Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.11.2020, Az. 4 A 13/18

4. Senat | REWIS RS 2020, 4341

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Gegenstand

Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung


Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger je zur Hälfte.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich als Enteignungsbetroffene gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung.

2

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ([X.]) vom 26. Juli 2018 stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen der [X.] ([X.]) [X.] und der [X.] [X.] ([X.] 4319) mit einer Länge von rund 10,8 km sowie Folgemaßnahmen fest. Die Leitung ist der nördlichste Abschnitt des [X.] "Neubau Höchstspannungsleitung [X.] - [X.], Nennspannung 380 kV" (Nr. 19 der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz - EnLAG).

3

Beginnend im [X.] Stadtteil [X.] verläuft die planfestgestellte Trasse in überwiegend südlicher Richtung und erreicht bei [X.] die Straße "Auf dem Schnee" und damit das Gemeindegebiet der [X.]. Die Leitung wird in einer Tallage im Landschaftsschutzgebiet ([X.]) [X.] zwischen den besiedelten Gebieten [X.] und [X.] geführt, dort soll der 87 m hohe Mast 18 errichtet werden. Die Trasse führt im weiteren Verlauf durch ein Gewerbegebiet und den Ortsteil [X.]. Nach Querung der [X.] werden mehrere Masten in ansteigendem Gelände im Waldgebiet [X.] errichtet, u.a. der 87,50 m hohe Mast 24. Auf der Höhe befindet sich das Speicherbecken des Pumpspeicherwerks ([X.]) [X.], des ehemaligen [X.]. Bei Mast 26 schwenkt die Trasse nach Osten, folgt dem absteigenden Geländeverlauf, überspannt den in der [X.] liegenden [X.] und quert das Naturschutzgebiet (NSG) Uhlenbruch, das mit zwei Maststandorten in Anspruch genommen wird. Die Trasse verläuft weiter über gewerblich genutzte Flächen in [X.], die [X.] und die Autobahn [X.], bei Mast 41 erreicht sie die [X.] [X.]. [X.] sind Masten mit einer Höhe zwischen 51 m und 87,50 m; die durchschnittliche Höhe beträgt 63 m. Die Masten werden als Stahlgittermasten in der Bauform Tonne errichtet, bei Mitführung weiterer Leitungen zwischen den Masten 6 und 23 mit fünf Traversen.

4

Die Leitung verläuft nördlich des [X.]s überwiegend im Verbund mit anderen Leitungen. Ab Mast 6 wird die Trasse mittig zwischen der Bahnstromleitung [X.] und der 110-kV-Leitung [X.]-Volmarstein der [X.] geführt. Bei einer leichten Verschwenkung der [X.] zwischen Mast 13 und Mast 16 bleibt dieser Verbund bis Mast 20 erhalten. Die Bahnstromleitung verlässt zwischen den Masten 25 und 26 den Trassenraum.

5

Der Plan stellt die Änderung bestehender Leitungen fest. [X.] werden u.a. eine Höchstspannungsfreileitung zwischen [X.] und dem Pumpspeicherwerk ([X.] 2308), auf deren Trasse zwischen Mast 6 und Mast 24 die planfestgestellte Leitung errichtet werden soll, und die Höchstspannungsfreileitung [X.] ([X.] 2313), die im bisherigen Trassenband zwischen den Masten 16 und 24 verläuft, sowie weitere Leitungen. Der Planfeststellungsbeschluss gestaltet auch die Anbindung des [X.] [X.] neu. Das Werk soll künftig nicht mehr an die [X.] [X.] und die [X.] [X.] angebunden sein, sondern allein an die [X.] [X.], indem zwei 110-kV-Stromkreise auf den Masten der neuen Leitung ([X.] 4319) mitgenommen werden.

6

Der Kläger zu 1 ist Eigentümer eines Grundstücks in [X.] (Gemarkung R., Flur ..., Flurstück ...), das für den Standort des Mastes 12 in Anspruch genommen werden soll; ein unmittelbar benachbartes Grundstück des [X.] zu 1 (Flurstück ...) wird zu Wohnzwecken genutzt. Die Klägerin zu 2 ist Eigentümerin von [X.] (Gemarkung E., Flur ..., Flurstücke ... und ...) und [X.] (Gemarkung E., Flur ..., Flurstücke ... und ...) in [X.], die jeweils überspannt werden sollen.

7

Die Kläger sehen sich durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt. Sie machen Verfahrensfehler bei der Auslegungsbekanntmachung geltend und stellen die Planrechtfertigung in Abrede. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen zwingende Vorschriften des Immissions- und Artenschutzrechts. Die Kläger halten insbesondere räumliche und technische Alternativen für nicht ausreichend abgewogen. Sie verlangen, die Leitung entlang der [X.] und [X.] zu führen und so das Stadtgebiet von [X.] zu umgehen. Das Pumpspeicherwerk solle an die [X.] [X.] angeschlossen werden, so dass die Masten in [X.] niedriger und die Zahl der Traversen verringert werden könnte. Nicht ausreichend abgewogen seien die technischen Alternativen eines Erdkabels und der Errichtung von Vollwandkompaktmasten.

8

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung [X.] - [X.], [X.] 4319, Abschnitt [X.] - [X.] vom 26. Juli 2018 aufzuheben,

hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

äußerst hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu verpflichten, Ansprüche des [X.] oder der Klägerin aus ihren Rechten als eigentumsbetroffene Dritte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigen jeweils den Planfeststellungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 [X.] i.V.m. Nr. 19 der Anlage zum [X.] entscheidet das [X.] im ersten und letzten Rechtszug. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf die [X.]e Anbindung des Pumpspeicherkraftwerks. Denn Gegenstand der Planfeststellung sind nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG [X.] auch notwendige Folgemaßnahmen, also Maßnahmen, die ü[X.] den [X.] eines Vorhabens an das bestehende Netz und dessen Anpassung nicht wesentlich hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 7 [X.] 11.12 - BVerwGE 151, 213 Rn. 31 und vom 11. Juli 2019 - 9 [X.]3.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 35).

Die Klage ist unbegründet. Die Kläger können weder die Aufhebung des [X.]es noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder die erneute Entscheidung ü[X.] mögliche Schutzmaßnahmen zu ihren Gunsten verlangen. Denn der [X.] verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

A. I. Der [X.] entfaltet gegenü[X.] den Klägern enteignungsrechtliche Vorwirkung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.] und ist daher auf ihre Klage hin grundsätzlich umfassend zu prüfen.

Eigentümer, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum jedenfalls teilweise durch Grunddienstbarkeiten in Anspruch genommen werden soll, haben einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Kontrolle eines [X.]es. Ihre Anfechtungsklage hat allerdings keinen Erfolg, wenn ein Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 23 f., vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 30 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 15).

II. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des [X.]es (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezem[X.] 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 24 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 15). Zu [X.]ücksichtigen sind allerdings Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des [X.]es führen (BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 255 f. und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52). Der [X.] vom 26. Juli 2018 ist daher am [X.] ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 ([X.], [X.]. [X.]) zu messen, in den maßgeblichen Vorschriften zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 ([X.] I S. 2808) (im Folgenden [X.] a.[X.]). Das Energieleitungsausbaugesetz ([X.]) vom 21. August 2009 ([X.] [X.]) gilt in seiner Fassung vor der Änderung durch Art. 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 ([X.] I S. 706). Da das Planfeststellungsverfahren vor dem 31. Dezem[X.] 2015 beantragt worden ist, wird es gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] dieser Fassung nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt ([X.] a.[X.]). Für die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 [X.] das [X.] in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung ([X.]) anzuwenden.

III. Ermächtigungsgrundlage für den [X.] ist § 43 Satz 1 Nr. 1 [X.] a.[X.] Danach bedürfen Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnfernstromleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr der Planfeststellung.

B. Die Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen war nicht frei von Fehlern. Die Verfahrensfehler haben die Entscheidung in der Sache a[X.] nicht beeinflusst und führen daher nicht zum Erfolg der Klage.

I. Nach der Auslegungsbekanntmachung werden "Stromkreise vorhandener 110-kV-Freileitungen [...] auf dem neuen [X.] mitgeführt". Entgegen der Auffassung der Kläger führte diese Formulierung nicht in die Irre.

Gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG [X.] i.V.m. § 43 Satz 7 [X.] a.[X.] haben die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, die Auslegung vorher ortsüblich bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung muss geeignet sein, eine [X.] zu entfalten (BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <341 f.>). Dies gilt auch für die Bezeichnung des jeweiligen Vorhabens (BVerwG, Urteil vom 1. Septem[X.] 1999 - 11 [X.] - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 52 S. 5). Nach Auffassung der Kläger erweckte die Auslegungsbekanntmachung den Eindruck, alle vorhandenen 110-kV-Freileitungen im [X.] würden demontiert, künftig auf dem neuen [X.] geführt und der Raum daher von weiteren Freileitungen dieser Spannungsebene vollständig entlastet. Der Vorwurf ist un[X.]echtigt. Die Bekanntmachung spricht nicht davon, dass die Stromkreise sämtlicher vorhandener 110-kV-Leitungen mitgeführt werden. Die von den Klägern angenommene Lesart ergibt auch nicht der Zusammenhang mit dem vorangehenden Satz, der die Trassenräume beschreibt und im Übrigen nicht - etwa durch ein Demonstrativpronomen - in Bezug genommen wird.

II. Es bedurfte in der Auslegungsbekanntmachung keiner Angabe, wie viele Stromsysteme mit welcher maximalen Kapazität auf welcher Freileitung [X.] werden sollen.

Diese Angaben waren für die vom Gesetz verlangte [X.] nicht erforderlich. Ausreichend ist, wenn die Bekanntmachung den Anstoß zu einer näheren Beschäftigung mit den Planunterlagen und gegebenenfalls zur Abgabe von Stellungnahmen gibt, sie soll die Beschäftigung mit den ausgelegten Planunterlagen a[X.] nicht entbehrlich machen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 10 Rn. 21). Die Bekanntmachung informierte die Öffentlichkeit ü[X.] den zentralen Gegenstand der Planfeststellung - den Bau und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung in einem bestimmten Gebiet - und darü[X.], dass auch andere Leitungen betroffen seien. Warum die geforderten weiteren Angaben notwendig sein könnten, legen die Kläger nicht dar. Namentlich hätten auch diese Angaben Planbetroffene nicht in die Lage versetzt, die Immissionen durch elektromagnetische Strahlung oder Lärm [X.]eits nach Lektüre der Auslegungsbekanntmachung einzuschätzen oder gar zu [X.]echnen. Hierzu bedurfte es stets eines Studiums der Planunterlagen.

