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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 161/01Verkündet am:18. April 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:ja GesO § 11, KO § 3 Abs. 1, InsO § 38; SachenRBerG § 82; ZPO § 887 Abs. 2, § 894Der Anspruch des Eigentümers gegen den Nutzer auf Beseitigung eines von diesemauf fremdem Grundstück errichteten Gebäudes oder auf Erwerb der überbauten Flä-che stellt ein Vermögensrecht dar, das zur Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)tabelleangemeldet werden kann.GesO § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1; KO § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55Abs. 1 Nr. 1, § 148 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; SachenRBerG § 82Der Umstand allein, daß der Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)verwalter eine Sachedes Schuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremden Grundstück in einem stö-renden Zustand befindet, begründet keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmassefür die Beseitigungskosten.GesO § 13 Abs. 1 Nr. 1; KO § 3 Abs. 1, § 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1; InsO §§ 38, 55Abs. 1 Nr. 1Zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung eines störenden Zustandes, der bei Eröff-nung der Gesamtvollstreckung bereits eingetreten ist, verpflichten nicht dadurch dieGesamtvollstreckungsmasse, daß sie erst nach der Verfahrenseröffnung geltend ge-macht werden.BGH, Urteil vom 18. April 2002 - IX ZR 161/01 -OLG Brandenburg LG Neuruppin- 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mliche Verhandlungvom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayserfr Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 31. Mai 2001 wird auf Kostender Klrin zurckgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Die Klrin ist Eigentmerin eines landwirtschaftlich genutzten Grund-stcks in Brandenburg, auf dem die LPG "T. K." (nachfolgend: LPG) gemûBaugenehmigung aus dem Jahre 1964 eine Scheune errichtete. Wegen unter-lassener Instandhaltungsmaûnahmen ist diese nicht mehr nutzbar, sondernabriûreif. Am 1. November 1995 wurr das Vermr LPG die Ge-samtvollstreckung erffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Nachdemdie Klrin von ihm 1998 den Ankauf der zur Screnden Flcheoder die Beseitigung des Gs verlangt hatte, erklrte der Beklagte dieFreigabe der Scheune aus der Gesamtvollstreckungsmasse mit der Begrn-dung, sie sei nicht verwertbar.- 3 -Mit der Klage begehrt die Klrin die Feststellung eines Andienungs-rechts gemû § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG gegen die Masse, hilfsweise dieVerurteilung des Beklagten, die Klrin von den "Abriûkosten im Zusammen-hang mit dem ... G... freizustellen", ûerst hilfsweise die Fest-stellung eines Andienungsrechts nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG. DieKlage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Gegen das die Berufung zu-rckweisende Urteil des Oberlandesgerichts (abgedruckt in ZInsO 2001, 558 f)richtet sich die zugelassene Revision der Klrin.Entscheidungsgr:Das Rechtsmittel ist nicht begrt.I.Das Berufungsgericht hat ausgefrt: Ansprche aus § 82SachenRBerG str Klrin gegen den Beklagten nicht zu, weil er dieScheune wirksam freigegeben habe. Eine solche Freigabe sei auch in der In-solvenz juristischer Personen zulssig. Vorschriften des Sachenrechtsbereini-gungsgesetzes str Freiig davon nicht entgegen, daûdie Ansprche aus dem Eigentum herzuleiten seien. Der Anspruch der Klrinsei ferner weder gemû § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO durch eine Vormerkung si-cherbar, noch begrr ein Aus- oder Absonderungsrecht.