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PDF anzeigen [X.] vom 16. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 16. Februar 2009 durch [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar ist die Feststellung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin sei Anfang Januar 2006 überschuldet i.S. des § 19 Abs. 2 [X.] gewesen, grob fehlerhaft. Dieser Fehler des Berufungsgerichts ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Klägerin tragen. Dass das Berufungsgericht der Klägerin antragsgemäß das positive Interesse zugesprochen hat, wäre ein - die Zulassung nicht rechtfertigender - einfacher Rechtsanwendungsfehler. [X.] davon ist, was auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verkennt, nach dem Sachvortrag der Parteien nichts dafür ersicht-lich, dass in dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden ein nicht ersatzfähiger Gewinnanteil enthalten ist. - 3 - Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: [X.] • Goette [X.]
Strohn
Caliebe
Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.12.2007 - 2 O 2685/06 - [X.], Entscheidung vom 24.04.2008 - 8 U 5/08 -
Meta
16.02.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2009, Az. II ZR 142/08 (REWIS RS 2009, 5042)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5042
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