III. 1. Die Bekanntmachung genügte § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.] nicht. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 [X.] die Öffentlichkeit darü[X.] zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 [X.] vorgelegt wurden. Der Hinweis soll die betroffene Öffentlichkeit ü[X.] alle wesentlichen vom Vorhabenträger vorgelegten umweltrelevanten Planunterlagen informieren und ihr dadurch einen Ü[X.]blick verschaffen, welche Umweltbelange durch den Vorhabenträger einer Prüfung unterzogen wurden und mit welchen Detailinformationen sie im Rahmen der Auslegung rechnen kann. Daran gemessen ist der Hinweis unzureichend, dass "die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 [X.] notwendigen Angaben enthalten". Dies hat der [X.] [X.]eits entschieden (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 22).

2. Der Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.] ist ein relativer Verfahrensfehler, für den nach § 4 Abs. 1a Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG der § 46 VwVfG gilt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 47, vom 14. Juni 2017 - 4 [X.]1.16 u.a. - BVerwGE 159, 121 Rn. 21 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 23).

Nach § 46 VwVfG [X.] kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG [X.] nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften ü[X.] das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Kausalität im Sinne dieser Vorschrift setzt die nach den Umständen des Einzelfalls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG eine Beeinflussung vermutet (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 23 m.w.[X.]).

Der [X.] hält für ausgeschlossen, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Die Fehler der Bekanntmachung sind von untergeordnetem Gewicht. § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.] wäre durch eine aussagekräftige Aufzählung der im Zeitpunkt der Auslegung vom Vorhabenträger vorgelegten und sich mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens beschäftigenden entscheidungserheblichen Unterlagen zu genügen gewesen (BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 21 und vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 10 Rn. 20). Indes war schon angesichts des bekanntgegebenen Vorhabens, dem Bau und Betrieb einer 380-kV-Freileitung, offenkundig, dass es zu visuellen Beeinträchtigungen des [X.] und des Landschaftsbildes kommen und Fragen des Immissionsschutzes aufgerufen werden könnten. Entsprechend erreichte die Bekanntmachung die geforderte [X.]: Es gingen mehr als 900 Einwendungen zu dem Vorhaben ein. Im Übrigen hatten die Medien ü[X.] das Vorhaben [X.]ichtet, es war Gegenstand der Lokalpolitik und wurde auf Veranstaltungen der Beigeladenen und einer Bürgerinitiative erläutert. Der [X.] ist ü[X.]zeugt, dass die Aufnahme der von § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.] geforderten Angaben weder weitere Planbetroffene zu einer Befassung mit den Unterlagen angeregt noch zusätzliche, im Verfahren nicht erörterte Gesichtspunkte ans Licht gebracht hätte.

IV. Die Kläger beanstanden die Formulierung, Stromkreise "vorhandener 110-kV-Freileitungen" würden auf dem neuen [X.] mitgeführt. Denn die damit (auch) angesprochene Freileitung Koepchenwerk - Gersteinwerk ([X.]. 2308) sei im Bestand für einen Betrieb mit 220 kV genehmigt. Der [X.] muss nicht entscheiden, ob dennoch von einer 110-kV-Freileitung gesprochen werden durfte, weil die Leitung mit dieser Spannung betrieben wird ([X.]). Es ist offensichtlich, dass ein - unterstellter - Fehler die Entscheidung in der Sache nicht im Sinne von § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG [X.] beeinflusst hat. Der breiten Öffentlichkeit ist unbekannt, mit welcher Spannungsebene bestimmte Leitungen genehmigt werden und ob ihr Betrieb von der Genehmigung abweicht. Sie kann dieser Angabe daher keine Bedeutung für die Frage beimessen, ob sie sich mit den Planunterlagen weiter befassen soll. Dies mag für Fachkreise oder interessierte Bürger mit entsprechendem Erfahrungswissen anders sein. Diese waren indes durch die Bekanntmachung im Übrigen [X.]eits ausreichend zu einer Befassung angestoßen.

[X.]. [X.] liegt vor.

I. Die 380-kV-Freileitung ist ein Teilabschnitt des Vorhabens Nr. 19 der Anlage zum [X.] a.[X.] Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.[X.] entspricht es daher den Zielsetzungen des § 1 [X.] a.[X.] Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.[X.] steht für dieses Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest. Diese Feststellungen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 3 [X.] a.[X.] für die Planfeststellung nach § 43 [X.] a.[X.] verbindlich. Die gesetzliche [X.] gilt auch für einen Abschnitt eines Vorhabens (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 39) und ist vom Gericht zu beachten (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 52 und vom 6. April 2017 - 4 [X.].16 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 5 Rn. 19).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften bestehen nicht. Dies hat das [X.] [X.]eits zu anderen Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz entschieden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 33 und vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DV[X.] 2017, 1039 Rn. 33). Auch die Aufnahme des Vorhabens Nr. 19 in die Anlage zum [X.] ü[X.]schreitet die Grenzen des gesetzge[X.]ischen Ermessens nicht. Dass die [X.] evident unsachlich wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 [X.] 4.94 - BVerwGE 98, 339 <347> und vom 6. Novem[X.] 2013 - 9 [X.]4.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 25), zeigen die Kläger nicht auf.

Dem Vorhaben kann die Planrechtfertigung nicht mit der Begründung abgesprochen werden, es solle nicht nur Strom aus Windkraftanlagen, sondern auch aus Kohlekraftwerken aus dem östlichen [X.] transportieren ([X.]). Für die Planrechtfertigung kommt es darauf an, ob das Vorhaben mit den Zielen des Gesetzes ü[X.]einstimmt, so dass die Zulassung des Vorhabens im Allgemeinwohlinteresse erforderlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 [X.] 14.00 - BVerwGE 114, 364 <375>). Dabei ist es nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG dem demokratisch legitimierten, parlamentarischen Gesetzge[X.] vorbehalten, diejenigen Ziele des Gemeinwohls festzulegen, deren Erreichung erforderlichenfalls auch mittels Enteignung durchgesetzt werden sollen ([X.], Urteil vom 17. Dezem[X.] 2013 - 1 BvR 3139, 3386/08 - [X.]E 134, 242 Rn. 171).

§ 1 Abs. 1 [X.] beschränkt das Ziel einer Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität nicht auf Strom aus erneuerbaren Energien wie der Windkraft. Zu dieser gesetzge[X.]ischen Entscheidung steht das von den Klägern angeführte Rechtsgutachten von [X.] in Widerspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 - [X.] 2020, 438 Rn. 35).

Das "Wissenschaftliche Gutachten zu Geplante 380-kV-Leitung im Raum [X.] unter besonderer Berücksichtigung eines Kohleausstiegs" vom 22. August 2019 von [X.] zieht die Planrechtfertigung gleichfalls nicht in Zweifel. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erlass des [X.]es (BVerwG, Urteile vom 13. Dezem[X.] 2007 - 4 [X.] 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 68 und vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 28). Daran geht das zentrale Argument des Gutachtens vorbei, der "Kohleausstieg" lasse die Planrechtfertigung entfallen. Denn am 26. Juli 2018 waren die Beratungen der [X.] "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" (sog. Kohlekommission) zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung noch nicht abgeschlossen, geschweige denn gesetzlich umgesetzt. Im Übrigen dürfte das Gutachten von [X.] den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstab für die Annahme verfehlen, die gesetzliche Festlegung eines Bedarfs sei evident unsachlich.

II. [X.] ist auch für die Anbindung des PSW [X.] gegeben.

Ist die Planrechtfertigung nicht [X.]eits gesetzlich bestimmt, erfordert sie die Prüfung, ob ein Vorhaben mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ü[X.]einstimmt (fachplanerische Zielkonformität) und ob es für sich in Anspruch nehmen kann, in der konkreten Situation erforderlich zu sein. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern [X.]eits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteile vom 9. Novem[X.] 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 34 und vom 11. August 2016 - 7 [X.].15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 58). [X.] unterliegt, soweit nicht behördliche Verkehrsprognosen in Rede stehen, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 59 und Beschluss vom 23. Okto[X.] 2014 - 9 [X.] - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 237 Rn. 4). Es kommt also nicht ausschließlich auf die im [X.] angegebene Begründung an (vgl. [X.] f., 87) (BVerwG, Urteile vom 6. Dezem[X.] 1985 - 4 [X.] 59.82 - BVerwGE 72, 282 <285 f.> und vom 24. Novem[X.] 1989 - 4 [X.] 41.88 - BVerwGE 84, 123 <131>). Die Errichtung eines Abschnitts des [X.]-Vorhabens Nr. 19 warf die Frage auf, ob und wie weitere Leitungen im [X.] als Folgemaßnahmen verändert werden sollten. Dies umfasste die notwendige Anbindung des [X.] an eine Umspannanlage. Damit liegt die Planrechtfertigung vor. Der Verlauf dieser Leitung ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern unterliegt der Abwägung.

[X.] Der [X.] ist hinreichend bestimmt und regelt die Ü[X.]wachung ausreichend.

I. Gemessen an § 37 Abs. 1 VwVfG [X.] ist der [X.] ausreichend bestimmt. Er setzt die Zahl der Stromsysteme fest (etwa [X.]), die Zahl der Leiterseile folgt aus der Zahl der Stromsysteme: Drehstrom benötigt drei Leiterseile, Bahnstrom zwei. Auch die Kläger räumen ein, dass sich diese Angaben mit Fachkenntnissen dem [X.] entnehmen lassen. Dass solche Kenntnisse notwendig sind, ist dem Gegenstand der Planfeststellung geschuldet.

Der Festsetzung einer maximalen Stromstärke bedurfte es nicht. Die Stromstärke wird durch den Umfang der Leiterseile und deren maximal mögliche Temperatur begrenzt. Eine ausdrückliche Festsetzung war auch nicht zu Gunsten von Planbetroffenen erforderlich. Denn insbesondere die Berechnung der elektromagnetischen Felder ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV ohnehin auf der Grundlage der höchsten betrieblichen Anlagenauslastung vorzunehmen.

II. Die Kritik der Kläger an den Festsetzungen zur Ü[X.]wachung des Vorhabens in Ziff. 5.14.1 der Nebenbestimmungen greift nicht durch.

Nach § 43i Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] obliegt es der für die Zulassung zuständigen Behörde, die Einhaltung der genannten Bestimmungen durch geeignete Ü[X.]wachungsmaßnahmen sicherzustellen. Nach § 43i Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.] kann die Ü[X.]wachung dem Vorhabenträger aufgegeben werden. Dies ist hier geschehen. Dass der in der Nebenbestimmung Nr. 5.14.1 enthaltene Zusatz "im Rahmen ihrer auch im Übrigen nach dem [X.] obliegenden Eigenü[X.]wachung" keine Beschränkung enthält, hat der Beklagte klargestellt. Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde sich in Nr. 5.14.5 ausreichende Ü[X.]wachungsbefugnisse vorbehalten.

