Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.03.2021, Az. 4 A 10/19

4. Senat | REWIS RS 2021, 7860

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Gegenstand

Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsleitung durch nichtenteignungsbetroffene Leitungsanlieger


Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung.

2

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ([X.]) vom 23. August 2019 stellt im [X.] den Plan für die Errichtung und den Betrieb der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen der [X.] und dem Punkt [X.]/[X.] fest. Von der Gesamtlänge des [X.] (etwa 19,9 km) entfallen rund 18,75 km auf die 380-kV-Höchstspannungsfreileitung von [X.] bis zum Punkt [X.] sowie rund 1,15 km auf die gebündelt auf einem Gestänge geführte 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen dem Punkt [X.] und der Umspannanlage [X.] in [X.] (Abzweig [X.]). Die Höchstspannungsfreileitung nutzt im Wesentlichen die [X.], die durch die [X.] bereits vorgeprägt sind und durch den Rückbau vorhandener 110-/220-kV-Freileitungen frei werden. Sie bildet den ersten Abschnitt des insgesamt 27 km langen [X.] Teils der Höchstspannungsleitung [X.] - [X.], Nennspannung 380 kV (Nr. 16 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz - [X.]).

3

Den ursprünglich ebenfalls zur Planfeststellung gestellten Antrag für den Abschnitt vom Punkt [X.] weiter bis zur Landesgrenze [X.] (Punkt [X.] im [X.] zwischen den Masten 74 und 75) nahm die Beigeladene mit Schreiben vom 16. August 2017 zurück. Durch Beschluss vom 24. August 2017 stellte die [X.] das Planfeststellungsverfahren insoweit ein.

4

Der Kläger zu 1 ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung H., auf dem sich Gebäude mit einer historischen Kornbrennerei und der Produktion der "... GmbH", eine technische Sammlung der [X.] Kornbranntweinhistorie und eine Wohnung befinden. Das Grundstück liegt in der Nähe von [X.] auf der Westseite der [X.] und grenzt mit einer Grundstücksecke winklig an den [X.] an. Der Kläger zu 2 ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung H. Auf dem Grundstück befindet sich das Wohngebäude des [X.] zu 2 sowie eine ehemalige Hofstelle; Teile der zur Hofstelle gehörenden Gebäude dienen einem Gewerbebetrieb. Das Grundstück liegt ebenfalls in Höhe von [X.], jedoch auf der Ostseite. Der [X.] verläuft in unmittelbarer Nähe zu Teilen des Grundstücks.

5

Die Kläger sehen sich durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt. Sie machen Verfahrensfehler bei der artenschutzrechtlichen Prüfung und bei der Entscheidung gegen eine Erdverkabelung geltend, die auch zu Verfahrensfehlern bei der Umweltverträglichkeitsprüfung führten. Ferner beanstanden sie die Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie sind weiter der Auffassung, dass aufgrund der Antragsbeschränkung § 2 Abs. 1 [X.] in seiner ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden sei. § 2 Abs. 4 [X.] stehe der Anwendung neuen Rechts nicht entgegen, denn die Vorschrift sei verfassungswidrig. Die Planfeststellungsbehörde habe daher berücksichtigen müssen, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Abschnitt eines Pilotvorhabens handelt, für welches eine Erdverkabelung in Betracht komme. Der Planfeststellungsbeschluss missachte auch das Ziel 8.2-4 des Landesentwicklungsplans [X.] und verstoße gegen zwingende Vorschriften des Immissionsschutzrechts. Darüber hinaus [X.] die Kläger Abwägungsfehler in Bezug auf die Verschwenkung der Leitung im Bereich ihrer Grundstücke, die Ablehnung einer Erdverkabelung und einen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht. Schließlich beanstanden sie, dass die Beigeladene [X.] planabweichend errichte und dass der Planfeststellungsbeschluss gegen das [X.] verstoße. Der Kläger zu 1 ist ferner der Auffassung, dass [X.] gegenüber seinem Grundstück erdrückende Wirkung und der Planfeststellungsbeschluss die [X.] eines Gebäudes auf seinem Grundstück nicht berücksichtigt habe.

6

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der [X.] vom 23. August 2019 aufzuheben,

hilfsweise, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 23. August 2019 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

8

Die Beigeladene beantragt,

die Klagen abzuweisen.

9

Sie verteidigen jeweils den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss.

Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 (4 VR 7.20) den am 21. September 2020 gestellten und auf § 43e Abs. 2 Satz 1 [X.] gestützten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen abgelehnt.

Entscheidungsgründe

Das [X.] entscheidet nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO [X.]. § 1 Abs. 1 und 3 [X.] [X.]. Nr. 16 der Anlage zum [X.] ü[X.] die Klage im ersten und letzten Rechtszug. Die Zuständigkeit des [X.]s erstreckt sich auch auf Abschnitte dieses Vorhabens (vgl. [X.], Urteile vom 14. Juni 2017 - 4 A 11.16 u.a. - [X.]E 159, 121 Rn. 10 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 12; Beschlüsse vom 26. Septem[X.] 2013 - 4 VR 1.13 - [X.], 800 Rn. 9 und vom 12. Septem[X.] 2018 - 4 A 13.17 - [X.] 310 § 50 VwGO Nr. 39 Rn. 3).

Die Klagen sind zulässig, a[X.] unbegründet. Die Kläger können weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen; der Planfeststellungsbeschluss verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 43 Abs. 5 [X.] [X.]. § 75 Abs. 1a Satz 1 [X.] [X.]).

