Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2009, Az. II ZR 165/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5834

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[X.]/08 vom 5. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 5. Januar 2009 durch [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Gegenstandswert anderweitig festgesetzt auf 344.019,48 • Gründe: Die Streitwertfestsetzung des Senats im Beschluss vom 8. Oktober 2008 beruht auf den Angaben in dem angefochtenen Urteil ([X.]), aus denen sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde bekämpfte Beschwer auf den Gesamt-wert von 419.022,65 • beläuft. Da die Klägerin nicht deutlich gemacht hat, dass sie mit ihrer Beschwerde die Widerklage nicht zum Gegenstand des Verfahrens machen wollte, ist das Unterliegen der Klägerin aus beiden Komplexen der Streitwertberechnung zugrunde zu legen. 1 Aus der Prüfung der vom Senat erneut beigezogenen [X.] ergibt sich indessen, dass die beschriebenen Angaben in dem Berufungsurteil unzu-treffend sind. Danach ist die Klägerin mit ihrer eigenen Berufung in Höhe von 155.052,90 • unterlegen; diesem Betrag ist ihr Unterliegen bezogen auf die Be-rufung des Beklagten hinzuzurechnen, das sind 188.966,58 • (Widerklageforde-rung [X.] nicht in die Auseinandersetzungsbilanz aufgenommene [X.] - 3 - gen); zusammen ergibt dies eine Beschwer der Klägerin von 344.019,48 •, die der Streitwertfestsetzung für die 3. Instanz zugrunde zu legen ist. [X.][X.] Strohn

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.10.2006 - 310 O 246/05 - [X.], Entscheidung vom 11.06.2008 - 11 U 259/06 -

Meta

II ZR 165/08

05.01.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2009, Az. II ZR 165/08 (REWIS RS 2009, 5834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5834

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