Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2023, Az. 4 StR 48/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6881

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Konkurrenzrechtliche Bewertung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort; Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2022

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Diebstahl, Nötigung, Sachbeschädigung, fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit mit Vortäuschen einer Straftat schuldig ist;

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Diebstahl, Nötigung, Sachbeschädigung und fahrlässiger Körperverletzung, „jeweils“ in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie Vortäuschen einer Straftat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, ihm vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge einen Teilerfolg in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort als selbstständige Tat im Sinne von § 53 StGB hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

3

a) Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte schon vor der Herbeiführung des zumindest bedingt vorsätzlich gewollten Unfalls den Entschluss gefasst, anschließend mit seinem Kraftfahrzeug weiterzufahren, um sich durch Flucht seiner Identifizierung als Täter des [X.] zu entziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bilden aber alle Gesetzesverletzungen, die der Täter im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, eine Tat im Sinne des § 52 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 23. August 1983 – 4 StR 239/83; Beschluss vom 19. Mai 1993 – 4 StR 259/93, [X.]R StGB § 142 Konkurrenzen 1; Beschluss vom 20. Februar 2001 – 4 [X.], juris Rn. 5 mwN).

4

Der [X.] hat den Schuldspruch deshalb neu gefasst. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf den Wechsel der Konkurrenzform nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

5

b) Damit entfällt die für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort festgesetzte Einzelstrafe. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Um dem zur neuen Entscheidung berufenen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zum Strafausspruch zu ermöglichen, hebt der [X.] diesen insgesamt mit den dazugehörigen Feststellungen auf. Dabei liegt es nahe, dass sich durch die Zuordnung des Schuld- und Unrechtsgehalts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der als vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit weiteren Delikten bezeichneten Tat auch deren Unrechts- und Schuldgehalt erhöht hat. Das Verschlechterungsverbot steht der Erhöhung dieser Einzelstrafe nicht entgegen. Allerdings darf die Summe der neuen Einzelstrafen ebenso wenig zum Nachteil des Angeklagten geändert werden wie die neu zu bestimmende Gesamtstrafe (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Oktober 1995 – 3 [X.], juris Rn. 10). Die Aufhebung ermöglicht dem neuen Tatgericht zudem, die [X.] bei Festsetzung der Einzelstrafe wegen Vortäuschens einer Straftat neu zu bemessen, zumal der festgestellte monatliche Verdienst des Angeklagten von circa 500 € nicht ohne weiteres die [X.] von 25 € belegt.

6

2. Schließlich können die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Bestimmung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69, § 69a Abs. 1 StGB nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat bei der Prüfung der andauernden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen darauf abgestellt, dass es der Angeklagte bislang abgelehnt habe, sich mit seinen Vorstrafen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auseinanderzusetzen. Rechtsfehlerhaft ist die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, der Angeklagte leugne „bis heute unbelehrbar“ die rechtskräftig festgestellten Taten. Mit dem Bestreiten einschlägiger, rechtskräftig abgeurteilter Vortaten hat er die Grenzen zulässigen [X.] nicht überschritten. Nachteile dürfen ihm aus einer solchen Einlassung nicht entstehen (vgl. [X.], Beschluss vom 5. September 2001 – 5 [X.] Rn. 2 mwN). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass diese Erwägung gleichwohl als bestimmender Gesichtspunkt in die Maßregelentscheidung eingeflossen ist.

[X.]     

      

Maatsch     

      

Scheuß

      

Momsen-Pflanz     

      

Marks     

      

Meta

4 StR 48/23

13.09.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 25. Juli 2022, Az: 21 KLs 13/22

§ 52 StGB, § 53 StGB, § 69 StGB, § 69a Abs 1 StGB, § 142 StGB, § 265 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2023, Az. 4 StR 48/23 (REWIS RS 2023, 6881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6881

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 88/22 (Bundesgerichtshof)

Konkurrenzverhältnis: Zusammenfallen von Urkundenfälschung, Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort


4 StR 213/14 (Bundesgerichtshof)

Strafmilderung bei Täter-Opfer-Ausgleich nach vorsätzlichem Eingriff in den Straßenverkehr


4 StR 560/19 (Bundesgerichtshof)

Ursächlichkeit von Alkoholintoxikation bei Parkrempler


4 StR 213/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 495/21 (Bundesgerichtshof)

Konkurrenzverhältnis zwischen Kraftfahrzeugdiebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis


Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 485/23

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.