- 4 -II.Demr rt die Revision: Die Klageansprche seien auf die Be-richtigung von Masseverbindlichkeiten gerichtet. Sie tringlichen Cha-rakter tten gegen jedermann absolute Geltung.Eine Freigabe sei in der Insolvenz einer juristischen Person nicht zuls-sig. Im rigen kten nur Vermsgegenstr Gesamtvollstrek-kungsmasse freigegeben werden, nicht aber Verpflichtungen. Die Stellung desbereinigungsrechtlichen Anspruchstellers entspreche derjenigen einer Polizei-rde, die vom jeweiligen Eigentmer die Beseitigung eines strenden Zu-standes verlangen k, ohne hieran durch eine Freigabe gehindert zu wer-den. Auf der Seite des Anspruchsgegners dagegen stelle der Ankauf desGrundstcks zum Bodenwert keinen wirtschaftlichen Nachteil dar. Eine Freiga-be benachteilige die Klrin in einer gegen Art. 3 und Art. 14 GG verstoûen-den Weise.III.Die eingeklagten Ansprche stellen lediglich Gesamtvollstreckungsfor-derungen dar, die in der Gesamtvollstreckung nur nach Maûgabe der § 5 Nr. 3,§§ 11, 14 GesO verfolgt werden k(vgl. § 12 KO, § 87 InsO). Eine Lei-stung aus der Gesamtvollstreckungsmasse - insbesondere gemû § 13 Abs. 1Nr. 1 GesO - kann die Klrin nicht verlangen, ohne daû es insoweit ent-scheidend auf die vom Beklagten erklrte Freigabe ankme.- 5 -1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SachenRBerG regelt dieses Gesetzunter anderem die Rechtsverltnisse an Grundstcken im Beitrittsgebiet, aufdenen vom Eigentum am Grundstck getrenntes selbstiges Eigentum anGr baulichen Anlagen entstanden ist. Im vorliegenden Falle ge-hen die Parteien davon aus, daû die Scheune auf dem Grundstck der Kle-rin im Eigentum der LPG steht.Als regelmûige Folge sieht § 15 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 SachenRBerGein Wahlrecht des Nutzers - hier der LPG - dahingehend vor, ob er die Bestel-lung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstck ankaufen will. Ist da-gegen das Interesse des Grundstckseigentmers an der Bewirtschaftung sei-nes Grundstcks r zu bewerten als das Interesse des Nutzers an der Si-cherung seiner frren Investition, so ist der Eigentmer nach § 81SachenRBerG berechtigt, das Gr die bauliche Anlage anzukaufen.Demr regelt § 82 SachenRBerG den Fall, daû das Goder die bauliche Anlage des Nutzers nicht mehr nutzbar ist oder benutzt wird,sondern alsbald abzubrechen ist.a) Unter dieser Voraussetzung hat der Eigentmer dem Nutzer gemû§ 82 Abs. 3 SachenRBerG befristet die Gelegenheit zu geben, das Goder die bauliche Anlage auf seine - des Nutzers - Kosten zu beseitigen. Auchinsoweit steht dem Eigentmer, je nach der Wahl des Nutzers, ein - verjr-barer (vgl. § 82 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG) - Anspruch zu (vgl. MchKomm-BGB/Grrg, 3. Aufl. SachenRBerG § 82 Rn. 2, 4). Diesen Anspruch ver-folgt die Klrin hier mit ihrem ersten Hilfsantrag.- 6 -b) Wird die Anlage nicht fristgerecht beseitigt, kann der Grundstcksei-gentmer gemû § 82 Abs. 1 SachenRBerG vom Nutzer entweder den Ersatzder Aufwendungen fr die Beseitigung der vorhandenen Bausubstanz (Nr. 1)oder den Erwerb der Flche verlangen, auf der das Gr die baulicheAnlage errichtet wurde (Nr. 2). Beide zur Wahl gestellten Ansprche setzenvoraus, daû die Unbenutzbarkeit oder Abbruchreife auf unterlassener Instand-haltung durch den Nutzer beruht. Das macht die Klrin im vorliegenden Fallmit ihrem Hauptantrag geltend.c) Nur ûerst hilfsweise sttzt die Klrin sich darauf, daû die Aufga-be der Nutzung und die Erforderlichkeit des Abbruchs auf anderen Grlsunterlassener Instandhaltung beruhen, insbesondere auf Verrungen, dienach 1990 eingetreten sind. Unter dieser Voraussetzung kann der Grund-stckseigentmer nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG den Erwerb der Flchelediglich gegen eine Entscigung verlangen.2. Alle hier eingeklagten Ansprche stellen Vermsrechte dar, die inder Gesamtvollstreckung mindestens mit ihrem Geldwert (vgl. § 69 KO, § 45InsO) zur Gesamtvollstreckungstabelle angemeldet werden