Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2008, Az. X ZB 27/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6029

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 27/07 vom 22. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2008 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der [X.]uss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des [X.] vom 6. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf bis zu 900 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht gegen die Beklagte [X.] aus [X.] in Höhe von 1.012,68 • eingeklagt. Im [X.] und ggf. mündlichen Verhandlung haben die Parteien unter Erör-terung der Sach- und Rechtslage die Möglichkeit einer gütlichen Einigung be-züglich der Klageforderung und gleichartiger Forderungen der Klägerin über weitere 5.112,12 • angesprochen, aber letztlich auf außergerichtliche [X.] verlagert. Das Amtsgericht hat die erhobene Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 1 - 3 -
2 Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht die der Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 269,70 • festge-setzt und dabei eine auf §§ 2, 13 RVG i. V. mit Nr. 3104 VV RVG gestützte 0,8-Verfahrensgebühr nach einem Wert von 5.112,12 • unberücksichtigt gelassen und die Terminsgebühr nicht nach dem addierten Gegenstandswert der [X.] und der außergerichtlich geltend gemachten Forderung festgesetzt, sondern nur nach dem Streitwert von 1.012,68 •. Die dagegen gerichtete Be-schwerde hat das [X.] durch den angefochtenen [X.]uss des Einzel-richters zurückgewiesen, der die Rechtsbeschwerde mit Blick auf den Be-schluss des [X.] vom 20. November 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 287 unter Hinweis auf § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft und auch sonst zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]usses und zur Zu-rückverweisung des Verfahrens an das [X.], das auch über die Kosten des [X.] zu entscheiden haben wird. 3 1. Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter ge-gen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat, indem er einerseits die Sache nicht nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzten Zivil-kammer (§ 75 GVG) übertragen und damit die grundsätzliche Bedeutung ver-neint hat, andererseits jedoch Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbe-schwerde deshalb zugelassen hat (§ 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 13.3.2003 - [X.] 134/02, NJW 2003, 1254). 4 - 4 -
5 2. Der Widerspruch führt nach [X.] Rspr. des [X.] unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung von Amts we-gen ([X.], aaO; [X.]. v. 11.9.2003 - [X.], NJW 2003, 3712; v. 13.7.2004 - [X.]/03, NJW-RR 2004, 1717; v. 10.4.2003 - [X.], [X.], 949; v. 26.1.2006 - [X.]). Der Einzelrichter am [X.] besitzt keine Entscheidungskompetenz für eine Zulassung der Rechtsbe-schwerde, weil er gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO alle Sachen von grundsätzli-cher Bedeutung der Kammer vorzulegen hat ([X.]Z 154, 200, 202). Grund-sätzliche Bedeutung haben im Übrigen alle in § 574 Abs. 2 ZPO benannten Zulassungsgründe. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst auch die - 5 -
Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung ([X.], [X.]. [X.] - [X.]). Die [X.] erfolgt an den Einzelrichter ([X.] [X.], 949), der zunächst erneut zu prüfen haben wird, ob die Sache nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zu übertragen i[X.] [X.]Scharen [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.03.2007 - 3 [X.] - [X.], Entscheidung vom 06.06.2007 - 3 [X.]/07 -

Meta

X ZB 27/07

22.01.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2008, Az. X ZB 27/07 (REWIS RS 2008, 6029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6029

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