E. Die Anforderungen des zwingenden Rechts sind gewahrt.

I. Das Immissionsschutzrecht ist beachtet. Das [X.]e Vorhaben unterliegt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem [X.], bedarf a[X.] nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der Betrei[X.]pflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG wird jedenfalls dann genügt, wenn der Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorruft. Dies ist der Fall.

1. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV sind Niederfrequenzanlagen, die nach dem 22. August 2013 errichtet werden, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen so zu errichten und zu betreiben, dass sie bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung in ihrem Einwirkungs[X.]eich an Orten, die nicht nur zum vorü[X.]gehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die im Anhang 1a der 26. BImSchV genannten Grenzwerte nicht ü[X.]schreiten, wobei Niederfrequenzanlagen mit einer Frequenz von 50 Hertz die Hälfte des in Anhang 1a genannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte nicht ü[X.]schreiten dürfen. Damit betragen die Grenzwerte für die [X.]e Leitung für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 µT. Diese Grenzwerte sind eingehalten (vgl. [X.] 113).

Die Grenzwerte der 26. BImSchV sind verfassungsgemäß (stRspr, BVerwG, Urteile vom 17. Dezem[X.] 2013 - 4 [X.].13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 51 f., vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 188 und vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 10 Rn. 87). An dieser Auffassung hält der [X.] ungeachtet der Kritik der Kläger fest. Er verweist insoweit auf sein Urteil vom 17. Dezem[X.] 2013 a.a.[X.] sowie sein Urteil vom 21. Januar 2016 a.a.[X.], auch zu dem im dortigen Verfahren vorgelegten Gutachten. Die Auflage eines Forschungsprogramms des [X.] aus dem [X.] mag ein Klärungsinteresse belegen, zeigt a[X.] nicht, dass die Grenzwerte in verfassungswidriger Weise festgelegt worden sein könnten.

2. Koronaeffekte an den [X.] werden Lärmimmissionen bewirken. Diese sind indes keine schädlichen Umwelteinwirkungen.

Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm ([X.]) vom 26. August 1998 (GM[X.] S. 503). Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezem[X.] 2013 - 4 [X.].13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 53 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 60).

a) Der [X.] betrachtet drei [X.] ([X.], [X.] 2a, [X.] 2b), für die er den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets nach Nr. 6.1 Buchst. e [X.] mit einem Immissionsrichtwert zur Nachtzeit von 40 dB(A) annimmt. Dieser Richtwert wird an allen drei [X.]n bei starkem Schneefall (Emissionsansatz E 2a) geringfügig ü[X.]schritten (40,4 dB(A); 40,9 dB(A); 41,8 dB(A)) ([X.] 125).

Dies führt nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen. Denn starker Schneefall ist im [X.] ein seltenes Ereignis im Sinne der [X.]. Ist wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten, dass in seltenen Fällen oder ü[X.] eine begrenzte Zeitdauer, a[X.] an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 [X.] auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können, kann nach Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Ü[X.]schreitung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zugelassen werden. Gemäß [X.] [X.] betragen bei solchen seltenen Ereignissen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für [X.] außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten nachts 55 dB(A).

Gestützt auf die Wetterprognose der Station "Breckerfeld-Wenge[X.]g" nimmt der [X.] ([X.] 125) an, es sei in insgesamt maximal acht Nächten im Jahr mit starkem Niederschlag oder Schneefall zu rechnen. Starker Schneefall ist danach in deutlich weniger als zehn Nächten zu erwarten. Selbst ausgehend von acht Ereignissen "starker Schneefall" ist bei Verteilung dieser Ereignisse ü[X.] jeweils sieben Wochentage in den Wintermonaten nicht zu erwarten, dass es an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden nachts stark schneit.

Die Kläger ziehen die Wetterprognose in Zweifel und haben die Behauptung unter Beweis gestellt, die in der Geräuschprognose des [X.] im Gutachten L 7588-A (Anhang 4) zugrunde gelegten Niederschlagsstatistiken seien auf den Bereich nördlich des [X.], also im Bereich der [X.]en 1 bis 23, nicht ü[X.]tragbar. Die Beweisbehauptung ist indes unerheblich. Denn der [X.] stützt seine Annahme zu einem seltenen Ereignis nicht auf die in Anhang 4 des genannten Gutachtens aufgeführten Niederschlagsstatistiken der Messstationen [X.] und [X.] und [X.] zu Baden-Württem[X.]g, sondern auf die Wetterprognose der Station "Breckerfeld-Wenge[X.]g". Diese liegt 17 km südlich von [X.] und 16 km west-südwestlich von [X.] (vgl. Gutachten L 8313 des [X.] vom 9. Okto[X.] 2017, [X.] ff. ). Daran geht der Beweisantrag der Kläger vorbei. Hiervon unabhängig ziehen die Kläger die Ü[X.]tragbarkeit der Daten nur ins [X.]aue hinein in Zweifel, wenn sie auf den Straßennamen "Auf dem Schnee", die Höhe ü[X.] NN (252 m) und darauf verweisen, es schneie im Gebiet häufig und stark. Als Anwohner des Gebiets hätte es ihnen jedenfalls oblegen, die letztgenannte Behauptung zu substantiieren.

b) Die Kläger verlangen, die im Eigentum der Klägerin zu 2 stehenden Wohngebäude als maßgebliche [X.] zu betrachten. Denn ihre Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet, auf das als Vorbelastung der Lärm umliegender Gewerbegebiete einwirke.

Eine Berücksichtigung der Vorbelastung war indes nicht geboten. Denn nach Nr. 4.2 Buchst. c [X.] ist eine Berücksichtigung der Vorbelastung nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte absehbar ist, dass die zu beurteilende Anlage im Falle der Inbetriebnahme relevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 2 [X.] zu einer Ü[X.]schreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 [X.] beitragen wird. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 [X.] um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Für die Wetterlagen der Emissionsansätze [X.] 0 - trockene Witterung - und [X.] 1 - leichter Niederschlag - sind bei den direkt ü[X.]spannten Gebäuden Lärmimmissionen durch die Leitung zwischen 19,8 dB(A) und 30,7 dB(A) zu erwarten; diese Immissionen unterschreiten den Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 [X.] um jedenfalls 9 dB(A). Gleiches gilt für den Emissionsansatz [X.] 2a - starker Schneefall. Für dieses seltene Ereignis nach Nr. 7.2 [X.] beträgt der Immissionsrichtwert nachts nach [X.] [X.] 55 dB(A), die prognostizierten Lärmimmissionen liegen mehr als 13 dB(A) unterhalb dieses Wertes. Bei starkem Regen - [X.] 2b > 4,8 mm/h - werden etwaige Lärmimmissionen ohnehin ü[X.]lagert.

Dass die Koronaeffekte der Leitung an den Wohngebäuden der Klägerin zu 2 höhere Lärmimmissionen als an den [X.]n [X.] 2a oder [X.] 2b bewirken könnten, machen die Kläger nicht geltend. [X.] bleibt ihre Behauptung, von in der Nähe liegenden Gewerbebetrieben oder auch vom Gewerbegebiet südlich der [X.] gingen häufig Lärmereignisse aus, so dass Ü[X.]schreitungen an insgesamt mehr als 14 Kalendertagen nach Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 3 [X.] zu erwarten seien.

Nach dem Vorgesagten erweist sich die unter Beweis gestellte Behauptung als unerheblich, im gesamten [X.] Weg befinde sich nur Wohnnutzung. Die Kläger stützen mit ihrer Behauptung ihre Annahme, das Gebiet habe den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets. Dieser Schutzanspruch ist indes erfüllt. Den Schutzanspruch eines reinen Wohngebiets reklamieren die Kläger nicht, er scheidet angesichts der örtlichen Verhältnisse im Übrigen auch aus.

II. Der [X.] genügt den Anforderungen des Artenschutzes. Der Beschluss erkennt die Gefahren der Leitung für Vögel und ordnet in den Abschnitten am [X.] ([X.]en Nr. 22 bis 31) und der Querung der [X.] ([X.]en Nr. 36 bis 39) an, unverzüglich nach Auflage der Erdseile [X.] anzubringen (Ziff. 5.3.17).

1. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist es u.a. verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten. Zu diesen besonders geschützten Arten gehören die [X.] Vogelarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a und [X.]. [X.] [X.], also nach § 7 Abs. 2 Nr. 12 [X.] die in [X.] natürlich vorkommenden Vogelarten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2009/147/[X.]. Für nach § 15 Abs. 1 [X.] unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die - wie hier - gemäß § 17 Abs. 1 [X.] zugelassen werden, gilt dieses Verbot nach Maßgabe von § 44 Abs. 5 Satz 2 bis 5 [X.]. Sind danach (u.a.) [X.] Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann.

Die Kläger werfen der [X.] vor, die Auswahl der betrachteten Arten im Planfeststellungsverfahren habe nicht den Anforderungen von [X.], [X.], [X.], V., Ü[X.]geordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen - 3. Fassung - Stand 20. Septem[X.] 2016 entsprochen. Es seien weitere Vogelarten zu betrachten gewesen, nämlich die [X.] (Tadorna tadorna), die Schnatterente (Anas strepera), die Krickente (Anas crecca), die Löffelente (Anas clypeata), die [X.] (Bucephala clangula), der Baumfalke (Falco su[X.]uteo), der Waldwasserläufer (Tringa ochropus) und der Steinkauz (Athene noctua). Die Beigeladene hat auf diesen Vorwurf eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zum Artenschutz vorgelegt, die sich zu den Vorkommen der einzelnen genannten Vogelarten, ihrer vorhabenspezifischen Mortalität und der artspezifischen Wirksamkeit von Freileitungsmarkern äußert und im Ergebnis eine signifikante Erhöhung des [X.] verneint. Inhaltliche Einwände gegen diese Einschätzungen haben die Kläger nicht erhoben.

Einer Berücksichtigung des Gutachtens steht nicht entgegen, dass es bei Erlass des [X.]es noch nicht vorlag. Es belegt, dass schon zum Zeitpunkt des [X.]es die Anforderungen des zwingenden Rechts gewahrt waren. Dass eine erneute Offenlage erforderlich gewesen sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 29 und 31), ist nicht ersichtlich, ebenso wenig, dass die Erkenntnisse für die [X.] von Bedeutung gewesen sein könnten. Die pauschale Kritik, es fehle eine ausreichende Dokumentation der Brutvogelkartierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Novem[X.] 2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 46), führt nicht auf einen Rechtsfehler. Denn die Kläger tragen nicht vor, warum die Ergebnisse der Bestandsaufnahme nicht verwertbar sein könnten (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 [X.].18 - [X.], 709 Rn. 83 f.).

