Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2021, Az. B 14 AS 323/20 B

14. Senat | REWIS RS 2021, 1170

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Senats - Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter - fehlender Übertragungsbeschluss - Heilung durch rügelose Einlassung


Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 11. August 2020 - L 10 AS 1834/18 - gewährt.

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des [X.] vom 11. August 2020 - L 10 AS 1834/18 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom [X.] AS 1834/18 - hat das [X.] nach mündlicher Verhandlung durch die Berichterstatterin und [X.] die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Die Berufung richtete sich gegen einen Gerichtsbescheid des [X.], das die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung und auf Aufhebung einer Leistungsminderung nach dem [X.]B II über insgesamt 121,20 Euro abgewiesen hat. Das [X.] hat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Übertragung nach § 153 Abs 5 [X.]G zwar angehört. Der Erlass eines Übertragungsbeschlusses ist aber versehentlich unterblieben. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] rügt der Kläger ua die Besetzung des Gerichts als verfahrensfehlerhaft; es fehle an dem notwendigen Beschluss des [X.], durch den die Berufung auf die Berichterstatterin und [X.] übertragen worden sei.

2

II. Dem Kläger wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist gewährt (§ 67 Abs 2 Satz 4 [X.]G) wegen der fristgerechten Stellung eines [X.] durch ihn und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung seines Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung der PKH durch den Senat.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 160a Abs 5 [X.]G).

4

Das Urteil des [X.] vom 11.8.2020 beruht auf einem von dem Kläger hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G. Das [X.] hat den Anspruch des [X.] auf [X.] (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt, weil die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen [X.]n entschieden hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.

5

Gesetzlicher [X.] für die Entscheidung von Verfahren vor dem [X.] ist grundsätzlich ein Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen [X.]n (§ 33 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Hiervon macht § 153 Abs 5 [X.]G (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.] - BGBl I 444) eine Ausnahme. Danach kann das [X.] in den Fällen einer Entscheidung des [X.] durch Gerichtsbescheid (§ 105 [X.]G) die Berufung durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen [X.]n entscheidet. Das erfordert einen schriftlich abzufassenden, der Geschäftsstelle zu übergebenden (§ 153 Abs 1 iVm § 142 Abs 1 und § 134 [X.]G) und den Beteiligten zuzustellenden Beschluss, woran es vorliegend nach dem Akteninhalt fehlt. Dies ist nicht durch rügelose Einlassung (§ 202 [X.]G iVm § 295 ZPO) heilbar (vgl B[X.] vom [X.] [X.]/16 B - und B[X.] vom [X.] [X.]/16 B - jeweils RdNr 6; zuletzt B[X.] vom 3.9.2020 - B 14 [X.]/19 B - RdNr 5).

6

Das B[X.] macht gemäß § 160a Abs 5 [X.]G von seinem Ermessen Gebrauch, bereits mit dem vorliegenden Beschluss das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Soweit der Kläger meint, einer Zurückverweisung bedürfe es nicht, wenn das B[X.] von der Zulässigkeit der Berufung ausgehe, ändert dies am Vorliegen des absoluten Revisionsgrunds nichts, der grundsätzlich einer weitergehenden Entscheidung im Revisionsverfahren entgegensteht (vgl nur B[X.] vom 13.5.1998 - [X.] [X.] 31/97 R - B[X.]E 82, 150, 156 = [X.] 3-1500 § 60 [X.], juris Rd[X.]4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 170 RdNr 5a mwN). Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des B[X.] die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung und auf Aufhebung des [X.] auf eine Geldleistung gerichtet und überstieg der Wert des [X.] danach nicht den Betrag von 750 Euro (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.]G; hierzu nur B[X.] vom [X.] [X.]/18 B - RdNr 4 f mwN).

7

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 14 AS 323/20 B

11.11.2021

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 27. September 2018, Az: S 65 AS 14170/16, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 33 Abs 1 S 1 SGG, § 153 Abs 5 SGG, § 153 Abs 1 SGG, § 142 Abs 1 SGG, § 134 SGG, § 202 S 1 SGG, § 295 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2021, Az. B 14 AS 323/20 B (REWIS RS 2021, 1170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1170

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 14 AS 156/19 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter - …


B 14 AS 171/18 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter - …


B 14 AS 172/18 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter - …


B 14 AS 174/18 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter - …


B 14 AS 176/18 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.