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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 99/05 vom 23. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Januar 2008 durch den [X.] und die Richter Scharen, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von [X.] gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der [X.] hat die geltend gemachten Verstö-ße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Einzelnen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht hätte ihrem Antrag auf Anhörung des im selbständi-gen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen nachkommen müssen, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor, da es im Prozess auf die Beweisfragen des selbständigen Beweisverfahrens nicht ankam. Das [X.] und ihm folgend das Berufungsgericht haben aufgrund eines dem streitigen Sachverhalt Rechnung tragenden [X.] die Einholung eines neuen Gutachtens für erforderlich gehalten. Soweit die Klägerin meint, die Sachverständige Prof. Dr. M. hätte auf ihren Antrag hin gehört wer- den müssen, liegt eine Verletzung des Grundrechts des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor, weil ein Antrag auf Anhörung der Sachverständigen in zweiter Instanz nicht gestellt worden ist und hierfür eine pauschale Be-zugnahme auf das Vorbringen erster Instanz nicht ausreicht. - 3 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). [X.] Scharen [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.11.2004 - 16 O 182/02 - O[X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
23.01.2008
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2008, Az. X ZR 99/05 (REWIS RS 2008, 5981)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5981
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