2. Die Kläger beanstanden das Prüfintervall von drei Jahren für den Zustand der [X.] als zu lang. Die Kritik mag auf sich [X.]ufen, weil ein kürzeres Prüfintervall die Eigentumsbetroffenheit der Kläger nicht veränderte.

III. Mit der Rüge, die Leitung wirke erdrückend, zeigen die Kläger keine zu ihren Gunsten zwingende rechtliche Grenze auf.

Die Kläger machen eine erdrückende Wirkung der Leiterseile auf ihr Wohneigentum geltend. Diese Kritik greift nicht durch. Denn den [X.] fehlt die massive und bedrängende Wirkung eines Baukörpers (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2017 - 4 [X.]8.16 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 7 Rn. 44 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 89). Ob der [X.] 18 auf die umliegende Wohnbebauung erdrückend wirkt, kann der [X.] offen lassen. Denn für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger wäre eine erdrückende Wirkung dieses [X.]es ohne Belang. Einem - unterstellten - Rechtsfehler könnte durch eine Verschiebung des [X.]es im Trassenverlauf oder die Auferlegung eines Anspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG [X.] Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 88).

IV. Die Kläger beanstanden die Behandlung des [X.] Landschaft im [X.] ([X.] 82 f.). Dieser beschreibt aufbauend auf der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (U[X.]) den Eingriff in die Landschaft, basierend auf einem Untersuchungsraum von etwa 5 000 m um die geplante Freileitung. Im Ergebnis nimmt er an, dass der naturschutzrechtliche Eingriff durch den Rückbau anderer [X.] kompensiert werde. Die daran geübte Kritik der Kläger mag auf sich [X.]uhen. Sie [X.] der Sache nach, dass der Kompensationsflächenbedarf nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 [X.] höher sei als angenommen. Dies ist für die Eigentumsbeeinträchtigung der Kläger ohne Bedeutung (BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 [X.] 19.94 - BVerwGE 100, 370 <382>, vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 68). Es fehlt jeder Anhaltspunkt, dass die Beigeladene von dem Vorhaben bei einem größeren Kompensationsflächenbedarf abgesehen hätte.

V. Es bedurfte keiner weiteren Vorkehrungen für die technische Sicherheit. Denn ein [X.] kann die Bauausführung ausklammern, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezem[X.] 2013 - 4 [X.].13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 60 m.w.[X.]). Nach § 49 Abs. 1 [X.] sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Dies wiederholt der Sache nach Nr. 5.1.1 der Nebenbestimmungen. Warum das unzureichend sein könnte, legen die Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Hinweis auf § 50 Satz 1 BImSchG führt gleichfalls nicht auf einen Rechtsfehler (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 190).

[X.] Die [X.] hält der gerichtlichen Kontrolle im Ergebnis stand. Nach § 43 Satz 4 [X.] a.[X.] sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben [X.]ührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu [X.]ücksichtigen. Das [X.] verlangt, dass - erstens - eine Abwägung ü[X.]haupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das [X.] nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 [X.] 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 283 Rn. 73).

I. Der [X.] entscheidet sich ohne durchgreifenden Rechtsfehler für den [X.]en Verlauf der Leitungen.

Die Auswahl unter verschiedenen [X.]n ist ungeachtet der rechtlich zwingenden Vorgaben eine fachplanerische [X.]. Bei der Auswahl zwischen verschiedenen [X.]n ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst ü[X.]schritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82).

1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Entscheidung für den Verlauf der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung ([X.]. 4319).

Die Kläger verlangen, das Gebiet der Stadt [X.] zu umgehen und die Leitung entlang der Autobahnen [X.] und [X.] zu führen. Diese 12,8 km lange Variante [X.]/[X.] soll ausgehend von [X.] dem Verlauf der [X.] nach Osten folgen und - bei [X.] Querung - bis zur Kreuzung mit der [X.] grundsätzlich gebündelt mit der Autobahn verlaufen. Vor dem [X.] verschwenkt die Variante nach Süden, trifft von Norden bei [X.] 1030 auf die [X.], wird entlang dieser Autobahn bis zur [X.] bei [X.] 1037 geführt und von dort zur UA [X.]. Die Variante verläuft auf einer bisher nicht mit Höchstspannungsleitungen bebauten Trasse ü[X.]wiegend durch Waldgebiete und nähert sich Siedlungsgebieten nur selten an.

a) Die Kläger werfen dem [X.] zu Unrecht vor, die Variante [X.]/[X.] nach einer Grobanalyse verworfen zu haben. Zwar darf die Planfeststellungsbehörde Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 4 [X.] 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.> und vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DV[X.] 2017, 1039 Rn. 63). Der [X.] deutet ein solches Vorgehen lediglich an ([X.] 92). Er untersucht die Variante a[X.] als ernsthaft in Betracht kommende Alternative ([X.] 92 ff.) und räumt auch den für die [X.]e Trasse sprechenden Gesichtspunkten der Vorbelastung und des Bündelungsgebots nicht in rechtswidriger Weise einen unbedingten Vorrang ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezem[X.] 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35).

b) Beruhend auf einer im Januar 2017 vorgelegten [X.] ([X.]) führt der [X.] im [X.] gegen die Variante [X.]/[X.] ins Feld, dass die Trasse zwei bisher unbelastete Naturschutzgebiete in Anspruch nehme, auf nicht durch Freileitungen vorgeprägte Siedlungsfreiräume und Eigentumsflächen zugreife, dem Grundsatz widerspreche, bestehende [X.] zu nutzen, und durch Waldflächen geführt werde ([X.] 102). Die Argumente sind tragfähig.

aa) Die Beeinträchtigung von zwei Naturschutzgebieten nimmt der [X.] ohne Rechtsfehler an (vgl. [X.] 96).

(1) Das NSG Eb[X.]g, gelegen nördlich der [X.] südwestlich des [X.]es, würde auf 160 m und ohne Wuchshöhenbeschränkung zwischen den [X.]en 1029 und 1030 ü[X.]spannt. Obwohl damit weder Wald in Anspruch genommen noch die im Gebiet geschützten Tierarten beeinträchtigt werden, durfte der [X.] die Beeinträchtigung dieses Naturschutzgebiets der Variante entgegenhalten. Denn [X.].1.1.1 (1) Nr. 11 des [X.] Nr. 6 des [X.] für den Raum [X.] verbietet die Verlegung o[X.]irdischer Versorgungsleitungen in diesem Naturschutzgebiet. Dieses Verbot trägt zum Zweck des NSG Eb[X.]g bei, das (u.a.) die besondere Eigenart und Schönheit des vielfältigen und stark strukturierten Höhenrückens schützt.

(2) Das NSG "[X.]" würde auf 560 m ü[X.]spannt und es würden zwei [X.]standorte im Gebiet notwendig. Die Kläger vermissen einen Vergleich dieser [X.]standorte mit den [X.]standorten im [X.] auf der [X.]en Trasse.

Auf der Variante [X.]/[X.] befinden sich die Standorte der [X.]en 1031 und 1032 im NSG [X.], westlich der [X.] und nördlich der [X.], diese liegen a[X.] an der Grenze des Gebiets und nahe der Autobahn. Die Standorte der [X.]en 30 und 31 der [X.]en Trasse im südlich des [X.]s gelegenen [X.] sollen dagegen innerhalb des bewaldeten Teils des Naturschutzgebiets errichtet werden. Dass dieser Unterschied im Text des [X.]es keine Beachtung findet, führt nicht auf einen Abwägungsmangel. Dieser erkennt die Beeinträchtigung des [X.] ([X.] 96). Die [X.]standorte waren der Planfeststellungsbehörde bekannt, ebenso die [X.]standorte der Variante. Eine weitere Betrachtung war nicht notwendig. Der Hinweis der Kläger geht fehl, die Zuwegung zu den [X.]standorten und die Baustelleneinrichtung seien im [X.] schwieriger. Denn diese Zuwegung erfolgt ü[X.] die Schutzstreifen und asphaltierte Straßen.

(3) Die Kläger machen geltend, im Bereich der [X.]aue sei das fachliche Konfliktpotential bei der [X.] und der Variante [X.]/[X.] gleich. Dies verfehlt den Ansatz des [X.]es, der - insoweit rechtlich zulässig - die Beeinträchtigung der festgesetzten Naturschutzgebiete betrachtet. Die [X.]e Trasse verläuft indes nicht durch die Naturschutzgebiete [X.]aue Kabel und [X.]steilhang [X.], sondern quert die [X.] nördlich dieser Gebiete und verläuft danach östlich zur UA [X.].

Darü[X.] hinaus [X.] die Kläger, die Variante [X.]/[X.] zerschneide auf einer geringeren Länge [X.] als die [X.]e Trasse. Der Vergleich ü[X.]sieht, dass es wegen des Fortbestandes der A[X.]-Trasse und der [X.] im Bereich der [X.]-104 bei einer Zerschneidung durch Freileitungen auch verbliebe, wenn die Variante [X.]/[X.] gewählt würde. Zudem [X.]ücksichtigt eine isolierte Betrachtung von [X.] die Besonderheiten der einzelnen Flächen nicht. So können [X.] ü[X.] einer Wasserfläche ([X.]-011) nicht unbesehen mit solchen ü[X.] Waldgebieten verglichen werden.

(4) Der [X.] hat zutreffend nicht zu Gunsten der Variante [X.]/[X.] angenommen, dass bei einer Anbindung des PSW [X.] nach [X.] das [X.] und die [X.]aue komplett entlastet würden. Denn jedenfalls verbliebe die Bahnstromleitung im [X.].

[X.]) Die Variante [X.]/[X.] verläuft in einem Raum, der bisher nicht durch [X.] in Anspruch genommen wird. Dies [X.]ücksichtigt der [X.] zutreffend zu ihren Lasten. Denn ein solcher Verlauf widerspricht dem Grundsatz 8.2-1 des Landesentwicklungsplans [X.] vom 15. Dezem[X.] 2016 (GV. [X.]. 2017, 122) (LEP [X.] 2016). Das Ziel, vorhandene Trassenräume zu nutzen, ist auch unabhängig von diesem Grundsatz zu [X.]ücksichtigen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Okto[X.] 1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 <357> und vom 15. Dezem[X.] 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35 sowie Beschluss vom 26. Septem[X.] 2013 - 4 VR 1.13 - [X.], 800 Rn. 57).

