Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2001, Az. 4 StR 556/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3474

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[X.] StR 556/00vom20. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 8. September 1999 dahin ge-ändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge und wegen vorsätzlicher Gefährdung [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] Unfallort in zwei tateinheitlich zusammentreffendenFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] sieben Monaten verurteilt [X.] weiter gehende Revision wird [X.] Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubtenHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vor-sätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in drei Fällen, davon in zwei Fällenin Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es eineMaßregel nach §§ 69, 69 a StGB [X.] -Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellenRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.Die Strafkammer hat zutreffend bezüglich der Gefährdung und Schädi-gung aufgrund der Verkehrsverstöße des Angeklagten während der Fluchtfahrtjeweils Vorsatz angenommen (vgl. BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Vorsatz3) und sein Verhalten als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Ta-teinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gewürdigt. Die Annahme [X.], die beiden Vergehen der Unfallflucht stünden untereinander imVerhältnis der Tatmehrheit und stellten zudem eine Zäsur dar, sodaß drei tat-mehrheitlich begangene Delikte nach § 315 c StGB gegeben seien, hält jedochrechtlicher Prüfung nicht stand.Nach den Feststellungen wollte sich der Angeklagte der Verhaftung we-gen des zuvor begangenen Betäubungsmitteldelikts durch Flucht mit einemKraftfahrzeug entziehen. Um die ihn unter Einsatz von Sonderrechten ([X.] und [X.]) verfolgenden Kräfte eines Sondereinsatzkom-mandos der Polizei abzuschütteln, fuhr er mit weit überhöhter Geschwindigkeit(bis zu 130 km/h) und unter Mißachtung weiterer Verkehrsregelungen durchverschiedene Straßen der dicht besiedelten [X.] [X.]. Dabei [X.] er bedingt vorsätzlich drei Unfälle mit jeweils erheblichem [X.]. Zweimal setzte er in Kenntnis des Unfalls seine Fluchtfahrt fort, bei demdritten Unfallereignis wurde er schwer verletzt und schließlich festgenommen.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] begeht [X.], der im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt mehrere- 4 -Personen konkret gefährdet, nur eine Tat (BGHSt 22, 67, 76; BGHR StGB§ 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; [X.], 331, 332); dazu stehendie beiden Vergehen nach § 142 StGB in Tateinheit (BGHR StGB § 142 Kon-kurrenzen 1; vgl. auch [X.]/[X.] StGB 50. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 b und§ 142 Rdn. 56 jeweils m.w.N.).Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Aufspaltung rechtferti-gen könnten, liegen hier nicht vor.Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO stehtnicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als gesche-hen hätte verteidigen können.Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in [X.] und [X.] der Urteilsgründe. Die Einzelstrafe für den [X.] der Ur-teilsgründe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bleibt als Einzelstrafe für [X.] bestehen. Der Senat schließt aus, daß die [X.] zutreffender rechtlicher Würdigung des [X.] eine nied-rigere Einzelstrafe verhängt hätte. Wegen des Wegfalls zweier Einzelstrafen istauch die Gesamtstrafe neu zuzumessen. Gleichwohl bedarf es [X.] Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Der Senat ändert [X.] in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1StPO und unter Berücksichtigung der nach [X.] eingetretenen, [X.] nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung dahin, daß der An-geklagte zu der hier gesetzlich niedrigsten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und sieben Monaten verurteilt wird (§§ 39, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB).- 5 -Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Ange-klagten von den Kosten des Verfahrens gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zuentlasten.[X.] Maatz Kuckein Athing

Meta

4 StR 556/00

20.02.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2001, Az. 4 StR 556/00 (REWIS RS 2001, 3474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3474

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