Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2016, Az. XI R 15/13

11. Senat | REWIS RS 2016, 2318

STEUERRECHT STEUERN BUNDESFINANZHOF (BFH) UMSATZSTEUER

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Gegenstand

(Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStGunternehmerische Mindestnutzung; 10 %-Grenze)


Leitsatz

1. Die Bundesrepublik Deutschland war u.a. im Besteuerungszeitraum 2008 nicht ermächtigt, durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG den Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen auszuschließen, die zu mehr als 90 % für nichtwirtschaftliche --nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende-- Tätigkeiten verwendet werden .

2. Ein Unternehmer kann sich insoweit auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen .

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2013  7 K 7132/10 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 14. April 2010 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer wird unter Änderung des [X.] des Beklagten für 2008 vom 4. Februar 2010 auf ... € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Landkreis, dem im Rahmen der öffentlichen Gewalt als hoheitliche Aufgabe u.a. der Bau, die Unterhaltung und die Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen in seinem Gebiet obliegt. Diese Aufgaben erfüllte der Kläger durch einen Eigenbetrieb ohne Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung "Kreisstraßenbetrieb".

2

Der Kreisstraßenbetrieb war nach seiner Betriebssatzung neben der Ausübung der hoheitlichen Aufgaben (zur Kapazitätsauslastung) auch dazu befugt, Leistungen an Dritte zu erbringen, die in gleicher Weise von privaten Bau- oder Landschaftsgestaltungsunternehmen erbracht werden (z.B. Entasten und Fällen von Bäumen, Fräsen von Baumstümpfen, Mäharbeiten, Winterdienst sowie Kehr- und Reparaturarbeiten). Insoweit war der Kläger im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art wirtschaftlich (unternehmerisch) tätig und erbrachte steuerbare und steuerpflichtige Leistungen.

3

Im Besteuerungszeitraum 2008 (Streitjahr) erwarb der Kläger verschiedene Gegenstände (Arbeitsmaschinen, Nutzfahrzeuge und Zubehörteile). Diese verwendete er im Wesentlichen für die von ihm im Rahmen der öffentlichen Gewalt als Träger der Straßenbaulast erbrachten Leistungen und zu 2,65 % für die Erbringung von steuerpflichtigen Leistungen gegenüber Dritten.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) ließ die vorliegend allein noch streitigen Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.491,71 € (2,65 % von 56.290,77 €) zuletzt im [X.] vom 4. Februar 2010 nicht zum Abzug zu, weil die angeschafften Gegenstände nicht --wie gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erforderlich-- zu mindestens 10 % für das Unternehmen des [X.] genutzt worden seien. Der Einspruch des [X.] wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14. April 2010 als unbegründet zurückgewiesen.

5

Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des [X.] und wies die Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2013, 987 veröffentlicht.

6

Mit seiner Revision machte der Kläger geltend, die Versagung des Vorsteuerabzugs verstoße gegen Unionsrecht. Durch die Entscheidung des Rates vom 19. November 2004 zur Ermächtigung [X.], eine von Artikel 17 der [X.]/[X.] zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung anzuwenden (2004/817/[X.] --Entscheidung 2004/817/[X.]--), sei die [X.] ([X.]) nicht ermächtigt worden, den Vorsteuerabzug für die Fälle auszuschließen, in denen --wie im [X.] ein Gegenstand zu mehr als 90 % für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werde, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst würden, aber nicht als "unternehmensfremd" angesehen werden könnten. Ihm stehe daher ein anteiliger Vorsteuerabzug von 2,65 % aus den mit Vorsteuer belasteten Kosten zu. Er könne sich insoweit auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen.

7

Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juni 2015 XI R 15/13 ([X.], 276, BStBl II 2015, 865) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union ([X.]) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  

"§ 15 Abs. 1 Satz 2 des [X.] Umsatzsteuergesetzes bestimmt, dass die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt - und schließt insoweit den Vorsteuerabzug aus.
Die Regelung beruht auf Art. 1 der Entscheidung des Rates vom 19. November 2004 (2004/817/[X.]), der die [X.] ermächtigt, abweichend von Art. 17 Abs. 2 der [X.]/[X.] zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden.
Gilt diese Ermächtigung --entsprechend ihrem Wortlaut-- nur für die in Art. 6 Abs. 2 der [X.]/[X.] zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Art. 26 der Richtlinie 2006/112/[X.] des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) geregelten Fälle oder darüber hinaus in sämtlichen Fällen, in denen ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur teilweise unternehmerisch genutzt wird?"

