Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. VII ZB 101/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3016

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF [X.] 101/08 vom 18. Juni 2009 in der Zwangsvollstreckungssache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juni 2009 durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 29. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des [X.]. Gründe: [X.] Die Schuldnerin wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungs-klausel für eine notarielle Urkunde des Notars [X.] vom 26. August 1999, aus der die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung aus übertragenem Recht betreibt. 1 Zur Sicherung einer Darlehensschuld bestellte die Schuldnerin am 26. August 1999 vor dem Notar [X.] zu Gunsten der [X.] als Darle-hensgeberin eine Sicherungsbuchgrundschuld über 900.000 DM an ihrem Grundstück in [X.] In der Grundschuldbestellungsurkunde unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die [X.] trat Darlehensforderung und Grundschuld unter Bewilligung der 2 - 3 - Eintragung der Abtretung der Grundschuld an die Gläubigerin ab. Die Abtretung wurde am 29. März 2005 ins Grundbuch eingetragen. 3 Die Gläubigerin beantragte beim zuständigen Notar die Erteilung einer auf sie als Rechtsnachfolgerin lautenden Vollstreckungsklausel, die ihr am 15. Juni 2005 erteilt wurde. Auf Betreiben der Gläubigerin ordnete das Amtsge-richt die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Schuldnerin an. Die Schuldnerin hat gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erin-nerung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, der Notar habe die [X.] nicht erteilen dürfen, weil die Unterwer-fung der Schuldnerin unter die sofortige Zwangsvollstreckung in der Grund-schuldbestellungsurkunde gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und die Abtretung der Ansprüche aus der Unterwerfungserklärung demnach ins Leere gegangen sei. Das Amtsgericht hat die Erinnerung, das [X.] die soforti-ge Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. 4 Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin unter Aufhebung der vorbezeichneten Beschlüsse weiterhin fest-gestellt wissen, dass die in Rede stehende Vollstreckungsklausel und die Zwangsvollstreckung aus ihr unzulässig seien. 5 I[X.] Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 6 1. Das Beschwerdegericht meint unter Bezugnahme auf den Beschluss des [X.] vom 16. Juli 2004 ([X.], NJW-RR 2004, 7 - 4 - 1718 = Rpfleger 2005, 33), die Einwendung, die Unterwerfungserklärung ver-stoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sei im [X.] grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie betreffe die Frage, ob ein ordnungsge-mäßer Titel geschaffen worden sei. 8 Die sofortige Beschwerde sei allerdings unbegründet. Die [X.] sei wirksam, weil sie die Schuldnerin nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteilige. Ergänzend weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass die Klauselerinnerung jedenfalls deshalb unbegründet sei, weil dem Notar gemäß § 797 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Klauselumschreibung lediglich die Funktion eines Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle nach § 724 Abs. 2 ZPO zukomme und seine damit einhergehende Prüfungsbefugnis nicht die hier erforderliche materiell-rechtliche Prüfung der Voraussetzungen des § 307 BGB umfasse. 2. Das hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. 9 Es kann dahinstehen, ob die vorformulierte Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde die Schuldnerin unangemessen benachtei-ligt und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9 [X.]) unwirksam ist. Allein hierauf stützt die Schuldnerin ihre Erinnerung, die [X.] hätte wegen der unwirksamen Abtretung der Unterwerfungserklärung nicht erteilt werden dürfen. Damit wird sie im [X.] nicht gehört. Das hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses für ei-nen gleich gelagerten Fall entschieden (Beschluss vom 16. April 2009 - [X.] ZB 62/08, [X.], 855). Die dortigen Ausführungen gelten auch hier. Auf sie wird Bezug genommen. 10 - 5 - II[X.] 11 [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2008 - 7 [X.] - [X.], Entscheidung vom 29.10.2008 - 5 T 755/08 -

Meta

VII ZB 101/08

18.06.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. VII ZB 101/08 (REWIS RS 2009, 3016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3016

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 62/08 (Bundesgerichtshof)


VII ZA 15/08 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 5/11 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 2/09 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 2/20 (Bundesgerichtshof)

Klauselerinnerungsverfahren: Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen eine Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde über eine Sicherungsgrundschuld


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.