Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZR 206/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4631

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 206/04 vom 22. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 22. März 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 20. September 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.444,61 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bietet die vorlie-gende Fallgestaltung keinen Anlass zur weiteren Konkretisierung der [X.] des § 529 Abs. 1 ZPO. Der Inhalt dieser Bestimmung, insbesondere welche Anforderungen für die Tatsachenerfassung und -bewertung durch das 2 - 3 - Berufungsgericht gelten, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung [X.] geklärt ([X.]Z 158, 295, 299 f; 159, 254, 258 f; 160, 83, 86 ff; 162, 313, 315 ff). Die unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung vorgebrachte [X.] ist nicht begründet. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Diese Bestimmung gewährt aber keinen Schutz dage-gen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formel-len oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt ([X.], [X.]. v. 18. Januar 2005 - [X.], [X.]Rep 2005, 939, 940). Das [X.] konnte das erstmals im [X.] vorgelegte Schrei-ben vom 31. Juli 1991 auch im Sinne der vom Landgericht getroffenen Feststel-lungen dahingehend verstehen, dass die übrigen Miterben lediglich ihr [X.] mit der bisherigen Handhabung zum Ausdruck bringen, jedoch kein eigenständiges Mandatsverhältnis begründen wollten. 3 Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde stehen dem Beklagten auch keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen-über den Klägern zu. Hier hat die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte [X.] zwischen dem Beklagten und seiner Mandantin Vorrang. Eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn kommt dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem [X.] wirksam geschlossenen Vertrag be-ruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Ver-gütungsfrage umfassend regelt ([X.], Urt. v. 21. Oktober 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 81, 83). 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter [X.] [X.]

[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.01.2004 - 6 O 510/02 - [X.], Entscheidung vom 20.09.2004 - 22 U 53/04 -

Meta

IX ZR 206/04

22.03.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2007, Az. IX ZR 206/04 (REWIS RS 2007, 4631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4631

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