kten.a) Forderungen, die auf Befreiung von einer vermsrechtlichen Ver-bindlichkeit gerichtet sind, kch allgemeiner Ansicht in der Insolvenzbercksichtigt werden, weil sie auf Leistung eines Vermswerts aus derInsolvenzmasse abzielen (Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rn. 23; Hess/Weis,InsO 2. Aufl. § 38 Rn. 23 f; MchKomm-InsO/Ehricke § 38 Rn. 63; vgl. BAGWM 1975, 1190, 1191). Allerdings ist es zweifelhaft, ob der von der Klrin- 7 -hier hilfsweise erhobene "Freistellungsanspruch" (s.o. 1 a) im Kern auf die Be-freiung von einer eigenen Zahlungspflicht r einem Dritten gerichtetist. Denn die Klrin legt nicht dar, daû sie eine solche Verpflichtung gegen-r einem bestimmten Dritten bereits eingegangen ist oder einzugehen beab-sichtigt. Statt dessen kommt in Betracht, daû die Klrin sinngemû unmittel-bar auf Abbruch des Gs durch den Beklagten oder auf die Feststellungseiner Pflicht zur Kostentragung fr den Fall antrt, daû die Klrin aus ei-genen Mitteln den Abbruch bewerkstelligt (vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 1 Sa-chenRBerG). Solche Ansprche wren aber ebenfalls darauf gerichtet, Verm-genslasten von der Klrin auf die Gesamtvollstreckungsmasse abzuwlzen.Sofern der Beklagte zum Abbruch des Gs verurteilt werden sollte, han-delte es sich um eine vertretbare Handlung, die gemû § 887 Abs. 2 ZPO ineine Geldschuld umgewandelt werden kann; derartige Ansprche stellen - dasie bereits vor Insolvenzerffnung bestanden - Insolvenzforderungen dar (Hei-delberger Kommentar/Eickmann, InsO 2. Aufl. § 38 Rn. 6; Ner-lich/Rmermann/Andres, InsO § 38 Rn. 11; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 22;Hess/Weis aaO Rn. 22; Petersen NJW 1992, 1202, 1205; T. Stoll ZIP 1992,1437, 1441; Kler/Prtting/Holzer, InsO § 38 Rn. 34). Soweit endlich einePflicht des Beklagten festgestellt werden sollte, die - noch nicht bezifferbaren -Abbruchkosten aus der Masse zu erstatten, tte dies unmittelbar einen Zah-lungsanspruch der Klrin zum Inhalt.b) Die von der Klrin mit ihrem Haupt- und dem zweiten Hilfsantragverfolgten Andienungsrechte (s.o. 1 b und c) stellen ebenfalls Vermsan-sprche dar. Die Klrin verfolgt damit das einseitige gesetzliche Recht aufAbschluû eines Grundstckskaufvertrages zu einem bestimmbaren Preis mitdem Beklagten, das zchst durch notarielle Vermittlung (§§ 87 ff- 8 -SachenRBerG) durchgesetzt werden kann. Der Vermswert eines solchenAnspruchs liegt - wie bei einem Vorvertrag - in dem erstrebten Leistungsaus-tausch, auch wenn die Klrin hier wirtschaftlich weniger an dem vom Be-klagten zu zahlenden Kaufpreis interessiert sein mag als an der Abwlzung derAbbruchkosten auf den Beklagten. Ein solcher Anspruch kann auf der Grund-lage des § 894 ZPO zu dem begehrten Vertragsschluû mit dem Beklagten fh-ren. Damit geht es nicht etwa um eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888ZPO, die nicht in der Insolvenz des Schuldners zu bercksichtigen wre, son-dern um ein Vermsrecht, das zugleich die Insolvenzmasse des Schuldnersbetreffen kann. Denn im Falle der Nichterfllung des erzwungenen Vertrags-schlusses kte die Klrin Schadensersatz gemû § 326 oder § 283 BGBa.F. verlangen.3. Gegen die Gesamtvollstreckungsmasse wren die von der Klrinerhobenen Vermsansprche nur unter den Voraussetzungen des § 13Abs. 1 Nr. 1 GesO geltend zu machen. Diese sind aber durchgehend nicht er-fllt.a) Insbesondere fordert die Klrin nicht die Erstattung notwendigerAusgaben, "die durch den Abschluû oder die Erfllung von Vertr" entstan-den sind. Darunter sind - wie in § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO und § 55 Abs. 1 Nr. 2InsO - die in § 9 GesO genannten gegenseitigen Vertrzu verstehen, die zurZeit der Erffnung der Gesamtvollstreckung beiderseits noch nicht voll erflltwaren und die Verfahrenserffnung entweder ohne weiteres rdauern (§ 9Abs. 2 und 3 GesO), oder deren Erfllung der Verwalter wlt (§ 9 Abs. 1Satz 1 GesO).