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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 108/07 vom 18. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juni 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 10. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen Teile der Begründung, mit denen das Berufungs-gericht einen unverhältnismäßig hohen [X.] bejaht, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 135.000,00 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.09.2005 - 7 O 217/00 - [X.], Entscheidung vom 10.05.2007 - 1 U 17/06 -
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18.06.2009
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. VII ZR 108/07 (REWIS RS 2009, 3004)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3004
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