8

Der [X.] hat diese Frage mit seinem Urteil [X.] vom 15. September 2016 [X.]/15 ([X.]:C:2016:687, [X.], 840, Mehrwertsteuerrecht --[X.]-- 2016, 835) beantwortet.

9

Der Kläger sieht sich durch das [X.]-Urteil in seiner Auffassung bestätigt.

Er beantragt,
das [X.] und die Einspruchsentscheidung vom 14. April 2010 aufzuheben und unter Änderung des [X.] für 2008 vom 4. Februar 2010 die Umsatzsteuer auf ... € festzusetzen.

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Es schließt aus dem [X.]-Urteil [X.] ([X.]:C:2016:687, [X.], 840, [X.] 2016, 835), dass der Kläger zwar nach dem Unionsrecht den streitigen Vorsteuerabzug beanspruchen könne, sieht sich jedoch an die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gebunden, so dass es "die vom Kläger begehrte unternehmerische Vorsteuerabzugsquote derzeit nicht zu gewähren vermag".

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des [X.] ist begründet. Das Urteil des [X.] ist aufzuheben und der Klage ist stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--).

Das [X.] hat zwar zutreffend ents[X.]hieden, dass dem Kläger na[X.]h nationalem Re[X.]ht kein Vorsteuerabzug zusteht. Er kann si[X.]h jedo[X.]h auf die für ihn günstigeren Vors[X.]hriften des Unionsre[X.]hts berufen.

1. Der Kläger ist na[X.]h nationalem Re[X.]ht ni[X.]ht zum Abzug der no[X.]h streitigen Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.491,71 € (2,65 % von 56.290,77 €) bere[X.]htigt.

a) Na[X.]h § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzli[X.]h ges[X.]huldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Diese Vors[X.]hrift beruht auf Art. 168 Bu[X.]hst. a der im Streitjahr maßgebli[X.]hen Ri[X.]htlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wona[X.]h der Steuerpfli[X.]htige, der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwe[X.]ke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland ges[X.]huldete oder entri[X.]htete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpfli[X.]htigen geliefert oder erbra[X.]ht werden, von der von ihm ges[X.]huldeten Steuer abzuziehen.

b) Das [X.] ist zu Re[X.]ht mit den Beteiligten davon ausgegangen, dass der Kläger als Unternehmer tätig wurde, soweit er im Rahmen des [X.] an Dritte erbra[X.]ht hat. In diesem Umfang (2,65 % seiner insgesamt erbra[X.]hten Leistungen) hat er na[X.]h den den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O) im Rahmen eines Betriebes gewerbli[X.]her Art Dienstleistungen erbra[X.]ht, die in glei[X.]her Weise au[X.]h von privaten Bau- oder Lands[X.]haftsgestaltungsunternehmen aufgrund entspre[X.]hender privatre[X.]htli[X.]her Vereinbarungen angeboten und erbra[X.]ht wurden - und deshalb der Umsatzbesteuerung unterliegen (vgl. hierzu Urteile des [X.] --BFH-- vom 3. März 2011 V R 23/10, [X.] 233, 274, [X.], 74, Rz 20 f.; vom 14. März 2012 XI R 8/10, [X.], 1667, Rz 26 ff.).

[X.]) Der Kläger ist jedo[X.]h gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ni[X.]ht zu dem von ihm geltend gema[X.]hten Vorsteuerabzug bere[X.]htigt. Denn er verwendete die von ihm anges[X.]hafften Gegenstände im Wesentli[X.]hen zur Erfüllung seiner hoheitli[X.]hen Aufgaben, d.h. ni[X.]ht im Rahmen seines Unternehmens (§ 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG und § 4 Abs. 5 des Körpers[X.]haftsteuergesetzes), und nur zu 2,65 % im Rahmen seines Unternehmens zur Ausführung von na[X.]h § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren und mangels Steuerbefreiung au[X.]h steuerpfli[X.]htigen Leistungen. Für diesen Sa[X.]hverhalt ist der Vorsteuerabzug des [X.] na[X.]h § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ausges[X.]hlossen, weil der Anteil der Nutzung für das Unternehmen des [X.] weniger als 10 % beträgt.

