 12 st. [X.]spr.), hat das Berufungsgericht mit [X.]echtnicht als Verfahrensfehler angesehen. Im Widerspruchsverfahren gegen [X.] der [X.] vom 15. Juli 1994 wollte das Dienstge-richt für [X.] bei dem [X.]. ([X.]) die Anhörung nach-holen und hatte mit Verfügung vom 26. Februar 1997 die in jenem Verfahrenvorgelegten Personal- und Behördenakten dem Antragsgegner zur Vorlage anden [X.] übersandt. Der Antragsteller wandte sich jedoch mit [X.] 22. April 1997 ausdrücklich gegen die Übersendung der Akten an den[X.], da dies zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde. [X.] nahm er in jenem Verfahren am 17. Juni 1997 seine Klage [X.] konnte das Berufungsgericht auch für dieses Verfahren als endgültigenVerzicht auf die Nachholung der Beteiligung des [X.] werten.2. Zu [X.]echt hat der [X.]shof für [X.] die Entlassungsverfü-gung vom 15. Juli 1994 auch als materiell rechtmäßig angesehen.a) Nach der ständigen [X.]echtsprechung des Senats stellt die auf § 22Abs. 2 Nr. 1 D[X.]iG gestützte Entscheidung, ob ein [X.] auf Probe für das[X.]amt geeignet ist, einen Akt wertender Erkenntnis dar. Dieser gewährtder obersten Dienstbehörde einen Beurteilungsspielraum, dessen gerichtlicheÜberprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oderein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültigeWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wordensind ([X.], [X.]eil vom 29. September 1975 - [X.]iZ ([X.]) 1/75, D[X.]iZ 1976, 23, 24;[X.]eil vom 25. August 1992 - [X.]iZ ([X.]) 2/92 [X.]. [X.]. S. 8; [X.]eil vom 22. Sep-tember 1998 - [X.]iZ ([X.]) 2/97, [X.]. [X.]. S. 12; [X.]eil vom 13. Januar 1999- [X.]iZ ([X.]) 5/98 [X.]. [X.]. S. 13 m. w. Nachw.).Dies gilt auch für die Umstände, die bei der obersten [X.] an der persönlichen Eignung des Antragstellers am [X.]amt begrün-det haben. Entgegen der Ansicht der [X.]evision geht es nicht um eine uneinge-schränkt nachprüfbare Feststellung über Art und Umfang der persönlichenProbleme zum Zeitpunkt der [X.]. Es geht allein darum, obdas [X.], das aufgrund äußerer Hinweise Feststellun-gen zu den beim Antragsteller zutage getretenen Problemen getroffen hat,auch ohne ins einzelne gehende Überprüfung des [X.]sundheitszustandes zueiner tragfähigen Prognose gekommen ist, nach der der Antragsteller als[X.] aus in seiner Person liegenden Gründen eine ordnungsgemäße Be-- 11 -handlung von [X.]richtsverfahren nicht gewährleisten würde. Das ist hier derFall.b) Die Entlassungsbehörde hat ihre Zweifel an der persönlichen [X.] Antragstellers maßgebend auf die Beobachtungen der Mitglieder der Zivil-kammer und auf die Probezeitbeurteilung des Präsidenten des [X.]vom 11. Juli 1994 gestützt. Sie hat in der [X.]ausgeführt, aufgrund dieser Beurteilung ergebe sich, daß die Amtsführung desAntragstellers als [X.] durch Probleme im persönlichen Bereich, die insbe-sondere bei längeren Streßsituationen auftraten, eingeschränkt gewesen sei.Das [X.]fühl, stets beobachtet und ohne nachvollziehbaren Grund überprüft zuwerden, habe zu einem von Mißtrauen geprägten Verhalten im dienstlichenUmfeld geführt, das die dienstliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigt habe.Trotz verschiedener [X.]spräche hätten sich keine Anzeichen der Besserungergeben. Daß diese dienstliche Beurteilung auf sachfremden Erwägungen be-ruhe, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Der Senat teilt nicht die in der[X.]evision vertretene Ansicht, die vom Berufungsgericht auszugsweise zitierteBeurteilung enthalte keine tatsächlichen Feststellungen, sondern nur Wertur-teile. Die Feststellungen über das auffällige Verhalten in Streßsituationen be-ruhen auf konkreten Angaben der richterlichen Mitglieder der Zivilkammer des[X.].Das [X.] konnte sich aber auch auf die [X.] stützen, die sich anläßlich des [X.]s vom 14. April 1994 ergebenhaben. Die Zeugen [X.]