Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2002, Az. IX ZB 51/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2008

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[X.] ZB 51/02vom5. August 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 26 Abs. 1 Satz 1a)Wurde ein Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abgewie-sen, so ist ein erneuter Eröffnungsantrag zulässig, wenn glaubhaft [X.] wird, daß zwischenzeitlich ausreichendes Schuldnervermögenermittelt wurde. Auch die Einzahlung eines Kostenvorschusses genügt.b)Verbleiben ernsthafte rechtliche Zweifel am Bestand von Schuldnerver-mögen, so kann das Insolvenzgericht dieses als nicht hinreichendglaubhaft gemacht ansehen.[X.], Beschluß vom 5. August 2002 - [X.]/02 -LG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 5. August 2002beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der [X.] der13. Zivilkammer des [X.] vom 25. Januar 2002 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch überdie Kosten des [X.], an das [X.]zurückverwiesen.Gründe:[X.] hat einen Antrag der Gläubigerin auf Erffnung [X.] über das [X.] Schuldnerin mit der Begründungals unzulässig verworfen, [X.] das Vorhandensein von [X.]en nichtglaubhaft gemacht sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde derGläubigerin wurde vom [X.] im wesentlichen mit folgender Begründungzurückgewiesen:Es ergebe sich nicht, [X.] der Schuldnerin das Guthaben von1.237.322,59 DM bei der Volksbank zustehe. Denn die [X.] seien nicht erloschen, sondern auf die [X.] 3 -KG rgegangen. Deren Rechte sticht § 32a Abs. 2 und § 32bGmbHG entgegen. Anhaltspunkte fr weitere [X.]e der [X.] nicht.Gegen diese Entscheidung hat die Gligerin form- und fristgerechtRechtsbeschwerde eingelegt sowie [X.].[X.] Mit ihrer gemû § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO n.F.zulssigen Rechtsbeschwerde rt die Gligerin unter anderem, sie habe [X.] dargetan, [X.] die Schuldnerin als weiteren nennens-werten [X.] einen Zahlungsanspruch gegen ihren [X.]in [X.] 929.827,10 DM habe. Denn in dieser [X.] GmbH & Co. KG ein von der Schuldnerin aufgenommenes und vonihrem Gesellschafter [X.]verrgtes Darlehen lange nach [X.] Krise der Schuldnerin [X.]. Auf dieses Vorbringen gehe das Be-schwerdegericht nicht ein (Art. 103 Abs. 1 GG).2. Diese Rines besonders schwerwiegenden [X.] zur Annahme der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurckverwei-sung der Sache an das [X.].Der Senat kann dem angefochtenen [X.] nicht einmal entnehmen,mit welcher Begrim einzelnen ein - nur aus der Rechtsbeschwerde zu- 4 -erkennender - frrer Erffnungsantrag gegen die Schuldnerin [X.] worden ist. [X.] ist eine Änderung in den damals zugrunde geleg-ten, fr die Erffnung nicht ausreichenden Vermsverltnissen [X.] derzeit nicht zu beurteilen. [X.], die der [X.] unterliegen, mssen den maûgeblichen Sachverhalt, r den entschiedenwird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmûigen [X.].[X.]. § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO n.F. versehen ([X.]. v. 20. Juni2002 - IX ZB 56/01, z.[X.] das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:1. Ein rechtskrftig gewordener [X.], der einen Erffnungsantragmangels kostendeckender Masse abweist, hindert einen neuen [X.] nicht, wenn glaubhaft gemacht wird, [X.] inzwischen ausreichende Verm-genswerte vorhanden sind, welche die [X.] decken ([X.] zur [X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 26 Rn. 23 m.w.Nachw.; [X.]/Prt-ting/[X.], [X.] § 26 Rn. 33; [X.]/Weis/[X.], [X.] 2. Aufl. § 26 Rn. 68;MchKomm-[X.]/[X.], § 26 Rn. 55; vgl. auch § 203 Abs. 1 Nr. 3 [X.]fr die Anordnung einer Nachtragsverteilung). Die Glaubhaftmachung, die frdie Zulssigkeit des [X.] nach §§ 14 ff [X.] ausreicht, ist i.[X.].