Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2007, Az. VI ZR 42/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4712

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[X.] vom 16. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. März 2007 durch die Vi-zepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 19. Februar 2007 gegen den Senatsbe-schluss vom 13. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die [X.] - 3 - de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des [X.] als übergangen beanstandete Vorbrin-gen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verlet-zung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde musste das Berufungsgericht - unabhängig davon, ob es sich um ein neues Vorbringen ge-handelt hat - kein neonatologisches Sachverständigengutachten einholen. Es ist nicht ersichtlich, warum ein solches Gutachten besser als die von Prof. [X.]und Prof. Dr. S.

erstellten gynäkologischen [X.] geeignet gewesen sein sollte, die hier maßgebliche Frage der Kausalität des Handelns eines Gynäkologen auf dem Gebiet der Geburtshilfe zu beurtei-len. Zudem war das Vorbringen des Beklagten nicht geeignet, die Begründung 3 - 4 - des Berufungsgerichts hinsichtlich aller drei festgestellten groben Behandlungs-fehler in Frage zu stellen, die jeweils für sich zu einer Beweislastumkehr hin-sichtlich der Kausalität geführt haben. [X.] [X.] [X.]

[X.]

Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.01.2002 - 12 O 174/99 - [X.], Entscheidung vom 16.01.2006 - 4 U 34/02 -

Meta

VI ZR 42/06

16.03.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2007, Az. VI ZR 42/06 (REWIS RS 2007, 4712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4712

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