Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. II ZR 145/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4518

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 145/08 vom 16. März 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 16. März 2009 durch [X.] und [X.], [X.], Caliebe und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Urteil wird im Übrigen schon von der Erwägung getragen, dass die Klägerin der Herbeiführung eines Beschlusses gem. § 46 Nr. 8 GmbHG nicht vorgetra-gen hat. Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 87.404,21 • Goette [X.] Strohn [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.10.2006 - 16 O 72/05 - [X.], Entscheidung vom 23.04.2008 - 1 U 607/06-188- -

Meta

II ZR 145/08

16.03.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2009, Az. II ZR 145/08 (REWIS RS 2009, 4518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4518

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