Die Kläger sind nicht enteignungsbetroffen, denn ihre Grundstücke werden von der [X.]en Leitung weder als [X.] noch für Schutzstreifen in Anspruch genommen; ein Eingriff in den [X.] auf dem Grundstück des [X.] zu 1 erfolgt nicht ([X.]). Die Kläger können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen privaten Belange rügen ([X.], Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DV[X.] 2018, 1426 = juris Rn. 6).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 15 m.w.[X.]). Zu [X.]ücksichtigen sind allerdings Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen ([X.], Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 255 f. und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 52).

A. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den von den Klägern geltend gemachten formellen Mängeln.

[X.] Der Planfeststellungsbehörde sind keine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. § 4 Abs. 1a UmwRG beachtlichen Verfahrensfehler unterlaufen.

Die Kläger halten den Planfeststellungsbeschluss für fehlerhaft, weil der Sachverhalt in Bezug auf das Kollisionsrisiko von Vögeln nicht bzw. unzureichend aufgeklärt worden sei und weil die Planfeststellungsbehörde das ihr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] hinsichtlich einer Erdverkabelung im Bereich ihrer Grundstücke eröffnete Ermessen nicht ausgeübt habe. Hierbei handele es sich sowohl hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung als auch der Planfeststellung um absolute Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. [X.], zumindest a[X.] um relative Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG. Hiermit dringen die Kläger nicht durch.

Unter den - im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 ([X.]), geändert durch Gesetz vom 17. Dezem[X.] 2018 ([X.]), nicht näher definierten - Begriff des Verfahrensfehlers werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 [X.]). Hierzu gehören etwa Regelungen ü[X.] den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]) oder Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Dieses Begriffsverständnis des Verfahrensfehlers liegt erkennbar auch der Regelungsstruktur des § 4 UmwRG zugrunde, der hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen absoluten (Abs. 1) und relativen (Abs. 1a) Verfahrensfehlern unterscheidet. Die Differenzierung zwischen Fehlern, die den Verfahrensablauf betreffen, und solchen, die für die Willens- und Entscheidungsbildung relevant sind, gilt auch für die rechtliche Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.], Urteil vom 28. Novem[X.] 2017 - 7 A 17.12 - [X.]E 161, 17 Rn. 29 f.).

Danach handelt es sich bei den von den Klägern geltend gemachten Mängeln nicht um Verfahrensfehler [X.]. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG, sondern allenfalls um inhaltliche Fehler. Gleiches gilt in Bezug auf die von ihnen vermisste Ermessensausübung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.].

I[X.] Der Planfeststellungsbeschluss ist zulässigerweise (§ 43 Abs. 5 [X.] [X.]. § 74 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.]) öffentlich bekannt gemacht worden (§ 41 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.]). Anhaltspunkte dafür, dass die öffentliche Bekanntmachung nicht den Vorgaben des § 41 Abs. 4 [X.] [X.] entsprochen haben könnte, bestehen nicht.

Die Kläger sind der Auffassung, die öffentliche Bekanntmachung sei fehlerhaft gewesen, weil nicht alle [X.]en Unterlagen ausgelegt worden seien, es hätten die beiden Ordner mit den Unterlagen des [X.] (1. Planänderung) und des [X.] (3. Planänderung) gefehlt. Sie folgern dies daraus, dass die dem Bevollmächtigten der Kläger von der [X.] ü[X.]sandten [X.]en Unterlagen der auf der Homepage der Bezirksregierung erfolgten Internetveröffentlichung nicht eindeutig zuzuordnen gewesen seien. Der Einwand ist unbegründet. Ausweislich der vorgelegten Akten sind neben dem Planfeststellungsbeschluss auch alle festgestellten Unterlagen, wie im Planfeststellungsbeschluss aufgeführt (S. 10 - 19 insgesamt 11 Ordner sowie die sonstigen Unterlagen unter Ziff. 2.5 als weiterer Ordner) in den betroffenen Städten und Gemeinden ausgelegt worden. Das haben die Auslegungsstellen gegenü[X.] der Planfeststellungsbehörde ausdrücklich bestätigt ([X.], [X.]. 2794, 2804, 2809, 2823). Die abweichende Darstellung der Kläger [X.]uht ersichtlich darauf, dass sie nicht zwischen den bei der Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses ausgelegten Unterlagen und den im Planfeststellungsverfahren öffentlich ausgelegten Unterlagen unterscheiden.

Einen Fehler bei der Internetveröffentlichung (§ 43 Abs. 5 [X.] [X.]. § 27a [X.] [X.]) zeigen die Kläger nicht auf. Dort wurden auch nach ihrem eigenen Vortrag die Planunterlagen nach der Ursprungsfassung und den drei Planänderungen (Deckblatt 1 - 3) aufgelistet. Soweit dabei die Unterlagen nicht, wie bei der gedruckten Papierausgabe, "gebündelt" in Ordnern, sondern lediglich fortlaufend nach [X.] aufgeführt wurden, liegt darin keine inhaltlich unzureichende Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses samt Unterlagen.

Es bedarf folglich keiner Entscheidung, ob und ggfs. wie Fehler bei der Internetveröffentlichung auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung durchschlagen (siehe hierzu etwa [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand 1. Okto[X.] 2020, § 27a Rn. 26, [X.], in: [X.]/Bonk/Sachs, [X.], 9. Aufl. 2018, § 27a Rn. 26, 69, [X.], [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 21. Aufl. 2020, § 27a Rn. 14).

B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder - als rechtliches Minus - zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen und die die Kläger rügen könnten.

[X.] Die Planrechtfertigung liegt vor.