§ 294 ZPO zu verstehen und bedeutet, [X.] aufgrund liquider Beweismittel [X.] mit rwiegender Wahrscheinlichkeit erfllt ist. Bei der gebo-tenen [X.], ob das [X.] Prozeûfrung angereichertwerden kann, ist zu beachten, [X.] das Insolvenzverfahren nicht an die [X.] treten soll, sondern ein Verfahren der Gesamtvoll-streckung ist: Insolvenzverfahren fallen in [X.] Zahl an und sind eilrftig.Sie dienen nicht dem Zweck, schwierige materielle Rechtsfragen als Voraus-setzung einer Insolvenzerffnung zu klren.Die Rechtsbeschwerlt hier im Hinblick auf [X.] Schuldnerin fr entscheidungserheblich und rechtsgrundstzlich [X.],a) nach der Fortgeltung oder (stillschweigenden) Aufhebung der [X.] einer vorformulierten Grundschuld-Sicherungszweckvereinbarung, wonachZahlungen des Sicherungsgebers nicht auf die Grundschuld, sondern auf diegesicherte Forderung anzurechnen sind, nachdem ein Antrag auf [X.] Konkursverfahrens r das Verms Schuldners gestellt und man-gels Masse abgelehnt worden [X.]) nach der Zulssigkeit einer lange nach der Zahlung erfolgten Ände-rung der Tilgungsbestimmung dergestalt, [X.] die getilgte Forderung ausge-tauscht wird, und nach den Voraussetzungen an die Feststellung eines derarti-gen Änderungswillens der [X.]) nach den Voraussetzungen, unter denen eine Sicherheit, die bei ei-nem betriebsaufgespalteten Unternehmen die Besitzgesellschaft zur [X.] eines Betriebsmittelkredits fr die Betriebsgesellschaft gewrt hat, alseigenkapitalersetzende Leistung i.S.d. §§ 32a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 32bGmbHG anzusehen [X.]-Die Klrung derartiger Rechtsfragen ist funktionell dem Prozeûgerichtvorbehalten. Verbleiben im Insolvenzerffnungsverfahren ernsthafte Zweifel,die das Insolvenzgericht nicht auszurmen vermag, so hat es den Gligerauf den [X.] zu verweisen (so fr das Vorliegen eines Erffnungsgrun-des [X.] Kommentar/Kirchhof, aaO § 16 Rn. 13 a.E.). Das [X.] braucht nicht im Erffnungsverfahren den Prozeû hypothetisch im [X.] zu entscheiden, den im Falle der Verfahrenserffnung der [X.] erst gegen andere mliche materiell Berechtigte zu frtte. [X.] ernstlich zweifelhaft ist, ob [X.], kiese Gegenstim Rahmen der [X.] nach § 26 [X.]nicht als Aktiva der Masse zugerechnet werden.Deshalb ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn das Be-schwerdegericht nach [X.] der glaubhaft gemachten Tatsachen das Vorlie-gen eines kostendeckenden Schuldnerverms nicht fr hinreichend wahr-scheinliclt, weil dessen rechtlicher Bestand von der Klrung offener, [X.] Rechtsfragen oder der Auslegung zweifelhafter Willenserklrungen [X.], welche vertretbarerweise mehrere Deutungen zulassen.2. In ihrer Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2000 (S. 8 = [X.]. [X.]) hat sich die Gligerin "grundstzlich" bereit [X.], auch einen Masse-kostenvorschuû zu leisten. Auf die Anforderung des Insolvenzgerichts im Ab-hilfeverfahren, einen Vorschuû von 5.000 DM einzuzahlen, hat die [X.] um Überprfung durch das [X.] gebeten und hinzugeft: "DieAntragstellerin wird nach der Überprfung des angefochtenen [X.] das Beschwerdegericht und nach deren Maûgabe auch gern und unver-zlich einen Kostenvorschuû von 5.000 DM erbringen".- 7 -Mit diesem Angebot brauchte sich das Beschwerdegericht, entgegen [X.] der Rechtsbeschwerde, nicht auseinanderzusetzen. Denn die [X.] sollte gerade von der vorrangigen [X.] der Rechtsfragen durch [X.] ksich die fr die frre Abweisung mangels Masse maû-geblichen Umstch dadurcrn, [X.] nunmehr Gliger oder [X.] dazu Berechtigte einen ausreichenden Kostenvorschuû leisten (vgl. Heidel-berger Kommentar/Kirchhof, aaO; [X.]/Weis/[X.], aaO Rn. 72). § 26Abs. 1 Satz 2 [X.] setzt aber jedenfalls fr den Regelfall voraus, [X.] der er-forderliche Geldbetrag tatschlich [X.] wird. Ob und in welchenFllen sich das Insolvenzgericht mit einer [X.]garantit (vgl.dazu MchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 29), unterliegt seinem Ermessen.Auf jeden Fall muû das Angebot, einen [X.]vorschuû zu leisten,rechtlich bindend und unbedingt sein. [X.] ist ein Angebot, das vom Er-gebnis der das Erffnungsverfahren abschlieûenden Entscheiiggemacht wird; denn in diesem Verfahren kte es nicht mehr bercksichtigtwerden.[X.]Kirchhof FischerGanterKayser

Meta

IX ZB 51/02

05.08.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2002, Az. IX ZB 51/02 (REWIS RS 2002, 2008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2008

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