Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.11.2022, Az. 4 A 15/20

4. Senat | REWIS RS 2022, 9184

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Gegenstand

Erfolglose Rüge der Rechtswidrigkeit der Variantenprüfung für eine Höchstspannungsfreileitung durch nicht enteignungsbetroffene Kläger


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung.

2

Der Beschluss der [X.] vom 30. September 2020 stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsleitung im Abschnitt Pkt. [X.] - [X.] durch die beigeladene Übertragungsnetzbetreiberin fest. Die Trasse ist rund 33,5 km lang; auf ihr sollen 87 [X.]en neu errichtet werden. Das Vorhaben ist ein Abschnitt des ca. 150 km langen Vorhabens [X.] - Pkt. Meppen ([X.] 4201). Dabei handelt es sich um den südlichen Teil des 181 km langen [X.] [X.]/[X.] - [X.], das in [X.] der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz - [X.] - und darin zugleich als ein Pilotvorhaben für die Erdkabeltechnologie aufgeführt ist. Teilstrecken des [X.] sind dementsprechend bereits als Erdkabel verwirklicht worden bzw. planfestgestellt.

3

Die planfestgestellte Freileitung verläuft zunächst von [X.] 115 bis [X.] 170 in nördlicher, dann nordöstlicher Richtung und nutzt dabei im Wesentlichen den [X.] der 220-kV-Höchstspannungsfreileitung [X.]/[X.] - [X.] ([X.]). Der Rückbau dieser 1928 errichteten Leitung ist aufgrund des ([X.] auf etwa 28 km Länge erforderlich. Er wird im Planfeststellungsbeschluss nicht geregelt, dort aber vorausgesetzt, und ist zum großen Teil schon vor dessen Erlass erfolgt. Die alte [X.] wird zur Entlastung von Hofstellen verschiedentlich kleinräumig verschoben. Ab [X.] 148, nordöstlich der Ortslage [X.], verschwenkt die Leitung in Richtung Nordosten, um Wohngebäude zu umgehen und Überspannungen zu vermeiden. Danach durchquert sie die [X.]er Heide an deren Rand. Ab [X.] 150 läuft sie gegen Norden wieder auf die vorhandene Trasse zu. Nach einer weiteren Ausschwenkung in nördlicher Richtung kehrt die Leitung ab [X.] 158 zur [X.] zurück. Ab [X.] 170 verlässt die Leitung den vorhandenen [X.] in nördlicher Richtung, von [X.] 175 bis [X.] 202 wird sie im Wesentlichen parallel mit der [X.] - Gersteinwerk ([X.]) zunächst nach Nordwesten und später nach Norden geführt.

4

Für den Bereich der [X.] [X.] ließ die Beigeladene sieben Freileitungsvarianten - darunter die die Kläger schonende Variante "[X.] II" - und vier [X.]n - darunter die [X.] 2 - näher untersuchen. In einem Ergänzungspapier wurde eine weitere Freileitungsvariante geprüft, die eine gegenüber der ursprünglich beantragten Variante leicht veränderte und Waldflächen in geringerem Umfang in Anspruch nehmende Trassenführung im Bereich von [X.] 148 bis [X.] 152 (Variante "[X.] I ") vorsieht. Diese Variante liegt dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde. Die mit dieser Trassenführung verworfene Variante "[X.] II" umgeht den Siedlungsbereich von [X.] großräumiger bereits ab [X.] 141 und durchschneidet die [X.]er Heide. Die [X.] 2 verläuft wie auch alle übrigen untersuchten [X.]n im Bereich der [X.]en 138 und 153 zwischen den Kabelübergabestationen Süd und Nord.

5

Die Kläger sind Miteigentümer eines im Außenbereich der [X.] [X.] belegenen Grundstücks. Die Leitung verläuft dort mit einem geringen Versatz zu ihren Gunsten in der [X.] in einem Abstand von ca. 70 bis 76 m zum Wohngebäude. Die Entfernung zum [X.] ... beträgt ca. 150 bis 155 m, die zum [X.] ... ca. 240 m.

6

Die Kläger machen geltend, die Variantenprüfung im Bereich [X.] sei rechtswidrig. Sowohl die Variante "[X.] II" als auch die [X.] 2 erwiesen sich angesichts der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Rechtspositionen als eindeutig vorzugswürdig. [X.] Belange seien unzutreffend erfasst und die Vorgaben aus § 2 Abs. 2 [X.] nicht berücksichtigt worden.

7

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der [X.] vom 30. September 2020 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsleitung [X.] - Pkt. Meppen ([X.] 4201) im Abschnitt Pkt. [X.] - [X.] in der Gestalt der [X.] vom 25. April 2022 und vom 2. September 2022 sowie des Planergänzungsbeschlusses vom 11. Oktober 2022 aufzuheben, soweit er den Bereich von [X.] 139 bis [X.] 152 betrifft,

hilfsweise

festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss der [X.] vom 30. September 2020 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsleitung [X.] - Pkt. Meppen ([X.] 4201) im Abschnitt Pkt. [X.] - [X.] in der Gestalt der [X.] vom 25. April 2022 und vom 2. September 2022 sowie des Planergänzungsbeschlusses vom 11. Oktober 2022 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, soweit er den Bereich von [X.] 139 bis [X.] 152 betrifft.

8

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

9

Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das [X.] gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] im ersten und letzten Rechtszug entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; sie können folglich weder dessen Aufhebung noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Kläger, deren Grundstücke vom Planfeststellungsbeschluss nicht mit enteignungsgleicher Vorwirkung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 [X.]) in Anspruch genommen werden, haben keinen aus Art. 14 Abs. 3 GG abgeleiteten Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung (sog. [X.]), sondern können nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen privaten Belange rügen ([X.], Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - [X.]E 170, 33 Rn. 25 und vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 13). Maßgeblich für die Beurteilung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 15 m. w. N.).

2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet zu Lasten der Kläger nicht an den von ihnen geltend gemachten Mängeln der Abwägung bei der Variantenprüfung für den Bereich [X.].

a) Nach § 43 Abs. 3 [X.] sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 [X.] 21.74 - [X.]E 48, 56 <63 f.>, vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 73 und vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris Rn. 17).

