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PDF anzeigen [X.]/05
vom 17. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
ZPO § 574
Hat das Beschwerdegericht über eine unzulässige Beschwerde rechtsfehlerhaft sachlich entschieden und lässt es die Rechtsbeschwerde zur Klärung der [X.] zu, so ist das Rechtsbeschwerdegericht, wenn es die [X.] von Beschwerde und Rechtsbeschwerde verneint, gehindert, die [X.] Beschwerdeentscheidung aufzuheben.
[X.], [X.]uss vom 17. Oktober 2005 - [X.] - [X.]
[X.]
- 2 - [X.] [X.] hat am 17. Oktober 2005 durch [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 27. Zivilsenats des [X.] vom 15. Februar 2005 wird auf Kosten der Kläger verworfen; ausgenommen hiervon sind die [X.] des [X.], die nach § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden. Geschäftswert: 150.000,00 • Gründe: [X.] Mit ihrer Vollstreckungsgegenklage wenden sich die Kläger gegen ein rechtskräftiges Grundurteil des [X.] und gegen ein mit der Berufung angefochtenes, im anschließenden Betragsverfahren ergangenes Urteil des [X.], durch das sie zur Zahlung von 908.054,38 • Zug um Zug gegen Übertragung einer Kommanditbeteiligung verurteilt worden sind. Auf Antrag der Kläger hat das [X.] die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] vorläufig eingestellt. Diesen [X.]uss hat das [X.] auf die sofortige Beschwerde des Beklagten aufgehoben. Dagegen rich-tet sich die - von dem [X.] zugelassene - Rechtsbeschwerde der Kläger. 1 - 3 - I[X.] Das [X.] ist der Auffassung, die seit jeher umstrittene Frage, ob ein Einstellungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden könne, sei durch die Entscheidung des XI[X.] Zivilsenats des [X.] vom 21. April 2004 ([X.] ZB 279/03, [X.] 159, 14 = NJW 2004, 2224) nicht sachgerecht gelöst worden. Der in dieser Entscheidung angenom-mene Ausschluss eines Rechtsmittels gegen eine nach § 769 ZPO erlassene Anordnung finde in der ZPO keine Grundlage. Die von ihm danach für zulässig erachtete sofortige Beschwerde hat das [X.] für begründet gehal-ten. II[X.] [X.] ist unzulässig. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen [X.]uss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die erst-genannte Alternative liegt nicht vor. Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbe-schwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung [X.] unterworfen werden ([X.], [X.]. v. 21. April 2004 aaO m.w.Nachw.). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwer-degericht nicht zulässig war ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2003 - [X.] 369/02, NJW 2004. 1112 m.w.Nachw.). 2. Der auf § 769 ZPO beruhende [X.]uss des [X.]s über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unanfechtbar. Das hat der XI[X.] Zivilsenat in seinem [X.]uss vom 21. April 2004 (aaO) - anders als das Beschwerdegericht für richtig hält - unter Einbeziehung sämtlicher relevanter 2 3 4 5 - 4 - Gesichtspunkte eingehend und überzeugend begründet. Das [X.] war danach mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht befugt, die von dem Prozessgericht erlassene einstweilige Einstellung der [X.] aufzuheben. Aus dieser auch für die Rechtsbeschwerde geltenden Er-wägung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist dem Rechtsbeschwerdegericht die Aufhebung der - rechtlich verfehlten - Entscheidung des Berufungsgerichts verwehrt. Goette [X.] [X.]
Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.12.2004 - 2 O 451/04 - [X.], Entscheidung vom 15.02.2005 - 27 W 7/05 -
Meta
17.10.2005
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2005, Az. II ZB 4/05 (REWIS RS 2005, 1324)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1324
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.