2. Der Kläger kann si[X.]h aber für den im Streit stehenden Vorsteuerabzug unmittelbar auf Art. 168 Bu[X.]hst. a MwStSystRL berufen.

a) Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ist der Steuerpfli[X.]htige, der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwe[X.]ke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt, die im Inland ges[X.]huldete oder entri[X.]htete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpfli[X.]htigen geliefert oder erbra[X.]ht werden, von der von ihm ges[X.]huldeten Steuer abzuziehen. Art. 17 Abs. 2 Bu[X.]hst. a der [X.]/[X.] des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Re[X.]htsvors[X.]hriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ([X.]/[X.]) enthielt eine entspre[X.]hende Bestimmung.

Das Re[X.]ht auf Vorsteuerabzug na[X.]h Art. 168 Bu[X.]hst. a MwStSystRL besteht für den Steuerpfli[X.]htigen grundsätzli[X.]h uneinges[X.]hränkt, "wie gering au[X.]h immer der Anteil der Verwendung für unternehmeris[X.]he Zwe[X.]ke sein mag" (vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 11. Juli 1991 [X.]/90, [X.]:[X.], [X.] Zeits[X.]hrift für Wirts[X.]haftsre[X.]ht 1991, 539, Rz 35 zu Art. 17 Abs. 2 Bu[X.]hst. a der [X.]/[X.]). § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG wei[X.]ht deshalb von Art. 168 Bu[X.]hst. a MwStSystRL ab und bedarf der Re[X.]htfertigung.

b) Gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 der [X.]/[X.] (nunmehr Art. 395 Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL) konnte der Rat auf Vors[X.]hlag der [X.] einstimmig jeden Mitgliedstaat ermä[X.]htigen, von dieser Ri[X.]htlinie abwei[X.]hende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfa[X.]hen oder Steuerhinterziehungen oder –umgehungen zu verhindern.

[X.]) Eine derartige Ermä[X.]htigung enthält die Ents[X.]heidung [des Rates] 2004/817/[X.].

aa) Dur[X.]h Art. 1 der Ents[X.]heidung 2004/817/[X.] wurde [X.] zwar ermä[X.]htigt, abwei[X.]hend von Art. 17 Abs. 2 der [X.]/[X.] Ausgaben für sol[X.]he Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszus[X.]hließen, die zu mehr als 90 % für private Zwe[X.]ke des Steuerpfli[X.]htigen oder seines Personals oder allgemein für "unternehmensfremde Zwe[X.]ke" genutzt werden.

bb) Art. 1 der Ents[X.]heidung 2004/817/[X.] ist aber dahin auszulegen, dass er ni[X.]ht für den Fall gilt, dass ein Unternehmen --wie im [X.] Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, die es zu mehr als 90 % für ni[X.]htwirts[X.]haftli[X.]he --ni[X.]ht in den Anwendungsberei[X.]h der Mehrwertsteuer fallende-- Tätigkeiten nutzt (vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:C:2016:687, [X.], 840, [X.] 2016, 835, Rz 40 und Leitsatz).

Zur Begründung hat der [X.] u.a. ausgeführt: Wenn ein Unternehmen --wie der Kläger mit seinem [X.] einen Gegenstand sowohl für wirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeiten als au[X.]h für ni[X.]htwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeiten verwendet, bes[X.]hränke si[X.]h Art. 17 Abs. 2 Bu[X.]hst. a der [X.]/[X.] darauf, ein Re[X.]ht zum Vorsteuerabzug vorzusehen; die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten insoweit zu treffen hätten, müssten den Grundsatz der steuerli[X.]hen Neutralität bea[X.]hten, auf dem das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (Rz 34). Dem sei im Streitjahr (2008) ein Auss[X.]hluss des [X.], die zu weniger als 10 % für eine wirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeit verwendet werden, ni[X.]ht gere[X.]ht geworden (Rz 36).