Bei der Auswahl zwischen verschiedenen [X.]n ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, und sich deshalb der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 82 und vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - UPR 2022, 98 Rn. 48).

b) Eine nach diesen Maßstäben insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung können die nicht enteignungsbetroffenen Kläger nicht verlangen. Sie sind grundsätzlich, wie bereits oben ausgeführt, auf die Rüge beschränkt, ihre geschützten Belange seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Diese gerichtliche Kontrolle kann allerdings zum einen hinsichtlich fremder Belange eine Ausdehnung in der Weise erfahren, als gleichgerichtete Interessen benachbarter [X.]ieger, die sinnvollerweise nur einheitlich mit den entsprechenden Belangen eines Betroffenen gewichtet werden können, in die Prüfung einzubeziehen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 - [X.] 407.4 § 1 [X.] Nr. 11 Rn. 18; Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 [X.] 35.13 - [X.] 442.42 § 27a [X.] Nr. 8 Rn. 128 und vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 5 Rn. 47; zuletzt Beschluss vom 28. März 2020 - 4 VR 5.19 - juris Rn. 28). Die Rügebefugnis umfasst zum anderen wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung auch eine Überprüfung der den eigenen (Privat-)Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 279, vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 18 und vom 15. Oktober 2020 - 7 A 10.19 - juris Rn. 38). Dabei kann auch der Verstoß gegen eine Vorschrift von Bedeutung sein, die nicht den Interessen des Betroffenen, sondern insbesondere öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt ist. Zwar kann dies für sich genommen nicht zum Erfolg der Klage führen; denn der Kläger kann nicht geltend machen, dass die getroffene Entscheidung zu seinen Lasten gegen zwingendes objektives Recht verstößt. Mit dieser Feststellung hat es allerdings nicht sein Bewenden: Ein solcher Fehler kann nämlich materiell-rechtlich die Variantenprüfung infizieren, weil die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange fehlerhaft bewertet und mit der daraus folgenden Fehlgewichtung den geschützten Belangen des Betroffenen gegenübergestellt werden (vgl. [X.], Urteile vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 - [X.]E 138, 226 Rn. 53 f. und vom 24. November 2011 - 9 [X.] - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 220 Rn. 29). Demnach sind im Allgemeinen nur solche Belange auch bei der Überprüfung der [X.] auszuklammern, deren Geltendmachung ausschließlich einer Person zugewiesen ist, die sie im Prozess als eigene verteidigen kann; insoweit kann nichts anderes gelten als bei der Rügebefugnis von Enteignungsbetroffenen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - [X.]E 170, 33 Rn. 27 ff.).

3. Der Planfeststellungsbeschluss hat die Variantenprüfung in der Weise strukturiert, dass zunächst die Vor- und Nachteile der [X.] im Vergleich zu anderen Freileitungstrassen geprüft, sodann - nach Bejahung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] für einen ca. 6,6 km langen [X.] im Osten des [X.] von [X.] - mehrere [X.] der [X.] gegenübergestellt werden, und zuletzt eine abschließende Gesamtabwägung unter besonderer Beachtung der als vorzugswürdig identifizierten [X.] 2 vorgenommen wird.

a) Bei der Abwägung zwischen der [X.] und den übrigen [X.]n ermittelt der Planfeststellungsbeschluss - maßgeblich gestützt auf den im Auftrag der Beigeladenen erarbeiteten [X.] (Planunterlagen, Planänderung 5, [X.] <[X.] im Bereich [X.]>, [X.] ) - zunächst für eine Reihe von Kriterien, nämlich technisch-wirtschaftliche Daten, raumordnerische und landesplanerische Gesichtspunkte, kommunale Planungen, Schutzgut Mensch, Natur- und Artenschutz sowie Schutzgut Boden, welche Variante in welchem Ausmaß vorzugswürdig ist; auf dieser Grundlage erfolgt sodann eine Gesamtabwägung.

Die Kläger rügen, dass insbesondere das Schutzgut Mensch, die Gesichtspunkte der Landesplanung und des Artenschutzes sowie die technisch-wirtschaftlichen Gesichtspunkte fehlerhaft - nicht zuletzt durch eine Beschränkung auf eine Grobprüfung - ermittelt und bewertet worden seien, was auf die Gesamtabwägung durchschlage. In deren Rahmen habe sich die von ihnen bevorzugte [X.] "[X.] II" insbesondere bei zutreffender Bewertung des [X.] aufdrängen müssen.

aa) Eine Abwägungsfehleinschätzung durch eine fehlerhafte Ermittlung und Bewertung abwägungserheblicher Umstände ist durch das Vorbringen der Kläger nicht dargetan.

(1) Dies gilt zunächst für das Schutzgut Mensch.

(1.1) Die Kläger rügen zuvörderst, dass es dem Planfeststellungsbeschluss an einer nachvollziehbaren Bewertung hinsichtlich der Quantität und Qualität der Beeinträchtigungen der betroffenen Anwohner infolge der Unterschreitung des 200-Meter-Abstands nach Ziel Ziff. 8.2-4 Abs. 1 Spiegelstrich 2 des Landesentwicklungsplans [X.] - LEP [X.] - (GV. [X.]. 2017 S. 122) fehle. Danach sind neue [X.] auf neuen Trassen so zu planen, dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden eingehalten wird, die im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen. Zu Unrecht stelle der Planfeststellungsbeschluss lediglich einen zahlenmäßigen Vergleich an.

Diese Abstandsregel im Landesentwicklungsplan hat der Planfeststellungsbeschluss ebenso wie den auf im Innenbereich gelegene Wohngebäude und [X.]agen vergleichbarer Sensibilität bezogenen Mindestabstand von 400 m nach Ziel Ziff. 8.2-4 Abs. 1 Spiegelstrich 1 LEP [X.] herangezogen, obwohl diese im Rahmen der landesplanerischen Bewertung keine Anwendung finden, weil die bei der [X.] gegebene Nutzung vorhandener Trassen nicht als Trassenneubau im Sinne des Grundsatzes Ziff. 8.2-1 LEP [X.] zu werten sei. Denn der Planfeststellungsbeschluss (S. 249 f., 348 f.) billigt diesen Abständen jedenfalls eine indizielle Bedeutung für die Qualität des [X.] zu; sie treten insoweit neben den fachrechtlich durch das Immissionsschutzrecht normierten [X.].

