Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2008, Az. VI ZR 269/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2363

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[X.] ZR 269/07 vom 18. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. August 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 14. Juli 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gründe: Die statthafte (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die [X.] entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] - 3 - aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er sowohl seine Zuständigkeit als auch dabei das mit der Anhörungsrüge des [X.] als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, [X.] keine Veranlassung gesehen, die Sache an den IV. oder [X.]II. Zivilsenat abzugeben. Die Klägerin macht vorliegend - aus übergegangenem Recht - einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend. Entsprechende Rechtsstrei-tigkeiten sind nach dem [X.] dem [X.]. [X.]. Auch im Zusammenhang mit dem Anspruchsübergang stellen sich keine schwerpunktmäßigen versicherungs- oder mietrechtliche Fragen. Aus den Ent-scheidungen des IV. Zivilsenats (vgl. Urteile vom 13.9.2006 - [X.] - [X.], 1398; - [X.] - [X.], 1530; - [X.] - [X.], 1533; und [X.] - [X.], 1536, jeweils m.w.N.) ergibt sich, dass sich der sog. [X.] nur auf den Mieter als solchen bezieht. Ob dieser Schutz auch "nahe stehenden Personen des Mieters" zugute kommt, ist demnach keine Frage des [X.]s, sondern - wie auch die [X.] im Ansatz richtig gesehen hat - eine Frage, die bereits das Gesetz in § 67 Abs. 2 [X.] a.F. (jetzt: § 86 Abs. 3 [X.] n.F.) beantwortet. Auch die sonstigen von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen - 4 - hat der erkennende Senat auf ihre Erheblichkeit und ihre versicherungsrechtli-che (oder mietrechtliche) Relevanz geprüft. Zweifel an seiner Zuständigkeit sind dabei jedoch nicht entstanden. [X.] [X.] [X.] [X.]

Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.03.2006 - 4 O 322/04 - [X.], Entscheidung vom 11.10.2007 - 16 U 24/06 -

Meta

VI ZR 269/07

18.08.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2008, Az. VI ZR 269/07 (REWIS RS 2008, 2363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2363

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16 U 24/06

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