Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. X ZR 92/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1294

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 23. Oktober 2007 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 23. Oktober 2007 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Herrn Patentanwalt Dipl.-Phys.

S. , Kanzlei M.

, Mün[X.], und Herrn Patentanwalt K. , Kanzlei [X.], Mün[X.], wird Einsicht in die Akten des [X.] gewährt. Ausgenommen von der Aktenein-sicht durch Herrn Patentanwalt [X.]und Herrn Patentanwalt [X.]sind das Urteil des [X.] vom 16. April 2004, in Bezug auf Herrn Patentanwalt [X.]jedoch nur im Umfang von Seite 6 Zeile 9 bis Seite 9 Zeile 7, Seite 11 Zeile 27 bis Seite 12 Zeile 19, Seite 15 Zeile 22 bis Seite 16 Zeile 14, Sei-te 17 Zeile 21 bis Zeile 26, Seite 18 Zeile 9 bis 12, Seite 19 [X.] 6 bis Zeile 19, Zeile 31 bis Seite 20 Zeile 9, Seite 23 Zeile 22 bis Seite 24 Zeile 9, Seite 25 Zeile 13 bis Zeile 21, Seite 28 [X.] 11 bis Seite 29 Zeile 2, von der Anlage [X.] die Seiten 22 ab [X.] 3 bis 26, von der Anlage D3 die Seite 23 ab Zeile 20 bis Sei-te 24 Zeile 6, Seite 26 ab Zeile 7 bis Zeile 19, die Seite 27 [X.]n 25 bis 29, Seite 28 unter 5.2, bis Seite 30 Zeile 17, Seite 31 Zeile 6 bis Seite 32 Zeile 7, vom [X.] Seite 18 die [X.]n 16 bis 27, Seite 19, Seite 21 Zeilen 23 bis 26 und Seite 22 vor [X.] Von der Akteneinsicht sind weitere Aktenteile nicht [X.]. - 3 - Gründe: 1. Patentanwalt [X.]und Patentanwalt [X.]begehren je mit getrennten Anträgen Einsicht in die Akten des [X.] 4 Ni 39/04 vor dem [X.] und des sich anschließenden [X.] [X.] vor dem [X.]. Der Klägervertreter hat dem Antrag von Patentanwalt S.

mit der Begründung widerspro- [X.] und dies in der Folge dahin präzisiert, dass die [X.] ein schutzwürdiges Interesse daran habe, Akteneinsicht in folgende [X.] nicht zu gewähren: Klageschrift vom 17. Juni 2004 (richtig: 2003) in Auszügen, Anlage K21 zur Klageschrift, [X.]. 2 - 7 der Replik vom 31. März 2005, Replik vom 1.12.2007 in Auszügen, Schriftsatz der Patentinhaberin vom 5. März 2004 in Auszügen, und S. 13 bis 15 der [X.] vom 15. Mai 2006 und Urteil des [X.] vom 16. April 2004. Die Unterlagen enthielten Ausführungen zum Schutzumfang des [X.] und zu angebli[X.] technis[X.] Merkmalen der angegriffenen Ausfüh-rungsform. Dritte könnten kein schutzwürdiges Interesse daran haben, tech-nische Produktmerkmale im Weg der Akteneinsicht zu erfahren. Auf entspre-[X.]den Hinweis des Berichterstatters hat der Klägervertreter die Ansicht vertreten, dass die von der Akteneinsicht auszunehmenden Aktenteile hinrei-[X.]d identifiziert seien. Patentanwalt [X.]hat daraufhin erklärt, das Ur- teil des [X.], das bereits von diesem übersandt worden sei, könne von der Akteneinsicht ausgenommen werden. 1 Ein Widerspruch gegen den [X.] von Patentanwalt [X.]befindet sich nicht bei den Akten. Jedoch ist den Schriftsätzen der Klägervertreter vom 15. Juni 2007 und vom 22. Juni 2007 zu entnehmen, 2 - 4 - dass sich der Widerspruch auch auf diesen [X.] beziehen soll. 2. a) Der [X.]at wertet die zu dem ersten [X.] abge-gebene Erklärung in Bezug auf das Urteil des [X.] als Teilrücknahme dieses [X.]s. Insoweit scheidet die Gewäh-rung von Akteneinsicht schon mangels Antrags aus. 3 b) Die Einsicht in die Akten des [X.] ist grundsätz-lich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für [X.] um Akteneinsicht nachgesucht wird (§ 99 Abs. 3, Sätze 2, 3 [X.]; [X.].Beschl. [X.], [X.], 143 - Akteneinsicht XV; v. 27.6.2007 - [X.], [X.], 815 - Akteneinsicht XVIII). Dies ver-kennt auch die Klägerin nicht. 4 5 Auch Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nich-tigkeitsverfahren eingereicht worden sind, unterliegen grundsätzlich der [X.]. Allerdings kann - über den Gesetzeswortlaut hinaus, vgl. [X.].Beschl. v. 16.12.1971 - [X.], [X.], 441 f. - [X.] - auch der [X.] ein schutzwürdiges Interesse daran ha-ben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform einem Wettbewerber nicht durch eine [X.] Akteneinsicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene [X.] zum Schutzumfang des [X.] können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen werden ([X.].Beschl. v. 10.10.2006 - [X.], [X.], 133; v. 27.6.2007 - [X.] - [X.]; Benkard/[X.], [X.] u. [X.], 10. Aufl., § 99 [X.] - 5 - Rdn. 18; Busse/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 99 [X.] Rdn. 38 jeweils m.w.[X.]). Danach sind [X.]. 13 bis 15 der [X.] nicht von der [X.] auszunehmen. Diese betreffen allein die Auslegung des [X.] und die Frage von dessen Neuheit. Eine mögliche Verletzungsform wird dort nicht angespro[X.]. Ein Bekanntwerden dieses Schriftsatzes berührt daher keine schutzwürdigen Belange der Klägerin. 6 Von den weiteren Unterlagen, deren Ausnahme von der Akteneinsicht seitens der Klägerin begehrt wird, ist die Anlage [X.] (von der Klägerin als K21 bezeichnet) von der Akteneinsicht nicht auszunehmen. Bei dieser han-delt es sich um einen Beitrag in der Zeitschrift [X.], 1982, Heft 6, von dem ohne Weiteres davon ausgegangen werden muss, dass er in öffentliche Bibliotheken eingestellt ist. Schon deshalb ist ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin daran, dass er [X.] nicht zugäng-lich wird, nicht zu erkennen. 7 - 6 - Die weiteren Unterlagen, die die Klägerin von der Akteneinsicht aus-genommen wissen will, sind nur in dem in der [X.] näher be-zeichneten Umfang von der Akteneinsicht auszunehmen. Nur insoweit betref-fen sie von der Klägerin hergestellte Produkte, an deren Nichtbekanntwerden die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse hat. 8 [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.04.2005 - 4 Ni 39/04 -

Meta

X ZR 92/05

23.10.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2007, Az. X ZR 92/05 (REWIS RS 2007, 1294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1294

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