Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2018, Az. 1 BvR 501/18

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 11731

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss sowie Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie wegen unzureichender Substantiierung


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] sowie die Richterinnen [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Soweit das Ablehnungsgesuch [X.]innen und [X.] des [X.] betrifft, die nicht Mitglieder der geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufenen Kammer sind, bedarf es keiner Entscheidung (vgl. [X.] 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).

2

2. Das Ablehnungsgesuch enthält im Übrigen lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (hier: die Mitwirkung an völlig andere Gegenstände betreffenden unanfechtbar abgeschlossenen Verfahren; vgl. [X.] 133, 163 <167 f. Rn. 12>). Abgelehnte [X.]innen und [X.] sind nicht davon ausgeschlossen, über derart unbegründete Gesuche auch selbst zu befinden. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es insoweit auch keiner dienstlichen Stellungnahmen (vgl. [X.] 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Die Kammer entscheidet folglich unter Mitwirkung des [X.]s [X.] und der [X.]innen [X.] und Britz.

3

3. In der Sache selbst ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und ohne eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügende Begründung erhoben worden ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 501/18

22.03.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend ArbG Iserlohn, 25. Januar 2018, Az: 5 Ca 1969/17, Versäumnisurteil

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2018, Az. 1 BvR 501/18 (REWIS RS 2018, 11731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11731

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 820/24

6 AV 10/19

2 BvR 2082/19

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