Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2007, Az. VI ZR 273/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4713

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 16. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 5. März 2007 gegen den Senatsbe-schluss vom 13. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen.
Gründe: Die zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die [X.] entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von [X.] - 3 - ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des [X.] als übergangen beanstandete Vorbrin-gen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verlet-zung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde lagen [X.] - unabhängig von der Frage einer ordnungsgemäßen Erstellung eines Inventars nach § 240 HGB - ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung nach § 287 ZPO vor. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des [X.] berücksichtigt und deswegen die Zeuginnen [X.] und [X.] vernommen. Schon im Hinblick darauf war es nicht erforderlich, den Beklagten gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht unter Umständen von der 3 - 4 - erstinstanzlichen Entscheidung abweichen wolle, weil aus dem Umstand der Vernehmung der Zeuginnen die Möglichkeit einer solchen Entscheidung er-sichtlich war. [X.] [X.] [X.] [X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.08.2004 - 8 O 143/03 - [X.], Entscheidung vom 16.11.2005 - 11 U 163/04 -

Meta

VI ZR 273/05

16.03.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2007, Az. VI ZR 273/05 (REWIS RS 2007, 4713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4713

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

11 U 163/04

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.