Eine Trasse in einem bisher nicht in Anspruch genommenen Raum führt zu einer Inanspruchnahme bisher unbelasteten Eigentums. Eine Neutrassierung verlagert Konflikte, schafft neue und verdoppelt diese in einem gewissen Umfang, da Einwirkungen der bisherigen Trasse in Natur und Landschaft nach deren A[X.]au zumindest eine geraume Zeit fortwirken (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 30 und Urteil vom 15. Dezem[X.] 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 35). Die Variante [X.]/[X.] würde die Beeinträchtigungen sogar auf lange Sicht verdoppeln: Denn im [X.] der [X.]en Leitung blieben im Bereich der [X.]en 6 bis 20 die A[X.]-Leitung und der [X.]en 6 bis 25 die Bahnstromleitung erhalten. Die Hoffnung der Kläger, diese Leitungen könnten künftig als Erdkabel geführt werden, brauchte in die Abwägung nicht eingestellt zu werden. Sie liegt insbesondere für die im Jahr 2011 errichtete A[X.]-Freileitung zu weit in der Zukunft.

cc) Die Variante [X.]/[X.] verfehlt das Gebot, Leitungen zu bündeln. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 [X.] sollen Verkehrswege, [X.] und ähnliche Vorhaben landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Septem[X.] 1995 - 11 VR 16.95 - [X.] 442.09 § 18 A[X.] Nr. 6 S. 7 und vom 28. März 2020 - 4 VR 5.19 - juris Rn. 39).

Zwar verläuft auch die Variante [X.]/[X.] auf einer erheblichen Strecke entlang der Autobahnen. Auf der [X.]en Trasse wird indes gleichartige Infrastruktur gebündelt. Der damit erreichte Effekt ist höher als der Effekt einer Bündelung einer Autobahn auf dem Erdboden und einer durch einen Wald und ü[X.] dem Kopf des Betrachters verlaufenden Freileitung. Im Übrigen wird auf der [X.] [X.]/[X.] die Bündelung nicht durchgehalten, sondern zum Schutz des [X.] zwischen den [X.]en 1011 und 1016 (1 600 m) sowie zwischen den [X.]en 1027 und 1030 (1 050 m) aufgegeben.

dd) Die Variante [X.]/[X.] quert auf etwa 8 km Wald. Dort müssten [X.]standorte versiegelt und Schutzstreifen geschaffen werden, in denen Bäume gefällt oder dauerhaft eingekürzt werden. Die [X.] geht von rund 59 ha neu in Anspruch genommener Waldflächen aus; davon sei ein Drittel von hoher ökologischer Bedeutung, insbesondere naturnahe Buchenwälder und [X.] südlich der [X.] ([X.] S. 40).

(1) Die Inanspruchnahme von Wald darf die Planfeststellungsbehörde einer räumlichen Alternative als Nachteil entgegenhalten (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 98). Dies gilt auch für Wald, der kein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 [X.] ist. Die Kläger zeigen ferner keinen Abwägungsfehler mit ihrem Einwand auf, Schutzstreifen beeinträchtigten die Verbundfunktion in strukturreichen Wäldern nicht oder jedenfalls erheblich weniger als Straßen. Für den [X.] war nicht die Verbundfunktion maßgeblich, sondern der Wegfall von Waldflächen auf den [X.]standorten und die Beeinträchtigungen im Schutzstreifen.

Der Wald[X.]eich würde jedenfalls für die 23 [X.]standorte in Anspruch genommen, die gerodet werden müssten. Ob die Schutzstreifen für eine Ü[X.]spannung im Sinne des [X.] in Anspruch nehmen, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob es sich um eine Waldumwandlung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 39 Abs. 1 Satz 2 LFoG [X.] (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]) handelt. Darauf stellt der [X.] nicht ab. Allerdings spricht er fehlerhaft von 40 [X.]standorten im Wald ([X.] 97). Dies hält der [X.] für einen unbeachtlichen Schreibfehler: Dem Beklagten stand die zutreffende Zahl (23) aus der Variantenbetrachtung (dort [X.], 50) und dem Kartenmaterial vor Augen. Bei Abfassung des [X.]es ist offenbar versehentlich an einer Stelle die Gesamtzahl der [X.]en angegeben worden (vgl. [X.] 101).

Der Einwand der Kläger, der [X.] habe für die Variante [X.]/[X.] den Möglichkeiten einer Flächenreduktion durch Kompaktmasten nachgehen müssen, führt nicht auf einen Abwägungsfehler. Die bei dieser Variante und gleicher Leiterseilanordnung erreichbare Verringerung der Schutzstreifen änderte nichts an der gleichbleibenden Länge der Leitung in Waldgebieten und der Notwendigkeit eines Schutzstreifens. Eine gesonderte Untersuchung dieser technischen Untervariante war daher entbehrlich.

(2) Die Kläger ziehen die Notwendigkeit von [X.] im Schutzstreifen in Zweifel. Ihre Kritik [X.]ücksichtigt indes nicht die Antworten des [X.]es auf entsprechende Einwendungen ([X.] 255). Danach ist die Höhe der [X.]en u.a. abhängig von den [X.]abständen, der Geländetopographie und der im [X.] vorherrschenden oder geplanten Nutzung. Ausgehend von einer Berechnung der Beigeladenen geht der Beklagte davon aus, dass die [X.]en durchschnittlich um 18 m auf 85 m erhöht werden müssten, um [X.] zu vermeiden; zwei [X.]en müssten eine Höhe von mehr als 100 m erreichen (vgl. VV [X.]. 1836, 1845). Dass der Beklagte sich unter Hinweis auf die hohe visuelle Belastung im näheren Umfeld, ein erhöhtes Anflugrisiko für die Avifauna und den erheblich erhöhten Bauaufwand gegen diese Variante entscheidet ([X.] 256), leuchtet ein. Dies gilt auch für die visuelle Belastung, die zunimmt, wenn die [X.]en erhöht und die Leitung ü[X.] den Wipfeln geführt würde.

(3) Nach Auffassung der Kläger nimmt der [X.] zu Unrecht an, das Ziel 7.3-1 LEP [X.] 2016 stehe als Ziel der Raumordnung der Variante [X.]/[X.] entgegen ([X.] 98).

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 [X.] sind bei Entscheidungen öffentlicher Stellen ü[X.] die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung bedürfen, Ziele der Raumordnung zu beachten. Sie können auch im Wege der Abwägung nicht ü[X.]wunden werden, weil sie einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe nicht zugänglich sind, sondern strikt binden (BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 [X.]075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 56 ff. und vom 16. Dezem[X.] 2010 - 4 [X.] 8.10 - BVerwGE 138, 301 Rn. 7). Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in [X.] zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Auch [X.], die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können diese Merkmale erfüllen, wenn der Plange[X.] neben der Regel auch die Voraussetzungen einer Ausnahme mit hinreichender Bestimmtheit oder doch Bestimmbarkeit selbst festlegt (BVerwG, Urteil vom 16. Dezem[X.] 2010 a.a.[X.] Rn. 8.). Es bestehen Zweifel, ob die Festsetzung Z 7.3-1 LEP [X.] 2016 ein Ziel der Raumordnung ist, obwohl sie im Ausnahmefall eine Inanspruchnahme von Wald[X.]eichen zulässt (verneinend zur [X.], Urteile vom 22. Septem[X.] 2015 - 10 [X.]/[X.] - [X.] 2016, 52 <54>, vom 6. März 2018 - 2 D 95/[X.] - juris Rn. 107 ff. und vom 17. Januar 2019 - 2 [X.]/17.NE - juris Rn. 91 ff.). Sollte es sich um ein Ziel handeln, müsste es zudem für Wald[X.]eiche Beachtung verlangen, die - wie hier - nicht unter Geltung des [X.] 1 Satz 2 LEP [X.] 2016 in [X.] festgestellt worden sind.

Die Fragen mögen auf sich [X.]uhen. Sollte Ziffer Z 7.3-1 LEP [X.] 2016 als wirksames Ziel der Raumordnung der Variante [X.]/[X.] entgegenstehen, weil diese Variante das Gebot des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 [X.] verletzte, wäre die Ablehnung dieser Variante ohnehin rechtlich geboten. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Festsetzung lediglich zu [X.]ücksichtigen. Angesichts der ausführlichen Abwägung der Variante [X.]/[X.] im [X.] geht der [X.] davon aus, dass die Planfeststellungsbehörde so verfahren ist. Sollte sie a[X.] eine - nicht bestehende - rechtliche Bindung angenommen haben, wie die Formulierungen auf S. 97 [X.] nahelegen, so wäre dieser Fehler im [X.] nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG [X.] i.V.m. § 43 Satz 7 [X.] a.[X.] unerheblich (vgl. [X.], [X.] vom 16. Dezem[X.] 2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 26 ff.). Denn er hätte sich auf das [X.] nicht ausgewirkt: Der [X.] zeigt eine Vielzahl weiterer Argumente gegen die [X.] auf, denen er durchschlagendes Gewicht beimisst. Zudem wendet er sich aus Gründen gegen die Inanspruchnahme des Waldes, die unabhängig von einer raumordnungsrechtlichen Zielfestlegung Beachtung verlangen.

(4) Der [X.] erscheint jedenfalls missverständlich, soweit er annimmt, die Trasse der Variante [X.]/[X.] werde erstmalig ü[X.] den bestehenden Wald hinausragen ([X.] 99). Denn dies gilt für die [X.]en, a[X.] nicht für die Leitung. Ein erheblicher Abwägungsfehler liegt hierin nicht: Denn nach dem sachlichen Zusammenhang kam es dem [X.] darauf an, die Belastung in einer Bestandstrasse mit der Belastung in einem bisher nicht vorbelasteten Raum zu vergleichen.

ee) Die Variante [X.]/[X.] quert mehrfach die Autobahn, um möglichst große Abstände zur Wohnbebauung zu wahren ([X.] 95). Die Kläger halten den Nachteil für ü[X.]bewertet, weil solche Querungen häufig seien. Dies mag auf sich [X.]uhen. Der [X.] erkennt Querungen als technisch möglich und misst ihrer Notwendigkeit keine wesentliche Bedeutung bei. Der Gesichtspunkt stützt die Argumentation im Übrigen. Das ist zulässig: Es ist besser, eine Leitung parallel zu einer Autobahn zu führen als diese zu queren.

c) Die Kläger halten die von der [X.]en Trasse verursachten Belastungen für unzureichend betrachtet und gewichtet und im Vergleich zur Variante [X.]/[X.] für unterbewertet. Ihre Kritik führt nicht auf einen erheblichen Abwägungsfehler.

aa) Beim Vergleich verschiedener räumlicher Varianten ist die jeweilige Gebiets- und Siedlungsstruktur zu beachten (BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 [X.].16 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 5 Rn. 46 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 85). Dieser Anforderung ist genügt.

