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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.]/08 vom 13. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. August 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, den [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober 2008 wird verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des [X.] zu tragen. Wert des [X.]: 50.000 •
Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil [X.] im [X.] des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1 Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des 2 - 3 - Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). [X.] Kuffer Bauner [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.07.2008 - 2 O 384/06 - [X.], Entscheidung vom 28.10.2008 - 12 U 176/08 -
Meta
13.08.2009
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2009, Az. VII ZB 110/08 (REWIS RS 2009, 2122)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2122
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