Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2005, Az. II ZR 234/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 168

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[X.] vom 19. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 273 a) Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft als [X.] Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungs-guthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2005 - [X.]). b) An der Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter geworden, muss der [X.] sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortli-chen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch, der im [X.]prozess gegen die Letztgenannten Voraussetzung für eine [X.] Verurteilung ist, besteht daher nicht. [X.], [X.]. v. 19. Dezember 2005 - II ZR 234/04 - [X.] - 2 - II ZR 234/04 Zum Sachverhalt: Die Kläger sind im [X.] als atypische stille Gesellschafter einer Immobi-lienhandel AG beigetreten, die zur [X.] gehört. 2003 haben sie die stille Beteiligung gekündigt. Mit ihrer Klage verlangen sie von dem Beklagten Schadensersatz in Form der Erstattung der von ihnen an die AG geleisteten Zahlungen aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung. Das Berufungsgericht hat der Klage nur [X.] gegen Übertragung des sich aus der Beteiligung der Kläger an der [X.] stattgegeben und die Revision wegen der Vielzahl gleich gelagerter Fälle zugelassen. Der Senat hat die Revision des Beklagten durch einstimmigen [X.]uss (§ 552 a ZPO) zurückgewiesen. - 3 - [X.] [X.] hat am 19. Dezember 2005 durch [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des [X.] vom 7. September 2004 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zurück-gewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24. Oktober 2005 Bezug genommen. Streitwert: 3.900,00 • Goette [X.] [X.]
Gehrlein [X.]

Meta

II ZR 234/04

19.12.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2005, Az. II ZR 234/04 (REWIS RS 2005, 168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 168

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