(1) Der [X.] beziffert die Zahl der in einem 200 m Abstand liegenden betroffenen Wohngebäude für die Variante [X.]/[X.] (knapp 60), während er sich für die [X.]e Trasse auf eine qualitative Beschreibung ("zahlreiche Wohngebäude"; "einige [...] direkt ü[X.]spannt") und eine räumliche Zuordnung beschränkt. Der [X.] umschreibt das Zahlenverhältnis ebenfalls qualitativ ("weit weniger Wohngebäude im unmittelbaren Nah[X.]eich") ([X.] 95).

Darü[X.] hinaus war eine nummerische Ermittlung und Darstellung in der konkreten Situation nicht geboten: Dem Beklagten war die Lage der [X.]en Leitung in der Nähe und o[X.]halb von Wohngebäuden ebenso bekannt wie die höhere Zahl an betroffenen [X.] gegenü[X.] der Variante [X.]/[X.]. Ein quantitativer Vergleich und damit die Bildung einer Verhältniszahl hätte keine weiteren Erkenntnisse erbracht: Denn der [X.] [X.]ücksichtigt zu Lasten der [X.]en Trasse die Vorbelastung des Raums und die Errichtung der Leitung in einem Trassenbündel ([X.] 95). Diese Aspekte tragen maßgeblich die Einschätzung der Beeinträchtigung als "jedenfalls nicht erheblich größer" ([X.] 96). Dieser Gesichtspunkt hätte in einer Verhältniszahl keinen Ausdruck gefunden oder die Auseinandersetzung lediglich auf die Frage verlagert, um welchen Faktor der Schutzanspruch einer vorbelasteten und mit einem Trassenbündel belegten Wohnnutzung sinkt. Dementsprechend diente der Verweis auf die Zahl der betroffenen Wohngebäude auf der Variante [X.]/[X.] nicht dem Vergleich, sondern sollte den Einwand entkräften, die Variante lasse [X.] vollkommen un[X.]ührt.

(2) Zutreffend ist die Angabe des [X.]es, die [X.] führe "nach den Ausweisungen des Regionalplans ü[X.] eine Gesamtlänge von 500 m durch Wohnsiedlungs[X.]eiche" ([X.] 100). Die Angabe entspricht dem Regionalplan, der den Bereich zwischen Schra[X.]g und Sem[X.]g als Wohnsiedlungs[X.]eich ausweist. Dass auch andere, nicht im Regionalplan ausgewiesene Siedlungs[X.]eiche in [X.], [X.] und [X.] betroffen sind, erkennt der [X.] ([X.] 95).

(3) Der [X.] hat die Grundschule Schra[X.]g zur Kenntnis genommen ([X.] 181), sieht auch im Hinblick auf Vorsorgemaßnahmen a[X.] keinen Anlass zu einer Verlagerung des [X.]s ([X.] 208) und nimmt für sich die Einhaltung der Regelungen der 26. BImSchV in Anspruch ([X.] 206), die Schulen in § 4 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV begünstigt. Einer ausdrücklichen Erwähnung bei der Betrachtung der Alternativen bedurfte es nicht. Angesichts der aus der Verwaltungsakte (VV [X.]. 1819) ersichtlichen örtlichen Verhältnisse ist im Übrigen nicht erkennbar, warum das schulische Projekt eines Naturerlebnisraums bei Errichtung der Trasse vollständig scheitern müsste.

[X.]) Der [X.] betrachtet die visuelle Beeinträchtigung ohne durchgreifenden Abwägungsfehler.

(1) Die optisch bedrängende Wirkung einer Stromleitung ist in der Abwägung zu [X.]ücksichtigen, auch wenn sie nicht erdrückend wirkt und damit unzumutbar ist. Die Behörde muss prüfen, welche Trassenführung mit [X.]ick auf diesen Belang Vorteile bietet (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 90.). Dies erkennt der [X.] ([X.] 98 f.).

Die Höhe der [X.]en ist bei [X.] ein sachgerechter Ausgangspunkt. Die [X.]en sind nach Höhe und Breite bedeutende Bauwerke, die durch ihre Nähe zu einem Grundstück den [X.]ick "nach oben ziehen" (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 163 Rn. 89). Den Außenmaßen oder der Flächeninanspruchnahme eines [X.]fundamentes kommt dagegen kein eigenständiges Gewicht zu: Deren Größe unterscheidet sich nicht wesentlich von der Größe anderer baulicher Anlagen. Es besteht im Ausgangspunkt auch keine Notwendigkeit, Zahl oder Breite der Traversen zu [X.]ücksichtigen. Dies entspricht der Auffassung von [X.], Naturschutzfachliche Analyse von küstennahen Stromleitungen, 2009, welche als Maß für die Wirkung die vertikale Ausdehnung der sichtbaren [X.]en im [X.]ickfeld heranziehen und für die Bemessung des [X.]ickwinkels die o[X.]e [X.]traverse als besonders auffälliges Bauteil zugrunde legen (ebd. S. 119). Schließlich muss auch die visuelle Wirkung der Leiterseile nicht gesondert betrachtet werden, da diesen die massive Wirkung eines Bauwerks fehlt (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2017 - 4 [X.]8.16 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 7 Rn. 44 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 89).

(2) Die Kläger beanstanden die Methode zur Bewertung der Belastung. Dies bleibt erfolglos.

In den Fachkreisen und der Wissenschaft fehlen allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden für die fachliche Beurteilung einer visuellen Beeinträchtigung. Der [X.] muss daher prüfen, ob die von dem Beklagten verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist. Dies umfasst die Prüfung, ob die klägerischen Einwände die Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen der Behörde substantiell in Frage stellen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Okto[X.] 2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - [X.]E 149, 407 Rn. 25 und 28 m.w.[X.]).

Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung erfasst die visuelle Beeinträchtigung, indem sie mit jeweils drei qualitativen Stufen (hoch - mittel - schwach) [X.] und Empfindlichkeit des Raums beurteilt. In einer Matrix werden diese Einstufungen kombiniert und in einer Auswirkungsintensität ausgedrückt. Für diese Auswirkungsintensität sind wiederum drei Stufen vorgesehen (hoch - mittel - schwach) (U[X.] S. 40 ff.).

Die Empfindlichkeit des Raums bewertet die Untersuchung in dem Raum "Auf dem Schnee" ([X.]en 12 bis 16) und Sem[X.]g/Schra[X.]g ([X.]en 16 bis 20) als hoch (U[X.] S. 44). Die [X.] beurteilt sie dagegen als mittel, weil vorhandene [X.]en um mehr als 15 m erhöht werden. Ob gegen diesen Wert Bedenken bestehen, kann offen bleiben: Denn die Erhöhung der [X.]en ü[X.]schreitet diesen Wert. Von Rechts wegen ist eine weitere Differenzierung - etwa die Bildung von drei oder mehr Stufen - nicht geboten.

Die Methodik der U[X.] schließt eine hohe [X.] in einem vorbelasteten Raum aus. Die Bewertung als hohe Intensität soll so einem Neubau in einem nicht vorbelasteten Gebiet vorbehalten bleiben. Es ist zweifelhaft, ob eine visuelle Beeinträchtigung auf einer vorbelasteten Trasse unter keinen Umständen das Gewicht einer solchen Beeinträchtigung auf einer Neubautrasse erreichen kann. Dies kann auf sich [X.]uhen. Denn nach der von der U[X.] zugrunde gelegten Entscheidungsmatrix bewegt sich bei mittlerer [X.] die für die Abwägung maßgebliche Auswirkungsintensität in der Spannbreite "[X.]". Die U[X.] schließt damit in einem vorbelasteten Raum eine hohe Auswirkungsintensität nicht aus. Bei dieser Methodik können hohe [X.]en der Beeinträchtigung eines bisher unvorbelasteten Raums vorbehalten bleiben.

Die Kläger beanstanden eine doppelte Berücksichtigung der Vorbelastung: Schon die Einstufung der [X.] als "mittel" [X.]uhe auf der Vorbelastung. Bei der Auswirkungsintensität werde der Gesichtspunkt erneut betrachtet. Denn die U[X.] setzte aufgrund der hohen Vorbelastung bei einer Spannbreite (etwa: [X.]) im Regelfall die geringere Auswirkungsintensität an (U[X.] S. 42). Ob diese mehrfache Berücksichtigung der Vorbelastung zu Fehleinschätzungen führen kann, mag offen bleiben. Denn der [X.] ([X.] 96, 99) hat weiter schutzmindernd die Trassenbündelung mit zwei weiteren Leitungen, den Aufbau der Trasse mit einem Anstieg zur Mitte hin und die geringere Schutzbedürftigkeit der zeitlich nach den Freileitungen errichteten Wohnbebauung [X.]ücksichtigt. Diese Gesichtspunkte stehen selbständig neben der Vorbelastung durch die vorhandenen Freileitungen. Sie tragen die Einschätzung einer mittleren Auswirkungsintensität trotz hoher Empfindlichkeit.

(3) Die Kläger meinen, die U[X.] begrenze den [X.] der visuellen Beeinträchtigung des [X.] zu Unrecht auf einen Korridor von 200 m beiderseits der Trasse. Dies führt nicht auf einen erheblichen Abwägungsfehler.

Die U[X.] betrachtet in der potentiellen Konfliktanalyse einen [X.] bis zu 200 m, weil ein [X.] in diesem Raum dominant wirke und einen großen Anteil im [X.]ickfeld (> 25 %) einnehme (U[X.] S. 37). Für diese Auffassung kann sie sich nicht unmittelbar auf die als Beleg angeführte Arbeit von [X.], Naturschutzfachliche Analyse von küstennahen Stromleitungen, 2009 [X.]ufen. Denn diese nimmt zwar eine dominante Wirkung von Freileitungen bei einem Radius von 200 m um einen [X.] an, allerdings bezogen auf eine [X.]höhe h von 25 m ([X.] a.a.[X.] S. 120). Da der [X.] von der Höhe der [X.]en abhängt (a.a.[X.] S. 118), lässt sich dieser Wert auf eine Leitung mit deutlich höheren [X.]en nicht unbesehen ü[X.]tragen. Dies schließt a[X.] nicht aus, dass der [X.] in vertretbarer Weise bestimmt ist: Denn er hängt auch von der Strukturvielfalt und dem Relief der Landschaft ab ([X.] ebd.). Anders als die von [X.] betrachteten, küstennahen Stromleitungen verläuft die [X.]e Trasse durch den strukturreichen und reliefierten Raum des [X.], teils durch bewaldetes Gebiet, so dass der [X.] der Leitung kleiner ausfällt. Dies gilt auch und gerade für die Trasse zwischen Schra[X.]g und Sem[X.]g, die in einem Geländeeinschnitt geführt wird. Angesichts dieser Umstände erscheint ein [X.] von 200 m jedenfalls im Ausgangspunkt nachvollziehbar. Er entspricht der visuellen [X.], wie sie [X.] für Freileitungen im Höchstspannungs[X.]eich im Jahr 1993 angenommen und für die Berechnung von Kompensationsflächen zugrunde gelegt hat ([X.], Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe, August 1993, [X.]).

