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PDF anzeigen [X.]/08 vom 11. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 11. Mai 2009 durch [X.] und [X.] beschlossen: Der Rechtsstreit ist infolge der Klagerücknahme als nicht anhängig geworden anzusehen. Die Urteile der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 14. September 2007 und des 12. Zivilsenats des [X.] vom 26. März 2008 sind [X.]. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Gründe: Nachdem die Klage zurückgenommen worden ist, sind die Rechtsfolgen des § 269 Abs. 3 ZPO auf Antrag der Beklagten durch [X.]uss gemäß § 269 Abs. 4 ZPO festzustellen. 1 Die Klagerücknahme ist wirksam. 2 Dass der Streithelfer des [X.] der Klagerücknahme nicht zugestimmt hat, ist unschädlich. Dabei kann offen bleiben, ob der Streithelfer gemäß § 69 ZPO als streitgenössischer Nebenintervenient anzusehen ist. Denn auch in [X.] kann er die Klagerücknahme des [X.] nicht verhindern ([X.], [X.]. v. 22. Dezember 1964 - I a ZR 237/63, NJW 1965, 760; [X.] NZG 2004, 46, 47; [X.]/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 69 Rdn. 6; Musielak/ 3 - 3 - [X.], ZPO 6. Aufl. § 69 Rdn. 7; [X.] in [X.]/Stilz, [X.] § 246 Rdn. 38). Der streitgenössische Nebenintervenient hat zwar mehr Rechte als ein gewöhnli-cher Streithelfer, führt aber dennoch keinen eigenen Prozess, sondern unter-stützt die [X.] lediglich in der Führung ihres Prozesses. Deshalb ist die [X.] nicht daran gehindert, ohne Zustimmung des [X.] die Klage zurückzunehmen und dadurch den Zustand herzustellen, der [X.] würde, wenn sie die Klage nicht erhoben hätte. [X.][X.] Strohn
Caliebe
Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.09.2007 - 1 [X.] 8274/06 - [X.], Entscheidung vom 26.03.2008 - 12 U 2034/07 -
Meta
11.05.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2009, Az. II ZR 105/08 (REWIS RS 2009, 3596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3596
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