Die [X.] - [X.]/[X.] ist ein Teilabschnitt des Vorhabens Nr. 16 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz (zur anwendbaren Rechtslage siehe unten). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] entspricht es daher den Zielsetzungen des § 1 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BG[X.]. I S. 1970, [X.]. [X.]), zuletzt geändert durch Art. 1 des [X.] vom 13. Mai 2019 (BG[X.]. I S. 706). Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] stehen für dieses Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest. Diese Feststellungen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 3 [X.] (seit 17. Mai 2019 § 1 Abs. 2 Satz 4 [X.]) für die Planfeststellung nach § 43 [X.] verbindlich. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung gilt auch für einen Abschnitt eines Vorhabens ([X.], Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 39) und ist vom Gericht zu beachten (stRspr, [X.], Urteil vom 12. Novem[X.] 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 29 m.w.[X.]).

Nach Ansicht der Kläger fehlt dem Vorhaben die Planrechtfertigung. Nach der Teilrücknahme des Antrags könne die Leitung ihren ursprünglich verfolgten Zweck, auch die Stromversorgung für den Kreis und die [X.] [X.] zu erhöhen, nicht mehr erfüllen; es handele sich folglich nur um ein Vorratsvorhaben. Dieser Einwand ist unbegründet. Zum einen trifft der Vorwurf nicht zu, denn aus dem Planfeststellungsbeschluss ([X.]) ergibt sich, dass der festgestellte Abschnitt auch erforderlich ist, um ü[X.] die durch ihn gespeiste [X.] [X.] und das daran angeschlossene Verteilernetz den gesamten [X.] - jedenfalls soweit er an das Verteilernetz angeschlossen ist - auf Dauer mit Energie zu versorgen; die Leitung erfüllt also auch in ihrer verkürzten Form den von den Klägern in Abrede gestellten Zweck. Zum anderen kommt es für die Planrechtfertigung darauf an, ob das Vorhaben mit den Zielen des Gesetzes ü[X.]einstimmt, so dass die Zulassung des Vorhabens im Allgemeininteresse erforderlich erscheint ([X.], Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 [X.] 14.00 - [X.]E 114, 364 <375>). Dass das hier nicht der Fall sein könnte, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.

I[X.] Die Anforderungen zwingenden Rechts, soweit die Kläger sich hierauf [X.]ufen können, sind gewahrt.

1. Der Planfeststellungsbeschluss lehnt es zu Recht ab, die Leitung ganz oder teilweise als Erdkabel zu führen.

a) Maßgeblich ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] das Energieleitungsausbaugesetz in seiner vor dem 31. Dezem[X.] 2015 geltenden Fassung ([X.] a.F.).

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] sind - wie hier - vor dem 31. Dezem[X.] 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen, es sei denn, der Vorhabenträger beantragt die Anwendung des ab 31. Dezem[X.] 2015 geltenden Rechts (§ 2 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Ein solcher Antrag ist von der Beigeladenen nicht gestellt worden.

Der Ansicht der Kläger die Änderungen durch das Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsausbaus vom 21. Dezem[X.] 2015 (BG[X.]. [X.]) hätten gleichwohl [X.]ücksichtigt werden müssen, ist nicht zu folgen. Weder erweist sich § 2 Abs. 4 [X.] als verfassungswidrig, noch handelt es sich bei dem Schreiben vom 16. August 2017 objektiv um einen Neuantrag, für den kein Wahlrecht nach § 2 Abs. 4 [X.] mehr bestünde.

aa) Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 4 [X.] bestehen keine Bedenken. Es ist mit [X.]ick auf den mit Planfeststellungsverfahren für [X.]en verbundenen Planungsaufwand sowie die Dringlichkeit der unter das Energieleitungsausbaugesetz fallenden [X.]en (§ 1 Abs. 1 [X.]) gerechtfertigt, zur Vermeidung der Gefährdung laufender Projekte (vgl. [X.]. 18/4655 [X.]) die Fortgeltung des zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltenden Rechts anzuordnen. Solche Regelungen sind zudem nicht unüblich, wie § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB zeigt. Die Kläger legen nicht substantiiert dar, warum für § 2 Abs. 4 [X.] etwas Anderes gelten, insbesondere weshalb die Regelung gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen soll.

bb) Die nachträgliche räumliche Beschränkung des [X.]s führt auch nicht zu einem neuen Antrag, auf den § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht mehr anwendbar ist. Sie [X.]ührt weder das Gesamtkonzept der Planung ([X.] [X.] - [X.], Nennspannung 380 kV, Nr. 16 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz, Erstellung eines von zwei [X.] Abschnitten dieser Leitung) noch die Identität des Vorhabens. Im Vergleich zu den [X.]eits vor der Antragsbeschränkung ausgelegten Unterlagen ist der im Planfeststellungsverfahren verbliebene Abschnitt im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Rücknahme beschränkt sich in der Sache auf eine Verkürzung der planfestzustellenden Leitung. Die nachträgliche Abschnittsbildung [X.]ührt zudem weder erstmals noch stärker den Aufgaben[X.]eich einer Behörde oder Vereinigung nach § 73 Abs. 4 Satz 5 [X.] [X.] noch Belange Dritter. In der Sache handelt es sich um eine nach § 73 Abs. 8 [X.] zu beurteilende Änderung des [X.] (vgl. zum Fall einer nachträglichen Abschnittsbildung durch die Planfeststellungsbehörde: [X.], Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 - 9 A 6.01 - juris Rn. 27; ferner zu § 73 Abs. 8 [X.]: [X.], Urteile vom 27. Okto[X.] 2000 - 4 A 18.99 - [X.]E 112, 140 <145> und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 29).