Sowohl mit dem Wohnumfeld - insbesondere durch eine optisch bedrängende Wirkung - als auch mit der menschlichen Gesundheit sind private Belange angesprochen, deren Geltendmachung - wie oben ausgeführt - grundsätzlich dem jeweils Betroffenen vorbehalten ist. Allerdings können sich die Kläger insoweit auf eine Ausweitung ihres Rügepotenzials berufen, als benachbarte Anwohner in gleicher Weise von den negativen Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind. Daraus folgt aber nicht, dass zugunsten der Kläger die Belange all derjenigen Anwohner zu berücksichtigen wären, die von [X.] auf dem gesamten vom [X.] erfassten Teilabschnitt des Vorhabens betroffen sind. Die insoweit berücksichtigungsfähige Nachbarschaft erstreckt sich vielmehr nur auf die Anwohner im [X.] von [X.] bis zum Mast 147. Nur bis zu diesem Mast ist der Verlauf aller Varianten deckungsgleich, während erst danach unterschiedliche Streckenvarianten geprüft worden sind. Diesen Endpunkt legt der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) auch zugrunde, während der Beginn beim Mast 135 im [X.] zu früh ansetzt, denn die Variante "[X.] II" zweigt erst beim [X.] ab.

Ein Ermittlungsmangel ist nach Maßgabe dieses Prüfumfangs nicht ersichtlich. Beeinträchtigungen des allgemeinen [X.] werden im Planfeststellungsbeschluss quantitativ durch die Gegenüberstellung der von [X.] durch die [X.] einerseits und die [X.] andererseits betroffenen Wohngebäude erfasst ([X.] [X.]). Eine zu Lasten der Kläger nachteilige Bewertung liegt dem nicht zugrunde, wenn dabei festgestellt wird, dass die Anzahl der [X.] bei der [X.] die bei der [X.] um ein Mehrfaches übersteigt. Auch qualitativ werden solche Beeinträchtigungen, deren Gewicht mit der Nähe zur Leitung zunimmt, durch die in der [X.] aufgeführten genauen Entfernungsangaben angemessen erfasst ([X.] [X.] f.).

Eine optisch bedrängende Wirkung als spezieller Ausschnitt einer visuellen Beeinträchtigung des allgemeinen [X.] kann allerdings allein durch den Hinweis darauf, dass insbesondere [X.] nur in Extremfällen eine erdrückende Wirkung hätten (vgl. [X.], Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 89 und vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - [X.]E 173, 132 Rn. 69, 73), noch nicht als unbeachtlich eingestuft werden (so [X.]). Denn die optisch bedrängende Wirkung ist bereits im Vorfeld einer erdrückenden Wirkung zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 90 und vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - [X.]E 173, 132 Rn. 70). Zu ihrer Minimierung soll gerade auch die Abstandsregelung generalisierend beitragen. Der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) hat das erkannt, indem er eine Belastung schon durch die Nähe und deutliche Sichtbarkeit der Leitung samt Masten annimmt. Vor diesem Hintergrund hat der Planfeststellungsbeschluss ([X.] f.) eine Trassenführung, die den Abstand zu Wohnhäusern soweit möglich vergrößert, nachweislich als abwägungserheblich eingestuft. Denn gerade in dem Bereich, in dem die [X.] sich eng an der [X.] orientiert, sind Verschwenkungen vorgenommen worden, durch die eine Optimierung der Entfernungen der [X.] zu den benachbarten Wohnhäusern erreicht werden soll ([X.] S. 370 f.). Damit wird für die weit überwiegende Anzahl der betroffenen Gebäude der Abstand vergrößert.

Diese Sachverhaltsermittlungen waren entgegen der Auffassung der Kläger, die sich gegen eine Beschränkung auf eine Grobprüfung wenden, ausreichend. Auch im Bereich der [X.] muss die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt nur soweit klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Demnach ist sie befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem früheren Verfahrensstadium auszuscheiden und bereits im Vorfeld einer solchen Entscheidung die angemessene Ermittlungstiefe zu bestimmen (vgl. [X.], Urteile vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 69 und vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris Rn. 20, jeweils m. w. N.). Die Grobprüfung, die der Planfeststellungsbeschluss für die Prüfung dieser [X.] für sich in Anspruch nimmt und für ausreichend erachtet, beschreibt keinen abstrakten Maßstab, sondern erfordert die je gesonderte Betrachtung der jeweils in Rede stehenden Prüfungspunkte. Sind die jeweils angestellten Ermittlungen geeignet, das [X.] zu tragen, ist die Bezeichnung des [X.] ohne Bedeutung.

Soweit die Wahrung eines angemessenen Abstands zur Leitungstrasse mit der Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen und durch elektrische und magnetische Felder auch den [X.] im Blick hat, ist ein Ermittlungsdefizit gleichfalls nicht ersichtlich.

Die [X.] nach der [X.] Lärm für [X.] und die Grenzwerte der 26. BImSchV für elektrische und magnetische Felder (5 kV/m bzw. 100 µT) sind eingehalten ([X.] S. 266 f. und 254). Der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) geht allerdings zu Recht davon aus, dass das Interesse an der Verschonung von jeglicher Belastung mit diesen Immissionen abwägungserheblich ist. Dieser Belang ist umso gewichtiger, je mehr die Belastung an die Grenzwerte heranreicht und umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt (vgl. etwa [X.], Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - [X.]E 148, 353 Rn. 39 und vom 14. Juni 2017 - 4 A 11.16 - [X.]E 159, 121 Rn. 53). Das hat der Planfeststellungsbeschluss ([X.], 253 f.) zutreffend erkannt und im [X.] bei dem Wohnhaus mit dem geringsten Abstand zur Leitung und folglich der höchsten Belastung die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte ermittelt. Die elektrische Feldstärke liegt mit 0,02 kV/m nur wenig über der Nachweisgrenze, und die magnetische Flussdichte, die sich mit zunehmendem Abstand vom [X.] überproportional verringert, erreicht mit 3,73 µT nicht einmal ein Zwanzigstel des Grenzwerts ([X.] [X.] Fn. 64). Die daraus folgende geringe Belastung der betroffenen Anwohner bedurfte keiner weiteren detaillierten Prüfung mehr und musste als solche nicht als maßgebliche Beeinträchtigung des [X.] gewichtet werden (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris Rn. 44 f.). Bei der Anwendung des der Vorsorge dienenden und als solches nicht drittschützenden Minimierungsgebots des § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV ([X.], Urteil vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 48; siehe dazu [X.] S. 258 ff.) ist insoweit nach Nr. 3.1 Abs. 5 der [X.] zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.