Dies bedarf keiner Vertiefung. Selbst wenn ein Fehler im [X.] vorläge, wäre dieser nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG [X.] i.V.m. § 43 Satz 7 [X.] a.[X.] unerheblich. Denn die in einem größer bemessenen [X.] betroffenen Gebäude wären weniger stark beeinträchtigt. Dabei nimmt die visuelle Beeinträchtigung nicht linear zur Entfernung ab, vielmehr wirkt ein hoher Gegenstand zwar ästhetisch weit in sein Umfeld hinein, diese Wirkung sinkt mit zunehmender Entfernung a[X.] exponentiell ([X.] a.a.[X.] S. 17). Die visuelle Beeinträchtigung weiter entfernt liegender Gebäude hätte daher nur deutlich gemindertes Gewicht. Zudem hat der [X.] für das Landschaftsbild einen Untersuchungsraum von 5 000 m um die Leitung betrachtet und dabei auch die jeweilige Nutzung einschließlich der Siedlungen in den [X.]ick genommen. Er hat vor visuellen Beeinträchtigungen außerhalb eines 200 m [X.]s daher nicht die Augen verschlossen, sich a[X.] für deren Hinnahme entschieden. Es steht zur Ü[X.]zeugung des [X.]s fest, dass er an der gewählten Trasse festgehalten hätte, wenn er einen - wenn auch kleinen - Teil dieser Beeinträchtigungen auch unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung des [X.] gewürdigt hätte.

(4) Der [X.] hatte keinen Anlass, den Beweisanträgen in diesem Zusammenhang nachzugehen. Die unter Beweis gestellte Behauptung, dass im Bereich einzelner Wohngebiete die [X.]en der Leitung ü[X.] eine Entfernung von 200 m (hinaus) seitlich der Trasse den [X.]ick auf sich ziehen, die Horizontlinie ü[X.]steigen und deshalb dominant sind, ist nicht erheblich. Auch wenn der danach zu bestimmende [X.] größer wäre als in der U[X.] angenommen, hätte sich dies auf die [X.] nicht ausgewirkt. Ebenso unerheblich ist die Behauptung, im Gebiet am [X.] Weg befänden sich allein [X.]. Auch wenn die Einordnung der U[X.] ("Gewerbliche Baufläche, Industriegebiet" ) fehlerhaft sein sollte, steht zur Ü[X.]zeugung des [X.]s fest, dass sich ein solcher Fehler auf die [X.] nicht ausgewirkt hätte. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die Nutzungen in dem von ihr betrachteten [X.] von 200 m im Grundsatz zutreffend erfasst und auch weitere Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erwogen. Eine Fehleinschätzung hinsichtlich eines kleinen Gebiets im [X.] hätte sich auf den Vergleich großräumiger Trassen nicht ausgewirkt.

cc) Bei der Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung gehört zu den weiteren erheblichen Belangen in der Abwägung das Interesse an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern, auch wenn diese die Grenzwerte unterschreiten (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 35 und Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 52 f.). Dies erkennt der [X.] ([X.] 115) und stellt fest, dass bei der [X.] ebenso wie bei der Variante [X.]/[X.] die Grenzwerte und Vorsorgeanforderungen für elektromagnetische Felder "sicher eingehalten" werden ([X.] 97). Darin liegt kein Abwägungsfehler. Denn der Belang wird umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt (BVerwG, Urteile vom 17. Dezem[X.] 2013 - 4 [X.].13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 39 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 52). An der Wohnbebauung werden am maßgeblichen Immissionsort ein elektrisches Feld mit 1,0 kV/m und eine magnetische Flussdichte von 21,5 µT prognostiziert ([X.] 113). Diese Werte sind so gering, dass der [X.] die verglichenen Varianten insoweit als gleichrangig ansehen durfte.

dd) [X.] bleibt der Vorwurf, mögliche Beeinträchtigungen der Bebaubarkeit von Grundstücken seien nicht ausreichend ermittelt. Der Hinweis auf ein Grundstück der Klägerin zu 2 in einem GE-Gebiet genügt nicht.

2. Der [X.] sieht vor, das PSW [X.] unter Wegfall anderer Freileitungen ausschließlich nach Norden an die UA [X.] anzubinden ([X.]. 2308). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] durfte sich gegen eine Anbindung des Werks nach [X.] entscheiden, die (jedenfalls) mit vergleichbaren Betroffenheiten verbunden wäre (vgl. [X.] 248). Weder musste sich eine solche Anbindung der Behörde aufdrängen noch ist ihr bei Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein erheblicher Fehler unterlaufen.

a) Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung muss die Struktur der behördlichen Entscheidung [X.]ücksichtigen. Der [X.] erwähnt die Anbindung des PSW [X.] an die UA [X.] zwar in seinen Ausführungen zu den großräumigen Alternativen und damit zur Ablehnung der Variante [X.]/[X.] ([X.] 100). Maßgeblich für den großräumigen Verlauf waren indes andere Ü[X.]legungen (vgl. [X.] 102: "insbesondere"). Auf dieser Grundlage war abwägend zu entscheiden, wie das PSW [X.] als Folgemaßnahme anzubinden sei und damit, ob die mit einer Anbindung an die UA [X.] verbundenen zusätzlichen Beeinträchtigungen hinzunehmen sind.

b) Die Planfeststellungsbehörde hat die Vorteile, die mit einer Anbindung des PSW [X.] an die UA [X.] verbunden wären, ausreichend ermittelt und betrachtet. Diese sind nur von untergeordneter Bedeutung.

aa) Der [X.] erkennt, dass eine Anbindung an die UA [X.] es erlaubt, die [X.]en 2 bis 24 niedriger zu bauen, geht a[X.] davon aus, dass die [X.]höhen sich bei den [X.]en 2 bis 23 nur unwesentlich veränderten. Durchschnittlich sinke die [X.]höhe um 0,88 m. Allein die Höhe des [X.]es 24 sinke erheblich ([X.] 247 f.). Die Beigeladene hat diese Zahlen zur Ü[X.]zeugung des [X.]s in der mündlichen Verhandlung erläutert. Auch o[X.]halb der mit Flachdächern ausgestatteten Gewerbehallen im Bereich der [X.]en 21 und 22 bedarf es zur Einhaltung technischer Mindestabstände keiner weiteren Erhöhung, um die 110-kV-Leitungen mitzuführen. Denn die Leitung profitiert hier von der Höhe von [X.] 24 und dem abfallenden Gelände. Daher erlauben es die immissionsschutzrechtlich erforderlichen Abstände, die 110-kV-Leitungen unter die 380-kV-Leitung zu hängen. Dass die Erhöhung von [X.] 24 in den Durchschnittswert nicht eingerechnet ist, ist eine Frage der Darstellung, führt a[X.] nicht auf einen Rechtsfehler (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Septem[X.] 2013 - 4 VR 1.13 - [X.], 800 Rn. 44). Im Übrigen wäre die geforderte Einbeziehung in den Durchschnittswert ihrerseits dem Vorwurf ausgesetzt, die Erhöhung eines einzelnen [X.]es künstlich kleinzurechnen.

Die Planfeststellungsbehörde war darü[X.] hinaus nicht verpflichtet, die Veränderungen der Höhen der einzelnen [X.]en qualitativ - etwa nach der vorhandenen Umgebungsbebauung - zu bewerten: Bei sechs [X.]en käme es zu Erhöhungen ([X.]en 7, 10, 13, 20, 21, 22). Bei den meisten [X.]en beträgt die Absenkung unter 10 % der Gesamthöhe ([X.]en 3, 4, 6, 8, 9, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 23), insbesondere bei dem besonders hohen [X.] 18 (87 m) wird nahezu keine Verringerung erreicht. Von dem [X.] 24 abgesehen wird lediglich bei den [X.]en 2 - um 9 m auf 57,5 m - und 14 - um 6,5 m auf 56,5 m - eine Verminderung erreicht, die wahrnehmbar sein könnte. Dem brauchte der Beklagte indes nicht weiter nachzugehen.

[X.]) Die Kläger sehen die größere Grundfläche der höheren [X.]en und die Notwendigkeit zusätzlicher Traversen nicht ausreichend beachtet. Dies führt nicht auf einen Abwägungsfehler: Die größere Grundfläche hat gegenü[X.] der Erhöhung der [X.]en kein eigenständig abzuwägendes Gewicht. Die Zahl der Traversen war für die visuelle Beeinträchtigung in der konkreten Situation nicht abwägungsbeachtlich. Maßgeblich für die visuelle Beeinträchtigung des [X.], a[X.] auch des Landschaftsbildes ist im Ausgangspunkt die Höhe des [X.]es und die höchste Traverse. In der konkreten Situation werden die zusätzlichen Traversen untergehängt, sie bestimmen also den [X.]ick nicht. Sie werden vielmehr in der Höhe montiert, in der die benachbarten, niedrigeren Leitungen verlaufen. Möglicherweise vergrößerten Schutzstreifen oder Ü[X.]spannungssituationen kommt ebenfalls nur untergeordnetes Gewicht zu.

Die Kläger vermissen einen Vergleich der [X.]typen: Bei den in Richtung [X.] verwendeten Tonnenmasten bedürfe es zweier zusätzlicher Traversen, bei den in Richtung [X.] verwendeten Zwei-Ebenen-[X.]en 26 bis 31 nur einer zusätzlichen, a[X.] breiteren Traverse. Einen abwägungsbeachtlichen Gesichtspunkt zeigen sie damit nicht auf. Es fehlen klare ästhetische Vorteile der einen oder anderen Gestaltung.

cc) Die Kläger werfen dem [X.] vor, den Vorteil der kürzeren Anbindung zur UA [X.] (4,0 km) gegenü[X.] der Anbindung an die UA [X.] (5,8 km) zu ü[X.]sehen. Dieser Unterschied war der Planfeststellungsbehörde indes aus den Unterlagen bekannt. Einer gesonderten Gewichtung bedurfte es nicht. Die Länge war nur von untergeordneter Bedeutung, weil in keine der beiden Richtungen eine Neutrassierung erforderlich war.

c) Der [X.] stellt diesen Belangen ohne Rechtsfehler die Nachteile einer Anbindung nach [X.] abwägend gegenü[X.].

aa) Er nimmt an, dass für eine Anbindung des [X.] an die UA [X.] die [X.]en 27 und 39 um durchschnittlich 12 m erhöht werden müssten. Dies sei notwendig, um den Sicherheitsabstand zu den ü[X.]spannten gewerblich genutzten Hallen einzuhalten ([X.] 247). Der [X.] zweifelt nicht an der Richtigkeit dieser Angabe. Den Einwänden von [X.] in einem Kurzgutachten vom 23. März 2020 (GA [X.]. 690 ff.) ist die Beigeladene ü[X.]zeugend unter Hinweis auf die durch unterschiedliche Bauformen notwendigen technischen Sicherheitsabstände entgegengetreten, die größere Abstände erfordern als immissionsschutzrechtlich notwendig wäre.