- 9 -Darum geht es bei den von der Klrin geltend gemachten "Andie-nungsrechten" nicht. Beide beruhen auf einseitigen gesetzlichen Ansprchengegen den Gesamtvollstreckungsschuldner. Diese mzwar inhaltlich aufden Abschluû eines Vertrages gerichtet sein, sind aber selbst nicht vertragli-cher Natur. Nicht einmal im Falle eines mit dem Schuldner zustande gekom-menen Vorvertrages wre irgendein Verwalter verpflichtet, Erfllung zu wlen.Der Beklagte hat zudem eine Erfllung abgelehnt.b) Die eingeklagten Ansprche betreffen ferner nicht notwendige Aus-gaben, "die durch die Verwaltung" entstanden sind (vgl. zu diesem Begriff § 58Nr. 2 und § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO sowie § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Beklagte hatdie Ansprche nicht durch eigene Handlungen begrt. Es ist auch nichtdargetan, daû er sie durch pflichtwidrige Unterlassungen ausgelst tte: So-weit vorgetragen, befand sich die Scheune schon bei Erffnung der Gesamt-vollstreckung in einem abbruchreifen Zustand. Die Klrin - welche die Darle-gungslast fr die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Gesamtvollstrek-kungsmasse trt - hat insoweit nur behauptet, die Gesamtvollstreckungs-schuldnerin habe die Scheune "noch nach der Wende ... genutzt". Hingegenhat sie nicht vorgetragen, daû sich die Scheune bei Erffnung der Gesamtvoll-streckung am 1. November 1995 nicht schon in einem abbruchreifen Zustandbeftte. Der Senat hat deshalb davon auszugehen, daû der Beklagtenicht wrend der Zeit seiner Verwaltung diesen Zustand durch unterlasseneInstandhaltung wesentlich mitverursacht hat.aa) Der Umstand allein, daû der Insolvenzverwalter eine Sache des Ge-samtvollstreckungsschuldners in Besitz nimmt, die sich auf einem fremdenGrundstck in einem strenden Zustand befindet, begrt gemû § 13 GesO- 10 -keine Haftung der Gesamtvollstreckungsmasse fr die Beseitigungskosten. DieBesitzergreifung i.S.v. § 8 Abs. 2 GesO dient zchst nur - im allseitigen In-teresse - der Sicherstellung (vgl. BGHZ 130, 38, 49). Der Verwalter hat sodanndie Zrigkeit der vorgefundenen Gegenstzur Gesamtvollstrek-kungsmasse und deren Tauglichkeit zur Gligerbefriedigung zu prfen. Da-mit integriert er die Gegenstfalls noch nicht ohne weiteres ltigin die Masse. Eine umfassende insolvenzrechtliche Verantwortlichkeit fr denZustand derartiger Sachen - r insolvenzbestige vertragliche Erhal-tungspflichten der Masse oder die allgemeine Verkehrssicherungspflicht (vgl.dazu Senatsurt. v. 17. September 1987 - IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398, 1399 f)hinaus - begrt ein solches vorbereitendes Verhalten nicht: Der Verwalterhat zwar mlicherweise kftige Gefahren fr oder durch die in seinem Besitzbefindlichen Sachen abzuwenden, nicht aber allein kraft seines Besitzes ent-sprechende Pflichtverletzungen aus der Zeit vor der Insolvenzerffnung fr dievon ihm verwaltete Masse auszugleichen. Allenfalls wenn der Verwalter alsErgebnis seiner Prfung die fraglichen Sachen fr die Masse nutzt oder ver-wertet, kte er durch sein Verhalten mlicherweise eine Haftung gem. § 13Abs. 1 Nr. 1 GesO auslsen. Dazu ist es hier, soweit dargetan, nicht gekom-men. Daû der Beklagte vor der Freigabe eine Verkaufsmlichkeit geprft ha-ben mag, t nicht.Fr den strenden Zustand, den ein Mieter auf dem Grundstck einesVermieters herbeigefrt und pflichtwidrig nicht wieder beseitigt hat, hat derSenat bereits entschieden, daû die Kosten zur Herstellung des ordnungsmûi-gen Zustands jedenfalls dann keine Masseschuld begr, wenn der Miet-vertrag vor der Konkurserffnung beendet war (Senatsurt. v. 5. Juli 2001- IX ZR 327/99, WM 2001, 1574, 1576, z.V.b. in BGHZ). Der im Mietvertrag- 11 -vereinbarte Anspruch des Vermieters auf Erstattung der durch