Zu Recht hat der Planfeststellungsbeschluss bei der Bewertung dieser Beeinträchtigungen auch die Vorbelastung durch die bislang schon im [X.] verlaufende Hochspannungsfreileitung berücksichtigt. Die Planfeststellungsbehörde ist verpflichtet, in ihrer Abwägung tatsächliche und rechtliche Vorbelastungen in den Blick zu nehmen und zu bewerten, ohne dass sie sich in der Abwägung zwingend für eine vorbelastete Trasse entscheiden müsste. Die Vorbelastung reduziert im Grundsatz die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Schutzgüter aufgrund des bisherigen tatsächlichen Zustands und deren Gewicht in der Abwägung. Insbesondere schließt der Wegfall der plangegebenen Vorbelastung die Berücksichtigung der tatsächlichen Vorbelastung als Abwägungselement nicht aus, welche die Situationsgebundenheit der betroffenen Grundstücke mitbestimmt. Denn die tatsächliche Gebietsprägung entfällt nicht durch die Veränderung der rechtlichen Situation ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - UPR 2022, 98 Rn. 74 m. w. N.). Es kommt folglich nicht darauf an, dass die Bestandsleitung bereits einige Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses außer Betrieb genommen und jedenfalls teilweise schon abgebaut worden war. Die Betriebseinstellung hat auf die genehmigungsrechtliche Lage keinen Einfluss. Auch in Bezug auf die tatsächliche Situation ist sie ohne Bedeutung, weil sie nichts daran ändert, dass die Leitung und insbesondere die Masten als ein das Landschaftsbild und das Wohnumfeld [X.] und störendes Element weiterhin vorhanden sind ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - a. a. [X.] Rn. 75). In welchem Umfang auch die Masten bereits beseitigt waren, ist unbeachtlich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, inwieweit sich die bisherige Trasse weiterhin im Landschaftsbild - etwa durch deutlich erkennbare Schutzstreifen in Waldgebieten - abbildet und insoweit noch Raumwirkung entfaltet oder nicht. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die planfestgestellte Leitung während der gesamten langjährigen Planung als Ersatzneubau für die Leitung [X.] 2304 vorgesehen war. Auch wenn der Rückbau dieser Leitung im Planfeststellungsbeschluss nicht geregelt ist, war ein Konnex zwischen Rückbau und Neubau gleichwohl immer offensichtlich, sodass - abgesehen von dem jedenfalls nur kurzen Zeitraum zwischen Abbau der alten Leitung und neuer Planfeststellung - auch aus der Perspektive eines betroffenen Anwohners niemals der Eindruck entstehen bzw. dieser eine berechtigte Erwartung hegen konnte, mit der Betriebseinstellung und dem Rückbau der alten Leitung sei die Umgebung der bisherigen Trasse in einen hiervon gänzlich unberührten Zustand zurückversetzt worden. Für eine rechtlich beachtliche Zäsur fehlt es daher an jeglichem Anhaltspunkt.

(1.2) Soweit der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) beim [X.] darauf abstellt, dass die Variante "[X.] II" wegen der größeren Inanspruchnahme privaten Eigentums infolge der längeren Trasse und der größeren Anzahl an [X.]n der [X.] insoweit unterlegen sei, folgt auch daraus kein Rechtsverstoß zu Lasten der Kläger. Die mit dem Verzicht auf eine [X.] verbundene Schonung privater Rechtsgüter stärkt das Gewicht der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange, und eine hierauf bezogene Fehleinschätzung kann demnach im Wege der [X.] von den Betroffenen gerügt werden.

Die von den Klägern beanstandete Zuordnung dieser Belastungen zum Schutzgut Mensch ist dabei in der Sache ohne Bedeutung. Die Berücksichtigung der Inanspruchnahme privaten Eigentums geht zwar über die Begrifflichkeiten des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus, an die der Planfeststellungsbeschluss zumindest terminologisch anknüpft (siehe [X.] S. 64). § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] stellt die menschliche Gesundheit zwar in den Vordergrund des [X.], beschränkt sich darauf aber nicht. Auch sonstige [X.] oder ökonomische Folgen, die sich unterhalb der Schwelle der Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Wohlbefinden des Menschen auswirken, sind von Bedeutung. Dies gilt insbesondere für [X.] Beziehungen, soweit sie sich in städtebaulichen Strukturen niederschlagen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 bis 4 BauGB; siehe hierzu [X.], in: [X.]/[X.]/Kment, [X.], 5. Aufl. 2018, § 2 [X.] Rn. 33 ff.). Die hier in Rede stehenden Eigentumsbeeinträchtigungen dürften in dieser Hinsicht irrelevant sein. An diese rechtlichen Vorgaben ist die Planfeststellungsbehörde bei der Strukturierung des [X.] im Rahmen der Variantenprüfung aber nicht gebunden. Im Übrigen ändert sich an der Abwägung allein durch eine andere Einordnung und die Verwendung eines eigenständigen Prüfungspunktes nichts.

(1.3) Bei der Gegenüberstellung der mit den Varianten jeweils verbundenen Belastungen verkennt der Planfeststellungsbeschluss keine rechtlichen Maßstäbe, wenn er die Variante "[X.] II" beim Schutzgut Mensch als (nur) leicht vorteilhaft einstuft. Diese Wertung ist Teil seiner planerischen Gestaltungsfreiheit.

(2) Gegen die Bewertung im Planfeststellungsbeschluss, die [X.] sei der [X.] unter raumordnerischen und landesplanerischen Gesichtspunkten vorzuziehen, wenden sich die Kläger ebenfalls ohne Erfolg.

