Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2009, Az. II ZR 65/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5044

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 65/08 vom 16. Februar 2009 in dem Rechtsstreit [X.] [X.] hat am 16. Februar 2009 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 12. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung - die angebliche Grundsatzfrage ist nicht entscheidungserheblich -, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 92.643,53 • Goette [X.] Strohn [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 12.02.2008 - 5 U 3576/07 -

Meta

II ZR 65/08

16.02.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2009, Az. II ZR 65/08 (REWIS RS 2009, 5044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5044

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