Das Wahlrecht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] erfasst das [X.] in der Gestalt, wie es im Zeitpunkt der Rechtsänderung, mithin am 31. Dezem[X.] 2015 verfahrensgegenständlich war; eine Ausübung des Wahlrechts nur für einen Teil des Vorhabens lässt § 2 Abs. 4 [X.] ausweislich seines Wortlauts nicht zu. Hiervon zu trennen ist, ob die nachträgliche Abschnittsbildung als solche zulässig war. Das ist indessen eine Frage der Abwägung.

b) Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde gegen eine Erdverkabelung im Bereich der klägerischen Grundstücke (PFB S. 147, 259 ff.) ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte war nicht befugt, von der Beigeladenen gegen deren Willen die Errichtung und den Betrieb eines [X.] zu verlangen.

Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt § 2 Abs. 2 [X.] a.F. abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 95) die Planfeststellungsbehörde bei einem Pilotvorhaben nach § 2 Abs. 1 [X.] a.F. vom Vorhabenträger Errichtung und Betrieb eines [X.] gegen dessen Willen verlangen kann ([X.], Urteil vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - [X.]E 165, 166 Rn. 41). Ist das zur Planfeststellung gestellte Projekt kein Pilotvorhaben, ist ein solches Verlangen ausgeschlossen. Es kann auch nicht auf das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 [X.] gestützt werden ([X.], Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u.a. - [X.] 2020, 438 = juris Rn. 104). Dass der Planfeststellungsbeschluss eine Erdverkabelung (auch) auf der [X.] ausführlich prüft und ablehnt ([X.] ff.), ist angesichts dessen zwar ü[X.]schießend, a[X.] unschädlich.

2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zulasten der Kläger gegen die unter 8.2-4 des Landesentwicklungsplans [X.] ([X.]. [X.]. 2017 S. 207; "LEP [X.]") getroffenen Regelungen.

Es fehlt [X.]eits an der [X.] Wirkung der zielförmigen Festlegung 8.2-4. Nach der Rechtsprechung des Senats ([X.], Beschlüsse vom 24. April 1992 - 4 NB 36.91 - juris Rn. 10 und vom 30. August 1994 - 4 NB 31.94 - [X.] 406.11 § 1 BauGB Nr. 77 = juris Rn. 8) begründen die Ziele der Raumordnung zwar ausweislich des § 4 Abs. 4 ROG a.F. und des § 1 Abs. 4 BauGB Beachtens- bzw. Anpassungspflichten der in diesen Vorschriften bezeichneten Stellen. Der Einzelne kann aus ihnen a[X.] für sich keine Rechte herleiten. Dass das im vorliegenden Fall gegebenenfalls anders sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Das Immissionsschutzrecht ist beachtet.

Das [X.]e Vorhaben unterliegt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem [X.], bedarf a[X.] nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG [X.]. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Betrei[X.]pflichten folgen damit aus § 22 BImSchG.

a) Die Kläger können sich auf die Betrei[X.]pflichten nach § 22 BImSchG nur insoweit [X.]ufen, als diese ihrem Schutz dienen. Das ist für die aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG folgenden Pflichten der Fall, soweit diese Bestimmungen keine bloße Vorsorge umfassen, sondern auf die Verhinderung oder Beschränkung konkreter schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungs[X.]eich der Anlage abzielen ([X.], Urteile vom 4. Juli 1986 - 4 [X.] 31.84 - [X.]E 74, 315 <327> und vom 7. Mai 1996 - 1 [X.] 10.95 - [X.]E 101, 157 <164>; siehe auch Urteil vom 15. Dezem[X.] 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 17).

b) Der Betrei[X.]pflicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG wird jedenfalls dann genügt, wenn der Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG auf die Wohngebäude der Kläger hervorruft. Das ist hier der Fall.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem 22. August 2013 errichtet werden, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungs[X.]eich an Orten, die nicht nur zum vorü[X.]gehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1a der 26. BImSchV genannten Grenzwerte nicht ü[X.]schreiten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht ü[X.]schreiten dürfen. Damit betragen die maßgeblichen Grenzwerte für die [X.]e Leitung für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 µT.

Nach den Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses werden diese Werte am höchstbelasteten Immissionspunkt, dem zwischen den [X.]en 45 A und 45 B gelegenen Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung H., mit 2,5 kV/m bzw. 24,5 µT eingehalten ([X.]). Der Planfeststellungsbeschluss weist zudem darauf hin, dass die maximale Belastung am Grundstück des [X.] zu 1 (...) mit 0,72 kV/m und 9,0 µT noch deutlicher hinter den Grenzwerten von 5,0 kV/m und 100 µT zurückbleibe als am stärksten belasteten Standort zwischen den [X.]en 45 A und 45 B. Da das Wohngebäude des [X.] zu 2 einen größeren Abstand zur Leitung einhält als das Wohngebäude des [X.] zu 1, verringert sich hier nochmals die Belastung.

Die Grenzwerte der 26. BImSchV sind verfassungsgemäß (stRspr, [X.], Urteile vom 17. Dezem[X.] 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 Rn. 51 f., vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 188, vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 10 Rn. 87 und vom 12. Novem[X.] 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 44). An dieser Auffassung hält der Senat fest. Die Kläger zeigen keine neuen Aspekte oder wissenschaftlichen Erkenntnisse auf, die eine Ü[X.]prüfung dieser Rechtsprechung erforderlich machen.

c) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Da der [X.]e [X.] keine schädlichen Umwelteinwirkungen [X.]. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG an den Gebäuden der Kläger hervorruft, sind auch die Vorgaben des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG erfüllt.

d) Auf die Beachtung der Anforderungen des § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV können sich die Kläger nicht [X.]ufen; die Regelungen dienen der Vorsorge und sind als solche nicht drittschützend. Unabhängig davon prüft der Planfeststellungsbeschluss ausführlich die Vorgaben des so genannten [X.] (S. 291).