(2.1) Der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) stellt darauf ab, dass die von den Klägern bevorzugte [X.] gegen den Grundsatz der Bündelung und Nutzung vorhandener [X.] verstößt (Ziff. 8.2-1 LEP [X.]) und darüber hinaus wegen der damit verbundenen erstmaligen Abstandsunterschreitung zu Wohngebäuden in Konflikt mit dem Ziel Ziff. 8.2-4 LEP [X.] gerät. [X.] ist insoweit, dass der vom beigeladenen Vorhabenträger vorgelegte [X.] Ziff. 8.2-1 LEP [X.] zu Unrecht als Ziel bezeichnet. Denn der insoweit maßgebliche Planfeststellungsbeschluss ([X.]) geht von der zutreffenden Einordnung aus. Was das Ziel Ziff. 8.2-4 LEP [X.] betrifft, geht der Einwand fehl, es habe im Hinblick auf die dort eröffneten Ausnahmemöglichkeiten einer vertieften Untersuchung bedurft. Dies gilt insbesondere für die von den Klägern ohne jegliche Substantiierung behauptete - und auch sonst nicht ersichtliche - Gewährleistung eines gleichwertigen vorsorgenden Schutzes der [X.]. Denn die Feststellung, die [X.], für die Ziff. 8.2-4 LEP [X.] wegen der Errichtung in einem bestehenden [X.] nicht einschlägig ist ([X.] [X.], 249 f.), sei insoweit konfliktärmer, ist nicht zu beanstanden.

(2.2) Bei den landesplanerischen Vorgaben in Ziff. 7.2-3 und 7.3-1 LEP [X.], die die möglichste Schonung von Gebieten zum Schutz der Natur und das Gebot der [X.] vorgeben, hat der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) ausgehend von den erforderlichen Querungslängen in den jeweiligen Gebieten die [X.] wiederum als vorzugswürdig bewertet, weil deren Trassenführung geringere Einbußen an den geschützten Landschaftsbestandteilen zur Folge hat. Mit dem Einwand, diese Bewertung sei schon deswegen nicht tragfähig, weil es an einer näheren Betrachtung der Qualität der Eingriffe fehle, dringen die Kläger nicht durch. Denn zum einen ist nichts dafür ersichtlich, dass insoweit Quantität und Qualität einer Beeinträchtigung geschützter Gebiete bzw. von Waldflächen nicht korrelieren (vgl. auch [X.], Urteil vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris Rn. 37). Zum anderen ist die Beeinträchtigung von Waldflächen ungeachtet einer weiteren Qualifizierung derselben zu minimieren. Auch mit dem Verweis auf Ausführungen im Erläuterungsbericht (Planunterlagen [X.]. 1) zur Betroffenheit von Natur und Landschaft (Abschnitt [X.], [X.]) wird eine unzulängliche Ermittlung und Bewertung nicht aufgezeigt. Soweit dort im Zusammenhang mit Eingriffen in Wald- und Gehölzbestände sowie in das Landschaftsbild die Möglichkeit einer Kompensation erwähnt wird, bleibt festzuhalten, dass die Kompensation von Eingriffen durch Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen oder Ersatz in Geld gegenüber der Vermeidung oder der Minimierung des Eingriffs immer nachrangig ist. Dies ist bei der [X.] im Rahmen der Variantenprüfung zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 [X.] 29.94 - [X.]E 102, 331 <348 f.>).

(3) In Bezug auf den Natur- und Artenschutz macht der Planfeststellungsbeschluss ([X.] f.) die Vorzugswürdigkeit der [X.] ebenfalls - wie bereits in Bezug auf die Landesplanung - an der unterschiedlichen Querungslänge in [X.] und in Bereichen zum Schutz der Natur sowie der Anzahl der durchquerten gesetzlich geschützten Biotope und der Biotope des [X.] fest. Er verweist auf die größere Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen, bei der längeren Querung von [X.] insbesondere wegen der dort nachgewiesenen Fledermausarten, im Bereich der [X.] wegen deutlich mehr kollisionsgefährdeter Vogelarten; demgegenüber sei das Konfliktpotenzial bei der [X.] bei wenigen und konzentrierten Fundpunkten um den Bereich des [X.] bei Mast 148 deutlich geringer. Der Planfeststellungsbeschluss verkennt zwar nicht, dass die Verbotstatbestände nicht zwingend eintreten würden; träfe das zu, schiede die [X.] wegen eines Verstoßes gegen zwingendes Recht von vornherein aus. Ohne Rechtsverstoß geht er jedoch davon aus, dass es einer vertieften Betrachtung der Machbarkeit von und des Aufwands für Vermeidungsmaßnahmen nicht bedurfte. Denn wie schon bei der landesplanerischen Bewertung gilt auch hier, dass die Minimierung artenschutzrechtlicher Risiken Vorrang hat.

(4) Schließlich machen die Kläger zu Unrecht geltend, dass entgegen der Auffassung im Planfeststellungsbeschluss ([X.]) unter technisch-wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht von einer deutlichen Nachteiligkeit der [X.] auszugehen sei. Bezogen auf die Gesamtlänge des planfestgestellten Abschnitts fielen weder die Mehrlänge dieser Trasse noch die erhöhte Anzahl von Masten ins Gewicht. Diese Argumentation verkennt, dass sich die Bewertung des Trassenvergleichs jedenfalls in der Regel nur auf den Bereich beziehen kann, in dem sich die Trassenverläufe unterscheiden. Ob ausnahmsweise anderes zu gelten hat, wenn der betroffene Bereich - anders als hier - bezogen auf das gesamte planfestgestellte Vorhaben von völlig untergeordneter Bedeutung ist, kann dahinstehen.

bb) Die Gesamtabwägung ist auf dieser Grundlage von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die gegenteilige Ansicht der Kläger beruht letztlich auf einer Gewichtung des [X.], die alle gegenläufigen Belange in den Hintergrund zu drängen geeignet ist; das ist allerdings rechtlich nicht zwingend vorgegeben. Die [X.] "[X.] II" drängt sich schon bei einem ersten Blick auf das Kartenwerk nicht als diejenige auf, die eindeutig alle Belange zum schonendsten Ausgleich bringt; dagegen spricht schon die erstmalige Inanspruchnahme naturnaher Gebiete in einem nicht unbeträchtlichen Umfang.