die Abholungder Mietsache entstandenen Kosten bleibt auch dann eine einfache Konkurs-forderung, wenn der Mietvertrag erst nach der Konkurserffnung durch Ki-gung beendet und die Mietsache in der Folgezeit abgeholt worden ist; dennderartige Kosten waren - aufschiebend bedingt - schon von Anfang an im Miet-vertrag enthalttten den Gemeinschuldner in gleicher Weise getroffen(BGHZ 72, 263, 265 f). Fr die Verunreinigung eines Pachtgrundstcks hat dererkennende Senat weitergehend entschieden, daû der vertragliche Wiederher-stellungsanspruch des Verchters nur eine Vergleichsforderung gemû § 36Abs. 2 VerglO - hier also entsprechend der Gesamtvollstreckungsforderung -begrt, soweit die nachteilige Verrung der Pachtsache bei der Erff-nung des Vergleichsverfahrens bereits vorhanden war. Fr den Fall, daû da-nach der Vergleichsverwalter den Pachtvertrag fortsetzt, ist die vertraglicheHerstellungspflicht bei Ende des Pachtvertrages aufzuteilen; vergleichsrecht-lich bevorzugt ist nur die Wiederherstellung derjenigen nachteiligen Vere-rungen, die nach der Erffnung des Vergleichsverfahrens eingetreten sind(BGHZ 125, 270, 272 ff). Auch im Konkurs eines Wohnungseigentmers stellenvor Konkurserffnung begrte und fllig gewordene Ansprche der Woh-nungseigentmergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorscssen regel-mûig bloûe Konkursforderungen dar (Senatsurt. v. 10. Mrz 1994 - IX ZR98/93, WM 1994, 1183, 1184 f).bb) Endlich begrt der Umstand keine Masseschuld, daû der Ver-walter den auf Vornahme einer vertretbaren Handlung des Schuldners gerich-teten Anspruch nicht erfllt, der als solcher lediglich eine Insolvenzforderungdarstellt (vgl. Jaeger/Henckel, aaO Rn. 22 a.E.).- 12 -c) An dieser Rechtslrt es nichts, daû die dem Eigentmer durch§ 82 SachenRBerG eingermten Ansprche - im Hinblick auf § 14 Abs. 2 die-ses Gesetzes - dinglichen Ursprungs sein m. Die Gegenmeinung(Purps/Schumann NotBZ 2000, 219, 222 f) verkennt, daû r die insolvenz-rechtliche Wirkung eines Rechts vorwiegend nicht dessen Rechtsgrund, son-dern dessen Inhalt entscheidet.aa) Insbesondere wurzeln Zahlungsansprche nach § 987 ff oder § 904Satz 2 BGB zwar im Eigentum; dennoch werden sie in der Insolvenz desSchuldners wie gewliche Geldforderungen behandelt, wenn sie schon vorder Verfahrenserffnung erwachsen sind (Jaeger/Henckel aaO Rn. 16 Abs. 1;MchKomm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 73; Kler/Prtting/Holzer, InsO § 38Rn. 32).Soweit das Verlangen der Klrin auf die Beeintrchtigung ihres Ei-gentums am bebauten Grundstck gesttzt werden kte, soll hier nicht einekftige Gefahr vorbeugend abgewehrt werden. Vielmehr soll die Eigentums-strung darin liegen, daû die LPG auf dem jetzt der KlrirendenGrundstck bauliche Anlagen errichtet und in rechtswidriger Weise dort belas-sen hat. Dadurch mag die LPG perslich Strerin geworden sein. Wenn derKlrin deswegen durch § 82 SachenRBerG ein Wiederherstellungsanspruchzuerkannt und vorliegend eingeklagt wird, entspricht dieser im Ergebnis deraus § 1004 Abs. 1 BGB abgeleiteten Pflicht zur Beseitigung eines zuvor ge-schaffenen, strenden Zustandes (vgl. hierzu BGHZ 40, 18, 20 f; 110, 313,315; 135, 235, 238 f m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 17. September 1954 - V ZR35/54, LM § 1004 BGB Nr. 14 Bl. 3). Ein solcher Anspruch ist - insoweit ver-gleichbar einem Schadensersatzanspruch (§ 249 BGB) - auf Vornahme einer- 13 -vertretbaren Handlung oder auf Ersatz der Herstellungskosten in Geld gerichtet(s.o. 2 a). Er stellt eine Gesamtvollstreckungsforderung dar (vgl. Jae-ger/Henckel aaO Rn. 16 Abs. 2; MchKomm-InsO/Hefermehl § 55 Rn. 63;differenzierend auch Strner, in Festschrift fr Merz, 1992, S. 563, 571 ff). Da-fr gilt nichts anderes als fr die mietrechtliche Rmungspflicht (s.o. b aa).Soweit demr pauschal die Ansicht vertreten wird, ein