4. Auf die Belange des Artenschutzes können sich die nicht enteignungsbetroffenen Kläger nicht [X.]ufen. Die Regelungen ü[X.] die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG bestehen allein im öffentlichen Interesse; sie vermitteln keinen Drittschutz ([X.], Beschluss vom 27. Novem[X.] 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 60; siehe auch [X.], Beschluss vom 7. Mai 2018 - 22 [X.] 17.2032 - [X.] 2019, 132 Rn. 24 m.w.[X.]).

5. Der Einwand der Kläger, [X.] 13 halte die nach Landesrecht erforderlichen Abstandsflächen zu ihren Grundstücken nicht ein, ist unbegründet.

a) Wie ausgeführt, ist für die Ü[X.]prüfung eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen. Folglich richtet sich die abstandsflächenrechtliche Beurteilung von [X.] 13 nach den Regelungen der Bauordnung [X.] in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung (BauO [X.] 2019). Daran ändert - entgegen der Auffassung der Kläger - auch § 90 Abs. 4 BauO [X.] 2019 nichts.

§ 90 Abs. 4 BauO [X.] 2019 bestimmt, dass die bis zum 31. Dezem[X.] 2018 vollständigen und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen nach der Landesbauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 ([X.]. [X.]. [X.]), die zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezem[X.] 2016 ([X.]. [X.]. S. 1162) geändert worden ist, zu bescheiden sind. Die in dieser Weise beschränkte Ü[X.]gangsvorschrift findet auf [X.], die nach Maßgabe der §§ 43 ff. [X.] zu verbescheiden sind, keine Anwendung.

b) Nach § 6 Abs. 4 BauO [X.] 2019 beträgt die [X.] Da [X.] 13 eine Höhe von 70,5 m aufweist, folgt hieraus eine Abstandsfläche von 28,2 m. Sie wird zu beiden klägerischen Grundstücken eingehalten, denn die Abstände betragen nach den unbestrittenen Angaben der Beigeladenen 38 m zum Grundstück des [X.] zu 1 und 42 m zu dem des [X.] zu 2. Es kann daher offen bleiben, ob die Bauordnung [X.] 2019 auf Strommasten anwendbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BauO [X.] 2019, siehe hierzu [X.]. 17/2166 S. 93) und ob dem [X.] 13 gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 9 BauO [X.] 2019 zukommt.

II[X.] Der Planfeststellungsbeschluss hat die privaten Belange der Kläger nicht abwägungsfehlerhaft behandelt (§ 43 Abs. 3 [X.]).

Nach § 43 Abs. 3 [X.] sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben [X.]ührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu [X.]ücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung ü[X.]haupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 [X.] 21.74 - [X.]E 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 73).

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der [X.] Teil der [X.] [X.] - [X.] nachträglich in zwei Planungsabschnitte aufgeteilt und vorliegend nur der Teil zwischen der [X.] [X.] und dem Punkt [X.]/[X.] [X.] worden ist.

a) Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung, die eine richterrechtliche Ausprägung des Abwägungsgebots darstellt ([X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - [X.]E 147, 184 Rn. 50 und Beschluss vom 29. Novem[X.] 1995 - 11 VR 15.95 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 7 S. 17 = juris Rn. 6 m.w.[X.]), ist in der Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich anerkannt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sein können, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Dritte haben deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, dass ü[X.] die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Jedoch kann eine Abschnittsbildung Dritte in ihren Rechten verletzen, wenn sie deren durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht oder dazu führt, dass die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, oder wenn ein dadurch gebildeter Abschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt ([X.], Urteile vom 10. April 1997 - 4 [X.] 5.96 - [X.]E 104, 236 <242 f.>, vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - [X.]E 107, 1 <14 f.> jeweils m.w.[X.] und vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - a.a.[X.]). Zudem dürfen nach einer summarischen Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vorneherein unü[X.]windlichen Hindernisse entgegenstehen ([X.], Urteil vom 15. Dezem[X.] 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 26).

b) Nach diesen Vorgaben ist die durch die Beigeladene vorgenommene (nachträgliche) Abschnittsbildung nicht zu beanstanden; das sieht der Planfeststellungsbeschluss richtig (S. 270 f.). Im Planfeststellungsverfahren wurde zur Abschnittsbildung darauf verwiesen, dass die [X.] [X.]e mit dem Umspannwerk [X.]/[X.] einen neuralgischen Punkt ("Flaschenhals") aufweisen würden (vgl. Ergebnisniederschrift zum Erörterungstermin vom 21. Novem[X.] 2017, [X.] ff., Anlage [X.] zum Schriftsatz der Kläger vom 11. Okto[X.] 2019). Der Planfeststellungsbeschluss greift diesen Aspekt auf. Während das Ü[X.]tragungsnetz nördlich von [X.] sowie südlich und westlich von [X.] ü[X.] [X.] mit zwei oder zumindest einem Stromkreis verfüge, gebe es zwischen [X.] und [X.] nur eine [X.], die zudem zwischen [X.] und [X.] anders als zwischen [X.] und [X.] nur einen einzigen Stromkreis aufweise. [X.] leistungsmäßig könne dieser Engpass zwar auch ü[X.] Verkabelungen beseitigt werden. Nur der eine 220-kV-Stromkreis versorge a[X.] die [X.] [X.]/[X.] und das gesamte an sie angebundene Verteilnetz mit Energie. Um diese Versorgung nicht zu unterbrechen, müsse die [X.] ständig zumindest von einer Seite, d.h. entweder von [X.] oder von [X.] aus, an das Ü[X.]tragungsnetz angebunden bleiben. Dies gelte auch während des Rückbaus der vorhandenen 220-kV-Leitung, was zur Folge habe, dass der Rückbau der [X.] zwischen [X.] und [X.]/[X.] einerseits sowie zwischen [X.]/[X.] und [X.] in [X.] andererseits zeitlich entkoppelt werden müsse. Nördlich von [X.] könne erst gebaut werden, wenn [X.] neu an [X.] angeschlossen sei. Alternativ müsse der Neubau zwischen [X.] und [X.]/[X.] warten, bis er zwischen [X.]/[X.] und [X.] durchgehend fertiggestellt sei ([X.]). Diese Erwägungen sind tragfähig. Substantiierte Einwände haben die Kläger hiergegen nicht erhoben.