cc) Vor diesem Hintergrund dringen die Kläger auch nicht mit ihrer Rüge durch, der Planfeststellungsbeschluss habe eine geringe Modifikation der Variante "[X.] II" durch Verschwenkung aus der [X.] zwischen Mast 143 und 144, die eine erstmalige Annäherung an bislang unbelastete Wohngebäude vermeide, nicht geprüft. Zu den einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören allerdings neben den vom Vorhabenträger eingebrachten und den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Planfeststellungsverfahrens vorgeschlagen werden ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 [X.] 29.94 - [X.]E 102, 331 <342>; Beschluss vom 24. April 2009 - 9 [X.] - NVwZ 2009, 986 Rn. 5). Auf eine vertiefte Prüfung konnte die Planfeststellungsbehörde hier aber verzichten. [X.] kann folglich, auf welche auch technischen Schwierigkeiten eine solche Variante stieße und ob sie - abgesehen vom Konflikt mit dem Ziel Ziff. 8.2-4 LEP [X.] - jegliche neue Belastung von Anwohnern vermeiden könnte. Denn der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) stellt nachvollziehbar darauf ab, dass sich allein durch eine Einstufung der Vorteilhaftigkeit der Variante in Bezug auf das Schutzgut Mensch angesichts der ansonsten unveränderten Bewertung der übrigen Belange an der Gesamtabwägung nichts ändert.

b) Bei der Abwägung zwischen der [X.] und der unter vier [X.]n als vorzugswürdig ermittelten [X.] 2 ([X.] S. 194 ff.) stellt der Planfeststellungsbeschluss wiederum die zum Vergleich anstehenden Trassen zunächst hinsichtlich verschiedener Kriterien - technisch-wirtschaftliche Gesichtspunkte, raumordnerische und landesplanerische Gesichtspunkte, Schutzgut Mensch, Natur- und Artenschutz, Boden, Wasser, Landschaftsschutz, Kultur und sonstige Sachgüter - gegenüber und bewertet jeweils, welche Variante in welchem Ausmaß vorzugswürdig ist; auf dieser Grundlage erfolgt eine Gesamtabwägung ([X.] S. 166 ff.).

Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, dass bei zutreffender Bewertung von einer deutlichen Vorzugswürdigkeit der [X.] 2 auszugehen sei.

aa) Hinsichtlich des [X.] hat der Planfeststellungsbeschluss (S. 169 ff.) die Belastung der Anwohner der [X.] - soweit die Kläger sich hierauf berufen können - und daraus im Gegenschluss folgend deren Entlastung bei Verwirklichung der [X.] 2 zutreffend erkannt. Dem stellt der Planfeststellungsbeschluss allerdings Gesichtspunkte gegenüber, die zu Lasten der [X.] 2 ins Feld geführt werden können. Soweit der Planfeststellungsbeschluss länger anhaltende und großflächig auftretende baubedingte Schallemissionen bei der [X.] 2 erwähnt, ist nicht ersichtlich, dass diese bei der Bewertung des [X.] maßgeblich ins Gewicht fallen. Denn der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) hält ausdrücklich fest, dass bei beiden Varianten die erheblich unter den maßgeblichen Grenz- bzw. Richtwerten liegenden Immissionen für die Betroffenen zumutbar seien.

Was die Inanspruchnahme privater Grundflächen angeht, bringen die Kläger gegen die Feststellung, dass für die [X.] 2 025 m² für [X.], für die [X.] 2 zur Errichtung der Kabelübergabestationen demgegenüber 11 000 m² Fläche in Anspruch genommen werden ([X.] [X.]), in der Sache nichts vor. Der vom Planfeststellungsbeschluss ([X.] f.) vorgenommenen unterschiedlichen Gewichtung der Nutzungsbeschränkungen in den Schutzstreifen für Freileitungen einerseits und für Erdkabel andererseits setzen die Kläger substantiiert ebenso wenig etwas entgegen. Sie ziehen nicht in Zweifel, dass eine Überbauung eines [X.] von vornherein ausscheidet. Die [X.] im Schutzstreifen einer Freileitung stellen sich indessen durch die Ausgestaltung der Dienstbarkeit und Unterbauungsvereinbarungen flexibler dar.

Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die angesichts der anerkannten Entlastungswirkung vorgenommene Einstufung der [X.] 2 als - lediglich - "vorzugswürdig" unangemessen ist und nur eine "deutliche" Vorzugswürdigkeit der objektiven Bedeutung der verschiedenen Belange gerecht wird.

bb) In Bezug auf den Natur- und Artenschutz, wozu auch die [X.] zählt, stuft der Planfeststellungsbeschluss (S. 171 ff.) die [X.] "potenziell" als vorzugswürdig ein. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der Einwand der Kläger gegen die Bewertung in Bezug auf die [X.] ist insoweit unbeachtlich. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 172 f.) legt dar, dass insoweit zwischen quantitativer und qualitativer Inanspruchnahme zu unterscheiden ist. Die [X.] 2 nimmt zwar eine geringere Waldfläche in Anspruch als die [X.], gleichwohl geht mit der Erdverkabelung dauerhaft mehr Wald verloren. Dessen ungeachtet bleibt es bei einer qualitativen Betrachtungsweise insoweit bei der Einstufung der [X.] 2 als vorteilhaft; denn diese Eingriffe konzentrieren sich auf kleinere und nicht auf größere zusammenhängende Waldbereiche.

Bei der artenschutzrechtlichen Betrachtung geht der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) davon aus, dass bei der [X.] 2 höhere Beeinträchtigungen während der Bauphase zu erwarten seien. Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht davon auszugehen, dass der Planfeststellungsbeschluss diese temporäre Beeinträchtigung gegenüber der Anfluggefahr für Vögel bei der [X.] überbewertet hat. Die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss sind vielmehr so zu verstehen, dass die Anfluggefahr durch die bauzeitlichen Beeinträchtigungen bei der vergleichenden Bewertung ausgeglichen wird und insoweit ein Gleichstand zwischen den Varianten gegeben ist.