Beseitigungs-anspruch gemû § 1004 BGB kie eine Insolvenzforderung sein(MchKomm-InsO/Ehricke, aaO Rn. 45; Kler/Prtting/Holzer aaO Rn. 17;Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 3 KO Anm. 2 d; Baur/Strner,Zwangsvollstreckung und Konkurs 12. Aufl. Bd. II Rn. 11.5; nur im Begrn-dungsansatz, nicht aber im Ergebnis auch VGH Baden-Wrttemberg ZIP 1991,393, 394 f), beruht dies auf einer zu engen Sicht der mlichen Rechtsfolgendieser Vorschrift. Ferner ist die von der Klrin verfolgte Andienung desGrundstcks (s.o. 2 b) nur ein anderes vermsrechtliches Mittel zur Besei-tigung der Strung.bb) § 82 SachenRBerG verdinglicht die durch diese Vorschrift einge-rmten Rechte nicht in weitergehendem Maûe. Die sich daraus ergebenden,hier fraglichen Ansprche richten sich gegen den Nutzer als solchen, also ohnedinglichen Bezug zu seinem privaten Verm. Der Gesetzgeber hat die demNutzer auferlegte Beseitigung der von ihm geschaffenen Bauruine zutreffendmit "den Rechtsfolgen nach Beendigung eines Miet- oder Pachtvertrages (vgl.BGHZ 104, 6, 11)" verglichen (amtliche Begrr Bundesregierung zumEntwurf des Sachenrechtsrungsgesetzes, BT-Drucks. 12/5912 S. 162). Indessen Insolvenz genieût ein solcher Beseitigungsanspruch keine Besserstel-lung (s.o. b). Soweit der Gesetzgeber (aaO) alternativ einen Vergleich mit dem- vertragslosen - Eigentmer-Besitzer-Verltnis erwogen hat, stellen auch- 14 -daraus etwa abzuleitende Ansprche gemû § 987 ff BGB unter den vorlie-genden Umstr Gesamtvollstreckungsforderungen dar (s.o. aa).Insbesondere kommt den Ansprchen aus § 82 SachenRBerG inhaltlichkeine Aus- oder Absonderungskraft i.S.v. § 12 GesO in der Gesamtvollstrek-kung des Nutzers zu (a.M. LG Dessau NotBZ 2000, 29, 30 im Anschluû anVossius, SachenRBerG 2. Aufl. § 14 Rn. 34; Czub/Schmidt-Rtsch/Frenz/Hl, Kommentar zum SachenRBerG § 14 Rn. 5). Die Aussonderung ist dar-auf gerichtet, einen dem Gesamtvollstreckungsschuldner nicht renden Ge-genstand aus dessen Gesamtvollstreckungsmasse auszuscheiden (vgl. § 43Abs. 1 KO, § 47 Satz 1 InsO). Darum geht es hier nicht. Vielmehr sind Haupt-und zweiter Hilfsantrag der Klrin rechtlich darauf gerichtet, ein eigenesGrundstck der Klrin - gegen Bezahlung - in die Gesamtvollstreckungsmas-se zrtragen. Ihr erster Hilfsantrag frt zum wirtschaftlichen Kern ihresBegehrens, mlich ganz oder wenigstens teilweise von den Kosten des Ab-bruchs der Bauruine entlastet zu werden. Vom Beklagten verlangt sie im Er-gebnis die Bezahlung von Geld. Ein Anspruch auf Herausgabe einzelner, be-stimmter Vermsgegenstls der Masse nicht rend wird damitnicht geltend gemacht.Aus gleichartigen Grscheidet ein Absonderungsrecht aus. Diesesist darauf gerichtet, die vorzugsweise Befriedigung aus bestimmten Verm-gensgegensts Schuldners zu erlangen (vgl. §§ 47, 48 KO, §§ 49, 50InsO). Die Klrin will sich hier aber gerade nicht aus der von der Beklagtenerrichteten Scheune befriedigen. Andere Vermsgegenstr Massesind ihr nicht konkret verhaftet.- 15 -cc) Endlich kann sich die Klrin nicht auf einen "vormerkungsli-chen" Schutz i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 2 GesO berufen (a.M. Purps/SchumannVIZ 1999, 385, 390). Die eingeklagten Ansprche sind nicht in einem Grund-buch vorgemerkt. Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, welche Forde-rung der Klrin auf ein Grundstck gerade der LPG (vgl. § 883 Abs. 1 BGB)gesichert werden kte. Im Gegenteil will die Klrin der Masse ein Grund-stck rtragen, nicht ein solches von ihr erhalten. Allein der Umstand, daû§ 111 Abs. 1 SachenRBerG einen gutgligen lastenfreien Erwerb am be-troffenen Grundstck der Klrin in begrenztem Umfange einschrkt, ver-strkt die Ansprche des Eigentmers in der Insolvenz des Nutzers nicht inweitergehendem Umfange.d) Die Gesamtvollstreckungsforderung der Klrin wurde ferner nichtdadurch zu einem Anspruch gegen die Gesamtvollstreckungsmasse verstrkt,daû die Klrin sie erst 1998 - und damit nach der Verfahrenserffnung -geltend gemacht hat. Vielmehr entscheidet r die Frage, ob die Ansprcheaus § 82 SachenRBerG die Gesamtvollstreckungsmasse verpflichten oder nurGesamtvollstreckungsforderungen darstellen, der Zeitpunkt, in dem sich dieAnspruchsvoraussetzungen erstmals vollstig verwirklicht haben. Dieser all-gemeine Grundsatz (vgl. BFH NJW 1978, 559 f; ZIP 1983, 1120; 1987, 119,120; 1994, 1286 f; NJW 1995, S. 80 Nr. 29 Leitsatz 2; Jaeger/Henckel, aaORn. 