Die nachträgliche Abschnittsbildung vereitelt auch den Rechtsschutz der Kläger nicht. Diese können ihre Rechte in jedem Abschnitt uneingeschränkt geltend machen, auch soweit die Gesamtplanung betroffen ist, denn die Planung muss in jedem Abschnitt, insbesondere in der die Kläger besonders störenden Verschwenkung der Leitung aus der [X.] zwischen [X.] 10 und 14, dem Einwand standhalten, dass eine andere Planungsvariante bei einer auf die Gesamtplanung bezogenen Betrachtung gegenü[X.] dem der Planfeststellung zugrunde liegenden Planungskonzept vorzugswürdig ist ([X.], Urteil vom 15. Dezem[X.] 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 27 m.w.[X.]). Dass die vorgenommene nachträgliche Abschnittsbildung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, wird von den Klägern nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Dem [X.]en [X.] fehlt nicht die sachliche Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung, denn er ist Bestandteil der [X.] Nr. 16 der Anlage zum [X.], für deren Verwirklichung ein vordringlicher Bedarf besteht (§ 1 Abs. 1 [X.] a.F.). Darauf, ob der [X.]e [X.] eine selbständige [X.] besitzt, kommt es nicht an ([X.], Urteil vom 15. Dezem[X.] 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 28). Ungeachtet dessen hat der Planfeststellungsbeschluss die selbständige [X.] bejaht ([X.] f., S. 270).

Der Verwirklichung des Vorhabens stehen schließlich auch keine absehbar unü[X.]windlichen Hindernisse entgegen. Erforderlich, a[X.] auch ausreichend ist insofern eine [X.] auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils. Die [X.] soll in [X.] sowohl im ersten als auch im zweiten Abschnitt (das ist der zurückgenommene Teil) grundsätzlich in bestehender Trasse und damit in einem vorbelasteten Raum verwirklicht werden. Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang für den zweiten Abschnitt eine Erdverkabelung in Betracht kommt ([X.]). Die Rüge der Kläger, werde der zweite Teilabschnitt als Erdkabel verwirklicht, handele es sich nicht mehr um eine einheitliche Leitung, liegt mit [X.]ick auf § 2 Abs. 1 [X.] a.F., der auch schon bei vor dem 31. Dezem[X.] 2015 eingeleiteten Planfeststellungsverfahren für bestimmte Höchstspannungsfreileitungen eine Teilerdverkabelung zugelassen hat, fern.

2. Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet sich ohne durchgreifenden Rechtsfehler für den [X.]en Verlauf der Leitungen, insbesondere erweist sich die (kleinräumige) Verschwenkung der Leitung im Bereich der Grundstücke der Kläger ([X.]en 10 bis 14) nicht zu deren Lasten als abwägungsfehlerhaft.

Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung, deren Ausgangspunkt die vom Vorhabenträger zur Planfeststellung gestellte Trasse ist. Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst ü[X.]schritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - [X.]E 107, 1 <11>, vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 82 und zuletzt vom 12. Novem[X.] 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 66).

a) Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung ü[X.] die maßgebliche Trasse nicht - unzulässigerweise - den gerichtlichen Prüfungsmaßstab angelegt. Vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass sie die vom Vorhabenträger vorgeschlagene und beantragte Variante nicht lediglich darauf zu prüfen habe, ob sich eine andere Planungsvariante als eindeutig vorzugswürdig aufdränge, sondern, wenn Alternativlösungen einer Trassenführung ernsthaft in Betracht kämen, diese als Teil des [X.] mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils [X.]ührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunktes der Umweltverträglichkeit einzubeziehen habe ([X.]). Dies erfordere im [X.], dass der Sachverhalt hinsichtlich der Planungsvarianten so weit aufgeklärt werde, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich sei. Dabei müssten allerdings nicht alle zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend untersucht werden. Eine Alternative, die auf der Grundlage einer fehlerfrei erstellten Grobanalyse als weniger geeignet erscheine, dürfe auch schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschlossen werden ([X.]). Damit geht der Planfeststellungsbeschluss für die Alternativenprüfung von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab aus.