Eine inkonsistente und methodisch angreifbare Bewertung ist schließlich nicht darin zu sehen, dass die Auswirkungen der Bauzeitbeschränkung als einer artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahme in die Bewertung einfließen (so [X.] [X.]). Denn eine Maßnahme, mit der eine artenschutzrechtliche Konfliktlage bewältigt werden soll, und die zugleich die Umsetzung des Vorhabens erschwert, ist nicht nur bei den technisch-wirtschaftlichen Gesichtspunkten einzustellen - wie auch hier geschehen -, sondern wirkt sich zugleich auf die Gewichtung der Variante aus. Eine unzulässige "Doppelverwertung" liegt darin nicht.

Die daraus folgende Einschätzung, die [X.] sei "potenziell" als vorzugswürdig anzusehen ([X.] [X.]), ist noch hinreichend bestimmt. Angesichts der Ausführungen, dass beide Varianten insoweit eng beieinanderliegen, soll die gewählte Formulierung ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass die Antragsvariante insoweit leicht vorzugswürdig ist.

cc) In raumordnungsrechtlicher und landesplanerischer Hinsicht stellt der Planfeststellungsbeschluss ([X.] ff.) als Fazit fest, dass die [X.] 2 insoweit gegenüber der [X.] insgesamt keine Vorzüge aufweist. Sie gehe mit geringeren Beeinträchtigungen von [X.] und Bereichen zum Schutz der Natur einher. Allerdings sei sie aufgrund von erheblichen Nachteilen im technisch-wirtschaftlichen Bereich sowie aufgrund von Konflikten mit weiteren Belangen keine verträgliche und verhältnismäßige Alternative; die [X.] 2 sei somit weniger geeignet als die [X.].

Die Kläger beanstanden, dass damit entgegen der ausdrücklich als Ziele der Raumordnung bezeichneten Vorgaben nach Ziff. 7.3-1 und 7.2-3 LEP [X.] die Inanspruchnahme der geschützten Bereiche unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG weggewogen werde. Der Berücksichtigung dieses Einwands steht allerdings nicht entgegen, dass die Kläger sich mangels Drittschutzes der landesplanerischen Bestimmungen auf eine Verletzung dieser Vorschriften - gegebenenfalls als zwingendes Recht - nicht berufen können. Im Rahmen der [X.] können sie deren Berücksichtigung bei der Prüfung der das Vorhaben stützenden Belange indessen verlangen.

Der Einwand der Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss die Verbindlichkeit der landesplanerischen Vorschriften mit ihren zielförmigen Festlegungen verkenne, geht fehl. Beide Bestimmungen erlauben ausnahmsweise einen Eingriff in die geschützten Flächen und Gebiete bei Beschränkung auf das unbedingt erforderliche Maß unter der Voraussetzung, dass die Planung nicht an anderer Stelle realisierbar ist. Ob es sich dabei um Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt, die abschließend abgewogen sind und folglich durch Abwägung nicht überwunden werden können (vgl. [X.], Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 56 ff. und vom 16. Dezember 2010 - 4 [X.] 8.10 - [X.]E 138, 301 Rn. 7), richtet sich nach dem materiellen Gehalt der [X.]. Dabei können auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, die Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG erfüllen, wenn der [X.] neben der Regel auch die Voraussetzungen einer Ausnahme mit hinreichender Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit selbst festlegt ([X.], Urteile vom 16. Dezember 2010 - 4 [X.] 8.10 - a. a. [X.] Rn. 8 und vom 12. November 2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 88). Diesen Anforderungen an eine verbindliche Zielvorgabe werden die Bestimmungen nicht gerecht. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme sind ungeachtet der zunächst strikt scheinenden Formulierung ("nicht realisierbar", "unbedingt erforderliche Maß") gerade mit dem Verweis auf eine anderweitige Realisierbarkeit des Vorhabens auf Verhältnismäßigkeitserwägungen bezogen. Denn es kann nicht angenommen werden, dass jeweils allein die technische Machbarkeit unter Beachtung zwingenden Rechts den Ausschlag geben soll. Dies wird durch die Erläuterungen zum Landesentwicklungsplan bestätigt. Danach darf eine angestrebte Nutzung nicht innerhalb eines regionalplanerisch festgelegten Waldbereichs oder eines anderweitig geschützten Gebiets realisiert werden, wenn für den mit der Planung verfolgten Zweck eine zumutbare Alternative besteht (LEP [X.], Erläuterungen zu Ziff. 7.2-3 Abs. 2, zu Ziff. 7.3-1 Abs. 11). Diese Zumutbarkeitserwägungen sprechen für die Einordnung als Grundsatz der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG, der in der [X.] (nur) zu berücksichtigen ist (vgl. zur [X.], Urteile vom 22. September 2015 - 10 [X.]/[X.] - [X.] 2016, 52 <54> und vom 17. Januar 2019 - 2 [X.]/17.NE - juris Rn. 91).

Danach begegnen die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses keinen rechtlichen Bedenken. Stehen zwei Varianten zur Wahl, die jeweils geschützte Gebiete beanspruchen, kommt es auf den Größenvergleich erst dann maßgeblich an, wenn die Alternativen nicht in eine Rangfolge gebracht werden können. Die Realisierbarkeit des Vorhabens ist wiederum wertend zu bestimmen, um so eine verträgliche und verhältnismäßige Alternative zu ermitteln. Folglich ist dem Grunde nach nichts dagegen zu erinnern, wenn der Planfeststellungsbeschluss ([X.]) den [X.] nicht als entscheidendes Kriterium heranzieht, sondern auch andere Gesichtspunkte einfließen lässt, wobei mit "weiteren" - hier unbenannten - Belangen ersichtlich die im [X.] erörterten Belange gemeint sind. Diese Möglichkeit der Bewältigung des Zielkonflikts ist in den entsprechenden Vorschriften angelegt.

dd) Schließlich zeigen die Kläger nicht auf, dass die Bewertung der Variante im Planfeststellungsbeschluss ([X.]) als "zu bevorzugen" in Bezug auf den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung rechtsfehlerhaft ist. Nach ihrer Auffassung ist die [X.] 2 in dieser Hinsicht vielmehr unter diesem Gesichtspunkt als "deutlich vorzugswürdig" einzustufen. Die Berücksichtigung sowohl der Vorbelastung als auch der Belastung durch die Kabelübergabestationen erweist sich jedoch insoweit nicht als unvertretbar.

