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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] 101/08 vom 18. Juni 2009 in der Zwangsvollstreckungssache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juni 2009 durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 29. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des [X.]. Gründe: [X.] Die Schuldnerin wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungs-klausel für eine notarielle Urkunde des Notars [X.] vom 26. August 1999, aus der die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus übertragenem Recht betreibt. 1 Zur Sicherung einer Darlehensschuld bestellte die Schuldnerin am 26. August 1999 vor dem Notar [X.] zu Gunsten der [X.] als Darle-hensgeberin eine Sicherungsbuchgrundschuld über 900.000 DM an ihrem Grundstück in [X.] In der Grundschuldbestellungsurkunde unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die [X.] trat Darlehensforderung und Grundschuld unter Bewilligung der 2 - 3 - Eintragung der Abtretung der Grundschuld an die Gläubigerin ab. Die Abtretung wurde am 29. März 2005 ins Grundbuch eingetragen. 3 Die Gläubigerin beantragte beim zuständigen Notar die Erteilung einer auf sie als Rechtsnachfolgerin lautenden Vollstreckungsklausel, die ihr am 15. Juni 2005 erteilt wurde. Auf Betreiben der Gläubigerin ordnete das Amtsge-richt die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Schuldnerin an. Die Schuldnerin hat gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erin-nerung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, der Notar habe die [X.] nicht erteilen dürfen, weil die Unterwer-fung der Schuldnerin unter die sofortige Zwangsvollstreckung in der Grund-schuldbestellungsurkunde gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und die Abtretung der Ansprüche aus der Unterwerfungserklärung demnach ins Leere gegangen sei. Das Amtsgericht hat die Erinnerung, das [X.] die soforti-ge Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. 4 Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin unter Aufhebung der vorbezeichneten Beschlüsse weiterhin fest-gestellt wissen, dass die in Rede stehende Vollstreckungsklausel und die Zwangsvollstreckung aus ihr unzulässig seien. 5 I[X.] Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 6 1. Das Beschwerdegericht meint unter Bezugnahme auf den Beschluss des [X.] vom 16. Juli 2004 ([X.], NJW-RR 2004, 7 - 4 - 1718 = Rpfleger 2005, 33), die Einwendung, die Unterwerfungserklärung ver-stoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sei im [X.] grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie betreffe die Frage, ob ein ordnungsge-mäßer Titel geschaffen worden sei. 8 Die sofortige Beschwerde sei allerdings unbegründet. Die [X.] sei wirksam, weil sie die Schuldnerin nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteilige. Ergänzend weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass die Klauselerinnerung jedenfalls deshalb unbegründet sei, weil dem Notar gemäß § 797 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Klauselumschreibung lediglich die Funktion eines Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle nach § 724 Abs. 2 ZPO zukomme und seine damit einhergehende Prüfungsbefugnis nicht die hier erforderliche materiell-rechtliche Prüfung der Voraussetzungen des § 307 BGB umfasse. 2. Das hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. 9 Es kann dahinstehen, ob die vorformulierte Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde die Schuldnerin unangemessen benachtei-ligt und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9 [X.]) unwirksam ist. Allein hierauf stützt die Schuldnerin ihre Erinnerung, die [X.] hätte wegen der unwirksamen Abtretung der Unterwerfungserklärung nicht erteilt werden dürfen. Damit wird sie im [X.] nicht gehört. Das hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses für ei-nen gleich gelagerten Fall entschieden (Beschluss vom 16. April 2009 - [X.] ZB 62/08, [X.], 855). Die dortigen Ausführungen gelten auch hier. Auf sie wird Bezug genommen. 10 - 5 - II[X.] 11 [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2008 - 7 [X.] - [X.], Entscheidung vom 29.10.2008 - 5 T 755/08 -
Meta
18.06.2009
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. VII ZB 101/08 (REWIS RS 2009, 3016)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3016
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZB 62/08 (Bundesgerichtshof)
VII ZA 15/08 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 5/11 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 2/09 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 2/20 (Bundesgerichtshof)
Klauselerinnerungsverfahren: Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen eine Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde über eine Sicherungsgrundschuld
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