b) Entsprechend vorgenannten Grundsätzen hat die Planfeststellungsbehörde drei Varianten der Leitungsführung im Bereich der klägerischen Grundstücke geprüft ([X.] ff. unter Punkt 7.2.2.1): einen geradlinigen Verlauf in der [X.], eine Verschwenkung zwischen [X.] 10 und 14 - die [X.]e Trasse - und die als örtliche Variante 3 von der [X.] G. vorgeschlagene Variante (Beibehaltung der [X.] bis [X.] 12 und schon von dort [X.] auf die [X.]). Mit dem Für und Wider dieser Trassen, insbesondere mit den Belangen der Kläger und der Bewohner im Ortsteil [X.], beschäftigt sich der Planfeststellungsbeschluss ausführlich ([X.] ff.). Er erkennt die Verschlechterung der [X.] für die Kläger durch die Verschwenkung der Leitung sowie die entsprechenden Auswirkungen für alle anderen Grundstücke in [X.], wertet a[X.] die Entlastung der gesamten zur [X.] gehörenden Bebauung östlich des [X.] (insbesondere ...weg ..., [X.] und ..., ...weg ... und ...) sowie mehrerer Grundstücke und Gebäude an der [X.] (u.a. Hausnummern ..., ..., ... und ...) höher ([X.]). In der Gesamtabwägung ü[X.]wiegen nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde die Vorteile der [X.]en Trassierung unter dem Aspekt der Immissionen durch elektromagnetische Felder (Vermeidung einer Ü[X.]spannung und Senkung des Gesamtniveaus) beim Schutzgut Mensch. Der Vermeidung der Ü[X.]spannung von Wohnhäusern und Wohngrundstücken misst die Planfeststellungsbehörde dabei auch mit [X.]ick auf § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BImSchV ein besonderes Gewicht zu. Im Zusammenhang mit der weiteren Absenkung des Gesamtniveaus der elektromagnetischen Felder werde der vom Vorhabenträger zur Prüfung gestellten Trasse deshalb der Vorzug vor einem Neubau in der [X.] und auch vor der nur zwei Spannfelder umfassenden "kleinen Umgehungsvariante" 3 eingeräumt. Zu Gunsten der [X.] dürfe des Weiteren [X.]ücksichtigt werden, dass die betroffenen Eigentümer den Grundstücksinanspruchnahmen für die [X.], den Schutzstreifen und die Zufahrten der [X.] gegenü[X.] [X.]eits zugestimmt hätten ([X.], 248).

Mit diesen Erwägungen setzen sich die Kläger nicht ansatzweise auseinander, insbesondere legen sie nicht dar, dass sich eine andere Leitungsführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde. Das gilt auch für den Vortrag, es sei nicht geprüft worden, die Trasse auf dem bisherigen Trassenverlauf zu belassen und die von der Leitung ü[X.]spannten Grundstücke, die Anlass für die Verschwenkung gewesen seien, durch die Beigeladene erwerben zu lassen, um auf diese Art eine Belastung abzuwenden. Angesichts des Umstandes, dass bei einer Leitungsführung in der [X.] nicht nur ein, sondern zwei Wohngrundstücke ganz oder teilweise im Schutzstreifen der neuen Leitung liegen würden ([X.]) und deshalb erworben werden müssten, drängte sich eine solche Variante jedenfalls nicht auf. Die Kläger verkennen im Übrigen, dass sie sich nur auf eigene Belange [X.]ufen können. Daher spielt es keine Rolle, ob der Planfeststellungsbeschluss die Wohnbebauung am ...weg in B. (im Bereich von [X.] 15) und die [X.] für die Bewohner in [X.] (Siedlung "...", südlich des Grundstücks des [X.] zu 2) zutreffend erfasst hat.

3. Unbegründet ist auch der Vorwurf, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil er die Frage der Ausführungsplanung nicht regele und die Ausführungsplanung nicht genehmigt worden sei.

Ein Planfeststellungsbeschluss muss grundsätzlich alle durch das Vorhaben verursachten Konflikte lösen (stRspr, z.B. [X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 170). Fragen der Bauausführung dürfen in der Regel a[X.] aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, sofern nach dem Stand der Technik zur Problembewältigung geeignete Lösungen zur Verfügung stehen und die Wahrung der entsprechenden Regelwerke sichergestellt ist ([X.], Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 5.96 - [X.] 316 § 74 [X.] Nr. 44). Zum [X.]ücksichtigungsbedürftigen [X.] gehören sie a[X.], wenn sie geeignet sind, auf die planerische Entscheidung unmittelbar durchzuschlagen ([X.], Beschluss vom 26. Novem[X.] 1991 - 7 [X.] 16.89 - [X.] 451.22 [X.] Nr. 45; Urteile vom 11. April 2002 - 4 A 22.01 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 169 S. 124, vom 22. Novem[X.] 2016 - 9 A 23.15 - juris Rn. 13 und vom 22. Novem[X.] 2016 - 9 A 25.15 - [X.] 406.403 § 15 BNatSchG 2010 Nr. 6 Rn. 34).

Danach liegt hier kein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vor. Ausweislich der vom Planfeststellungsbeschluss mitgenehmigten Ausführungsplanung soll [X.] 13 auf einem Plattenfundament nach Anlage 5 [X.]att 1 (Fundamenttabelle S. 1) oder einem Zwillingsbohrpfahlfundament gemäß Anlage 5 [X.]att 3 (Fundamenttabelle S. 5) errichtet werden. Wie sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergibt (S. 48 unter Nr. 4; siehe ferner [X.], 108 f., 124 f.), hat die Beigeladene im Planfeststellungsverfahren die Zusage gegeben, dass sie die [X.]gründungen im Regelfall mit Hilfe von Bohrpfahlfundamenten vornehmen werde. [X.] würden nur im Ausnahmefall zum Einsatz kommen, wenn sie nach [X.] am konkreten [X.]standort erforderlich sein sollten; das sei voraussichtlich nur bei den [X.]en 42, 43, 44, 45, [X.] und 46 der Fall. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich danach mit den [X.]fundamenten befasst und diese rechtsverbindlich für die Beigeladene festgestellt. Damit kann offen bleiben, ob der Einwand der Kläger auch deshalb erfolglos bleiben muss, weil der Vortrag außerhalb der nach § 6 UmwRG maßgeblichen Klagebegründungfrist erfolgte.