c) Bei der Gesamtabwägung hat die Planfeststellungsbehörde die [X.] sowohl gegenüber der Variante "[X.] II" als auch gegenüber der [X.] als vorzugswürdig eingeschätzt ([X.] S. 196 f.). Zur Begründung hat sie sich auf die bereits zuvor bei der vergleichenden Betrachtung aufgezeigten Erkenntnisse bezogen. Sie hat dabei hervorgehoben, dass die beantragte [X.] aus technisch-wirtschaftlichen Aspekten deutlich vorteilhafter sei, mit der Realisierung der [X.]n keine deutlichen Vorteile für das Schutzgut Mensch verbunden seien, sich mit Blick auf den Natur- und Artenschutz durch die [X.]n umfangreiche Beeinträchtigungen ergäben, und schließlich mit den [X.]n ganz erhebliche Eingriffe in die Schutzgüter Boden und Wasser einhergingen. Beide Varianten lägen in der Bewertung nicht weit voneinander entfernt. Da sich die [X.] am verträglichsten darstelle und die [X.] 2 im direkten Vergleich insgesamt keine zwingenden Vorteile mit sich bringe, habe sich die Planfeststellungsbehörde für die [X.] entschieden.

Gegen diese Erwägungen wenden sich die Kläger ohne Erfolg. Sie sind der Auffassung, dass die Abwägung den in § 2 Abs. 2 [X.] zum Ausdruck kommenden Vorgaben nicht gerecht werde; der gezielten Auswahl der Auslösekriterien in § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei die Wertung zu entnehmen, dass [X.] oder landschaftlich besonders wertvolle Bereiche erdverkabelt werden sollten. Dem ist so nicht zu folgen.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist im Falle des Neubaus auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei einem Vorhaben nach § 2 Abs. 1 [X.] eine Höchstspannungsleitung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben, wenn - u. a. - bestimmte Abstände zu Wohngebäuden im [X.] oder im unbeplanten Innenbereich - 400 m - (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]) bzw. zu Wohngebäuden im Außenbereich - 200 m - (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]) unterschritten werden. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, entscheidet die Planfeststellungsbehörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber, ob statt einer Freileitung eine Erdverkabelung vom Vorhabenträger verlangt wird. Die Norm eröffnet nur die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht gegebene Möglichkeit, auch die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines [X.] zu können; darin erschöpft sich grundsätzlich ihr Regelungsgehalt ([X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 95). Dieses Ermessen ist nicht in der Weise intendiert, dass das [X.] im Zusammenwirken mit dem Erfordernis eines geeigneten Abschnitts nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der Regel die Entscheidung für ein Erdkabel nach sich ziehen müsste. Vielmehr gebietet § 2 Abs. 2 [X.] eine offene Abwägung, in die alle abwägungserheblichen Belange Eingang finden müssen. Diese Abwägung muss jedoch dem Gesetzeszweck Rechnung tragen. Wenn danach in bestimmten Pilotprojekten Erdkabel im [X.] auf [X.] ungeachtet der mit ihnen verbundenen Erschwernisse und Nachteile erprobt werden sollen, um sie als technische Alternative zu etablieren, dürfen Argumente, die allgemein gegen das Erdkabel vorgebracht werden können, nicht ein solches Gewicht erhalten, dass der [X.] letztlich infrage gestellt würde. Dies gilt insbesondere für das [X.]. Denn dem Gesetzgeber stand vor Augen, dass ein Erdkabel deutlich teurer als eine Freileitung ist, und er hat deswegen u. a. die Ausgleichsregelung nach § 2 Abs. 5 [X.] geschaffen (vgl. auch Füßer/[X.], NVwZ 2021, 1094 <1099>). Die höheren Kosten können - ebenso wie etwa der größere zeitliche Aufwand für die Errichtung eines [X.] - nur dann ins Feld geführt werden, wenn für die Erprobung gleichwohl Raum bleibt.

Hiernach ist die [X.] nicht zu beanstanden. Sie benennt die grundsätzlich gegen eine Erdverkabelung sprechenden Argumente wie den größeren Zeit- und Kostenaufwand zwar an erster Stelle und betont deren Bedeutung ("insbesondere"). Gleichwohl kann nicht festgestellt werden, dass die Planfeststellungsbehörde damit die gesetzlichen Vorgaben verfehlt. Zum einen ist die Ermöglichung der Erprobung von Erdkabeln nicht beschränkt auf die jeweils einzelnen Abschnitte eines gesetzlich benannten Pilotvorhabens, sondern auf das Gesamtvorhaben - hier die Leitung [X.]/[X.] - [X.] (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) - bezogen. Bislang sind bei dieser Leitung in anderen [X.] bereits drei [X.]trecken festgesetzt worden. Im Abschnitt 2 ([X.] - [X.] Süd) und im Abschnitt 3 ([X.] Süd - [X.]) sind jeweils mehr als 3 km lange [X.] fertiggestellt und im Probebetrieb. Im Abschnitt [X.] ([X.] Süd - Pkt. Asbeck) ist ein etwa 5 km langer Erdkabelabschnitt als sogenannte Hybridlösung (ca. 2 km Tunnelbauwerk und anschließend Verlegung in offener Bauweise) im Bau. Die Planfeststellungsbehörde hat sich folglich dem gesetzlichen [X.]iegen nicht verschlossen. Zum anderen hat die Planfeststellungsbehörde nicht allein auf die technisch-wirtschaftlichen Aspekte abgestellt, sondern in einer Gesamtbetrachtung weitere Gesichtspunkte herangezogen, die - wie nicht zuletzt die beim Schutzgut Wasser aufgezeigten Schwierigkeiten ([X.] [X.]) - in Anknüpfung an die konkreten örtlichen Gegebenheiten gegen eine zusätzliche Erprobung gerade im angefochtenen Planfeststellungsabschnitt sprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

4 A 15/20

10.11.2022

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 43 Abs 3 EnWG 2005, § 2 Abs 2 S 1 EnLAG, § 3 Abs 1 Nr 2 RaumOG, § 3 Abs 1 Nr 3 RaumOG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.11.2022, Az. 4 A 15/20 (REWIS RS 2022, 9184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9184

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