Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 22/04 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 28. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.511,55 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen. Die Klägerin hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass die [X.] die verfahrensgegenständlichen Forderungen an die Beklagte abgetreten hat. Die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Abtretung sei er-2 - 3 - folgt, beruht aber, wie die Bezugnahme auf das in einem Parallelverfahren er-gangene [X.]eil des [X.] und die dort erwähnte [X.], [X.]. v. 11. Juli 1996 - [X.] ZR 226/94, [X.], 1516, 1519 zeigt, ersichtlich auf der - in der Senatsentscheidung angesprochenen - Erwägung, dass die Beteiligten, auch wenn eine Zustimmung des weiteren [X.] nicht erfolgen sollte, im Innenverhältnis jedenfalls einen Übergang der vertraglichen Vergütungsansprüche wollten. Diese Schlussfolgerung konnte das Berufungsgericht aus dem unstreitigen Prozessstoff hinsichtlich der von der [X.] an die Beklagte entrichteten Monatsvergütungen, die zudem durch ent-sprechende Rechnungsstellungen belegt wurden, im Rahmen zulässiger tatrich-terlicher Würdigung herleiten. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter [X.] [X.]
[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.01.2003 - 9 O 229/02 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2003 - 7 U 26/03 -
Meta
28.09.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZR 22/04 (REWIS RS 2006, 1573)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1573
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.