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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahmebeschluss sowie Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie wegen unzureichender Substantiierung
Das Ablehnungsgesuch gegen [X.] sowie die Richterinnen [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Soweit das Ablehnungsgesuch [X.]innen und [X.] des [X.] betrifft, die nicht Mitglieder der geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufenen Kammer sind, bedarf es keiner Entscheidung (vgl. [X.] 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).
2. Das Ablehnungsgesuch enthält im Übrigen lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (hier: die Mitwirkung an völlig andere Gegenstände betreffenden unanfechtbar abgeschlossenen Verfahren; vgl. [X.] 133, 163 <167 f. Rn. 12>). Abgelehnte [X.]innen und [X.] sind nicht davon ausgeschlossen, über derart unbegründete Gesuche auch selbst zu befinden. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es insoweit auch keiner dienstlichen Stellungnahmen (vgl. [X.] 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Die Kammer entscheidet folglich unter Mitwirkung des [X.]s [X.] und der [X.]innen [X.] und Britz.
3. In der Sache selbst ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und ohne eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügende Begründung erhoben worden ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
22.03.2018
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend ArbG Iserlohn, 25. Januar 2018, Az: 5 Ca 1969/17, Versäumnisurteil
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2018, Az. 1 BvR 501/18 (REWIS RS 2018, 11731)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11731
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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