30, 31; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 3 Rn. 11; Kilger/K. Schmidt, aaOAnm. 4; Heidelberger Kommentar/Eickmann, aaO § 38 Rn. 10; Ner-lich/Rmermann/Andres, aaO § 38 Rn. 13; Hess/Weis, aaO § 38 Rn. 10; Breutigam in Breuti-gam/Blersch/Goetsch, InsO § 38 Rn. 15 und § 55 Rn. 18, 20; Kilger, in Fest-schrift fr Merz, 1992, S. 253, 272 f) gilt auch fr zivilrechtliche Ansprche auf- 16 -Beseitigung in sich abgeschlossener Strungen (s.o. c). Zwar mag die Eigen-tumsstrung bis zu ihrer Beseitigung fortdauern und Unterlassungsansprche- insbesondere hinsichtlich kftiger Nutzung - auslsen (vgl. BGH, Urt. v.22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556 a.E., insoweit nicht in BGHZ112, 1 abgedr.). Der Insolvenzverwalter, der lediglich nach Maûgabe des § 8Abs. 2 GesO das gesamte pfre Schuldnervermin Besitz nimmt, ltallein damit aber nicht den von der Scheune der LPG auf dem Grundstck derKlrin ausgehenden strenden Zustand aufrecht; er wird auch noch nichtzum Handlungsstrer (s.o. b aa).Im vorliegenden Falle war die Bauruine, soweit dargetan (s.o. 2 b),schon vor der Erffnung der Gesamtvollstreckung abbruchreif. Die Forderun-gen der Klrin aus § 82 SachenRBerG konnten mit Inkrafttreten des Sachen-rechtsbereinigungsgesetzes, also am 1. Oktober 1994, entstehen (vgl. § 82Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG in der Fassung des Wohnraummodernisierungs-sicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997, BGBl. I S. 1823; so zuvor schonMchKomm-BGB/Grrg, aaO Rn. 12). Auf den Verjrungsbeginn, derfrr streitig war (vgl. Czub/Schmidt-Rtsch/Frenz/Tropf, aaO § 82 Rn. 19;Vossius, aaO § 82 Rn. 20 einerseits; Eickmann, Sachenrechtsbereinigungsge-setz § 82 Rn. 11 andererseits), kommt es insoweit nicht entscheidend an.Wann der Gliger einen zivilrechtlichen Anspruch geltend macht, istfr dessen insolvenzrechtliche Wirkungen grundstzlich unerheblich. Ver-scrft sich der strende Zustand nach der Verfahrenserffnung nicht aufgrundvon Handlungen oder pflichtwidrigen Unterlassungen des Verwalters, bleibt derBeseitigungsanspruch eine bloûe Gesamtvollstreckungsforderung (s.o. b aaund bb).- 17 -aa) Zwar hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daûdie anteilmûige Verpflichtung eines Gemeinschuldners zur Zahlung einerUmlage auf alle Wohnungseigentmer, die zur Deckung des gerade durch die-sen Gemeinschuldner eingetretenen konkursbedingten Ausfalls erhoben wird,dann Massekosten i.S.v. § 58 Nr. 2 KO begrsoll, wenn die Wohnungsei-gentmer-Gemeinschaft dies nach der Konkurserffnung beschlieût (BGHZ108, 44, 49 f). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, die es in das Ermessen einzel-ner Konkursgliger stellt, ihre Forderungen wirtschaftlich wenigstens teilwei-sr allen anderen gleichartigen Gligern nachtrlich zu verstr-ken, braucht hier ebensowenig entschieden zu werden wie die weitere Frage,ob die §§ 54, 55 InsO dafr noch eine Grundlten. Denn die freie Ent-scheidung eines einzelnen Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsgligers,seinen Anspruch geltend zu machen oder nicht, ist nicht mit einem gesetzlichgeregelten Umlageverfahren (vgl. §§ 28, 16 Abs. 2 WEG) zu vergleichen, dasformal neue Ansprche schaffen soll.bb) Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht (ZIP 1999, 538, 540; zu-stimmend Hess/Weis, aaO § 38 Rn. 50) die Ansicht vertreten, allein der Zeit-punkt des Erlasses einer Ordnungsverftscheir die Einstufungeiner Ordnungspflicht als Gesamtvollstreckungs- oder Masseverbindlichkeit.Zur Begrt es ausgefrt, der Gesamtvollstreckungsverwalter sei we-gen seines Besitzes an der strenden Sache richtiger Empfr einer Ord-nungsverf. Die Befugnis zum Erlaû der Beseitigungsverfstehe"mithiig davon, zu welchem Zeitpunkt die Gefahr entstand, ob dieGemeinschuldnerin bereits in Anspruch genommen wurde oder genommenwerden konnte und zu welchem Zweck der [Verwalter] den Besitz aust"; sie- 18 -unterliege "daher nicht den fr Gesamtvollstreckungsforderungen geltendenAnforderungen der Gesamtvollstreckungsordnung". Fr die hier maûgeblicheAnwendung des Gesamtvollstreckungsrechts gibt das allein auf ffentlich-rechtliche Erwsttzte Urteil nichts her. Auf die aus insolvenzrechtli-cher Sicht zutreffenden Bedenken von W. ke (in Klner Schrift fr Insolvenz-recht, 2. Aufl., S. 859, 875 f), Henckel (in Aktuelle Probleme des Insolvenz-rechts, Kln 2000, S. 97, 109 f) und Hsemeyer (in Festschrift fr Uhlenbruck,2000, S. 97, 101 f und 108 ff) gegen das Urteil kommt es somit nicht an.e) An der dargestellten Rechtslndert - entgegen der Ansicht derKlrin - der Umstand nichts, daû der Beklagte das Verminer juristi-schen Person zu verwalten hat. Inwieweit er deswegen auch Liquidationsauf-gaben auszt, kann offenbleiben. Jedenfalls rechtfertigt eine solchezustzliche Obliegenheit es nicht, eine nach allgemeinen Grundstzen beste-hende Gesamtvollstreckungsforderung zum Anspruch gegen die Gesamtvoll-streckungsmasse zu verstrken (vgl. Senatsurt. v. 28. Mrz 1996 - IX ZR72/95, ZIP 1996, 842, 844; v. 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99, aaO S. 1576). Diegegenteilige Ansicht wrde das Prinzip der Gleichbehandlung aller Gligerin der Insolvenz ungerechtfertigt durchbrechen.f) Auf die vom Beklagten erklrte Freigabe der Scheune aus dem Ge-samtvollstreckungsbeschlag (vgl. dazu auch OLG Naumburg ZIP 2000, 976 fm. zust. Anm. v. Mitlehner; OLG Rostock ZInsO 2000, 604 ff; LG Neubranden-burg NotBZ 1999, 221) kommt es nach alledem nicht entscheidend an. Recht-lich hatte sie im vorliegenden Zusammenhang nur die Bedeutung, den gemû§ 8 Abs. 2 GesO allgemein begrten, sichernden Besitz (s.o. b aa) aufzu-geben, ohne daû dies unmittelbare Einwirkung auf die eingeklagten Ansprche- 19 -gehabt tte. Deshalb ist die von den Parteien vor allem problematisierteRechtsfrage unerheblich, inwieweit Verwalter eine zuvor etwa wirksam begrn-dete Masseverbindlichkeit durch eine Freigabe beseitigen oder einschrkenkten. Ebenso kann es offenbleiben, ob die Freigabe mlicherweise aufden Bestand einer Gesamtvollstreckungsforderung der Klrin einwirkenkte; denn eine solche ist hier nicht Streitgegenstand.4. Die dargestellte Rechtsfolge verstût - entgegen der Auffassung derKlrin - weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 14 Abs. 1 oder 3 GG. DieKlrin hat in der Gesamtvollstreckung dieselben Rechte wie alle anderenGliger mit gleichartigen Forderungen (s.o. 2). Wenn sie dabei allenfalls miteiner Quote befriedigt werden kann, liegt das allein an der Unzullichkeitdes- 20 -Verms ihrer Schuldnerin. Die Verfassung gewrleistet der Klrin kei-nen Vorrr anderen Gligern wie z.B. Arbeitnehmern, Sozial-versicherungstrrn oder dem Steuerfiskus (vgl. § 17 GesO).KreftKirchhof FischerRichter am Bundesgerichtshof Dr. Ganterist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesen-heit verhindert, seine Unterschrift beizuf-genKreftKayser
Meta
18.04.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2002, Az. IX ZR 161/01 (REWIS RS 2002, 3588)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3588
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