4. Der Planfeststellungsbeschluss hat eine erdrückende Wirkung von [X.] 13 zu Recht verneint.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind für die Frage einer erdrückenden Wirkung einer Höchstspannungsfreileitung maßgeblich die Wirkungen der Stromgittermasten zu betrachten, weil den [X.] die massive und bedrängende Wirkung eines Baukörpers fehlt ([X.], Urteile vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - UPR 2017, 512 Rn. 44 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 89). Die [X.]en sind nach Höhe und Breite bedeutende Bauwerke, die durch ihre Nähe zu einem Grundstück den [X.]ick "nach oben ziehen". Sie sind a[X.] lichtdurchlässig, verschatten Grundstücke allenfalls zu einem Teil und lassen weiterhin einen, wenn auch eingeschränkten [X.]ick auf die dahinterliegende Landschaft oder Bebauung zu. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Annahme einer erdrückenden Wirkung Extremfällen vorbehalten ([X.], Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - a.a.[X.] Rn. 88; ferner Urteile vom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 - [X.] 316 § 74 [X.] Nr. 59 S. 36 ff. und vom 24. Novem[X.] 2004 - 9 A 42.03 - juris Rn. 76). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Der Senat verkennt nicht, dass [X.] 13 erheblich höher ist als der [X.] und deutlich näher an das Wohngebäude des [X.] zu 1 heranrückt. Zu [X.]ücksichtigen ist a[X.] auch, dass die in Richtung auf [X.] 13 bestehende Sichtachse vom Wohngebäude des [X.] zu 1 durch dichteren und älteren Baumbestand eingeschränkt wird und so die optischen Wirkungen von [X.] 13 abgemildert werden. Mit [X.]ick auf die optische Gesamtbelastung (Höhe von [X.] 13: 70,5 m; Abstand zwischen Gebäude und [X.] 13 rund 60 m; drei, nach einer Seite zwischen 9,50 m und 11,50 m breite Traversen) vermag der Senat daher eine erdrückende Wirkung nicht zu erkennen. Der vorliegende Fall weist zu den [X.]eits entschiedenen Fällen keine so signifikanten Unterschiede auf, dass eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre.

5. Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich auch im Hinblick auf denkmalschutzrechtliche Aspekte zu Lasten des [X.] zu 1 nicht als abwägungsfehlerhaft.

Der Kläger zu 1 rügt, es sei nicht [X.]ücksichtigt worden, dass es durch Aufnahme in den [X.] konkrete Ü[X.]legungen der [X.] G. gegeben habe, die historische Brennerei und die dortige umfangreiche technische Sammlung unter Denkmalschutz zu stellen. Diese mögliche [X.] sei nicht mit in die Abwägung eingestellt worden. Ein Abwägungsfehler ist hiermit nicht dargetan.

Bei den vom Kläger zu 1 ins Feld geführten Gebäuden handelt es sich nicht um Denkmäler im Rechtssinne, so dass es der vom Kläger zu 1 vermissten Erwägungen nicht bedurfte. Nach der Konzeption des Denkmalschutzgesetzes [X.] setzt die [X.] die Eintragung in die von der unteren Denkmalbehörde geführte Denkmalliste (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 DSchG [X.]) oder zumindest die vorläufige Unterschutzstellung des Gebäudes mit der entsprechenden Fiktionswirkung (§ 4 Abs. 1 DSchG [X.]) voraus. Die Eintragung bzw. vorläufige Unterschutzstellung wirken damit konstitutiv (stRspr des [X.], vgl. etwa Urteile vom 16. Dezem[X.] 2014 - 7 A 1638/12 - juris Rn. 25 und vom 14. Dezem[X.] 2016 - 10 A 1445/15 - BauR 2017, 712 = NVwZ-RR 2017, 357 Rn. 68; Beschluss vom 30. Okto[X.] 2014 - 7 A 1739/13 - juris Rn. 36). Es ist indessen unstreitig, dass die Gebäude auf dem Grundstück des [X.] zu 1 im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses weder vorläufig unter Schutz gestellt noch in die Denkmalliste eingetragen waren.

IV. Ohne Erfolg machen die Kläger schließlich eine - vermeintlich - planabweichende Bauausführung geltend. Denn damit wird, wie der Senat [X.]eits mit Beschluss vom 29. Okto[X.] 2020 - 4 VR 7.20 - (juris) im Eilverfahren der Kläger entschieden hat, die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht infrage gestellt.

Die Kostenentscheidung [X.]uht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO [X.]. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

4 A 10/19

16.03.2021

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 43 Abs 3 EnWG, § 43 Abs 5 EnWG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 3 UmwRG vom 17.12.2018, § 4 Abs 1a UmwRG vom 17.12.2018, § 4 Abs 1b UmwRG vom 17.12.2018, § 1 Abs 2 EnLAG vom 08.09.2015, § 2 Abs 2 S 1 Nr 2 EnLAG vom 08.09.2015, § 2 Abs 4 EnLAG vom 08.09.2015, § 3 Abs 5 Nr 1 BImSchG, § 4 Abs 1 S 3 BImSchG, § 22 BImSchG, § 44 Abs 1 BNatSchG 2009, § 27a VwVfG NW, § 41 Abs 4 VwVfG NW, § 74 Abs 4 S 2 VwVfG NW, § 74 Abs 5 S 2 VwVfG NW, § 75 Abs 1a S 1 VwVfG NW, § 6 Abs 4 BauO NW 2018, § 90 Abs 4 BauO NW 2018, § 3 Abs 1 DSchG NW 2022, § 4 DSchG NW 2022

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.03.2021, Az. 4 A 10/19 (REWIS RS 2021, 7860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7860

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