Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2005, Az. II ZR 234/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1198

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[X.] vom 24. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 24. Oktober 2005 durch [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Der [X.]at beabsichtigt, die Revision nach § 552 a ZPO [X.]. Gründe: Die angefochtene Entscheidung wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist nicht zum Nachteil des Beklagten von Rechtsfehlern be-einflusst. 1 1. Das [X.] hat zutreffend festgestellt, dass der beim Vertrieb der Anlage verwendete Prospekt mit Mängeln behaftet ist. Ein Mitverschulden der Kläger, deren Ansprüche mangels konkreter Kenntnis der Prospektfehler nicht verjährt sind (vgl. [X.].Urt. v. 18. Dezember 2000 - [X.], [X.], 369), scheidet aus. 2 2. Vergeblich wendet sich der Beklagte gegen die [X.]. 3 Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft - wie hier - als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein [X.] gegen die Gesellschaft nicht zu ([X.].Urt. v. 21. März 2005 4 - 3 - - [X.], [X.] 2005, 476). An dieser Entscheidung, die Einlage [X.] und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter gewesen, muss der Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder [X.] festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch besteht bei der zweigliedrigen stillen Gesellschaft auch in dem zuletzt [X.] nicht mehr; andernfalls käme es über den Rückgriffsanspruch des in Anspruch genommenen Prospektverantwortlichen zu einer stärkeren Belastung des Unternehmens, als wenn es unmittelbar in Anspruch genommen würde. Die Zug-um-Zug-Verurteilung geht folglich ins Leere. Vielmehr hat sich der - durch diesen Vorbehalt nicht beschwerte - Beklagte mit der Gesellschaft im Blick auf den [X.] als Gesamtschuldner (§ 426 BGB) auseinanderzusetzen. Goette [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.11.2003 - 12 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 07.09.2004 - 53 S 340/03 -

Meta

II ZR 234/04

24.10.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2005, Az. II ZR 234/04 (REWIS RS 2005, 1198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1198

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