. und [X.]haben wahrgenommen, daß [X.] Verlauf dieses [X.]sprächs beim Antragsteller ähnliche [X.] -und Auffälligkeiten zeigten, wie die, von denen die Mitglieder der [X.] berichtet hatten.Die [X.]samtheit der Feststellungen waren ausreichend, um dem [X.] als Grundlage für seine Prognose über die weitere [X.] als [X.] zu dienen.Das Berufungsgericht hat deshalb zu [X.]echt ausgeschlossen, daß das [X.] als Dienstherr den ihm eingeräumten Beurtei-lungsspielraum überschritten hat, als es annahm, dem Antragsteller fehle diepersönliche Eignung für das [X.]amt.c) Die [X.]üge des Antragstellers, das Berufungsgericht habe seine Aufklä-rungspflicht verletzt, weil es seiner Behauptung nicht nachgegangen sei, einepsychische Störung - wenn sie überhaupt vorgelegen habe - sei allenfallsvorübergehender Natur gewesen und rechtfertige es nicht, seine Eignung als[X.] in Zweifel zu ziehen (§ 66 Abs. 1 D[X.]iG i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO), greiftnicht durch. Das Berufungsgericht hat die Zeugen [X.]. und [X.]zuden Auffälligkeiten im Verlauf des Personalgesprächs vom 14. April 1994 ge-hört. Durch die Einvernahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychothera-pie Dr. K. hat es sich vergewissert, daß beide Zeugen selbst als medizi-nische Laien zu dem Schluß kommen konnten, daß beim Antragsteller eineFehlbeurteilung der [X.]ealität vorliege und er möglicherweise reale [X.] werte. Der Antragsgegner hätte angesichts dieses Beweisergebnis-ses konkret darlegen müssen, daß sich - ausgehend von der materiell-rechtlichen [X.]echtsauffassung des [X.]shofs - eine weitere Aufklärungüber den Umfang und die Dauer einer möglicherweise vorhandenen krankhaf-- 13 -ten seelischen Störung hätte aufdrängen müssen. Hierzu wären die noch [X.] Umstände und die dafür in Frage kommenden Beweismittel imeinzelnen anzugeben gewesen (vgl. [X.]/[X.], VwGO 11. Aufl. § 133[X.]dn. 14; [X.] DVBl. 1993, 955; [X.], [X.]eil vom 30. März 1987 - [X.]iZ ([X.])5/86, [X.]. [X.]. [X.]). Daran fehlt es hier. Der Antragsgegner trägt mit der[X.]evision keine Anhaltspunkte in diesem Sinne vor, die einen Widerspruch zuden Tatsachenfeststellungen des [X.]shofs schlüssig offenlegen wür-den. Er führt insbesondere nicht aus, aufgrund welcher Umstände das [X.] zu einem für ihn günstigen Ergebnis in der Beurteilung seiner per-sönlichen Eignung für das [X.]amt hätte gelangen müssen (vgl. [X.],[X.] 310 § 139 VwGO Nr. 46).- 14 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V.m. § 154Abs. 2 VwGO.Der Wert des Streitgegenstands wird für das [X.]evisionsverfahren ent-sprechend §§ 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG auf47.200,00 DM festgesetzt.Erdmann Siol Boetticher Sei#$#&%˜')(

Meta

RiZ (R) 1/00

20.06.2001

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2001, Az. RiZ (R) 1/00 (REWIS RS 2001, 2197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2197

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