Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2011, Az. VII ZR 137/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9505

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 137/10 vom 11. Februar 2011 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.], den [X.] [X.], die [X.]in [X.], den [X.] [X.] und den [X.] Prof. [X.] beschlossen: Die Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juli 2010 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden ihr auferlegt (entsprechend §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 172.146,70 • festgesetzt. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist gemäß Satz 2 dieser Rechtsvorschrift die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebend. Die Revisionsklägerin hat einen Antrag nicht gestellt. Durch das Berufungsurteil ist sie mit 172.146,70 • beschwert. Eine unter diesem Wert liegende Streitwertfestsetzung kommt nicht in Betracht. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Revisionsklägerin im Revisionsverfahren lediglich eine Beschwer von 75.850,60 • geltend gemacht hätte. Insoweit reicht die Bezugnahme auf die dem Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts zugrunde liegende Schadensschätzung nicht aus. Denn diese Schätzung war nicht einmal abschließend, da noch nicht alle behaupteten Mängel sachverständig überprüft waren. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.11.2008 - 5 O 75/08 - [X.], Entscheidung vom [X.]/08 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.11.2008 - 5 O 75/08 - [X.], Entscheidung vom [X.]/08 -

Meta

VII ZR 137/10

11.02.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2011, Az. VII ZR 137/10 (REWIS RS 2011, 9505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9505

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