[X.][X.]) Diese Re[X.]htslage galt gemäß Art. 2 der Ents[X.]heidung 2004/817/[X.] bis zum 31. Dezember 2009.

Die na[X.]hfolgenden entspre[X.]henden [X.] haben insofern einen identis[X.]hen Wortlaut (vgl. Art. 1 der Ents[X.]heidung des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermä[X.]htigung der Bundesrepublik [X.], weiterhin eine von Artikel 168 der Ri[X.]htlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abwei[X.]hende Regelung anzuwenden --2009/791/[X.]--, Art. 1 des Dur[X.]hführungsbes[X.]hlusses des Rates vom 13. November 2012 zur Änderung der Ents[X.]heidung 2009/791/[X.] und des Dur[X.]hführungsbes[X.]hlusses 2009/1013/[X.] zur Ermä[X.]htigung der Bundesrepublik [X.] bzw. der [X.], weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Ri[X.]htlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abwei[X.]hende Regelung anzuwenden --2012/705/[X.]--).

Erst der ab dem 1. Januar 2016 geltende Art. 1 des Dur[X.]hführungsbes[X.]hlusses ([X.]) 2015/2428 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung der Ents[X.]heidung 2009/791/[X.] und des Dur[X.]hführungsbes[X.]hlusses 2009/1013/[X.] zur Ermä[X.]htigung [X.]s bzw. [X.], weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Ri[X.]htlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abwei[X.]hende Regelung anzuwenden, nannte au[X.]h ni[X.]htwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeiten. Diese Bestimmung lautet:

"Die Artikel 1 und 2 der Ents[X.]heidung 2009/791/[X.] erhalten folgende Fassung:
'Artikel 1
[X.] wird ermä[X.]htigt, abwei[X.]hend von den Artikeln 168 und 168a der Ri[X.]htlinie 2006/112/[X.] die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwe[X.]ke des Steuerpfli[X.]htigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwe[X.]ke oder ni[X.]htwirts[X.]haftli[X.]he Tätigkeiten genutzt werden, vollständig vom Re[X.]ht auf Vorsteuerabzug auszus[X.]hließen.
Artikel 2
...'".

d) Da der betreffende Vorsteuerauss[X.]hluss in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG im Streitjahr 2008 mithin ni[X.]ht dur[X.]h die Ermä[X.]htigung in Art. 1 der Ents[X.]heidung 2004/817/[X.] gede[X.]kt war, kann si[X.]h der Kläger auf das für ihn günstigere Unionsre[X.]ht (Art. 168 Bu[X.]hst. a MwStSystRL) berufen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 23. November 2000 V R 49/00, [X.] 193, 170, [X.] 2001, 266, unter [X.] bb und [X.], Rz 24 f.; vom 15. Juli 2004 V R 30/00, [X.] 206, 465, [X.] 2004, 1025, unter [X.], Rz 32 f.; [X.]-Urteile BP Soupergaz vom 6. Juli 1995 [X.], [X.]:C:1995:223, [X.] 1995, 404, Rz 35; [X.] Cabrio vom 23. April 2009 [X.]/08, [X.]:[X.], [X.] 2009, 452, Rz 36; [X.] Gabonatermelö és Forgalmazó vom 16. Mai 2013 [X.]/12, [X.]:[X.], Hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Finanzre[X.]htspre[X.]hung 2013, 654, Rz 21).

3. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

XI R 15/13

16.11.2016

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Januar 2013, Az: 7 K 7132/10, Urteil

§ 15 Abs 1 S 2 UStG 2005, § 2 Abs 1 UStG 2005, § 2 Abs 3 UStG 2005, § 15 Abs 1 UStG 2005, Art 168 Buchst a EGRL 112/2006, Art 395 EGRL 112/2006, UStG VZ 2008, Art 1 EGEntsch 817/2004, Art 1 EGEntsch 791/2009, Art 17 Abs 2 Buchst a EWGRL 388/77, Art 1 EUBes 705/2012

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2016, Az. XI R 15/13 (REWIS RS 2016, 2318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2318

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