[X.]) Der [X.] lehnt eine Anbindung an die UA [X.] auch aus technischen Gründen ab. Untersuchungen der Verteilnetzbetrei[X.]in hätten gezeigt, dass es in einem solchen Fall zu unzulässigen Ü[X.]lastungen von Betriebsmitteln kommen werde. Zur Vermeidung müssten weitere Netzausbaumaßnahmen in anderen Netz[X.]eichen erfolgen. Zudem müssten in der UA [X.] mit zusätzlichem Aufwand und zusätzlichen Eingriffen weitere [X.] errichtet werden ([X.] 247).

[X.] hat in der mündlichen Verhandlung eine Anbindung des [X.] an die UA [X.] als netzlogisch möglich bezeichnet. Dies geht am [X.] vorbei, der eine solche Anbindung nicht technisch ausschließt, sondern Mehraufwand geltend macht. Die mit einem solchen Mehraufwand verbundenen Kosten sind in einer Abwägung zu [X.]ücksichtigen, auch wenn sie den Vorhabenträger belasten (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 101 m.w.[X.]). Einer sonst grundsätzlich erforderlichen Kostenschätzung mit prognostischem Gehalt (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Novem[X.] 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 56 und vom 22. Juni 2017 - 4 [X.]8.16 - UPR 2017, 512 Rn. 29) bedurfte es nicht, weil die Anbindung an die UA [X.] mit weiteren Nachteilen verbunden war, denen Vorteile von nur geringem Gewicht durch die Entlastung der Trasse nach [X.] gegenü[X.]standen. Im Übrigen hat die Verteilnetzbetrei[X.]in im gerichtlichen Verfahren die aus ihrer Sicht erforderlichen Netzverstärkungsmaßnahmen im Einzelnen benannt. Deren Notwendigkeit haben die sachverständig [X.]atenen Kläger lediglich ins [X.]aue hinein bestritten.

Die Kläger haben die Behauptung unter Beweis gestellt, dass das Pumpspeicherwerk mit zwei Stromsystemen an die UA [X.] angeschlossen werden kann, ohne dass es dort zu Betriebsmittelü[X.]lastungen kommt. Einer Beweiserhebung bedurfte es nicht, weil die Behauptung unerheblich ist: Der [X.] hält für maßgeblich, dass ein Netzanschluss in [X.] an anderen Stellen im 110-kV-Netz der Verteilnetzbetrei[X.]in - also nicht in der UA [X.] - zu unzulässigen Betriebsmittelauslastungen und notwendigen Leitungsneubauten führen würde ([X.] 245).

cc) Die Beigeladene hat geltend gemacht, eine Anbindung ü[X.] die UA [X.] an die Netzgruppe [X.] habe netztechnische Vorteile gegenü[X.] einer Anbindung ü[X.] die UA [X.] an die [X.]. Dies [X.]uhe auf dem unterschiedlichen Einspeise- und Verbrauchsverhalten. Eine solche Ü[X.]legung ist im Ausgangspunkt geeignet, den Ausschlag zwischen zwei Varianten zu geben, bei denen Dritte jeweils nur in untergeordnetem Umfang betroffen werden. Dieser, im [X.] allenfalls angedeutete Gesichtspunkt (vgl. [X.] 245) bedarf indes nach dem Vorgesagten keiner Vertiefung.

d) Eine Führung als Erdkabel - sei es zur UA [X.] oder zur UA [X.] - brauchte der [X.] nicht zu erwägen: Es liegt auf der Hand, dass die Beigeladene nicht im Verbund mit einer neuen Freileitung eine Leitung als Erdkabel errichtet, die auf der Freileitung mitgeführt werden kann.

II. Der [X.] hat sich ohne Rechtsfehler für die technische Variante einer Freileitung auf [X.] entschieden.

1. Der [X.] entscheidet sich abwägend gegen die Führung der Trasse als Erdkabel ([X.] 106 ff.). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte wäre nicht befugt gewesen, von der Beigeladenen gegen deren Willen die Führung einer Trasse als Erdkabel zu fordern: Die Leitung gehört nicht zu den in § 2 Abs. 1 [X.] oder in § 4 Abs. 1 des Gesetzes ü[X.] den Bundesbedarfsplan vom 23. Juli 2013 ([X.] I 2013 S. 2543; 2014 S. 148, 271) (Bundesbedarfsplangesetz - [X.]) genannten Vorhaben. Der Beklagte konnte daher ein Erdkabel weder nach § 2 Abs. 2 [X.] noch nach § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] verlangen. Ein solches Verlangen konnte die Planfeststellungsbehörde auch nicht auf das [X.] des § 43 Satz 4 [X.] a.[X.] stützen. Denn für Vorhaben im Anwendungs[X.]eich des Energieleitungsausbaugesetzes schließt § 2 Abs. 1 und 2 [X.] diese Befugnis aus und schränkt das [X.] insoweit ein (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 - [X.] 2020, 438 Rn. 102 ff.).

2. Der [X.] wägt nicht die Möglichkeit ab, die Leitung auf sog. [X.] zu führen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

[X.] verfügen ü[X.] einen massiven [X.]schaft, der den [X.]en für Windenergieanlagen ähnelt. Die Kläger erwarten von solchen [X.]en schmalere Schutzstreifen, einen geringeren Flächenverbrauch und weniger Immissionen durch elektromagnetische Felder.

a) Die Planfeststellungsbehörde ist nur verpflichtet, bei der Zusammenstellung des [X.] alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu [X.]ücksichtigen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 10 Rn. 60 und vom 2. Juli 2020 - 9 [X.]9.19 - juris Rn. 75). In der konkreten Planungssituation schied die Verwendung von [X.] von vornherein aus: Als Ergebnis der Abwägung zwischen verschiedenen großräumigen Varianten verläuft die Trasse auf weiter Strecke im Verbund mit den in [X.] errichteten [X.]en der Bahnstromtrasse und der A[X.]-Trasse. Weil die [X.]e Leitung in der Nähe und o[X.]halb von [X.] verläuft, musste die Planung insbesondere visuelle Beeinträchtigungen durch erdrückende oder jedenfalls bedrängende Wirkung der [X.]en abwägend bewältigen. Auch die Kläger haben diesen Konflikt in den Mittelpunkt der Auseinandersetzung gerückt. Die [X.] waren in dieser Situation geeignet, einen optisch entlastenden Gleichschritt mit den [X.]en der anderen Leitungen zu erreichen (vgl. [X.] 99). Sie sind lichtdurchlässig, verschatten Grundstücke allenfalls zu einem Teil und lassen weiterhin einen, wenn auch eingeschränkten [X.]ick auf die dahinterliegende Landschaft oder Bebauung zu (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 89). Alle diese Vorteile gingen durch die Verwendung von [X.] verloren, insbesondere wäre ein optischer Gleichschritt und damit eine Regelmäßigkeit des visuellen Eindrucks nicht zu erreichen gewesen. Dennoch eine für das Auge ungewohnte und in [X.] kaum erprobte Technik einzusetzen, kam nicht ernsthaft in Betracht.

Der [X.] brauchte keinen Beweis ü[X.] die Behauptung zu erheben, dass durch den Einsatz von [X.] bei gleicher Kapazität der zu tragenden Leitungssysteme das Landschaftsbild geringer beeinträchtigt wird als beim Einsatz von [X.]en in [X.]. Die Behauptung ist nicht hinreichend konkret, weil die Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes von der jeweils betroffenen Landschaft abhängt. Im Übrigen kommt es auf die Behauptung nicht an: Denn sie [X.]ücksichtigt nicht die besondere Situation einer Leitung, die mit anderen Leitungen im Gleichschritt geführt werden soll und deren [X.]en in [X.] errichtet sind.

b) Es kann danach offen bleiben, ob [X.] für ein Vorhaben mit zwei 380-kV-Stromkreisen und zwei 110-kV-Stromkreisen den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 49 Abs. 1 [X.] a.[X.] (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 40) entsprechen. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob nach § 49 Abs. 3 Satz 1 [X.] a.[X.] davon auszugehen ist, dass [X.] die Anforderungen des § 49 Abs. 1 [X.] a.[X.] erfüllen, wie die Kläger mit [X.]ick auf die Nutzung solcher [X.]en im Ausland geltend machen.

Mangels Entscheidungserheblichkeit bedurfte daher keiner Beweiserhebung, ob [X.] im Zeitpunkt der Planfeststellung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprachen, ob [X.] mit vier Stromkreisen in anderen Mitgliedstaaten der [X.] oder einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens ü[X.] den [X.] in Betrieb waren, dass bei [X.] niedrigere [X.]en, schmalere Traversen und geringere Grundflächen als bei [X.] erreicht werden und dass im Bereich der [X.]standorte 7 bis 23 [X.] des [X.] errichtet werden könnten.

Die Kostenentscheidung [X.]uht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

4 A 13/18

12.11.2020

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 3 Abs 1 BImSchG, § 22 Abs 1 BImSchG, § 44 Abs 1 Nr 1 BImSchG, § 9 Abs 1a Nr 5 UVPG vom 16.05.2017, § 1 Abs 2 EnLAG vom 13.05.2019, § 1 Abs 3 EnLAG vom 13.05.2019, § 2 Abs 1 EnLAG vom 13.05.2019, § 43 EnWG 2005 vom 20.07.2017, § 43i EnWG 2005 vom 20.07.2017, § 45 Abs 2 S 1 EnWG 2005 vom 20.07.2017, § 49 Abs 1 EnWG 2005 vom 20.07.2017, § 49 Abs 3 EnWG 2005 vom 20.07.2017, § 3 Abs 1 Nr 2 ROG 2008, § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 ROG 2008, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.11.2020, Az. 4 A 13/18 (REWIS RS 2020, 4341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4341

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