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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZR 81/06 vom 6. Mai 2008 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 6. Mai 2008 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: [X.] Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluss al-ler Auslagen und Abgaben auf 2.660,00 [X.] festgesetzt. I[X.] Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,00 [X.] festgesetzt.
Gründe (zu [X.]): Der Anregung der Klägerin unter Berufungsbeklagten, den Gegenstands-wert abweichend von der Festsetzung in erster Instanz auf 2.000.000,00 [X.] festzusetzen, weil im Berufungsverfahren das Patent nur noch in seiner nun-mehr beschränkt verteidigten Fassung im Streit war, ist nicht zu folgen. In der vorgenommenen Beschränkung kann jedenfalls nicht ohne Weiteres eine teil-weise Rücknahme der Berufung und damit eine Beschränkung des Streitge-genstands des Berufungsverfahrens gesehen werden (vgl. [X.].Urt. v. 17.2.2004 - [X.], [X.], 583 - Tintenstandsdetektor). Infolge der Klagerücknahme hat das Streitpatent auch in vollem Umfang weiterhin Bestand. 1 - 3 - Für die Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts als in erster Instanz besteht daher kein hinreichender Anlass. Melullis [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.03.2006 - [X.] ([X.]) -
Meta
06.05.2008
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2008, Az. X ZR 81/06 (REWIS RS 2008, 4114)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4114
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