Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.]/10
vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 9. März 2010 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 8. Dezember 2009 wird dahin abgeändert, dass die vom [X.] an die Kläger zu erstattenden Kosten der ersten Instanz auf 3.324,25 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2009 festgesetzt wer-den. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Wert des [X.]: 420,97 •
Gründe: [X.] Die Parteien haben vor dem [X.] einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Kläger verpflichtet haben, einen Betrag von 2.500 • an den [X.] zu bezahlen; von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/6 1 - 3 - und der Beklagte 5/6 zu tragen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Land-gericht die Geschäftsgebühr in Höhe von 424,50 • auf die Verfahrensgebühr angerechnet und erstattungsfähige Kosten von 2.903,28 • festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde haben die Kläger geltend ge-macht, eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu [X.] Nr. 3100 sei nicht vorzunehmen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbe-schwerde der Kläger. I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 [X.] ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine hälf-tige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Ge-schäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] hat nicht zu erfolgen. 3 1. Die Entscheidung des [X.] entspricht der Rechtspre-chung des [X.] bis zur Einführung des § 15a [X.] durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der [X.] sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl. grundlegend [X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.]I ZB 57/07, [X.], 1323). 4 Nach Inkrafttreten des § 15a [X.] vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des [X.] teilweise unter Aufgabe ihrer bishe-rigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a [X.] lediglich eine 5 - 4 - Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist ([X.], Beschluss vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.], [X.], 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - [X.]I ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch für [X.] vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 [X.] genannten [X.] statt. Der [X.]. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XI[X.] Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 ([X.], aaO). 2. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde rügen demnach zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrens-gebühr nach [X.] Nr. 3100 um die 0,75-fache Geschäftsgebühr nach [X.] Nr. 2300 gekürzt worden ist. Die Verfahrensgebühr ist in voller Höhe von 1.154,18 • brutto festzusetzen. Entsprechend war der [X.] vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), abzuändern. 6 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 7 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.12.2009 - 21 O 533/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 W 26/10 -
Meta
28.10.2010
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. VII ZB 26/10 (REWIS RS 2010, 1885)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1885
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZB 116/09 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 55/09 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 106/09 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 99/09 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 116/09 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwaltsgebühr: Anrechung der Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des anschließenden Hauptverfahrens bei Titulierung der …